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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 22 Sa 53/08
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2 Satz 2
TV-Ärzte/VKA § 16
TV-Ärzte/VKA § 16 Buchstabe c
BGB § 162
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 495
ArbGG § 46 Abs. 1
ArbGG § 46 Abs. 1 Satz 2
Der selbständige Funktionsbereich ist wie bereits bei Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppen Ia und Ib BAT (Protokollerklärung Nr. 3) im Sinne von wissenschaftlich anerkennte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes zu verstehen; der selbständige Teilbereich verlangt die organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung, was typischerweise bei einer Klinikstation anzunehmen ist.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - 5 Ca 19/08 - vom 16.09.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).

Der am 00.00.1959 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 01.07.1992, zunächst beim Klinikum E., seit 01.06.2004 beim Eigenbetrieb des beklagten Landkreises "O. L.-E." als internistischer Oberarzt am Standort E. beschäftigt.

Der Standort E. verfügt in der Inneren Abteilung über 46 Betten, daneben wird eine Chirurgie mit 26 Betten und eine Strahlentherapie mit 10 Betten betrieben. Die Innere Abteilung in E. wird von Chefarzt Dr. V. geleitet, die anderen Abteilungen von L. aus betreut. In der Inneren Abteilung ist neben dem Kläger ist eine weitere Ärztin tätig, die als Fachärztin für Allgemeinmedizin in Entgeltgruppe I des streitigen Tarifvertrages eingruppiert ist und von den Parteien als Funktionsoberärztin bezeichnet wird. Chefarzt Dr. V. teilt sich mit dem Kläger den sogenannten Hintergrunddienst (Rufbereitschaft zwischen 16:30 Uhr und 08:00 Uhr).

Der Kläger führt Ultraschall-Untersuchungen des Herzens, der Blutgefäße und des Bauchraumes durch. Er befundet die Röntgenbilder der Inneren Abteilung und führt bei Bedarf Kolonkontrast-Einläufe des Darmtraktes, Phlebographien und MDP (Magen-Darm-Passage) durch. Etwa 1,5 Stunden pro Arbeitstag ist der Kläger auf der von ihm als Intensivstation bezeichneten Überwachungseinheit tätig. Diese verfügt über 4 Betten, die je nach Bedarf mit Patienten der Inneren Medizin oder der Chirurgie belegt sind. Der Kläger ist Abwesenheitsvertreter für den Chefarzt der Inneren Abteilung.

Auf das Arbeitsverhältnis findet seit 01.08.2006 kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 Anwendung.

Dieser Tarifvertrag sieht zur Eingruppierung vor:

"§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen

(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2:

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne des Satzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 16 Eingruppierung

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe I:

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

b) Entgeltgruppe II:

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollerklärung zu Buchst. b:

Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

c) Entgeltgruppe III:

Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung zu Buchst. c):

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

d) Entgeltgruppe IV:

Leitende Oberärztin/ leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Protokollerklärung zu Buchst. d):

Leitende Oberärztin/ leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die / der die leitende Ärztin / den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/ seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ von einem Arzt erfüllt werden."

Im "Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte /VKA und zur Regelung es Übergangsrechts" (TVÜ-Ärzte/VKA) haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 hinsichtlich der Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" folgendes ausgeführt:

"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."

Der Kläger begehrt mit der am 16.01.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Eingruppierung in Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006. Der Kläger machte erstinstanzlich geltend, zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit selbständig im Bereich Röntgen, Sonographie und Abwesenheitsvertretung für den Chefarzt tätig zu sein.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

Es wird festgestellt, dass der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 zu beanspruchen hat.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen

und behauptete, der Kläger sei nicht in die Entgeltgruppe III für Oberärzte einzugruppieren, da ihm die Beklagte keine selbständigen Teil- und Funktionsbereiche übertragen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich durch den Arbeitgeber fehle. Die Tarifvertragsparteien hätten die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung der Vergütungsgruppe I BAT/VKA Fallgruppe 1 in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23.02.1972 gekannt. Danach bedurfte die Übertragung der Aufgabe des ständigen Vertreters des leitenden Arztes der ausdrücklichen Anordnung durch das zuständige Organ des Arbeitgebers. Rein tatsächliche Dispositionen des leitenden Arztes reichten zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht aus. Die Beklagte habe dem Kläger danach keinen selbständigen Teil - oder Funktionsbereich übertragen. Organisationsentscheidungen des Chefarztes treffe dieser ohne Bevollmächtigung der Beklagten, so dass es jedenfalls an der ausdrücklichen Übertragung fehle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils nebst der enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 07.10.2008 zugestellte Urteil am 04.11.2008 Berufung eingelegt und diese am 04.12.2008 begründet.

Der Kläger macht im Berufungsrechtszug geltend, der Chefarzt der Inneren Abteilung in E. habe ihm kraft Vollmacht die medizinische Verantwortung für selbständige Teil - und Funktionsbereiche übertragen. Die Betreuung der Intensivstation und das dortige Aufgabenfeld seien durch den früheren Verwaltungsleiter in E. als Ergebnis einer Organisationsuntersuchung festgelegt worden. Der Kläger habe seine Oberarztfunktion in der Vergangenheit ausgefüllt und die ihm vom Chefarzt übertragene medizinische Verantwortung für die genannten selbständigen Teil - bzw. Funktionsbereiche wahrgenommen. Die Beklagte habe die Zuordnung der Bereiche dem Chefarzt in Ettenheim überlassen, weshalb sie dessen Organisationsentscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB gegen sich gelten lassen müsse.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 16.09.2009, Az.: 5 Ca 19/08 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger/Berufungskläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 zu beanspruchen hat.

