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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 20 Sa 31/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 328 Abs. 1
BGB § 670
BetrAVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 20 Sa 31/02

verkündet am 24.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Oberschelp und den ehrenamtlichen Richter Oser auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 22.02.2002 - Az: 8 Ca 309/01 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.732,75 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 546.55 seit 01.09., 01.10, 01.11., 01.12.2001 und 01.01.2002 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger monatlich im Voraus, erstmals zum 01.01.2002, € 546,55 nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29 %, der Beklagte 71 %. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Neben Intervention veranlassten Kosten; letztere hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteils des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Nach teilweiser Klagerücknahme seitens des Klägers und teilweisem Anerkenntnis des Beklagten hat das Berufungsgericht nur darüber zu befinden, ob der Beklagte statt der eingeräumten Betriebsrente von € 546,55 pro Monat ab 01.09.2001 eine solche von € 656,26 pro Monat ab 01.05.1999 an den Kläger zu bezahlen hat.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nur die zuerkannte Betriebsrente verlangen.

I.

1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs gemäß B.3 des Leistungsplans der Nebenintervenientin vom 16.12.1992 (künftig: Leistungsplan) und § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten (künftig: Satzung) den Kläger im Grundsatz nicht hindert, seinen Anspruch auf Betriebsrente dem Grunde nach gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Das Berufungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen unter I. B 1 a und b auf Blatt 9 f. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vollinhaltlich an und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann sich der Beklagte im Streitfall jedoch darauf berufen, gegenüber dem Kläger der Höhe nach nur die von der Nebenintervenientin ausfinanzierte Betriebsrente in Höhe von € 546,55 ab 01.09.2001 bezahlen zu müssen.

a) Dabei kann dahinstehen, ob sich dies nicht bereits grundsätzlich aus der Vorschrift des mit B.1 Satz 2 des Leistungsplans korrespondierenden §§ 14 Abs. 1 der Satzung ergibt. Darin ist geregelt:

"Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungen an die Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens oder deren Angehörige erforderlichen Mittel der ............................... nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung, so wird die ............................ - soweit das dem betroffenen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 dieser Satzung zugeordnete Vermögen nicht ausreicht - die Leistungen (§12 dieser Satzung) entsprechend kürzen bzw. einstellen".

Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten die Berufung auf die Leistungsfreiheit wegen unzureichender Mittelausstattung und die insoweitige Verweisung auf die Nebenintervenientin mit der Begründung der übermäßigen Erschwernis der Geltendmachung der aus dem Arbeitsverhältnis erdienten Ansprüche verwehrt.

Dies erscheint konsequent für Fälle eines fehlenden Vorbehalts im Sinne des § 14 Abs. 1 der Satzung. Denn nur in solchen besteht eine unbedingte Leistungspflicht der ............................ gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem sogenannten Leistungs- oder Erfüllungsverhältnis. Dabei ist nur der dogmatische Ansatz streitig. Zum Teil soll dieser nach § 328 Abs. 1 BGB durch einen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und der .............................. begründet sein, zum Teil in einem die Arbeitnehmer entsprechend § 328 Abs. 1 BGB begünstigenden Satzungsbestandteil, zum Teil soll die Versorgungseinrichtung an einen von ihr geschaffenen oder geduldeten Vertrauenstatbestand gebunden sein (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1977 - 3 AZR 705/76 -AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt - ...................................). Im Ergebnis besteht jedenfalls Einigkeit, dass der Arbeitgeber mit der auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Zusage im Valutaverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer die Rechtspflicht übernommen hat, diesem unter Einschaltung einer ........................... Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen. Damit korrespondiert im Deckungsverhältnis mit der ................................. die Verpflichtung, für eine den Richtlinien entsprechende Leistungsfähigkeit der ................................. für deren ausreichende Dotierung, zu sorgen (BAG, Urteil vom 14.09.1999 - 3 AZR 273/98 - n.v., unter B I der Entscheidungsgründe). Deshalb darf die .................................. im Erfüllungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer die Rente nicht mit der Begründung kürzen, die Erträgnisse ihres Vermögens reichten nicht aus und die Vermögenssubstanz anzugreifen sei ihr verwehrt, solange sie nicht die richtlinien- und satzungsmäßigen Möglichkeiten der Mittelbeschaffung gegenüber dem Arbeitgeber ausgeschöpft hat (BAG, Urteil vom 17.05.1973 -3 AZR 381/72 -, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - ................................... unter II 3 b der Entscheidungsgründe). Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch aus dem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der ....................................... und dem Arbeitgeber ergibt sich aus § 670 BGB (BAG, Urteil vom 05.07.1979 - 3 AZR 197/78 - AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt- .................................... unter I 3 a der Entscheidungsgründe).

