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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 22 Sa 67/06
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
BGB § 123
1. Anforderungen an die Anfechtung einer Vereinbarung über eine weitere befristete Beschäftigung gem. § 123 BGB wegen rechtswidriger Drohung.

Qualitative Anforderungen an einen gerichtlich protokollierten Vergleich als Vergleich i. S. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

2. Wird in einem abgesprochenen Protokollierungstermin die Klageschrift über eine Entfristungsklage durch Übergabe an den Richter eingereicht, sodann nach vorgefertigtem Text ein Vergleich protokolliert, liegt kein gerichtlicher Vergleich i. S. § 14 Abs. 1 Satz 2, Nr. 8 TzBfG vor.

3. Ein gerichtlicher Vergleich i. S. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfordert, dass dieser Vergleich zur Beilegung eines offenen Streites der Parteien abgeschlossen wird.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 23.03.2004 - Az.: 3 Ca 632/03 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das im Gerichtsvergleich vom 12.08.2003, Az.: 3 Ca 416/03 vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 30.09.2004 geendet hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer in einem vor dem Arbeitsgericht Freiburg abgeschlossenen Vergleich enthaltenen Befristung nicht zum 30.09.2004 beendet.

Die Klägerin war vor Vereinbarung des streitgegenständlich befristeten Vertrages schon in der Zeit vom 25.11.2002 bis 31.08.2003 als Lektorin für Französisch mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit befristet, beschäftigt. Die damalige Befristung stützte sich auf den Sachgrund der Vertretung, da der Stelleninhaber, Herr W., für eine Tätigkeit an der Universität L. bis 31.08.2003 beurlaubt war. Herr W. kündigte allerdings mit Schreiben vom 12.01.2003 sein Arbeitsverhältnis mit der Universität.

Zuvor war die Klägerin bereits im Wintersemester 1999/2000 beim beklagten Land beschäftigt gewesen.

Während des Laufes des bis 31.08.2003 befristeten Vertrages wurden zwischen dem Leiter des R. Seminars, Prof. Dr. H. sowie der Klägerin Gespräche über eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2003 hinaus geführt, ein entsprechender Weiterbeschäftigungsantrag bis 30.09.2004 wurde seitens des Seminars gestellt.

Im weiteren Verlauf entstanden bei der Personalabteilung Zweifel, ob nach der Gesetzeslage eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtlich zulässig sei. Am 08.08.2003 erschien die Klägerin bei dem für sie zuständigen Sachbearbeiter, Herrn P., um einen Vertrag über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abzuschließen. Hierbei erfuhr die Klägerin von Herrn P., dass der Personalleiter, Herr M., für den Vertrag zuständig sei. Ob, durch wen und in welchem Umfang die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über das beabsichtigte Procedere unterrichtet war, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Am 12.08.2003 teilte Herr M. der Klägerin jedenfalls mit, man müsse sich um 11:00 Uhr beim Arbeitsgericht treffen.

Herr M. hatte an diesem Vormittag telefonisch mit der Richterin am Arbeitsgericht Freiburg, Frau Dr. S., Kontakt aufgenommen, wegen der Möglichkeit, der Protokollierung eines Vergleiches. Frau Dr. S. hatte angeboten einen Vergleich im Termin um 11:00 Uhr zu protokollieren. Zu diesem Zweck hatte Herr M. unter dem Briefkopf der Klägerin eine Klageschrift entworfen, welche sich gegen die zum 31.08.2003 auslaufende Befristung richtete. Gleichzeitig hatte Herr M. einen Vergleichsentwurf formuliert, in welchem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis 30.09.2004 vorgesehen war.

Sowohl den Klageentwurf wie den Vergleichsentwurf faxte Herr M. der Klägerin auf deren Bitte vor dem Termin 11:00 Uhr zu.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass im Zusammenhang mit diesem Procedere von Seiten der Beklagten, (Herrn P. oder Herrn M. oder von beiden) die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass die vorgesehene Vereinbarung nicht zustande komme, eine Weiterzahlung des Gehalts über den 31.08.2003 nicht möglich sei.

