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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 20 Sa 15/08
Rechtsgebiete: MTV, BUrlG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

MTV § 15.3 Satz 1
MTV § 16.1
MTV § 16.5
MTV § 19 B 4
BUrlG § 5 Abs. 1
BUrlG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 186 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.02.2008 - 10 Ca 838/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Urlaubsabgeltung.

Der Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die am ... 1969 geborene Klägerin war bei ihm vom 02.11.2006 bis 28.02.2007 als Aushilfe beschäftigt. Ihre Wochenarbeitszeit betrug 30 Stunden, ihr Stundenlohn 13,02 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 13.01.1994 in der Fassung vom 22.03.2006 (künftig: "MTV") Anwendung. Dieser lautet, soweit hier interessierend, wie folgt:

"§ 15

Allgemeine Urlaubsregelungen 1. Arbeitnehmer/innen und Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. ... 3. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen haben in diesem Kalenderjahr auf soviel Zwölftel des Jahresurlaubs Anspruch, als sie Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt waren. Scheiden sie nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte des Kalenderjahres aus, so erhalten sie - ungeachtet der Zwölftelung - mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. ...

§ 16

Urlaubsdauer 1. Der Urlaub beträgt:

...

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage. ... 5. Wenn Krankheitszeiten, Badekuren oder Heilverfahren, die zur Beseitigung bestehender Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits als notwendig erachtet werden, länger als 4 Monate dauern, kann vom Jahresurlaub für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel in Abzug gebracht werden. Die so errechnete Urlaubsdauer ist auf volle Tage aufzurunden. ...

§ 19

Tarifliche Sonderzahlungen ... B. Tarifliche Sonderzuwendung ... 4. Ab dem 2. Jahr der ununterbrochenen Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit hat der/die ausscheidende Arbeitnehmer/in Anspruch auf soviel Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung, wie er/sie im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb/Unternehmen/Konzern tätig war."

Der Beklagte hat der Klägerin im Februar 2007 9 Urlaubstage gewährt. Mit ihrer am 04.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt sie den Beklagten auf weitere 3 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 234,36 EUR brutto in Anspruch.

Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein weiteres Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Da § 15.3 Satz 1 MTV im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sowie § 16.5 und 19 B. 4 MTV nicht von "vollen" Monaten, sondern von "Tätigkeitsmonaten" spreche und sie im November 2006 an allen in Frage kommenden Arbeitstagen gearbeitet habe, stünde ihr für diesen Monat noch Urlaubsabgeltung zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 234,36 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Tatbestandsmerkmal des "Tätigkeitsmonats" sei erst mit Vollendung des Monatszeitraums erfüllt. Da die Klägerin nur 3 volle Tätigkeitsmonate für ihn erbracht habe, sei ihr Teilurlaubsanspruch von 3/12 des Jahresurlaubs erfüllt.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin Bezug genommen.

Mit dem der Klägerin am 20.02.2008 zugestellten Urteil vom 08.02.2008, auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. § 15.3 Satz 1 MTV gewähre einen Teilurlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs nur für volle Monate des bestanden habenden Arbeitsverhältnisses. Die nicht wörtliche Übernahme der gesetzlichen Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG spreche zwar für einen konstitutiven Charakter der tarifvertraglichen Vorschrift. Deren Auslegung ergebe jedoch weder bei isolierter wörtlicher Betrachtung noch im systematischen Zusammenhang mit den §§ 16.5 und 19 B 4 MTV noch bei Heranziehung der Tarifübung, der Praktikabilität und der Entstehungsgeschichte hinreichende Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien zu einem inhaltlichen Abweichen von der gesetzlichen Regelung, weshalb es im Zweifel bei letzterer verbleibe. Danach sei der Anspruch der Klägerin erfüllt.

