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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 16/03
Rechtsgebiete: AÜG


Vorschriften:

AÜG § 10
AÜG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 16/03

verkündet am 26. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Rendlen und die ehrenamtliche Richterin Schaller auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2002 - 12 Ca 1139/02 - in der Kostenentscheidung aufgehoben und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 abgeändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 9.119,88 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Rechtsfolge oder wenigstens aufgrund Vereinbarung zustande gekommen ist.

Die am 05. April 1946 geborene, verheiratete Klägerin wurde mit Wirkung vom 01. Juli 1982 beim Krankenpflegeverein der Beklagten zu 1 auf der Grundlage des Einstellungsschreibens vom 25. Februar 1982 (BI. 6 der Akte des Arbeitsgerichts) als Gemeindeschwester (Krankenpflegehelferin) mit Vergütung nach Vergütungsgruppe KR IV gemäß der Anlage 1 b zum BAT, eingestellt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 hatte die Beklagte zu 1 bereits eine Änderungskündigung mit dem Ziel ausgesprochen, das Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der tariflichen Wochenstundenzahl fortzusetzen. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07. Dezember 1996 (10 Ca 1480/96) festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt sei. Im unstreitigen Teil des Tatbestands hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis "spätestens seit 1.1.995 (gemeint ist 1. Januar 1995) auf die Beklagte übergegangen" ist.

Unter dem Datum des 10. Dezember 1996 schlossen die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 sowie zwei weitere Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme der Aufgaben in einer Sozialstation (BI. 55/56 der Akte des Arbeitsgerichts). Hiernach sollten die "örtlichen Krankenpflegevereine" der einzelnen Gemeinden selbstständig weitergeführt werden. Die Aufgaben im Bereich der ambulanten, stationären und teilstationären Pflege sowie in anderen Bereichen der Altenhilfe, Alten- und Behindertenversorgung und in der Betreuung von pflegenden Angehörigen und von Selbsthilfegruppen sollten bei der Beklagten zu 2 zusammengefasst werden. Das Anlagevermögen der einzelnen gemeindlichen Sozialstationen sollte nach § 3 Nr. 1 der Vereinbarung in das Eigentum der Beklagten zu 2 zugunsten des zu bildenden Sondervermögens "Eigenbetrieb Sozialstation" übertragen werden. Unter § 3 Nr. 2 ist bestimmt, dass das bisher angestellte Personal auf Wunsch zu übernehmen sei, ansonsten werde es im Wege der Personalleihe zur Verfügung gestellt. Dem übernommenen Personal werde Bestandsschutz aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gewährleistet. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise im Einzelnen wie folgt:

I. Vorbemerkungen

Die Stadt erfüllt die Aufgaben aus den gesetzlichen Verpflichtungen nach den Gesetzen über die Gesetzliche Krankenversicherung (Teil V des Sozialgesetzbuches - SGB) und dem Pflegeversicherungsgesetz (Teil XI des Sozialgesetzbuches - SGB) sowie weitere Aufgaben und Angebote einer Sozialstation in V.. Die Sozialstation ist dem Rahmenvertrag nach § 132 SGB V mit den Krankenkassen beigetreten. Ihr wurde die Anerkennung als zugelassene Pflegeeinrichtung durch den Abschluß eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI ausgesprochen.

Nach den derzeitigen Vorschriften des SGB V und XI ist es erforderlich, nach einer Übergangszeit die Strukturen den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere werden weder die in S. durch die von der Gemeinde S. und in E. durch die von der Kirchengemeinde E. geführten Einrichtungen eine Dauerzulassung durch die gesetzlichen Kassen der Sozialversicherung erhalten, noch die Anerkennung als Pflegedienst nach dem Kreispflegeplan des Landkreises L..