Die Klägerin unterzeichnete sodann beim Arbeitsgericht Freiburg vor Aufruf der Sache die von Herrn M. formulierte Klageschrift, welche zu Beginn des Termins der Richterin ausgehändigt wurde, wobei Herr M. auf eine förmliche Zustellung der Klage verzichtete. Die Parteien schlossen dann entsprechend dem von Herrn M. entworfenen Vergleichsentwurf einen Vergleich über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis 30.09.2004.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2003 beantragte die Klägerin, das Verfahren wieder aufzunehmen und beantragte, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis über den 30.09.2004 hinaus zu den Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 21.11.2002 unbefristet fortbesteht. Zur Begründung verwies die Klägerin auf eine am gleichen Tag gegenüber dem beklagten Land erklärte Anfechtung. In diesem Schreiben (Bl. 5 d. Vorakten) war die Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches vom 12.08.2003 erklärt. Anfechtungsgründe wurden im Einzelnen in diesem Schreiben nicht mitgeteilt. Im Schriftsatz vom 05.11.2004 an das Arbeitsgericht ist von der Klägerin ausgeführt:

"Herr M. zwang die Klägerin noch vor dem Termin, die Klage zu unterschreiben, da er nicht wollte, dass dies im Termin geschieht und somit möglicherweise seine Urheberschaft enttarnt werde. Die Klägerin weigerte sich zunächst und bat darum, zunächst mit der Kammervorsitzenden Rücksprache zu halten, dies wurde ihr seitens des Herrn M. verwehrt. Dieser wurde sodann nachdrücklicher. Zum Einen gab er der Klägerin unmissverständlich zu verstehen, dass deren Weiterbeschäftigung über den 31.08.2003 hinaus nicht in Betracht komme, wenn sie die Klage nicht unterschreibe und sich nicht auf dem von ihm vorgegebenen und vorgefertigten Vergleich einlasse, zum Anderen ist ihr gegenüber zuvor auch angedeutet worden, dass auch eine verspätete Anweisung der Bezüge nicht auszuschließen sei, wenn sie nicht einwillige. Da die Klägerin zum Vergleichsabschluss mehr oder weniger gezwungen wurde, war sie erst im Anschluss daran in der Lage sich beraten zu lassen.(S. 3 des Schriftsatzes vom 05.11.2003).

Im Weiteren ist in diesem Schriftsatz (S 4) ausgeführt wie folgt:

"Der Klägerin ist vorgespiegelt worden, dass lediglich eine befristete Weiterbeschäftigung in Betracht komme, obgleich weiterer Bedarf an ihrer Arbeitskraft bestand und auch ein Befristungsgrund für das beklagte Land nicht erkennbar war- im Übrigen weder zum damaligen Zeitpunkt bestand, noch heute besteht -.

Ferner ist die Klägerin durch die Äußerung der Vertreterin des beklagten Landes auch zum Abschluss des Vergleiches durch Drohung bestimmt worden, weil man ihr gegenüber signalisiert hatte, im Falle eines Scheiterns des Vergleiches die Bezüge zurückzuhalten. Ein verständiger Arbeitgeber hätte so nicht reagiert".

Im Übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, der gerichtliche Vergleich vom 12.08.2003 könne einen Sachgrund für die Befristung nicht darstellen, da ein den Vergleich rechtfertigender Streit zwischen den Parteien gar nicht bestanden habe. Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte habe den Rechtsstreit indiziert.

Im Kammertermin vom 23.03.2004 hat der Klägervertreter erklärt, das Verfahren 3 Ca 416/03, in welchem der gerichtliche Vergleich abgeschlossen worden ist, nicht fortsetzen zu wollen, zumal die dem Personaldezernenten M. vorgeworfene Drohung und Täuschung vonseiten der Klägerin kaum zu beweisen sein werde.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristung aufgrund § 1 des Vergleichs vom 12.08.2003 im Verfahren 3 Ca 416/03 mit Ablauf des 30. September 2004 enden wird.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, der Klägerin sei im Einzelnen erläutert worden, dass eine weitere Befristung rechtlich zweifelhaft erscheine, weshalb nur die Möglichkeit des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches bestehe. Diese Verfahrensweise habe die Klägerin nicht abgelehnt. Vor dem Protokollierungstermin habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie könne die Klage guten Gewissens unterschreiben und sei auch mit dem Vergleich einverstanden.