Hiergegen richtet sich die am 03.03.2008 eingegangene und am 27.03.2008 begründete Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Tarifvertragsparteien hätten durch die Verwendung der Begriffe "Tätigkeits"(als Wortteil neben "monaten") und "beschäftigt waren" einerseits und Weglassung des Wortes "volle" vor "Tätigkeitsmonaten" andererseits in § 15.3 Satz 1 MTV hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses während eines vollen Monats, sondern lediglich auf die Erbringung der in dem jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Tätigkeit abzustellen sei. Der Begriff "Tätigkeitsmonat" werde sehr oft in Bonivereinbarungen verwendet und gewähre eine Bonuszahlung bei mehr als 50 %iger Tätigkeitserbringung. Auch in Musterverträgen für Praktikanten sowie für Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten werde der Urlaub nach Tätigkeitsmonaten, nicht jedoch nach "vollen Tätigkeitsmonaten" bemessen. Die Einzelhandelstarifverträge für Bayern (dort: § 12 Nr. 3 Satz 1 [Kopie Bl. 17 d. Berufungsakte]) und für Nordrhein-Westfalen (dort: § 15 Nr. 5 [Kopie Bl. 19 d. Berufungsakte]) stellten ausdrücklich klar, dass Teilurlaubsansprüche nur für jeden "vollen Monat" bzw. jeden "vollen Beschäftigungsmonat" entstünden. Hätten die Tarifvertragsparteien auch für Baden-Württemberg auf "volle" Tätigkeitsmonate abstellen wollen, hätten sie dies ausdrücklich so in den Text des § 15.3 Satz 1 MTV aufgenommen. Aus dem Fehlen des Wortes "voll" in § 15.3 Satz 1 MTV und der Verwendung desselben in § 16.5 und § 19 B 4 MTV sei deshalb im Umkehrschluss zu folgern, dass es für das Entstehen von Teilurlaubsansprüchen auf volle (Kalender)monate nicht ankomme.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.02.2008 - 10 Ca 838/07 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 234,36 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen stelle der Wortteil "Monat" in § 15.3 Satz 1 MTV eine gesetzlich exakt bestimmte Zeitspanne dar, die erst mit deren Ablauf erfüllt sei, weshalb nur derjenige, der während des (gesamten) Tätigkeitsmonats im Betrieb beschäftigt gewesen sei, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für diesen (gesamten) Monat erwerbe. Das Vorbringen der Klägerin zu Auftauchen und Bedeutung des Wortes "Tätigkeitsmonat" in Bonivereinbarungen sowie in Musterverträgen für Praktikanten, Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten in Unternehmen sowie betreffend den angeblichen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien sei unzutreffend. Die Teilurlaubsregelungen in den Manteltarifverträgen für den Einzelhandel in Bayern und Nordrhein-Westfalen stünden dem Verständnis der streitgegenständlichen Vorschrift nicht entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht für 3 volle Monate des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten in der Zeit vom 02.11.2006 bis 28.02.2007 gemäß § 15.3 Satz 1 MTV 3/12 ihres vollen Jahresurlaubsanspruchs gemäß § 16.1 MTV von 36 Werktagen, also 9 Werktage, zu. Diese hat sie erhalten. Für ihre weitergehende Forderung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Dass sie im November 2006 in der Zeit ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 02.11. bis Ende November an allen in Frage kommenden Arbeitstagen gearbeitet hat, verwirklicht keinen weiteren Teilurlaubsanspruch, weil ein solcher nur bei Vorliegen eines weiteren vollen Tätigkeitsmonats erfüllt gewesen wäre. Dies ergibt die Auslegung des § 15.3 Satz 1 MTV. Dieser stellt zwar gegenüber der gesetzlichen Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG eine eigenständige Regelung dar. Dieser Vorschrift ist jedoch auch bei Heranziehung sämtlicher für eine tarifvertragliche Vorschrift heranzuziehender Auslegungskriterien nicht zu entnehmen, dass ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs auch für einen nicht vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden soll. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Berufungsgericht folgt dieser Ansicht uneingeschränkt. Es schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil vollinhaltlich an und sieht deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab. Die Berufung bringt hiergegen im Kern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Neues vor. Sie versucht nur vergeblich, ihre Rechtsauffassung anstelle derjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen. Dies erfordert nicht eine erneute systematische Darstellung der Obersätze und der Subsumtion, sondern veranlasst lediglich folgende abschließende Bemerkungen:

I.

1. Es bedarf nicht der Voranstellung des Adjektivs "volle" vor das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeitsmonate" in § 15.3 Satz 1 MTV um eindeutig klarzustellen, dass von einem "Tätigkeitsmonat" nur bei Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist gesprochen werden kann. Bei einem Unterschreiten dieser Zeitspanne wären allenfalls Tätigkeitswochen, -tage oder -stunden etc. erfüllt. Die Bekräftigung "voll" ist lediglich eine zwar gebräuchliche, aber nicht erforderliche Betonung, dass die Monatsfrist verstrichen sein muss, um als eingehalten und erfüllt zu gelten.