II. Folgerungen

Die Stadt, vertreten durch den Oberbürgermeister, sowie die Nachbargemeinden, jeweils vertreten durch den Bürgermeister, schließen aufgrund von § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 12.12.1991, folgende

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1 - Gegenstand der Vereinbarung

1. Die Stadt erfüllt für die Nachbargemeinden folgende Aufgaben im Bereich der ambulanten, stationären und teilstationären Pflege sowie in anderen Bereichen der Altenhilfe, Alten- und Behindertenversorgung sowie der Betreuung von pflegenden Angehörigen und von Selbsthilfegruppen. Hierzu gehören insbesondere

a) Aufgaben der ambulanten, stationären und teilstationären Versorgung, der Behindertenversorgung und der Kinderkrankenpflege nach den Sozialversicherungsgesetzen i.S. der Abschnitte V und XI des Sozialgesetzbuches (SGB V und XI) des Bundes und des Pflegegesetzes des Landes Baden-Württemberg.

b) Gleichartige Aufgaben im Sinne von Buchstabe a), für die nicht unmittelbar die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden sind.

c) Aufgaben im Bereich der Altenhilfe, soweit deren Übernahme im Rahmen der Daseinsvorsorge im Bereich der Zuständigkeit der Gemeinden notwendig sind und für geboten erachtet werden.

2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Stadt auch Kooperationsverträge mit anderen Diensten und Einrichtungen schließen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kurzzeit- und Tagespflege, der Behindertenversorgung und der Kinderkrankenpflege, ebenso in der Betreuung von Seniorenwohnanlagen.

3. Die Stadt verpflichtet sich, diese Aufgaben unter Beachtung der Gebote der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und auch der Würde der zu versorgenden Personen zu erfüllen und diese Versorgung für die Nachbargemeinden gleichermaßen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Organisationsstrukturen auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Bildung von dezentralen Einsatzbereichen für das Personal und die zu betreuenden Personen.

4. Zur Erledigung der Aufgaben und zur Führung der Einrichtung bildet die Stadt das Sondervermögen "Eigenbetrieb Sozialstation V." i.S. § 1 Eigenbetriebsgesetz.

§ 2 - Krankenpflegevereine

Die örtlichen Krankenpflegevereine sollen in ihrem bisherigem Status und Umfang selbständig weitergeführt werden und die jeweilige Kommune entsprechend ihrer Satzung unterstützen.

§ 3 - Vermögensübernahme, Personalübernahme

1. Die Nachbargemeinden übertragen alle den bisherigen Diensten zur Verfügung stehenden Ausstattungsgegenstände zum Restbuchwert auf die Stadt, die diese in das Sondervermögen des "Eigenbetriebs Sozialstation V." übernimmt. Dazu werden entsprechend erstellte und fortgeschriebene Anlagennachweise und Bestandsverzeichnisse an die Betriebsleitung übergeben. Dieses Anlagevermögen wird in die Eröffnungsbilanz zum 01.01. 1997 aufgenommen. Kosten, Nutzen und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs werden mit Rechtskraft dieser Vereinbarung auf die Stadt übergehen. Für Gebäude und Grundstücke findet kein Eigentumsübertrag statt. Über die vom Eigenbetrieb Sozialstation genutzten Gebäude und Gebäudeteile sind Nutzungsverträge mit ortsüblichen Mieten abzuschließen.

2. Das bisher angestellte Personal ist auf Wunsch zu übernehmen, sonst wird es im Wege der Personalleihe zur Verfügung gestellt. Dem übernommenen Personal wird Bestandsschutz aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gewährleistet. ...

In einer als Protokollnotiz zur Vereinbarung vom 10. Dezember 1996 bezeichneten Urkunde (BI. 163/164 der Akte des Arbeitsgerichts) kamen die Beteiligten noch überein, das gesamte Personal der gemeindlichen Sozialstationen trotz Kenntnis der Probleme im Zusammenhang mit den so genannten Nichtfachkräften zu übernehmen mit Ausnahme allerdings der Klägerin. Es sollte die Klärung des damals noch schwebenden Arbeitsgerichtsprozesses abgewartet werden.

Die Finanzierung des laufenden Betriebs erfolgt nach § 5 der Vereinbarung über die anfallenden Gebühren und Einnahmen hinaus durch eine Umlage der vier beteiligten Gemeinden auf der Basis der Fallzahlen im Wirtschaftsjahr, auf die Vorauszahlungen zu leisten sind.