Das Arbeitsgericht hat eine dienstliche Stellungnahme der den Vergleich protokollierenden Vorsitzenden eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 44 d. Vorakten).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2004 die Klage abgewiesen, zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Gesetz stelle in § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 TzBfG keine weiteren Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleich. Diese Vorschrift sei rein verfahrensrechtlich ausgelegt. Entscheidend sei lediglich, dass der gerichtliche Vergleich förmlich ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Damit aber sei die Befristung unabhängig von den Umständen, unter denen der Vergleich zustande gekommen sei, sachlich gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Urteilsgründe werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 10.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.06.2004 eingegangen und am 12.07.2004 (Montag) ausgeführte Berufung.

Die Klägerin ist der Ansicht, der am 12.08.2003 protokollierte Vergleich stelle keinen "gerichtlichen Vergleich" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8 TzBfG dar. Vor Vergleichsabschluss sei über die Wirksamkeit der vorvereinbarten Befristung zwischen den Parteien nicht gestritten worden, da der Vergleich lediglich im Rahmen eines "Scheinrechtsstreites" protokolliert worden sei.

Die Klägerin beantragt,

Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg (3 Ca 632/03), verkündet am 23.03.2004, zugestellt am 10.05.2004, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristung aufgrund § 1 des Gerichtsvergleiches vom 12.08.2003 (Az.: 3 Ca 416/03) mit Ablauf des 30. September 2004 enden wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung des Gesetzes stehe der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG entgegen. Im Übrigen sei der abgeschlossene Vergleich für die Klägerin nur vorteilhaft gewesen, da die vorvereinbarte Befristung ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2005 das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.03.2004 abgeändert und festgestellt, dass das im Gerichtsvergleich vom 12.08.2003, Az.: 3 Ca 416/03 vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit Ablauf des 30.09.2004 geendet hat. Es hat ausgeführt die durch die Klägerin erklärte Anfechtung des Vergleiches vom 12.08.2003 sei unbeachtlich, nachdem der Klägervertreter im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte, das Verfahren der Anfechtung nicht fortsetzen zu wollen. Der zwischen den Parteien am 12.08.2003 geschlossene Vergleich sei kein "gerichtlicher Vergleich" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG stelle deshalb keinen Sachgrund für die in diesem Vergleich vereinbarte weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses dar. Der Vergleich sei zwar unter Beachtung sämtlicher Formalia abgeschlossen worden, als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG könne nur ein solcher Vergleich angesehen werden, der unter die Protokollierungsfunktion hinausgehender Beteiligung des Gerichtes zustande gekommen sei. Nur ein solcher Vergleich bietet die Gewähr, dass das Gericht die Funktion einer Befristungskontrolle durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleiches erfüllt habe. Nachdem die Beklagte für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.08.2003 sonstige Sachgründe nicht vorgetragen habe, sei die im Vergleich vom 12.08.2003 vereinbarte Befristung als ohne sachlich rechtfertigenden Grund abgeschlossen anzusehen. Damit sei die Befristungsabrede rechtsunwirksam.

Auf die vom beklagten Land eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die von der Klägerin erklärte Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 12.08.2003 nicht unbeachtlich. Die Gestaltungswirkungen der Anfechtungserklärung treten mit Zugang der Erklärung beim Anfechtungsgegner ein. Die Anfechtungserklärung sei unwiderruflich und könne nach ihrem Zugang beim Anfechtungsgegner nicht mehr von dem erklärenden Teil zurückgenommen werden. Sei diese Anfechtung wirksam, so entfalle die vertragliche Grundlage für das bis zum 30.09.2004 befristete Arbeitsverhältnis. Auf die zuvor eingetretene Gestaltungswirkung habe die Erklärung der Klägerin, das gerichtliches Verfahren, in dem die Anfechtung erklärt wurde, nicht betreiben zu wollen, keinen Einfluss.

Im Falle einer wirksamen Anfechtung durch die Erklärung sei deshalb die Befristungskontrollklage abzuweisen.

