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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 22 Sa 29/02
Rechtsgebiete: AOAI, ArbGG, ZPO, BGB, BAT


Vorschriften:

AOAI § 12
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1
BAT § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 22 Sa 29/02

Verkündet am 30.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 22. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K., den ehrenamtlichen Richter H. und den ehrenamtlichen Richter O. auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.02.2002, Az.: 11 Ca 571/00, abgeändert:

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.05.2000 nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu vergüten und die monatlich anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen Vergütungsgruppe I b und I a BAT, beginnend mit dem 01.05.2000 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab 01.05.2000 nach Vergütungsgruppe I a BAT zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zu verzinsen.

Der am 18.06.1949 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Ingenieur und Architekt (TU B.). Er ist seit dem 01.04.1980 beim Staatlichen Hochbauamt I in F. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 13.08.1981 angestellt und wurde zunächst auf Vergütungsgruppe II a BAT vergütet. Ab 01.07.1986 ist der Kläger auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt worden, mit Wirkung ab 01.01.1987 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Seit Jahren ordnet das beklagte Land seine Vermögens- und Hochbauverwaltung neu.

Im Zuge einer durchgreifenden Struktur- und Verwaltungsreform wurden die Vermögens- und Hochbauverwaltung zusammengeführt und eine Vielzahl von Stellen und Abteilungen aufgelöst bzw. in die Vermögens- und Hochbauämter eingegliedert. Gleichzeitig wurden Verantwortlichkeiten von Abteilungen der Oberfinanzdirektionen auf die Vermögens- und Hochbauverwaltung übertragen. Seit 01.01.1998 gibt es im Bereich des Regierungsbezirkes Südbaden nur noch das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt F. mit sechs Abteilungen, nämlich Verwaltung, Immobilienmanagement, Gebäudemanagement, Ingenieurtechnik, sowie den beiden Abteilungen Hochbaubezirk Nord und Hochbaubezirk Süd. Leiter der Abteilung 6 "Hochbaubezirk Süd" ist der Kläger. Organisatorisch sind in der Abteilung dem Kläger drei Mitarbeiter des höheren Dienstes, etwa vierzehn Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Vergütungsgruppen des BAT, sowie etwa zwei bis drei Verwaltungskräfte unterstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Organisationsplan vom 01.01.1998 (ABl. 60), sowie den Organisationsplan vom 01.01.2000 (ABl. 53) Bezug genommen. Die parallele Abteilung 5, die zuständig für den Bezirk Nord ist, wird von einem Baudirektor - Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15 - geführt. Räumlich umfasst der dem Kläger zugeordnete Bezirk Süd das Gebiet der Landkreise B. wesentliche Teile des Stadtkreises F. und des Landkreises L.. Als Abteilungsleiter ist der Kläger verantwortlich für die Planung und Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen einschließlich des Bauunterhaltes in diesem Bezirk. Dem Kläger ist abteilungsübergreifend die Organisation der Ausbildung der Baureferendare übertragen.

Die Tätigkeiten des Klägers bestehen im Einzelnen aus Folgendem:

A. Grundlagenarbeit (im Sinne von Vorplanung bzw. Projektentwicklung):

Die Abteilung 6 hat einen erheblichen Teil ihrer Arbeitsvorgänge mit den Fachabteilungen 1 bis 4 abzustimmen und zu koordinieren. Der Kläger hat dabei insbesondere sicherzustellen, dass das Projektmanagement für die Dauer der Baumaßnahme effektiv und zielorientiert umgesetzt wird. Dabei werden hier die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für eine Baumaßnahme festgelegt. Dazu gehört die Beratung der Nutzer hinsichtlich ihrer Nutzungsanforderungen, die Koordination der Aufgaben in Abteilung 2 bezüglich alternativer Unterbringungsmöglichkeiten und die Steuerung des geplanten Bauvorhabens innerhalb der Verwaltung. Zudem werden die Rahmendaten für den Finanzbedarf und die geforderte Wirtschaftlichkeit der Maßnahme festgelegt (wegen der Betreibung einzelner Maßnahmen wird auf Seite 4-6 der Klage Bezug genommen).

B. Gesamtplanung:

Hierzu zählt die Vornahme von städtebaulichen und planerischen Untersuchungen, die städtebauliche Erschließung und Prüfung von Verkehrsfragen, die gutachterliche Mitwirkung bei der Auswahl von Baugrundstücken und Gebäuden, die Prüfung und Begutachtung von Baustoffen und Konstruktionen im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit, ferner die Vorbereitung und Beteiligung an Wettbewerben. Der Kläger ist sowohl für die gestalterische als auch die technische Qualität der Planung verantwortlich. Dieser Verantwortung kommt der Kläger konkret dadurch nach, dass die jeweiligen Ziele einer konkreten Planung zunächst mit nachgeordneten Mitarbeitern erörtert, geprüft und unter Umständen modifiziert und weiterentwickelt werden. Der überwiegende Teil der Arbeiten des Klägers entspricht den Kriterien der Honorarzone IV der § 12 AOAI. Daher werden hier in der Regel weit überdurchschnittliche Anforderungen an die Planung gestellt, was etwa 30 % der klägerischen Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Das Gesamtvolumen der derzeit laufenden Projekte beträgt etwa 75 Mio. DM, dasjenige der geplanten Maßnahmen etwa 70 Mio. DM.