Die Klägerin arbeitete in der Folge ab dem Jahreswechsel 1996/1997 weiter als Krankenpflegehelferin. Der Verdienst wurde von der Beklagten zu 1 bezahlt. Ansonsten erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 30.12.1996 (Anl. K2 - Bl. 7/8 der Akte des Arbeitsgerichts) folgende Weisung:

Im Einvernehmen mit der Sozialstation V. geben wir Ihnen folgende Hinweise:

1. Die Organisation erfolgt allein durch die Sozialstation V..

2. Die Aufstellung der Dienstpläne erfolgt durch die Sozialstation V..

3. Die Arbeitszeitnachweise sind bei der Gemeinde S. abzugeben.

a) Herzu ergeht folgende Anweisung:

Sie werden verpflichtet, jede Dienstleistung in Ihren Arbeitsplänen mit Zeitangaben einzutragen.

b) Ein entsprechendes Musterformular fügen wir bei. Der Eintrag hat ohne Wegzeiten zu erfolgen. Aus diesen Eintragungen muß hervorgehen, welche Zeit Sie konkret für die Dienstleistung benötigt haben.

Im Hinblick auf die ungeklärte Abrechnungssituation mit den Krankenkassen können Sie im Januar ihre bisherige Tätigkeit ausüben.

Für den Monat Februar werden neue Anweisungen entsprechend den Gesprächen mit den Krankenkassen erlassen, die wir mit der Sozialstation V. abstimmen müssen. ...

Anlass für diese Vereinbarung der beteiligten Kommunen war der Rahmenvertrag nach § 132 SGB V zwischen den Wohlfahrtsverbänden einerseits - als solche wurden auch die unter anderem am Vertrag beteiligten Spitzenorganisationen der Kommunen in Baden-Württemberg (Städtetag, Landkreistag und Gemeindetag) bezeichnet - und den Krankenkassen (Fotokopie Bl. 214 ff. der Akte des Arbeitsgerichts), wonach für die Erstattungsfähigkeit der dort bezeichneten Pflegeleistungen bestimmte Qualitätsstandards erforderlich waren. Insbesondere sind die Pflegeleistungen regelmäßig mit staatlich anerkannten Pflegekräften (vgl. § 3 des Rahmenvertrags - Bl. 217 der Akte des Arbeitsgerichts) durchzuführen und können nur bei bestimmten Aufgaben der Grundpflege auch an nicht examinierte Pflegehelferinnen delegiert werden. Diese Anforderung der staatlichen Anerkennung erfüllten die zwei bis drei in der Sozialstation der Beklagten zu 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen nicht.

Mit Schreiben vom 22.11.2000 bot die Beklagte zu 2 der Klägerin an, sie in ein Arbeitsverhältnis zu den aus dem vorgelegten Vertragsentwurf (Anl. K3 - Bl. 9 ff. der Akte des Arbeitsgerichts) ersichtlichen Bedingungen zu übernehmen. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab, weil sie von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB ausging und sie, weil dies in dem Vertragsentwurf der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht wurde, für ihre Zusatzversorgung Nachteile befürchtete.

Mit Dienstanweisung der Beklagten zu 1 vom 26.03.2002 (Anl. K4 - Bl. 12 der Akte des Arbeitsgerichts) wurde der Klägerin aufgegeben, ab 08. April 2002 in einem zugewiesenen Bezirk Botendienste für die Gemeindeverwaltung zu erledigen.

Hiergegen hat sie sich mit der Klage gegen die Beklagte zu 1 gewendet, die das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil rechtskräftig abgewiesen hat.

Gegenüber der Beklagten zu 2 hat die Klägerin geltend gemacht, es habe ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 hinsichtlich der bisherigen Sozialstation der Beklagten zu 1 stattgefunden. Ihr ursprünglich mit dem Krankenpflegeverein S. bestehendes Arbeitsverhältnis sei zum 01. Januar 1995 auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Sie habe dort ein eigenes Büro gehabt, von wo aus sie Dienstanweisungen über ihre Pflegeeinsätze bei den einzelnen Patienten erhalten habe. Seit Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sei sie durchgehend an die Beklagte zu 2 zur Arbeitsleistung überlassen worden. Die Sozialstation der Beklagten zu 1, in der neben der Klägerin eine Teilzeitkraft sowie eine Aushilfskraft beschäftigt worden seien, sei als wirtschaftliche Einheit mit Wirkung vom 01. Januar 1997 auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Von der Beklagten zu 1 sei sie mit dem oben genannten Schreiben vom 30.12.1996 über einen Betriebsübergang informiert und über einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang belehrt worden. Dem habe sie aber nicht widersprochen. Das Büro bei der Beklagten zu 1 sei zum fraglichen Zeitpunkt geschlossen worden.