Dieser reicht aber nur so weit wie die im Deckungsverhältnis übernommene Verpflichtung der ...................................... Diese ist im Streitfall gemäß B 1 Satz 2 der Richtlinien und gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung auf die von der Nebenintervenientin als Trägerunternehmen zur Verfügung gestellten Mittel beschränkt. Die Unwirksamkeit dieser Beschränkung erscheint der Berufungskammer fraglich. Denn diese beschränkte Leistungspflicht des Beklagten schmälert den Betriebsrentenanspruch des Klägers nicht. Sie führt gemäß B 1 Satz 3 der Richtlinien und gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung nur zur insoweitigen Leistungspflicht der Nebenintervenientin.

Eine solche dürfte zulässig sein. Bereits in der Entscheidung vom 10.11.1977 (- 3 AZR 706/76 - a.a.O. unter I 3 b der Entscheidungsgründe) hat das BAG ausgeführt:

"...... der Arbeitgeber der Versorgungsleistungen durch eine ................................ erbringt, müsse im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür einstehen, dass die Versorgungsleistungen geklärt werden. Dabei steht ihm ..... frei, wie er dies verwirklicht. Er kann entweder die Zuwendungen so bemessen, dass die Erträgnisse aus dem Vermögen der ............................... allein ausreichen, um den Versorgungsaufwand zu tragen ........

Denkbar ist ferner, dass der Arbeitgeber Aufwendungen, die nicht aus den Erträgnissen bestritten werden können, durch Zuschüsse deckt. Der Arbeitgeber kann die Leistungen auch ganz oder teilweise an Stelle der .................................. übernehmen," (Hervorhebung durch die erkennende Kammer).

Im gleichen Sinne führt das BAG im Urteil vom 05.07.1979 (- 3 AZR 179/78 a.a.O. unter I 3 a der Entscheidungsgründe) aus:

"Der Arbeitgeber ist .... verpflichtet, der Kasse die Mittel zuzuwenden, die sie zur Erfüllung der Versorgungsleistungen benötigt, oder die Leistungen unmittelbar zu übernehmen" (Hervorhebung durch die erkennende Kammer).

Genau letzteres würde durch den Vorbehalt in B 1 Satz 2 der Richtlinien und § 14 Abs. 1 der Satzung geschehen.

b) Über die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn eine grundsätzlich auch über die zugeführten Mittel der Nebenintervenientin hinaus bestehende Leistungspflicht des Beklagten wäre im Streitfall jedenfalls entfallen, weil die Nebenintervenientin nicht mehr Trägerunternehmen des Beklagten ist.

aa) Nach allgemeiner Auffassung (vgl. BAG, Urteil vom 11.09.1992 -3 AZR 138/91 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen m.w.N) muss eine Gruppenunterstützungskasse, die als eingetragener Verein das satzungsgemäße Ziel verfolgt, Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmer zu versorgen, Leistungen nur erbringen, solange der Arbeitgeber, die Versorgung zugesagt hat, zu den Trägerunternehmen gehört. Trägerunternehmen ist der Arbeitgeber, der der ................................ Zuwendungen leistet. Entfällt die Leistungspflicht der ...................................... weil der Arbeitgeber aus dem Kreis der Unternehmen ausscheidet, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen.

bb) Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Leistungspflicht des Beklagten liegen vor. Die Nebenintervenientin ist aufgrund ihrer eigengekündigten Mitgliedschaft vom 20.01.2000 durch Vorstandsbeschluss des Beklagten vom 18.04.2002 rückwirkend zum 31.03.2001 als Mitglied ausgeschlossen worden. Sie ist nicht mehr verpflichtet, dem Beklagten Mittel zum Zwecke der Versorgung ihrer Mitarbeiter zuzuwenden. Damit ist sie als Trägerunternehmen ausgeschieden. Der Beklagte ist deshalb gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung nur verpflichtet, die von der Nebenintervenientin bereits eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem darin vorhandenen Wert an die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen.

3. Deshalb kann der Kläger vom Beklagten nur eine lebenslange monatliche Rente von € 546,55 ab 01.09.2001 verlangen. Denn die Nebenintervenientin hat für den Kläger bei der ............................ ..................... .............................. ................. nur eine Kapitalversicherung mit Beginn 01.09.1992, einer 9-jährigen Laufzeit und einer Fälligkeit zum 31.08.2001 abgeschlossen. Sie hat einen Jahresbeitrag von € 7.120,78 bezahlt. Daraus resultierte ausweislich der Auskunft der ................. ........................ .........................., .............., vom 25.07.2002 eine Ablaufleistung von € 84.056,31, die eine lebenslängliche Altersrente ab 01.09.2001 von monatlich € 546,55 ermöglicht. Die darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers - sowohl früherer Rentenbeginn ab 01.05.1999 als auch höhere monatliche Zahlungen - hat die Nebenintervenientin gegenüber dem Kläger selbst zu erbringen, da sie den Beklagten insoweit nicht mit Mitteln ausgestattet hat, die dieser nur an den Kläger hätte auskehren müssen.

Damit erweist sich die teilweise Berufung des Beklagten in vollem Umfang als begründet, während die teilweise Berufung des Klägers insgesamt als unbegründet zurückzuweisen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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