2. Aufgrund des von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffsteils "Monat" ergibt sich die Berechnung der Monatsfrist mangels anderer Anhaltspunkte aus den §§ 186 ff. BGB (vgl. dazu BAG 27.06.2002 - 2 AZR 382/01 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis mwN; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl ., § 187 BGB Rn. 1 f.). Im Hinblick auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 02.11.2006 wäre ein weiterer Teilurlaubsanspruch erst bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis mindestens einschließlich 01.03.2007 begründet gewesen. Da die Klägerin jedoch bereits mit dem 28.02.2007 beim Beklagten ausgeschieden ist, fehlt ein Tag zur Vollendung des 4. Tätigkeitsmonats. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der dem "Monat" vorangestellte Wortteil "Tätigkeits" nicht geeignet ist, dem terminus technicus "Monat" eine andere Bedeutung zukommen zu lassen. Hierzu sind weitere Ausführungen des Berufungsgerichts nicht veranlasst.

3. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der ersten und der zweiten Instanz vertreten wollte, § 15.3 Satz 1 MTV statuiere einen Teilurlaubsanspruch auch vor Ablauf der Monatsfrist, wenn nur der Arbeitnehmer an allen in diesem Monat angefallenen Arbeitstagen tatsächlich gearbeitet habe, so wäre es der Klägerin dennoch verwehrt, sich darauf zu berufen, ein weiteres Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs erworben zu haben, weil sie trotz eines Eintritts erst am 02.11.2006 im November 2006 an allen in Frage kommenden Arbeitstagen gearbeitet habe. Denn § 15.3 Satz 1 MTV stellt nicht auf "Kalendermonate" ab. Er spricht von "Tätigkeitsmonaten", nicht etwa von "Tätigkeitskalendermonaten". Deshalb schiede eine isolierte Betrachtung des Kalendermonats November 2006 in jedem Falle aus, weil der Kalendermonat keine maßgebliche Bezugsgröße darstellte und das Arbeitsverhältnis der Parteien erst am 02.11.2006, also im Laufe des Monats November, begonnen hat, der erste Tätigkeitsmonat also frühestens mit dem 01.12.2006 abgelaufen wäre.

Bei Zugrundelegung der auf die erbrachte Tätigkeit in dem jeweiligen Monat abstellenden Ansicht der Klägerin könnte deshalb allenfalls gefragt werden, ob die Klägerin auch im 4., frühestens mit dem 02.02.2007 beginnenden und mit dem 01.03.2007 endenden Monatsabschnitt sämtliche tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung erbracht hätte. Dieses wäre zu verneinen, weil der 01.03.2007 als Donnerstag ein normaler Werktag gewesen wäre, an dem die Klägerin bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu arbeiten gehabt hätte.

4. Die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, die Tarifvertragsparteien seien von ihrem, der Klägerin, Verständnis des § 15.3 Satz 1 MTV ausgegangen, andernfalls hätten sie das Wort "volle" vor den Begriff "Tätigkeitsmonate" platziert, ist unzureichend. Die Klägerin hat nicht ansatzweise vorgetragen, wann, wie, in welchem Zusammenhang und mit welchem Gesprächsverlauf und -inhalt die Vorschrift des § 15.3 Satz 1 MTV originär verhandelt und/oder nachverhandelt worden sein soll, so dass auch dahinstehen kann, inwieweit eine von der Klägerin behauptete übereinstimmende Sichtweise der Tarifvertragsparteien Anklang in der Regelung selbst gefunden hätte.

5. Das Vorbringen der Klägerin zu Verwendung und Bedeutung des Begriffs "Tätigkeitsmonat" in Bonivereinbarungen so wie in Musterverträgen für Praktikanten, Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten in Unternehmen ist unschlüssig, weil - unbeschadet des unzureichenden Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - nicht ersichtlich wäre, weshalb die "Tätigkeitsmonate" in diesen Vertragswerken die behauptete Bedeutung haben sollen und welchen Einfluss dies auf die Auslegung der streitgegenständlichen Tarifvorschrift hätte.

II.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Satz 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

III.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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