Die Klägerin hat, soweit im vorliegenden Rechtsstreit noch von Bedeutung, folgende Anträge gestellt:

...

3. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 ein Arbeitsverhältnis als Krankenpflegehelferin entsprechend der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 b zum BAT besteht.

4. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, die Klägerin als Krankenpflegehelferin entsprechend der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 b zum BAT tatsächlich zu beschäftigen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung dass ein Übergang des Vertragsverhältnisses mit dem Krankenpflegeverein der Beklagten zu 1 oder mit dieser selbst auf die Beklagte zu 2 nicht stattgefunden habe. Die Klägerin habe lediglich, wie vereinbart, im Rahmen der Personalleihe Tätigkeiten nach ihrer Anordnung erbracht.

Das Arbeitsgericht hat, soweit es die Beklagte zu 2 betrifft, der Klage stattgegeben, weil ein Fall einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung vorliege und deshalb nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 10 AÜG das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2 übergegangen sei.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt insbesondere, dass die Voraussetzungen eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf § 10 AÜG oder nach dem zum 31. März 1997 außer Kraft getretenen § 13 AÜG nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vor, da weder in Bezug auf sächliche Betriebsmittel noch auf die bei der Beklagten zu 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen eine Übernahme stattgefunden habe. Nachdem die Klägerin auch das Angebot der Beklagten zu 1, sie mit Wirkung vom 1. Januar 2001 als Arbeitnehmerin einzustellen, abgelehnt habe, bestünden zwischen ihnen keinerlei vertragliche Beziehungen.

Die beklagte Stadt stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg. - vom 11.12.2002 - 12 Ca 1139/02 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin stellt nach Rücknahme der im Schriftsatz vom 18.06.2003 angekündigten Klageerweiterung den Antrag,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin hält zwar einerseits das angegriffene Urteil nur im Ergebnis für richtig und vertritt weiterhin in erster Linie ihre Auffassung, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden, davon seien auch alle Beteiligten ausgegangen. Hilfsweise vertritt sie aber trotzdem die Auffassung, dass dann, wenn ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe, das Arbeitsverhältnis jedenfalls wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung übergegangen sei. Schließlich vertrete sie auch die Auffassung, im Hinblick auf die völlige Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 sei schlüssig ein Arbeitsverhältnis mit zustande gekommen. Dies sei auch aus dem Grund anzunehmen, weil in der Verwaltungsvereinbarung vom 10. Dezember 1996 unter § 3 Nr. 2 durch Vertrag zugunsten Dritter ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu sehen sei, das die Klägerin angenommen habe, spätestens im Zuge der Vertragsverhandlungen zum Ende des Jahres 2000, allerspätestens aber durch ausdrückliche Erklärung im Berufungstermin.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat vorliegend zu Unrecht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses angenommen. Ein solches ist aber weder kraft Gesetzes noch aufgrund Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen. Dies führt zur Abweisung der Feststellungsklage. Der Leistungsantrag ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Ob Zulässigkeitsbedenken insoweit gerechtfertigt wären, ist deshalb nicht zu erörtern.

1. Die Annahme des Arbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis sei nach § 10 AÜG auf die Beklagte zu 2 übergegangen, kann diesseits nicht geteilt werden. Es fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Angriffe der Beklagten zu 2 gegen die Entscheidungsgründe des Urteils durchgreifen, denn bereits aus folgenden Gründen liegt ein Fall, auf den die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung anzuwenden wären, nicht vor:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - AP § 10 AÜG Nr. 15) setzt Arbeitnehmerüberlassung im Sinne dieses Gesetzes voraus, dass sich der drittbezogene Personaleinsatz aufseiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Unter I 1 b der Gründe führt das Bundesarbeitsgericht im Einzelnen aus:

aa) Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe mwN; BAG 19. Januar 2000 - 7 AZR 6/99 - nv., zu 1 der Gründe). Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16, zu IV 2 a der Gründe; BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe).