Sei dagegen die erklärte Anfechtung unbegründet, so sei die erhobene Befristungskontrollklage begründet. Der Vergleich vom 12.08. 2003 könne als "gerichtlicher Vergleich" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht angesehen werden. Die Befristung zum 30.09.2004 sei nicht im Wege gegenseitigen Nachgebens der Parteien zur Beilegung eines offenen Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2003 hinaus vereinbart. Die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.08.2003 habe die Klägerin nicht geltend gemacht. An dem Erfordernis eines offenen Streits über die Beendigung oder Fortsetzung des laufenden Arbeitsverhältnisses haltet der Senat auch unter Geltung des Teilzeitbefristungsgesetzes fest, um die missbräuchliche Ausnützung des § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 8 TzBfG zu verhindern. Auf sonstige Sachgründe könne sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der im Vergleich vereinbarten Befristung nicht berufen.

Zur Vorbereitung der erneuten Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.08.2006 vor, sie halte an ihrem bisherigen Vorbringen zu den Anfechtungsgründen nicht mehr fest, insbesondere behaupte sie nicht weiterhin, aufgrund der Äußerungen des Personaldezernenten zu dem fingierten Gerichtsvergleich gezwungen worden zu sein.

Die Beklagte trägt vor (Schriftsatz v. 27.11.2006) die Vereinbarung vom 12.08.2003 sei von der Klägerin rechtswirksam angefochten, damit beseitigt worden. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 12.08.2003 habe der Personaldezernent, Herr M., der Klägerin klipp und klar gesagt, dass nur auf der Basis einer wirksam weiterhin vorgenommenen Befristung eine Weiterbeschäftigung über den 31.08.2003 hinaus und damit eine Zahlung weiterer Vergütung über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht komme. Unmissverständlich sei weiter klar gestellt worden, dass er - Herr M-.in der vorgeschlagenen Vorgehensweise die einzige Möglichkeit sehe, eine rechtswirksame Befristung zu erreichen. Der Personaldezernent habe ohne jeden Zweifel gelassen, dass, falls die Klägerin mit der Vorgehensweise nicht einverstanden sei, ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003 ende, sie nicht weiterbeschäftigt und damit nicht weiter vergütet würde. Damit habe Herr M. ein künftiges Übel in Aussicht gestellt (Nichtverlängerung des Vertrages), da die Klägerin dringend auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis angewiesen gewesen sei. Diese Drohung sei widerrechtlich, da der mit der Drohung erstrebte weiter befristete Vertrag der Rechtsordnung widerspreche, somit rechtswidrig sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien werden die gewechselten Schriftsätze in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung ist begründet.

Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der im Vergleich vom 12.08.2003 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht auf den gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG privilegierten Tatbestand der Vereinbarung in einem "gerichtlichen Vergleich" berufen.

Darüber hinausgehend sind sachliche Gründe, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 30.09.2004 rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen. Die Vereinbarung der Parteien vom 12.08.2003 ist durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vergleiches nicht berührt, da diese Anfechtung unwirksam ist.

1. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2003 erklärte Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 12.08.2003, bestätigt mit Schriftsatz vom 05.11.2003 im Verfahren 3 Ca 416/03 Arbeitsgericht Freiburg, ist unwirksam.

Im Anwaltsschreiben vom 05.11.2003 sind keinerlei Anfechtungsgründe genannt. Die im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin bestrittenen Anfechtungsgründe sind von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Die im Verfahren unstreitigen Umstände, unter denen der Vergleich vom 12.08.2003 zustande gekommen ist, rechtfertigen jedoch eine Anfechtung dieser Vereinbarung weder nach § 123 BGB noch nach anderen Bestimmungen.

1.1 Mit Schriftsatz vom 05.11.2003 trägt die Klägerin vor, sie sei zum Abschluss des Vergleiches vom 12.08.2003 bestimmt worden durch die Drohung, für den Fall des Scheiterns des Vergleichs würden ihre Bezüge zurückgehalten. Mit gleichem Schriftsatz trägt die Klägerin vor, man habe der Klägerin signalisiert, gegebenenfalls Gehaltsbestandteile verzögert zur Auszahlung zu bringen, sollte sie dem ihr vorgegebenen Procedere nicht Folge leisten.