C. Unterbringung staatlicher Dienststellen:

Der Kläger wirkt mit beim Aufstellen von Nutzungsanforderungen und der Entwicklung von Raumbedarfsplänen, ggf. auch der Erarbeitung von Bebauungsvorschlägen und Projektstudien zur Unterbringung der staatlichen Dienststellung in Abstimmung mit der Abteilung 1. Der Kläger hat die fachtechnische Beurteilung von Unterbringungsvorschlägen hinsichtlich funktionaler, technischer und finanzieller Auswirkungen zu verantworten.

D. Planungs- und Baurecht:

In diesem Bereich unterstützt die Abteilung des Klägers die Interessen des Landes in der gesamten regionalen und lokalen Bauleitplanung sowie baunachbarrechtliche Interessen der öffentlichen Hand. Auf Antrag sind Stellungnahmen über Baugesuche zu erstellen, die vom Kläger persönlich zu erledigenden Arbeitsvorgänge sind vorrangig konzentriert auf die Beurteilung der Mittel- und langfristigen Auswirkungen der Bauvorhaben auf landeseigene Grundstücke. Hierzu fertigt der Kläger im Einzelfall persönliche Stellungnahmen.

E. Vergaberecht:

Die Beachtung und Umsetzung aller einschlägigen bau- und haushaltsrechtlichen Gesetze und Verordnungen erfordern in der täglichen Praxis ein steigendes Maß an Kenntnis und Judiz des Klägers hinsichtlich der einschlägigen Tatbestände.

F. Steuerung der Haushaltsmittel:

Hierzu zählen ergänzend auch die Prüfung und Festlegung baulicher Standards nach den Anforderungen der Nutzer auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften. Der Kläger hat den erforderlichen Mittelbedarf von Baumaßnahmen im sogenannten kleinen Haushalt zu prüfen. Die zeitliche Rangfolge der Vorhaben wird vom Kläger in Projektsitzungen mit der Amtsleitung festgelegt. Diese Tätigkeiten nimmt 10 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch.

G. "Bauherrentätigkeit" - zur Vertretung des Landes - bei freiberuflich Tätigen:

Drei von insgesamt zehn Bauunterhaltsbezirken sind auf freie Architekten in den Bereichen W. , H. und F. - Stadt übertragen worden. Die Steuerung der freiberuflich Tätigen in den betreffenden Bezirken hat der Kläger direkt zu leisten. Er benennt die freiberuflich Tätigen für Projekt- bzw. Auswahlverfahren und überwacht deren Leistungen im Rahmen der Gesamtplanung. Im Bereich großer Baumaßnahmen werden derartige Arbeiten zunehmend auf freiberufliche Architekten die ausnahmslos die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs oder eines Architekten besitzen, abgegeben. Dies führt faktisch dazu, dass der Kläger nicht nur die Arbeit von drei dienstrechtlich unterstellten nachgeordneten Mitarbeitern des höheren Dienstes zu verantworten hat, sondern darüber hinaus weitere neun, der beruflichen und fachlichen Qualifikation nach dem höheren Dienst zuzuordnen und freiberuflich tätige Architekten und Diplom-Ingenieure zu überwachen hat (wegen der Einzelheiten siehe Seite 5 und 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.01.2001, ABl. 50, 51).

H. Darüber hinaus hat der Kläger zusätzlich zu seiner Leistungsfunktion Leistungen der Projektbearbeitung im Sinne einer baukünstlerischen Oberleitung zu erbringen. 60 % seiner Arbeitszeit entfallen auf Führungsaufgaben im Bereich der Grundlagenarbeit, der begleitenden Entwurfsplanung bzw. von großen Bauvorhaben und der Gesamtplanung.