bb) An einer Arbeitnehmerüberlassung in diesem Sinne fehlt es, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz aufseiten des Vertragsarbeitgebers nicht darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, sondern der Vertragsarbeitgeber damit eigene Betriebszwecke verfolgt. In einem solchen Fall begründen auch ein fachliches Weisungsrecht des Dritten und die Zusammenarbeit des Arbeitnehmers mit dessen Arbeitnehmern keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Dementsprechend liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 3 b der Gründe) oder wenn sie für ihren Vertragsarbeitgeber bei der Erfüllung von dessen gesetzlichen Aufgaben tätig werden (vgl. BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19, zu II 2 b der Gründe). Dies gilt ebenso, wenn zwar ein gemeinsamer Betrieb nicht vorliegt, die beteiligten Arbeitgeber aber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Auch in diesem Fall erschöpft sich der drittbezogene Personaleinsatz nicht darin, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszweck zur Verfügung zu stellen.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Übertragung der Aufgaben der Sozialstation der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 erfolgte ausweislich der Verwaltungsvereinbarung nicht zu dem Zweck, den "Betriebszweck" der Beklagten zu 2 zu fördern. Vielmehr war es nach der ausdrücklichen Erklärung so, dass sich die Beklagte zu 1 nicht in der Lage sah, die gewachsenen Anforderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen und der Qualitätsstandards der Krankenkasse zu erfüllen. Diese Voraussetzungen hatte aber die Sozialstation der Beklagten erfüllt, sodass sie es übernahm, auf dem Gebiet der beteiligten Gemeinden das Angebot der Pflegeleistungen zu übernehmen. Dass es nicht darum ging, eigene Aufgaben auf einen Dritten zu verlagern, sondern das Ziel der qualitätsgerechten Aufgabenerfüllung der jeweiligen beteiligten Gemeinde zu verfolgen, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Gemeinden nicht aus der finanziellen Verantwortung entlassen waren, sondern sich über eine Umlage an den Lasten zu beteiligen hatten, die nach den Kopfzahlen der auf das einzelne Gemeindegebiet entfallenden Pflegefälle errechnet wurde. Im Übrigen haben die einzelnen Gemeinden auf dem Gebiet der Sozialfürsorge nicht nur die Möglichkeit, in von ihnen für geeignet gehaltener Weise tätig zu werden (§ 2 Abs. 1 bad.-württ. GemO), vielmehr treffen die Gemeinden diesbezüglich auch gesetzliche Pflichten, wie sich etwa aus § 8 SGB XI und §§ 1 Abs. 2, 16 des baden-württembergischen Gesetzes zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg ergibt. Damit erübrigen sich alle weiteren Erörterungen zur Frage einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte zu 1 konnte ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die Arbeitskraft der Klägerin im Wege der Personalleihe der Beklagten zu 2 überlassen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 ist nicht aus diesem Grund auf die Beklagte zu 2 übergegangen.

2. Aus dem nämlichen Grunde treffen auch die Überlegungen der Klägerin zur Frage eines Betriebsübergangs nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - AP § 613a BGB Nr. 165) gilt bei der vorliegenden Fallgestaltung Folgendes:

(Leitsätze:)

1. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus.

2. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

3. Bei der Übertragung einer öffentlichen Verwaltung kommt der vorhandenen Organisation große Bedeutung zu. Eine "Wahrung der Identität" der Verwaltung liegt bei Fortführung der Aufgaben innerhalb einer gänzlich andersartigen Arbeitsorganisation der übernehmenden Verwaltung nicht vor.

Im Einzelnen führt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung unter I 3 der Gründe aus:

3. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht gemäß § 613 a BGB übergegangen, denn es liegt kein Betriebsübergang vor. Die Beklagte zu 2) hat lediglich Aufgaben des materiellen Verwaltungshandelns und keine wirtschaftliche Einheit der Beklagten zu 1) übernommen, die ihre Identität bei der Beklagten zu 2) bewahrt hätte.

Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob § 613 a BGB über die Richtlinie 77/187 hinausgeht und auch die Verwaltungstätigkeit des öffentlichen Dienstes als "Betrieb" erfaßt, denn die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges liegen ohnehin nicht vor.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - DB 1997, 628 f.), der sich der Senat mit Urteil vom 22. Mai 1997 (- 8 AZR 101/96 - zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen hat, setzt ein Betriebsübergang die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu.

b) Bei der Übertragung einer öffentlichen Verwaltung kommt der vorhandenen Organisation große Bedeutung zu. Eine "Wahrung der Identität" der Verwaltung ist bei Fortführung der Aufgaben innerhalb einer gänzlich andersartigen Arbeitsorganisation der übernehmenden Verwaltung nicht denkbar. In diesem Fall würden lediglich die Aufgaben übertragen, also die bloße Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

c) Mit der Übertragung aller Verwaltungsaufgaben auf die Beklagte zu 2) und der Schließung ihrer Verwaltung hat die Beklagte zu 1) ihre vorhandene Organisationsstruktur vollständig aufgelöst. Eine Übertragung dieser Organisationseinheit auf die Beklagte zu 2) fand nicht statt. Vielmehr nimmt die Beklagte zu 2) die zuvor von der Beklagten zu 1) eigenständig wahrgenommenen Aufgaben und gleichzeitig die weiterer zehn Gemeinden nun zentral an einem anderen Ort im Rahmen einer eigenen neugebildeten und andersartigen Arbeitsorganisation wahr.

...

bb) Statt der Aufgaben einer kleinen Landgemeinde von 1.300 Einwohnern auf einer Fläche von 8 km werden nun zentral in vier Abteilungen die Verwaltungsaufgaben von elf Gemeinden mit 7.000 Einwohnern auf 100 km erfüllt. Damit wurde die Verwaltung der Beklagten zu 1), wie es das Arbeitsgericht zutreffend ausgedrückt hat, gerade nicht ausgelagert und unter Beibehaltung ihrer vorhandenen Organisationsstrukturen unter dem gemeinsamen Dach der Beklagten zu 2) zusammen mit der Verwaltung der übrigen Mitgliedsgemeinden wieder zusammengeführt. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Funktionsnachfolge, also die reine Fortführung bestimmter Aufgaben in einem die Identität der Einheit verändernden neuen organisatorischen Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) erfüllt nicht eigene Verwaltungsaufgaben, wie zuvor ihre Mitgliedsgemeinden, sondern fremde, ihr übertragene Aufgaben anderer juristischer Personen.

...

dd) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2) untergeordnete Arbeitsmittel, wie die von der Klägerin aufgeführten verschiedenen Einrichtungsgegenstände, Bürogeräte und Akten übernommen hat. Diese untergeordneten Aspekte würden nicht ausreichen, um in einer Gesamtbewertung von der Wahrung der Identität einer funktionierenden Verwaltung als Organisationseinheit auszugehen

4. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte zu 2) folgt nicht aus einer verwaltungsrechtlichen Funktionsnachfolge. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben einer Behörde oder Dienststelle auf eine andere Behörde oder Dienststelle bewirkt ohne besondere normative Regelung keinen Übergang von Arbeitsverhältnissen von einem Träger öffentlicher Verwaltung auf einen anderen. Sind die Träger verschiedene juristische Personen, bedarf der Übergang von Arbeitsverhältnissen einer besonderen gesetzlichen Regelung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 613 a BGB vorliegen. Dies entspricht der westdeutschen Gesetzgebungspraxis und wird auch durch § 128 BRRG verdeutlicht, der für das Beamtenrecht den Erlaß besonderer, den Übergang von Beamtenverhältnissen anordnender Verwaltungsakte vorsieht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. März 1994 - 8 AZR 576/92 - BAGE 76, 69 = AP Nr. 11 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge, mit weiteren Nachweisen). Diese dem Rechtsschutz der Bediensteten in bewährter Weise dienenden Regelungen können nicht unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip nivelliert werden.

...

Nach dem Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht zur Behörde oder Dienststelle, sondern zu dem jeweiligen Träger öffentlicher Verwaltung. Löst dieser eine Behörde oder Dienststelle ersatzlos auf und verlagert deren Aufgaben auf eine andere Behörde oder Dienststelle, verändert dies nicht seine Arbeitgeberstellung. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind vielmehr mit den Mitteln der Abordnung, der Versetzung oder der Kündigung zu regeln.

