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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: 20 Sa 93/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren fällt die volle Verfahrensgebühr an, wenn die Hauptsache durch Vergleich erledigt wird und über die Kosten durch Beschluss nach § 91 a ZPO entschieden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und auf die Gründe des Beschlusses verzichten.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen: 20 Sa 93/08

Beschluss vom 11.08.2009

Im Erinnerungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein ohne mündliche Verhandlung am 11.08.2009

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

Die gemäß § 66 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz gemäß Nr. 8220 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: "KV-GKG") ist nicht zu beanstanden. Eine Gebührenermäßigung oder gar ein gänzlicher Entfall der Gerichtsgebühren findet im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über die gesamte Hauptsache und eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO bei Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und die Gründe des Beschlusses nicht statt.

1. Kein Wegfall der Gebühr nach der Vorbemerkung 8 KV-GKG

Nach der Vorbemerkung 8 KV-GKG entfällt die im betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Roloff, Das moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900, 908).

Der gerichtliche Vergleich muss das gesamte Verfahren erledigen, auch wenn die Vorbemerkung 8 KV-GKG etwas widersprüchlich nur den Vergleich über einen Teil des Streitgegenstands von der Privilegierung ausnimmt. Bei einem Teilvergleich und streitiger Verhandlung über einen verbleibenden Teil der Klage bleibt es bei der Gebühr Nr. 8210 KV-GKG für das Verfahren aus dem insgesamt anhängig gewordenen Gesamtstreitwert. Dies entspricht auch dem Rechtszustand für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, wo nach Nr. 1211 Nr. 3 KV-GKG nur der gerichtliche Vergleich, der das gesamte Verfahren erledigt, zu einer Privilegierung führt. Dafür spricht systematisch auch die abweichende wertabhängige Regelung in Nr. 1412 KV-GKG (Roloff, a.a.O., Seite 908 m. w. N.).

Aus der Vorbemerkung 8 KV-GKG folgt auch, dass die Gebührenprivilegierung nur eintreten soll, wenn insgesamt keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Von den Ermäßigungstatbeständen in den für die anderen Gerichtsbarkeiten geltenden Regelungen unterscheidet sich der Wortlaut zwar, da nicht auf die Beendigung des gesamten Verfahrens, sondern auf die Beendigung des Verfahrens abgestellt wird: Die Privilegierung entfällt nur, wenn der Vergleich "einen Teil des Streitgegenstandes" betrifft. Die Vorbemerkung 8 KV-GKG ist aber teleologisch und systematisch dahin auszulegen, dass das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet worden sein muss. Satz 2 der Vorbemerkung ist als "Teil der Streitgegenstände" zu lesen, da das Gesetz auch an anderer Stelle in seiner Ausdrucksweise nicht eindeutig ist. Soweit das Gesetz von dem "Streitgegenstand" spricht, meint es wohl die Gesamtheit der Gegenstände des jeweiligen Verfahrens. Dafür spricht schon der Begriff "Teilvergleich". In der Praxis werden Vergleiche als "Teilvergleiche" bezeichnet, wenn sie das Verfahren nicht insgesamt, sondern nur teilweise, in Bezug auf einen oder mehrere Streitgegenstände erledigen. Auch Nr. 8211 Schlussbemerkung S. 2 KV-GKG spricht für diese Auslegung, weil hier der Begriff "Teilvergleich" zusammen mit anderen Ermäßigungstatbeständen in einer Reihe genannt wird. Alle Privilegierungen dort setzen aber voraus, dass das gesamte Verfahren beendet wird. Auch beim Vergleich geht es also um die Beendigung des gesamten Verfahrens (Roloff, a.a.O., Seite 908 m. w. N.).

Das abweichende Ergebnis lässt sich nicht mit § 36 GKG begründen. Das Kostenverzeichnis geht als speziellere Regelung vor: Es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber in aller Genauigkeit in den Gebührentatbeständen auf den Umstand abstellt, dass das gesamte Verfahren durch eine privilegierte Handlung beendet wird, wenn dies durch § 36 GKG konterkariert werden könnte (Roloff, a.a.O., Seite 908 m. w. N.).