Die Entscheidungskompetenzen des Klägers gliedern sich wie folgt:

Bezüglich der Bauunterhaltsmaßnahmen entscheidet das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt autonom. Größere Baumaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 2,5 Mio. DM werden in neuerer Zeit ebenfalls von dem Abteilungsleiter, so auch dem Kläger im Rahmen seines Verantwortungsbereiches eigenverantwortlich entschieden. Wird dieses Volumen überschritten, entscheidet das Finanzministerium. Größere Bauwerke werden grundsätzlich in Haushaltsgesetzen festgelegt und vom Landtag entschieden. Die Maßnahmen werden darüber hinaus im Einzelnen vom Finanzministerium genehmigt.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Abteilungsleiters ergeben sich aus der Organisationsbeschreibung des ehemaligen Amtsleiters K. vom Juli 1998 (ABl. 77, insbes. 79) und dessen Verfahrensanweisungen vom 1/95 (ABl. 83-86).

Die Tätigkeit des Klägers ist im Geschäftsverteilungsplan des VHB wie folgt beschrieben:

Der Abteilungsleiter ist im Amtsvorstand für den Aufgabenbereich seiner Abteilung verantwortlich. Er stellt sicher, dass die Aufgaben ordnungsgemäß, rechtzeitig und wirtschaftlich erledigt werden. Er nimmt an den regelmäßigen Besprechungen mit der Amtsleitung und den Projektfortschrittsbesprechungen teil.

Den Abteilungsleitern 2 bis 6 obliegt insbesondere die generelle aufgabenbezogene Abstimmung mit anderen Abteilungen des Amtes, den nutzenden Verwaltungen, den Behörden etc.. Sie sind im mit dem Amtsvorstand abgestimmten Rahmen für die Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Fachgerechtigkeit der Aufgabenerledigung bei Baumaßnahmen auch für die gestalterische und technische Qualität der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Die laufenden Projekte an Planungs-, Baudurchführungs- und Bauunterhaltungsarbeiten mit dem Stand 14.06.2000, die in die Zuständigkeit der vom Kläger geführten Abteilung 6 des Staatlichen Vermögens- und Hochbauamtes fallen ergeben sich aus der klägerischen Aufstellung (ABl. 23-27) aus der (nicht streitigen) Zusammenstellung des Klägers (ABl. 55/56) und der Synopse (ABl. 76).

Das Aufgabenfeld des Klägers hat sich in den letzten Jahren, durch die Umstrukturierung der Hochbau- und Vermögensverwaltung und das Zusammenlegen von Ämtern, immer mehr erweitert. Zunächst war die Stelle des Amtsleiters in den Jahren von 1996 - 1998 nur kommissarisch besetzt. In dieser Zeit hat der Kläger in allen Architekturfragen eigenverantwortlich agiert. Diese Praxis ist bis heute beibehalten worden. Der Kläger ist seit 01.01.1995 als Ausbildungsleiter für alle Baureferendare im Zuständigkeitsbereich des VHB verantwortlich. 1996 wurde dem Kläger zusätzlich die Verantwortung für einen von vier, ab 1998 einen von (nach Zusammenlegung) inzwischen nur noch zwei Bauunterhaltsbezirken übertragen.

Seit dem 01.01.1998 zeichnet der Kläger ferner zusätzlich verantwortlich für alle staatlichen Baumaßnahmen einschließlich des Bauunterhaltes für die Landkreise L. , B. -H. und einen Teil des Stadtbezirks F. . Dieser Aufgabenzuwachs hat zur Folge gehabt, dass der Kläger seither für den Bauunterhalt unter Beachtung denkmalpflegerischer Belange für 64 Kirchen, 20 Pfarrhäuser, den historischen Ortskern von B. mit den dortigen römischen Thermen und beispielsweise die Klöster St. U. und St. T. ist.

Daneben nimmt seit 01.01.1996 der Kläger nebenamtlich alleinverantwortlich die Funktion des Ortsplaners der Gemeinde B. war. Er hatte sich für diese Aufgabe besonders qualifiziert, weil er in den Jahren zuvor mit der Projektleitung für die C. -T. bei der Budgetverantwortung von DM 42,0 Mio. besondere Anerkennung erworben hatte. Diese nebenberufliche Tätigkeit steht außerhalb der hier streitigen Eingruppierung.

Der Kläger trägt vor:

Er sei in die Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 des BAT einzugruppieren und die Beklagte sei daher verpflichtet ihm ab dem 01.05.2000 die entsprechende Vergütung zu zahlen. Die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KI a, Fallgruppe 1 a ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit des Klägers sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 1 a herausheben. Mehr als die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge entspreche diesem Tätigkeitsmerkmal der mit der Tätigkeit verbundenen erheblichen herausgehobenen Verantwortung. Dies ergeben sich zum einen aus den gestiegenen Planungs- und Bauvolumina, aber auch aus den gestiegenen qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers, da es sich bei der Mehrzahl aller Bauvorhaben um Projekte mit weit überdurchschnittlichen Anforderungen an Planung und Durchführung aufgrund ihrer überwiegenden Zuordnung zur Honorarzone 4 im Sinne des § 12 HOAI handele. Insbesondere die geänderte Organisationsstruktur, die die Tätigkeiten des Klägers immer mehr erweitert haben, rechtfertige die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a. Entscheidend sei hier vor allem, dass der Kläger Überwachungsfunktionen gegenüber zahlreichen anderen Diplom-Ingenieuren und Architekten wahrzunehmen habe. Wenn ihm auch dienstrechtlich lediglich drei Mitarbeiter des höheren Dienstes unterstellt seien, so sei er doch gleichwohl verantwortlich für eine Vielzahl von Diplom-Ingenieuren und Architekten, welche, wenn sie denn Mitarbeiter des beklagten Landes wären, ebenfalls die Anforderungen des höheren Dienstes erfüllen würden. Darüber hinaus spräche für eine Höhergruppierung in der Vergütungsgruppe I a auch, dass vergleichbare Abteilungsleiterfunktionen bei den Staatlichen Hochbauämtern meistens mit Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 besetzt seien, die der Vergütungsgruppe I a entsprächen.

Art und Umfang der Aufgaben des Klägers, insbesondere der erfolgte Aufgabenzuwachs führe dazu, dass die Tätigkeit des Klägers nun bei einer Gesamtbetrachtung durch eine damit verbundene Verantwortung sich erheblich aus den Merkmalen der Vergütungsgruppe I b heraushebe

Der Kläger beantragt daher,

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.05.2000 nach Vergütungsgruppe I a BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen I b und I a BAT, beginnend mit dem 01.05.2000 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 8,32 % Zinsen p. a. zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land trägt zur Begründung vor:

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b heraushebe. Der Nachweis einer herausgehobenen Verantwortung im Vergleich zur Normalverantwortung der Vergütungsgruppe I b sei dem Kläger nicht gelungen. Der Kläger habe stets hervorragende Arbeit geleistet, deswegen sei er auch Abteilungsleiter und werde nach der Vergütungsgruppe I b vergütet. Im Übrigen stelle die Darstellung der Tätigkeit des Klägers nichts anderes dar, als die übliche, von einem Abteilungsleiter nach dem Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt zu leistenden Tätigkeit. Dass Volumen und Verantwortung der klägerischen Tätigkeit im Laufe der Jahre zugenommen hätte, sei eine natürliche Entwicklung im Hinblick auf die Höhergruppierung von seinerseits BAT II a auf die Vergütungsgruppe I b seit dem 01.01.1987.

Es sei zutreffend, dass vergleichbare Stellen regelmäßig mit Beamten der Besoldungsgruppe A 15 besetzt seien. Insbesondere bei den Universitätsbauämtern seien regelmäßig die Abteilungsleiter in der Besoldungsgruppe A 14. Hier würden jedoch vergleichbare, teilweise noch größere Bauvorhaben wie im Verantwortungsbereich des Klägers ausgeführt. Der Kläger verkenne, dass ein Angestellter, der für die Arbeit anderer Bediensteter einzustehen habe, deshalb noch nicht die Voraussetzungen der "besonderen Verantwortung" erfülle.

Wegen des weiteren Parteivortrages im ersten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.02.2002 die Klage als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass die notwendige herausgehobene Verantwortung zur Erfüllung der Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe I a BAT nicht gegeben sei.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichtes wird auf das Urteil vom 07.02.2002 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das am 19.04.2002 zugestellte Urteil am 07.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 19.06.2002 begründet.

Er verfolgt das Klagbegehren weiter. Wegen des Vertrags des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 19.06.2002 (Bl. 7 - 22 d. BA) und des Schriftsatz des Klägers vom 28.10.2002 (Bl. 37 - 79 d. BA) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Az. 11 Ca 571/00 vom 07.02.2002 wird aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil 1. Instanz und hat wie aus der Berufungserwiderung vom 21.08.2002 erwidert. Auf die erwähnten Schriftsätze und die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Anlagen, die Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist an sich statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gem. §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO.

B.

Die Berufung ist auch begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die vom Kläger erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage in der richtigerweise gewählten Form, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten hat, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Feststellungsklagen dieser in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblichen Art begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken (BAG AP Nr. 52, 209 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Auch der Antrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Falle des Obsiegens geschuldeten höheren Vergütungsteile zu verzinsen ist als Feststellungsklage zulässig.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Bundesangestelltentarifvertrag Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage I a zum BAT (§§ 22, 23 BAT).

1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass kraft vertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und der Nebentarifverträge Anwendung finden.

Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Vergütung nach derjenigen Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Dabei ist maßgebend, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen an der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe I a BAT entsprechen. Dies folgt aus § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT.