Diese - bestrittenen - Behauptungen der Klägerin wären anfechtungsrelevant. Hätten Personalverantwortliche der Beklagten der Klägerin tatsächlich gedroht, für den Fall dass sie dem Vergleich vom 12.08.2003 nicht zustimme, würden verdiente Gehaltsansprüche der Klägerin nicht oder nur verspätet zur Auszahlung gelangen, so würde dies zweifelsfrei eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 BGB darstellen. Die nach der Entscheidung des BAG abgegebene Erklärung der Klägerin, die zur Begründung der Anfechtung aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nicht aufrecht zu erhalten, ist unmaßgeblich. Hätte die Klägerin bei Vorliegen von Anfechtungsgründen die Anfechtung erklärt, so wäre diese Anfechtung wirksam und könnte von der Klägerin auch durch die von ihr abgegebene Prozesserklärung nicht rückgängig gemacht werden.

Allerdings hat die Klägerin diesen ihren erheblichen Prozessvortrag nicht zulässigerweise unter Beweis gestellt.

Im Schriftsatz vom 10.02.2004 (S. 4 ) beruft sich die Klägerin zum Beweis auf eigene Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO.

Dieser Beweisantritt ist unzulässig.

Nach § 448 wäre eine solche Parteivernehmung nur zulässig, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um für das Gericht eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. § 448 ZPO dient nicht dazu, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweislosigkeit zu befreien. Sein Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit zu geben ( Zöller, ZPO 26. Aufl. § 448 Rdn.1 u.4 ). Vorliegend spricht für die Richtigkeit der von der Klägerin aufgestellten Behauptungen nichts als die Behauptung selbst. Nachdem die Klägerin ersichtlich andere Beweise (Zeugnis der Personalverantwortlichen der Beklagten) nicht anbieten will, sie aber als anfechtende Partei zum Nachweis der Anfechtungsgründe verpflichtet ist, soll dieser Beweisantritt die Klägerin einzig und allein aus ihrer Beweislosigkeit führen.

Der Beweisantritt ist damit unzulässig.

Eine Zulässigkeit des Beweisantritts ergibt sich auch nicht aus §§ 445,447 ZPO, da nach diesen Bestimmungen lediglich Parteivernehmung des Gegners beantragt werden kann bzw. Vernehmung der eigenen Partei mit Zustimmung des Gegners. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor

1.2 Damit kann die von der Klägerin am 05.11.2003 erklärte Anfechtung des Vergleiches lediglich auf Grundlage des unstreitigen Vortrags der Parteien beurteilt werden.

Danach wurde der Klägerin von Personalverantwortlichen der Beklagten, insbesondere von deren Personaldezernenten, Herrn M., erklärt, eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.08.2003 hinaus sei nur möglich, wenn die Klägerin sich mit dem von der Beklagten vorgegebenen Procedere einverstanden erkläre. Dieses Procedere bestand darin, dass die Klägerin eine gegen die Befristung zum 31.08.2003 gerichtete Klage zu unterzeichnen hatte und sodann vor dem Arbeitsgericht einen dahingehenden Vergleich zu protokollieren hatte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien befristet bis 30.09.2004 fortgesetzt werde. Weiter wurde der Klägerin in diesem Zusammenhang erklärt, dass, falls sie dieser Verfahrensweise nicht zustimme, Gehalt über den 31.08.2003 hinaus nicht mehr zur Auszahlung gelangen könne.

Dass die Klägerin hierbei erstmals am Tage des Vergleichsabschlusses, dem 12.08.2003, mit dieser Vorgehensweise konfrontiert wurde, sie um Bedenkzeit bzw. Überlegungsfrist gebeten habe, welche Bitte abgelehnt worden sei, die Klägerin auch vergeblich um ein vorhergehendes Gespräch mit der Richterin gebeten habe, ist von der Klägerin zwar im Verfahren behauptet, jedoch von der Klägerin in zulässiger Weise nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte hatte diesen Vortrag mit substantiierter Darlegung anderer Abläufe bestritten.

Bei dieser Sachlage ist die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vergleiches unwirksam.