Die Vorbemerkung 8 KV-GKG greift nicht ein, da für die Beendigung des gesamten Verfahrens auch die Kostenentscheidung nicht mehr offen sein darf. Das ist zwar der Regelfall auf der Grundlage der §§ 98, 92 I 2 ZPO. Übertragen die Parteien jedoch nach dem Abschluss des Vergleichs die Kostenentscheidung dem Gericht etwa nach § 91a ZPO, kommt keine Gebührenermäßigung in Betracht: Mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung und Kostenübernahmeerklärung sind auch Nr. 8210 Schlussbemerkung Abs. 2 S. 2 KV-GKG und 8211 Nr. 3 KV-GKG nicht erfüllt. Über die Kosten ist nach § 91a II ZPO zu entscheiden (Roloff, a.a.O., Seite 908 m. w. N.).

2. Keine Ermäßigung gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV-GKG analog

a) Nach einer Ansicht (vgl. die Nachweise bei Roloff, a.a.O., Seite 905) ist die volle Gebühr nach Nr. 8220 KV-GKG zu entrichten. Die Privilegierung nach Nr. 8222 Nr. 2 KV-GKG sei nicht erfüllt, es handele sich nicht um ein Urteil. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sei einem Urteil nach § 313a II ZPO nicht gleichgestellt. Außerdem sei auch ein Urteil nach § 313a I ZPO nicht privilegiert, selbst wenn die Parteien auf eine Begründung verzichteten.

b) Die ordentlichen Gerichte (vgl. hier die Nachweise bei Roloff, a.a.O., Seite 905) sehen das auf der Grundlage der Vorgängerfassung der Nr. 1211 KV-GKG anders: Die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG, wonach die Kostenermäßigung auf eine Gebühr dann eintritt, wenn ein Urteil nach § 313a II ZPO ergeht, sollen analog gelten. Zwar ergehe hier kein Urteil, sondern lediglich ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO. Die Vorschriften des KV seien jedoch unter Berücksichtigung des mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 verbundenen gesetzgeberischen Ziels auszulegen, zur Entlastung der Justiz Anreize zu einer gütlichen Streitbeilegung zu schaffen (vgl. BT-Dr.12/6962, S. 69 f.). Eine Herabsetzung der Verfahrensgebühren soll eintreten, wenn das Verhalten der Parteien zu einem verringerten Arbeitsaufwand des Gerichts führt. Die Form der Entscheidung sei unter dem Gesichtspunkt des verringerten Arbeitsaufwands nicht maßgeblich. Nachdem die Parteien die Hauptsache vergleichweise erledigt hätten, sei der Aufwand des Gerichts eher noch geringer, als wenn zusätzlich auch noch über die Hauptsache zu entscheiden wäre.

c) Mit der Einführung der Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG ist die Grundlage für diese Rechtsprechung entfallen. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Bemühungen der Gerichte, eine Privilegierung zu erreichen, eine Sonderregel eingeführt, die abschließend die übereinstimmende Erledigungserklärung regelt. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass der Aufwand einer Entscheidung nach § 91a ZPO entfällt, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss oder wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. In diesen Fällen reicht zur Begründung der Entscheidung eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat. Das gilt nicht für eine Entscheidung nach §§ 91a, 313a II ZPO, da das Gericht sich hier eine Meinung bilden muss, auch wenn sie nicht zu begründen ist. Der Verzicht nach § 313a II ZPO ist nicht von der Privilegierung erfasst. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die gleichlautende Nr. 8222 Nr. 2 KV-GKG. Ein Wegfall der Gebühr bei Erledigungserklärungen vor streitiger Verhandlung kommt ebenso wenig in Betracht. Es fehlt auch hier wegen Nr. 8221 Schlussbemerkung KV-GKG an einer Regelungslücke. Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage des § 91a ZPO (Roloff, a.a.O., Seite 905 f., m. w. N.).

3. Keine Ermäßigung gemäß Nr. 8222 Nr. 3 KV-GKG

Die vom Gericht getroffene Kostenentscheidung folgt nicht einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder teilweiser Kostenübernahmeerklärungen der Parteien. Vielmehr haben beide Parteien erklärt, aus Rechtsschutzversicherungsgründen eine vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung zu benötigen, weswegen sie an einer vergleichsweisen Einigung über die Kosten des Rechtsstreits gehindert seien. Daraufhin wurde die Frage der Kostentragung erörtert und vom Gericht eine Entscheidung getroffen, die inhaltlich von den Parteien mitgetragen werden konnte, weshalb es zum Verzicht auf die Wiedergabe der Gründe kam. III.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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