Auch diese Entscheidung trifft genau den vorliegenden Sachverhalt. Es ging auch vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht um die Übertragung einer bestimmten Organisationseinheit auf einen anderen Träger, der mit ihr seine eigenen ("Betriebs-")Zwecke verfolgt, sondern um die Frage, wie die beteiligten Gemeinden durch eine jeweils als effektiv zu bezeichnende Organisationsstruktur ihre eigenen Aufgaben erfüllen. Diesbezüglich sind die Ausführungen unter 1. der Entscheidungsgründe auch hier von Belang. Die Beklagte zu 1 wollte die von ihr übernommene Bereitstellung einer Sozialstation als eigene Aufgabe in veränderter Organisationsstruktur weiterführen. Dass sie diese Aufgabe noch als eigene ansah, ergibt sich daraus, dass auch der Krankenpflegeverein, über den die Beklagte zu 1 ihrer sozialpolitischen Aufgabenstellung nachkam, weiter Bestand und Funktion hatte. Auch die Aufteilung der Umlage nach Fallzahlen bezogen auf das jeweilige Gemeindegebiet zeigt, dass die jeweiligen Gemeinden die Aufgabenstellung noch als eigene ansahen.

Darüber hinaus behauptet die Klägerin nicht unter Benennung von Tatsachen, dass eine organisatorische Einheit übergegangen wäre. Es gingen nur die Funktionen der Sozialstation mit allenfalls unbedeutenden sächlichen Mitteln auf die Sozialstation der Beklagten zu 2 über. Jedenfalls ist etwa nicht ersichtlich, dass auch die Vorgesetzten der Klägerin bei der Beklagten zu 1 nunmehr für die Beklagte zu 2 tätig geworden wären. Untergebene hatte sie nicht. Die Sozialstationen wurden in die bereits bei der Beklagten zu 2 bestehende Organisationsstruktur eingegliedert. Soweit es das Gebiet der Vertragspartner der Beklagten zu 2 betrifft, waren die Organisationsstrukturen nach § 2 Nr. 3 der Verwaltungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Versorgung der anderen Gemeinden zu schaffen. Vom Übergang einer betrieblichen Einheit kann demnach keine Rede sein. Sogar der Büroraum, den die Klägerin bei der Beklagten zu 1 hatte, wurde zum Zeitpunkt der Verlagerung der Aufgabenerfüllung der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 geschlossen. Darauf, dass möglicherweise die Berufung der Klägerin auf einen Betriebsübergang mangels Vorliegens eines Umstandsmoments auf der Seite der Beklagten zu 2 nicht verwirkt gewesen wäre, kommt es deshalb nicht mehr an.

3. Ein Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch - ausdrücklich oder konkludent erfolgten - Abschluss eines Arbeitsvertrags zustande gekommen. Das Vorbringen der Klägerin ist unschlüssig.

Dass allein durch Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 konkludent ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll, wird in der Berufungserwiderung nur pauschal behauptet. Abgesehen davon, dass auch in solchen Fällen festzustellen wären, wann denn genau die entsprechenden konkludenten Erklärungen gewechselt sein sollen, wann also tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll, sprechen hier die ausdrücklichen Erklärungen der Beklagten gerade gegen eine solche Annahme. Denn die Klägerin sollte entsprechend der Anweisung der Beklagten zu 1 vom 30.12.1996 unter Beibehaltung ihrer Arbeitgeberstellung in den Geschäftsbereich der Beklagten zu 2 organisatorisch eingegliedert werden. Dass die Klägerin von der Beklagten zu 2 ihre Anweisungen erhalten und ihr gegenüber auch eine Berichtspflicht haben soll, kann dann, wenn deutlich herausgestellt wird, dass die Arbeitgeberstellung beibehalten werden soll, nicht als konkludente Erklärung eines Auflösungsvertrags und die Aufnahme der Tätigkeit für die Beklagte zu 2 als konkludente Erklärung eines Angebots oder einer Annahme eines solchen bezüglich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags gewürdigt werden. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags gerade nicht wollte, weil sie daraus die Befürchtung ableitete, Nachteile für ihre Zusatzversorgung zu erleiden. Diese Zielrichtung des Willens der Klägerin steht im Widerspruch zur Behauptung, es sei wenigstens konkludent (wann?) ein "neuer" Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2 geschlossen worden.