1.3 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Drohung ist die vom Gegner ernstgenommene Ankündigung eines künftigen Übels, das nach Bekundung des Drohenden und der Ansicht des Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die gewünschte Willenserklärung nicht abgibt (BAG v. 22.10.98, NZA 1999, 417 - 420). Die Drohung ist nach allgemeiner Auffassung widerrechtlich, wenn das Mittel, d. h. das angedrohte Verhalten oder der Zweck, d. h. die abgenötigte Willenserklärung oder jedenfalls die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist (BAG v. 22.10.1998 a.a.O.; v. 28.01.1987 AP Nr. 16 zu § 4 TVG Nachwirkung).

1.4 Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zur Zustimmung zur Vereinbarung vom 12.08.2003 von der Beklagten widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 12.08.2003 ist damit unwirksam.

1.4.1 Nachdem die Klägerin vom 25.11.2002 bis 31.08.2003 mit Sachgrund befristet eingestellt war, sie darüber hinaus schon im Wintersemester 1999/2000 befristet für die Beklagte tätig war, war eine sachgrundlose Befristung über den 31.08.2003 hinaus nicht möglich. Da nach den Verhältnissen der Beklagten eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht erfolgen sollte oder konnte, andererseits es für eine Weiterbefristung keine Sachgründe gab, war nach Beurteilung der Beklagten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin nur möglich, wenn eine Befristung bis 30.09.2004 durch einen einen Sachgrund begründenden "gerichtlichen Vergleich" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vereinbart wurde. Diese Situation ist der Klägerin spätestens beim Zusammentreffen beim Arbeitsgericht am 12.08.2003 erklärt worden. Weiter ist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Folgen einer Nichtverlängerung des Vertrages dahingehend unterrichtet worden, dass dann mangels vereinbartem Arbeitsvertrag Arbeitsvergütung nicht mehr gezahlt werden könne. Damit ist die Klägerin in den geführten Gesprächen lediglich auf eine klare und ihr nachvollziehbare Rechtslage hingewiesen worden. Dies kann bereits nach dem Wortsinn nicht als Drohung im Sinne des § 123 BGB angesehen werden. Dass die sich bei Nichtabschluss einer Folgevereinbarung für die Klägerin ergebende Situation von dieser als "Übel" betrachtet wurde, kann eine "Drohung" nicht begründen.

1.4.2 Jedenfalls wäre eine solche Drohung, wenn eine solche anzunehmen wäre, nicht rechtswidrig. Nachdem der bis 31.08.2003 befristete Vertrag ein solcher war, der mit dem Sachgrund der Vertretung eines beurlaubten Kollegen befristet abgeschlossen worden ist, war der Arbeitgeber in der Entscheidung, ob er die Klägerin über den 31.08.2003 beschäftigen wollte, frei. Nachdem die Befristung zum 31.08.2003 wirksam war, konnte auch der Umstand, dass der vertretene Arbeitnehmer zwischenzeitlich sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht einschränken. Es gibt keinen Gesichtspunkt, der die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, mit der Klägerin nur einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu wollen, eingeschränkt hätte.

Ebenso wenig ist der verfolgte Zweck, die Klägerin, um die allseits gewünschte Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen, zur Zustimmung zur weiteren Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 30.09.2004 zu bringen, und zwar in Form eines vor dem Arbeitsgericht protokollierten Vergleiches, rechtswidrig. Dass nach zutreffender Auffassung ein lediglich vor dem Arbeitsgericht protokollierter Vergleich, dem kein wirklicher Streit der Parteien über Vorbefristung zugrunde liegt, nicht als Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8 anzusehen ist, begründet eine Rechtswidrigkeit dieses Zweckes nicht.

Ebenso wenig gibt sich eine Widerrechtlichkeit aus der Zweck-Mittel-Relation. Die Beklagte hat die Klägerin lediglich auf die selbstverständliche Tatsache hingewiesen, dass ohne Vereinbarung einer Weiterbefristung auf dem von ihr vorgegebenen Wege das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.08.2003 endet. Nachdem die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31.08.2003 hinaus nicht verpflichtet war, war dieser Hinweis sachgerecht, jedenfalls nicht verwerflich.