2.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist zur Überzeugung des Berufungsgerichtes indes nicht von den Arbeitsvorgängen A bis G und F als selbständigen Arbeitsvorgängen auszugehen, sondern bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich um einen Arbeitsvorgang, nämlich um den Arbeitsvorgang der "Leitung der Abteilung 6 Bezirk Süd des Staatlichen Hochbauamtes F. " mit den sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ergebenden Aufgaben eines Abteilungsleiters.

Von dieser Abteilungsleitertätigkeit als besonderer Arbeitsvorgang abzugrenzen sind allenfalls Tätigkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit der Übertragung der Berufsausbildung der Baureferendare zugewiesen bekommen hat. Diese besteht indes zu einem lediglich verschwindenden kleinen Teil der Tätigkeit des Klägers, so dass es letztendlich für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf ankommt, ob der den fast 100 % umfassenden Arbeitsvorgang der Abteilungsleiter umfassenden Tätigkeit den Merkmalen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a der Anlage zum BAT entspricht.

b) Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen, die der Eingruppierungskläger nicht als solche vorzutragen muss, sondern deren Feststellung Sache der Rechtsanwendung des Gerichtes ist, ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf der Grundlage des § 22, 23 BAT 1975 auszugehen (BAG AP Nr. 115, 120, 161 zu § 22, 23 BAT 1975).

Unter einem Arbeitsvorgang ist danach zu verstehen eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu wertende Arbeitszeit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Was dabei ein abschließendes, selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten.

Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind dabei Geschäftsverteilung, Behördenorganisation, möglicherweise etwaige gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Zusammenhangstätigkeiten im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 S. 1 BAT sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung des Angestellten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um einen den Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung der Tätigkeiten zu verhindern (vgl. BAG AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zur Vermeidung tarifwidriger Aufsplitterung sind dabei immer wiederkehrende gleichartige Arbeit, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzelrechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 16 u. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Tätigkeiten des Klägers führt nach Überzeugung des Berufungsgerichtes zu folgendem Ergebnis:

Dem Kläger ist die Abteilungsleitung der Abteilung 6 übertragen. Dabei handelt es sich um einen Arbeitsvorgang im Sinne der Tarifvorschrift des § 22 Abs. 2 BAT. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes, welches offenkundig von 6 oder 7 einzelnen Arbeitsvorgängen ausgeht, handelt es sich bei den im Tatbestand aufgeführten Tätigkeiten des Klägers der A. bis F. um einen zusammenhängenden Arbeitsvorgang, der ohne dass eine Zersplitterung eintreten würde, nicht auseinandergerissen werden kann. Das vom Kläger zu erzielende selbständige Arbeitsergebnis ist nämlich nicht der Errichtung eines bestimmten Bauwerkes oder die Unterbringung einer bestimmten Behörde, sondern die selbständige Leitung der Abteilung selbst, also die Zuständigkeit für die Vielzahl der der Abteilung zugewiesenen Aufgaben für einen bestimmten räumlichen Bezirk. Das vom Kläger erwartete Arbeitsergebnis ist daher nicht die Planung oder Durchführung eines einzelnen Bauwerkes, sondern die Anregung, Lenkung und Leitung der seiner Abteilung zugewiesenen Mitarbeiter im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben. Dass der Kläger dabei, wie bei einer Fachleitung erwartet, in Einzelfällen und bei größeren Projekten konzeptionelle Vorarbeiten, auch Entwurfsarbeiten verrichtet und, wie sich aus seinen im wesentlichen nicht bestrittenen Darlegungen ergibt, auch häufig in Besprechungen u. a. Detailfragen zu klären hat, gehört zu dem Gesamtbild einer Abteilungsleitung. Die Leitung einer Abteilung besteht indes gerade nicht in der Durchführung einzelner Projekte des Hochbaus oder der Unterbringung einer bestimmten Verwaltung in einem bestimmten Gebäude oder des baulichen Unterhaltes einer bestimmten Kirche, sondern in der übergeordneten ordnenden Gestaltung, Überwachung und Anleitung der nachgeordneten Mitarbeiter bei der Durchführung der Projekte in ihrer Gesamtheit. Hierin liegt der Kernbereich der dem Kläger übertragenen Tätigkeit, was auch in der Organigrammgestaltung eindeutig zum Ausdruck kommt.