Weiterhin kann auch nicht der Auslegung der Klägerin in Bezug auf die Übernahmeregelung in der Vereinbarung zwischen den vier Gemeinden gefolgt werden. Es kann unterstellt werden, dass insoweit ein Vertrag zugunsten der fraglichen Arbeitnehmer bezüglich der Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse geschlossen wurde. Nur enthält diese Vereinbarung nicht zugleich ein Verfügungsgeschäft in Form der Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Diese Auslegung scheitert schon daran, dass über den Zugang eines solchen Angebots nichts geregelt ist. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin ein solches etwa erfolgtes (aber wann zugegangenes?) Angebot innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB annehmen müssen. Abgesehen davon, dass sie, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, ein Angebot der Beklagten zu 2 Ende des Jahres 2000 abgelehnt hat, wäre eine Annahmeerklärung zu diesem Zeitpunkt (vier Jahre nach dieser Vereinbarung) verspätet. Dies gilt auch für die im letzten Verhandlungstermin abgegebene Annahmeerklärung. Zu einem früheren Zeitpunkt ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht behauptet, eine konkludente scheidet aus, weil, wie ausgeführt, die Beklagte zu 2 angesichts der Umstände die Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin bei ihr nicht als solche verstehen musste, zumal es der Klägerin, wenn ihre Beschäftigung bei der Beklagten zu 2 unter denselben Bedingungen fortgeführt wird wie gegebenenfalls bei der Beklagten zu 1, es letztlich gleichgültig sein kann, wer von beiden Beklagten ihr Arbeitgeber ist. Die Folgen einer etwa nicht vollständigen Auslastung ihrer Arbeitskraft im Pflegebereich sind bei beiden Beklagten auch dieselben.

Aus § 3 Nr. 2 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1996 kann aber auch allenfalls auf die Verpflichtung der Beklagten zu 2 geschlossen werden, entweder ein Einstellungsangebot abzugeben oder ein solches der Klägerin anzunehmen. Denn die Übernahme sollte nur "Wunsch" - es sei hier der Wunsch der Arbeitnehmer als gefordert unterstellt - erfolgen. Dann käme aber nur ein Anspruch auf Annahme eines Angebots der Klägerin in Betracht. Ein solcher Anspruch, dessen Vollstreckung nach § 894 ZPO zu erfolgen hätte, ist hier nicht Streitgegenstand. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2 einer entsprechenden Pflicht aus einem Vertrag zugunsten - auch - der Klägerin nicht mit dem Vertragsangebot Ende des Jahres 2000 nachgekommen wäre. Denn hierbei wäre zu berücksichtigen, dass dies nur dann relevant wäre, wenn kein Betriebsübergang stattgefunden hat. War dies aber nicht der Fall, hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Aufnahme einer Vertragsbestimmung, die einem Betriebsübergang Rechnung getragen hätte. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben.

4. Nach allem ist die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 2 abzuweisen. Dies führt dazu, dass das arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist und der Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG bei Beendigung des Verfahrens festzusetzende Gebührenwert berechnet sich, da es nach § 14 Abs. 1 GKG auf die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu 2 ankommt, nach der Vergütung der Klägerin für die Zeit von einem Kalendervierteljahr gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG entsprechend den Feststellungen des Arbeitsgerichts bei der - allerdings unvollständigen, weil die Beschwer der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1 nicht ersichtlich machenden - Festsetzung des Rechtsmittelwerts nach § 61 Abs. 1 ArbGG, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dass für den Gebührenwert im ersten Rechtszug etwas anderes gelten mag, ist nicht zu erörtern, da das Arbeitsgericht, soweit ersichtlich, keinen Beschluss nach § 25 Abs. 2 GKG erlassen hat. Deshalb kann er auch nicht vom Rechtsmittelgericht gegebenenfalls geändert werden.



Ende der Entscheidung

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