Vorliegend entsprach die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.08.2003 dem beiderseitigen Wunsch, eingeschränkt allerdings durch die Maßgabe des Arbeitgebers, kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen zu können bzw. zu wollen. Unter dieser Voraussetzung hatte der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung einer wirksamen weiteren Befristung. Die Mitteilung, ohne Vereinbarung einer solchen Weiterbefristung in einem vor Gericht protokollierten Vergleich zur Absicherung der Befristung, eine solche Vertragsverlängerung nicht abschließen zu können, kann nach Treu und Glauben nicht als unangemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angesehen werden (BAG v. 27.11.2003 a.a.O.).

Dass die Rechtsordnung einen auf diese Weise zustande gekommenen gerichtlich protokollierten Vergleich nicht als Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8 TzBfG anerkennen kann, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte konnte nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung davon ausgehen, ein gerichtlich protokollierter Vergleich genüge den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8.

Vorliegender Entscheidungsfall unterscheidet sich grundlegend von dem der Entscheidung des BAG vom 28.01.1987 (AP Nr. 16 zu § 4 TVG Nachwirkung) zugrunde liegenden Sachverhalt. In jedem Fall hatte der Arbeitgeber die Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer die Nachwirkung eines Tarifvertrages durch eine mit dem Arbeitgeber abzuschließende ersetzende, die Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechternder Individualvereinbarung ausschließe. Hierbei sah der Tarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch in ein Angestelltenverhältnis übergeht, sofern nicht ein tariflich wirksamer Beendigungstatbestand vorliegt. Dies war in dem vom BAG zu entscheidenden Fall unstreitig nicht der Fall. Darüber hinaus hatte der Auszubildende für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde, erhebliche Rückzahlungskosten aus dem Ausbildungsverhältnis zu tragen.

Im Unterschied zu dieser Entscheidung war vorliegend der Arbeitgeber in der Entscheidung über eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2003 frei.

Für den Fall, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht vereinbart worden wäre, hätte die Klägerin zwar Weitervergütungsansprüche nicht erworben, ohne jedoch mit zusätzlichen Lasten belegt zu werden.

Nach all dem ist die von der Klägerin ausgesprochene Anfechtung der Vereinbarung vom 12.08.2003 unwirksam.

1.5. Für eine Anfechtbarkeit der Vereinbarung vom 12.08.2003 wegen arglistiger Täuschung gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Klägerin sieht eine solche Täuschung zwar in der Mitteilung des Herrn M., nur einen weiteren befristeten Vertrag abschließen zu können, obwohl nach Auffassung der Klägerin ein unbefristetes Beschäftigungsbedürfnis bestand. Es ist die autonome Entscheidung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer nur befristet beschäftigen zu wollen. Eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitnehmer stellt keine Täuschung dar. Dass der Klägerin ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt wurde, ist nicht vorgetragen.

2. Dass der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 12.08.2003 einen Sachgrund für die Befristung bis 30.09.2004 nicht darstellt, hat das BAG in der Entscheidung vom 26.04.2006 zu Recht erkannt.

Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs erfordert neben der Mitwirkung des Gerichtes am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Wege eines Vergleichs über den formalen Akt der Protokollierung hinaus das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.

Ein solcher Streit hat zwischen den Parteien gerade nicht bestanden. Über die Wirksamkeit der bis zum 31.08.2003 vereinbarten Befristung bestand zum damaligen Zeitpunkt und auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien Einigkeit. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin eine vom Arbeitgeber zur Vorbereitung der späteren Protokollierung vorbereitete Klage unterzeichnete.

Damit aber ist die am 12.08.2003 vor dem Arbeitsgericht protokollierte Vereinbarung weder ein "Vergleich" i.S. § 779 BGB noch ist sie ein "gerichtlicher Vergleich" i.S. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

3. Dass sonstige Sachgründe die Befristung zum 30.04.2004 nicht rechtfertigen, ist ebenfalls vom Bundesarbeitsgericht zu Recht festgestellt. Diesbezüglicher Vortrag ist, nachdem offensichtlich im Revisionsverfahren entsprechender Sachvortrag geleistet worden ist, im Berufungsverfahren nicht erfolgt.

Damit ist die zwischen den Parteien in der Vereinbarung vom 12.08.2006 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2004 mangels Sachgrund unwirksam.

Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Es war deshalb unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts nach Klagantrag der Klägerin zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Ende der Entscheidung

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