Eine Aufteilung in die Abspaltung von Arbeitsvorgängen, wie "Grundlagenarbeit", "Gesamtplanung", "Unterbringung staatlicher Dienststellen", "Planung zum Baurecht", "Vergabe/Vergaberecht", "Steuerung der Haushaltsmittel", "Bauherrentätigkeit bei freiberuflich Tätigen" würde eine dem Arbeitsergebnis der Abteilungsleitung nicht entsprechende Aufsplitterung der Tätigkeiten des Klägers erbringen. Das Arbeitsergebnis, das von der Aufgabe des Klägers erwartet wird, ist die Leitung der Abteilung, Anleitung, Überwachung, Überprüfung und Betreuung im Hinblick ein von den einzelnen Mitgliedern der Abteilung zu erbringendes Arbeitsergebnis. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Organisations- und Arbeitsanweisung des ehemaligen Amtsleiters vom Juli 1998 (ABl. 78 f). Dort ist formuliert, dass der Abteilungsleiter dem Amtsvorstand für den Aufgabenbereich seiner Abteilung verantwortlich ist und dass er sicherzustellen hat, dass die Aufgaben ordnungsgemäß, rechtzeitig und wirtschaftlich erledigt werden. Ferner obliegt den Abteilungsleitern die generelle aufgabenbezogene Abstimmung mit anderen Abteilungen des Amtes, der nutzenden Verwaltungen und den Behörden etc.. Die Abteilungsleiter sind darüber hinaus nach dieser Anweisung im mit dem Amtsvorstand abgestimmten Rahmen für die Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Fachgerechtigkeit der Aufgabenerledigung, bei Baumaßnahmen auch für die gestalterische und technische Qualität der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Damit ist eindeutig das Arbeitsergebnis, das vom Abteilungsleiter erwartet wird, beschrieben. Eine Aufteilung in Arbeitsvorgänge, wie sie offenkundig dem Arbeitsgericht vorgeschwebt hat, würde dieses Arbeitsergebnis zersplittern und weder der Verwaltungsübung noch der Organisationsstruktur des HVA F. entsprechen.

Auszugehen ist daher von dem Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung. Dieser macht, wie unter den Parteien insoweit unstreitig ist, fast 100 % der Tätigkeit des Klägers aus.

Für den Anspruch auf Eingruppierung ist daher maßgebend, ob und inwieweit dieser Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung dem Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe I a BAT entspricht.

4.

a) Heranzuziehen sind die Tätigkeitsmerkmale der Anlage I a - Vergütungsordnung - zum BAT für den Eingruppierungsanspruch des Klägers folgende aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen:

Vergütungsgruppe II a

I a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...;

Vergütungsgruppe I b

I a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeitenbedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a heraushebt;

Vergütungsgruppe I a

I a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit..., deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a heraushebt.

b) Die Tätigkeitsmerkmale der erwähnten Gruppen II a, I b, I a bauen aufeinander auf, so dass nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a BAT entspricht, alsdann ist zu prüfen, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT m. w. N., BAG Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - NZA RR S. 106).

Eine pauschale Überprüfung ist dann ausreichend, wenn der hierfür maßgebende Sachverhalt zwischen den Beteiligten im wesentlichen unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeiten des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG a. a. O.).

Vorliegend ist unter den Parteien völlig unstreitig, dass der Kläger nicht nur die Voraussetzung Tatbestandsmerkmale nach der Vergütungsgruppe II a aufzuweisen hat, nämlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit, sondern auch das qualifizierende Merkmal der Vergütungsgruppe I b, nämlich dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a heraushebt, aufzuweisen hat. Dies bedarf daher keiner näheren Darlegung.

5. Der Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung des Klägers, der nahezu 100 % der Tätigkeit des Klägers umfasst, erfüllt indessen zur Überzeugung des Berufungsgerichtes auch das qualifizierende Merkmal der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a.

Die Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe I b und des weiteren auf der Grundeingruppierung für die akademisch vorgebildeten Angestellten mit entsprechender Tätigkeit, das heißt der Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe II a aus. Die Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe I a setzt zusätzlich voraus, dass sich die Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a heraushebt.

Bei der Prüfung der zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a ist zu beachten, dass die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen I a in den Vergütungsgruppen II a und I b mit jeweils gesteigerten Anforderungen unmittelbar aufeinander aufbauen und bereits die normale Tätigkeit eines durchschnittlichen akademischen Angestellten ein bestimmtes Maß von Verantwortung mit sich bringt, auch wenn dies nicht ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal in den Vergütungsgruppen II a und I b Erwähnung gefunden hat. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass es sich bei der Fallgruppe I a um ein Spitzenamt der Eingruppierungsvorschriften für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern handelt. Das Tatbestandsmerkmal einer erheblicher Heraushebung durch das Maß der Verantwortung verlangt daher eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig bereits die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a erfordern, so dass die Heraushebung als gewichtig zu werten ist (vgl. BAG Urt. v. 22.02.1972 - 4 AZR 163/71 - AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT und Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1998, S. 555 f.).

Unter Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals zur Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a ist daher die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihn übertragenen Dienst oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten, die ihm zugeordnet sind, zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG Urt. v. 24.06.1998 a. a. O.).