2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale der Protokollnotiz zu § 16 Buchstabe c des TV-Ärzte/VKA. Der Kläger trage nicht die Verantwortung für selbständige Teil - oder Funktionsbereiche der Klinik und eine derartige Verantwortung sei ihm auch nicht vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze (21.11.08, 03.12.08, 04.02.09, 12.03.09 und 21.04.09) nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 4, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger ab 01.08.2006 in Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA einzugruppieren, da der Kläger nicht die Tatbestandsmerkmale der Protokollnotiz zu § 16 Buchstabe c des TV-Ärzte/VKA erfüllt.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, 46 Abs. 1, Satz 2 ArbGG zulässig, da die Feststellung geeignet ist, Unklarheiten zwischen den Parteien über die mit der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen der TV-Ärzte/VKA verbundenen Vergütungspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger auch für die Zukunft zu beseitigen und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um den selben Fragenkomplex auszuschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Eingruppierungsfeststellungsklagen nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern grundsätzlich auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig (vgl. BAG 14.11.2007 - 4 AZR 945/06, NZA-RR 2008, 309). Das Feststellungsinteresse wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein in der Vergangenheit liegender Vergütungszeitraum erfasst ist (vgl. BAG, 20.10.1993, 4 AZR 47/93, NZA 1994, 514).

2. Der Kläger ist ab 01.08.2006 nicht in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA einzugruppieren, denn er hat während der streitgegenständlichen Zeit nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge im Sinne des § 15 Abs. 2, Satz 2 TV-Ärzte/VKA ausgeführt, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erfüllen.

a) Der Begriff des Teil- und Funktionsbereiches ist umstritten (zum Meinungsstand Knörr, Eingruppierung der Oberärzte nach dem TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte, ZTR 2009, S. 50, 51 m.w.N.). Der Teilbereich ist nicht identisch mit dem Funktionsbereich, wie sich aus der Verwendung der koordinierenden Konjunktion "oder" ergibt (Nw. bei Knörr, ZTR 2009, S. 50, 52, Fn. 17). Während der Begriff "selbständiger Funktionsbereich" bereits bei Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppen Ia und Ib BAT (Protokollerklärung Nr. 3) im Sinne von "wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes" konkretisiert war, ist der Begriff des Teilbereiches noch ohne feste Konturen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer erfordert der Teilbereich die organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung (so auch LAG Sachsen, Urteil vom 04.06.2008, 9 Sa 658/07; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2009, 9 Sa 66/08), mit deren Hilfe sich ein Teilbereich von einem anderen Teilbereich derselben Abteilung unterscheiden lässt. Das deckt sich mit der sprachlichen Bedeutung des Begriffs (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,: Bereich, der den Teil eines Ganzen umfasst; der Begriff des "Bereiches" ist im allgemeinen Sprachverständnis keineswegs nur funktional, sondern ebenso auch rein räumlich ausgerichtet; siehe Wahrig, ebd.). Eine medizinisch-fachliche oder funktionale Abgrenzung ist nicht erforderlich, so dass auch mehrere Teilbereiche dieselbe medizinische Aufgabenstellung verfolgen können. Das ergibt sich daraus, dass für das Vorliegen eines Teilbereiches das Adjektiv "medizinisch" gerade nicht verwendet wird, sondern nur für die nähere Beschreibung der übertragenen Verantwortung.

b) Darüber hinaus muss es sich um einen selbstständigen Teilbereich handeln. Selbstständig ist ein Teilbereich, wenn er innerhalb der Abteilung organisatorisch abgrenzbar ist. Wie diese Abgrenzbarkeit konkret ausgeformt ist, lässt der Tarifvertrag offen. Zwar reicht dazu nicht alleine eine räumliche und personelle Ausstattung, sondern es muss eine gewisse Unabhängigkeit von vergleichbaren Teilbereichen vorliegen. Diese Unabhängigkeit kann erzeugt werden durch eine eigene Funktionalität, aber auch durch eine eigene Leitungsfunktion in Bezug auf die Aufgaben des Teilbereiches. Typischerweise ist die Station eines Krankenhauses selbstständiger Teilbereich in diesem Sinne.

c) Vorliegend trägt der Kläger nach diesen Grundsätzen nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- und Funktionsbereich der Klinik, was sich aus der organisatorischen Struktur des Beschäftigungskrankenhauses ergibt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Innere Abteilung des Klinikums E. einen selbständigen Teilbereich des Gesamtklinikums darstellt. Die medizinische Verantwortung für diesen selbständigen Teilbereich trägt jedoch der Chefarzt der Inneren Abteilung, Dr. V., den der Kläger allenfalls vertritt. Andere selbständige Teil - und Funktionsbereiche der Inneren Abteilung des Klinikums E. sind nicht eingerichtet. Weder die Radiologie noch die Sonographie sind räumlich oder sachlich abgetrennt. Lediglich die vom Kläger als Intensivstation bezeichnete Überwachungseinheit ist räumlich-organisatorisch abgrenzbar. Dafür mag dem Kläger vom früheren Verwaltungsleiter die alleinige medizinische Verantwortung übertragen worden sein. Die Aufgaben in der Überwachungseinheit prägen die Tätigkeit des Klägers indessen nicht zu über 50 %, so dass er auch aus diesem Aufgabenfeld die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Buchstabe c TV-Ärzte/VKA in der Fassung der Protokollnotiz nicht ableiten kann.

3. Da die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VKA nicht aufeinander aufbauen (LAG Düsseldorf 01.10.2008 - 7 Sa 361/08), ist die Chefarztstellvertretung für die Zuordnung zur Entgeltgruppe III nicht ergiebig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf zahlreiche andere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Eingruppierung von Oberärzten, die in der Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig sind, war auch hier die Revision für den Kläger zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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