6. Diese Tatbestandsmerkmale der tariflich geforderten herausgehobenen Verantwortung im Sinne der Tarifvorschrift, und der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes wie er von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen wurde, entspricht die Tätigkeit der Leitung der Abteilung des Klägers nach Ansicht der erkennenden Kammer.

a) Die besondere Verantwortung ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger für eine personell relativ großen Arbeitsbereich und die von diesen zugeordneten Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben im Hinblick auf die Sachgerechtheit, Pünktlichkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Ausführung der Aufgaben einzustehen hat.

Dem Kläger sind ca. 18 Mitarbeiter zugeordnet, von denen nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien drei Mitarbeiter dem höheren Dienst zuzurechnen sind, mithin ihrerseits Aufgaben mit der Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe BAT II a Fallgruppe I a zu erledigen haben. Daneben sind dem Kläger etwa ein weiteres Dutzend Mitarbeiter zugeordnet, deren Eingruppierungen etwa den Eingruppierungen des gehobenen Dienstes entsprechen. Bereits diese dem Kläger zugeordnete Personenzahl, für der Kläger als Abteilungsleiter im Hinblick auf die sachgerechte pünktliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeit einzustehen hat, ist bereits bedeutend und übersteigt das gewöhnliche Maß entsprechender Abteilungen.

b) Hinzu kommt, dass, wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, er auch Verantwortung für diejenigen zahlreichen Dienstleisten zu tragen hat, die aufgrund von Werkverträgen oder Dienstleistungsaufträgen als freie Mitarbeiter die der Abteilung übertragenen Aufgaben zu erledigen haben. Im Hinblick auf diese Aufgaben wird der Kläger als "Bauherrenvertreter" des Landes tätig, d. h. er hat nicht nur die Auftragserteilung selbst als beauftragter Vertreter des Landes vorzunehmen und hierbei auf die ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung der Auftragserteilung zu achten, sondern darüber hinaus auch die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben im Rahmen der freien Dienstverhältnisse bzw. der Werkaufträge zu gewährleisten, d. h. zu überwachen und für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht vorkommt hierfür auch die behördeninterne Verantwortung im Sinne auch einer entsprechenden Haftung bei nicht ordnungsgemäßer und pflichtverschuldeter Durchführung zu übernehmen.

c) Die besondere Verantwortung ergibt sich als Hebung aus den Basisfallgruppen II a und I b, welche wie ausgeführt bereits eine "Grundverantwortung" voraussetzen auch daraus, dass dem Kläger die Vergabe und Verantwortung im Bereich der Abteilung Süd sowohl im Hinblick auf die Unterbringung von Behörden, die Errichtung von Bauwerken, wie den Bauunterhalt im Rahmen erheblicher Landesmittel verantwortlich zugewiesen ist. Der Kläger hat ohne einem Widerspruch ausgesetzt zu sein dargestellt, dass der von der Abteilung zu verantwortende Bereich im Jahre 1999 ca. 37 Mio. DM umfasste und die Jahre danach nicht unwesentlich andere Summen umfasste.

d) Das besondere Maß der Verantwortung folgt aber nach Auffassung der erkennenden Kammer auch daraus, dass der Kläger nicht nur die Abteilungsleitung im engeren Sinn mit seiner Verantwortlichkeit für die sachgerechte Durchführung der Aufgaben anzuleiten, zu beobachten, zu kontrollieren hat, mithin einen Schwerpunkt der vollziehenden Aufgaben, sondern des weiteren auch verantwortlich ist für bedeutsame weitere Verantwortlichkeiten, nämlich einerseits sowohl die Erfassung, Beobachtung der sachgerechten, nämlich Behörden angemessenen Unterbringung von Ämtern, darüber hinaus aber auch die besondere gestalterische Verantwortung im Sinne einer architektonisch künstlerischen Verantwortung für die verschiedenen baulichen Maßnahmen, die im Bereich der Abteilung 6 anfallen.

Dies hat der Kläger insbesondere mit seiner synoptischen Aufstellung (ABl. 76) anschaulich gemacht. Aus dieser ergibt sich ein besonders breites Band der gestalterischen Verantwortung für Bauwerke des Landes im Rahmen der Unterbringung, der Renovierung, der Bauunterhaltung, darüber hinaus aber auch für Neubauten mit vielfältigsten und sehr variantreichen behördlichen Anforderungen an Technik, Ausstattung und Entwurf und Bauwerke mit einer besonderen Anforderung im Hinblick auf denkmalschützerische Belange. So fallen im Rahmen der Verantwortung des Klägers besonders vielfältige Bauwerke an, wie etwa die C.-T. B., die der Kläger als Abteilungsleiter seit 01.06.1986 gestalterisch und in der Abteilung durchführend betreut hat, die Fachhochschule K. , die Landespolizeischule, die OFD-Kantine, das Kurgasthotel B., die besonders denkmalpflegerisch bedeutsamen Bauwerke, wie Burgruine S. , Kirche F. , Pfarrhaus, Altersheim, Kirche F. römische Heiltherme B. , Sanierung Amtsgericht L. , Landgericht F. Psychologisches Institut der Uni F. (P. ) und vieles anderes mehr, wie dies der Kläger in seiner Synopse (ABl. 76) inhaltlich unstreitig dargestellt hat.

e) Die besondere Verantwortung und das Einstehen müssen für entsprechend Fehler der bei der Durchführung der entsprechenden Projekte ergibt sich aus den vom ehemaligen Amtsleiter beschriebenen Aufgaben der Abteilungsleiter, wie sie sich aus der Weisung und dem Dienstaufgabenbeschrieb vom Juli 1998 (ABl. 77 - insbesondere 79 f.) ergeben und nach denen verfahren wird.

Hieraus ergeben sich die Funktionen der Abteilungsleiter, welcher dem "Amtsvorstand für den Aufgabenbereich seiner Abteilung verantwortlich" ist. Der Abteilungsleiter hat also sicherzustellen, dass die Aufgaben ordnungsgemäß, rechtzeitig und wirtschaftlich erledigt werden, wobei den Abteilungsleitern neben der Anleitung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter auch die Anleitung, Überwachung und "Führung" der freien Mitarbeiter oder werkvertraglich beauftragten Architekturbüros übertragen ist. Nach der Weisung des Behördenleiters obliegt den Abteilungsleitern auch die generelle aufgabenbezogene Abstimmung mit den anderen Abteilungsleitern des Amtes, den nutzenden Verwaltungen, den Behörden etc.. Die Abteilungsleiter sind in den mit dem Amtsvorstand abgestimmten Rahmen auch für die Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Fachgerechtigkeit der Aufgabenerledigung bei Baumaßnahmen - aber auch nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers - bei Bauerhaltungsmaßnahmen für die gestalterische und technische Qualität der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Aufgrund der Organisation des Amtes, wie sie sich aus der erwähnten Weisung des Behördenleiters ergibt, sind unterhalb dieser Abteilungsleiterführungsebene "Projektleiter" angeordnet, die ihrerseits für die optimale Zusammenarbeit aller, die an der von ihm zu bearbeitenden Maßnahme Beteiligten Verantwortung tragen, soweit sie das zugewiesene einzelne (Bau-)Projekt anlangen.

Trotz dieser gestuften Verantwortungsebenen obliegt dem Abteilungsleiter letztlich die Verantwortung für die von der Projektleitung durchgeführten einzelnen Vorhaben.

f) Besonderes Gepräge und Hervorhebung erhält die Verantwortung dadurch, dass seit etwa 1994 versuchsweise, inzwischen endgültig die Verantwortung für die Vergabe im Rahmen der Baumaßnahmen bis zu einem Volumen von 2,5 Mio. DM bei zweckgebundenen Baumaßnahmen und Großbaumaßnahmen auch die "Ausgabe- bzw. Vergabeverantwortlichkeit" bei den Abteilungsleitern liegt. Dies folgt aus den vom Kläger vorgelegten inhaltlich auch unstreitigen Schreiben des Finanzministeriums vom 03. Januar 1995 (ABl. 92 u. Anlage) sowie der OFD vom 26.01.2001 (ABl. 87 f.).

7. Ohne dass dies letztendlich streitentscheidende Bedeutung hat, lässt sich indes auch feststellen, dass die Dienstpostenbewertung der parallelen Abteilung zu der, die der Kläger führt, nämlich der Abteilung 5 einen Hinweis darauf gibt, dass das beklagte Land offenkundig Umfang und Bedeutung der Abteilungsleitung einer Dienstpostenbewertung nach Vergütungsgruppe A 15 zuordnet, da der Dienstposten des Abteilungsleiters der Abteilung 5 nach A 15 als Baudirektor bewertet ist. Aus der Ausschreibung der OFD vom 17.11.2000 (ABl. 61) ergibt sich, dass entsprechende Abteilungen, wie der Leiter der Abteilung 6 Hochbau beim Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt P. ebenfalls in ihren Dienstposten nach A 15 als Baudirektor "bewertet sind".

Aus all dem folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Tätigkeit des Klägers sich aus Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe I b durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich herausgehoben ist.

Der Kläger hat daher Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a der Anlage I a zum BAT.

8. Der Feststellungsanspruch auf die geltend gemachte Verzinsung der aufgrund des Tarifvertrages regelmäßig fällig werdenden Differenzbezüge folgt aus § 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB.

III.

Da die beklagte Partei unterlegen war, hatte sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Zulassung der Revision war nicht angezeigt. Die dafür gemäß § 72 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Urteil hat keine über den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf dessen konkreten Umständen. Es weicht auch nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.

Ende der Entscheidung

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