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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 29/01
Rechtsgebiete: BPflV, AVB, ZPO, BGB, AV, ArbGG


Vorschriften:

BPflV § 3
BPflV § 5
BPflV § 7
BPflV § 7 Abs. 1
BPflV § 7 Abs. 2 Satz 1
BPflV § 7 Abs. 2 Satz 2
BPflV § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
BPflV § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5
BPflV § 7 Abs. 2 Nr. 4
BPflV § 7 Abs. 3
BPflV § 8 Abs. 1 Nr. 2
BPflV § 10
BPflV § 11
BPflV § 13
BPflV § 13 Abs. 3
BPflV § 22 Abs. 3
BPflV § 24
BPflV § 24 Abs. 2
BPflV § 24 Abs. 3
AVB § 6
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 264
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 315
BGB § 611
BGB § 626 Abs. 1
AV § 1 Abs. 3
AV § 7 Nr. 2 Buchst. a
AV § 7 Nr. 2 Buchst. a HS 2
AV § 7 Abs. 9
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 29/01

verkündet am 30. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Gembus und den ehrenamtlichen Richter Haag auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.05.2001 - 23 Ca 10332/00 - wird unter Abweisung der im zweiten Rechtszug geänderten Klage auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Berechnungselement der "variablen Vergütung" des Klägers.

Der Kläger ist seit 01.06.1986 als "Leitender Abteilungsarzt der Radiologischen Abteilung" des Kreiskrankenhauses Böblingen bei dem Beklagten angestellt. Als "Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich" erhält er "als feste Vergütung" im wesentlichen Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I BAT; ferner als "variable, nicht gesamtversorgungsfähige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus den gemäß § 7 BPflV und § 6 AVB des Krankenhauses gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;"

Hierzu ist in § 7 Nr. 2 der Vertragsurkunde vom 26.05.1986 (VA-Bl. 5 ff.) weiter bestimmt:

"Vor der Beteiligung des Arztes an den vorstehend genannten Einnahmen werden diese um den anteiligen Kostenabzug gekürzt, den der Krankenhausträger für die in Buchstabe a und b genannten Leistungen des Arztes bei der Ermittlung der Selbstkosten aus den Gesamtkosten des Krankenhauses im Selbstkostenblatt auszugliedern hat.

Dieser anteilige Kostenabzug bemisst sich nach dem Betrag, der sich bei der Aufteilung des Kostenabzugs entsprechend dem prozentualen Verhältnis der Bruttoeinnahmen aus der Tätigkeit der Leitenden Ärzte bei gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen zueinander ergibt."

Welche Kosten im Selbstkostenblatt auszugliedern waren regelte § 13 Abs. 3 BPflV.

In Abs. (3) dieser Vorschrift war in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung geregelt:

"Zur Ermittlung der Selbstkosten des Krankenhauses werden für Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, nach näherer Bestimmung im Kosten- und Leistungsnachweis von den Gesamtkosten insbesondere folgende Kosten des Krankenhauses abgezogen:

...

6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach § 7 Abs. 3 das 1,2-fache der Summe der für den Pflegesatzzeitraum geltenden Wahlarztabschläge nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, ..."

Das 1,2-fache der Summe der für den Pflegesatzzeitraum geltenden Wahlarztabschläge betrug seinerzeit 6 vom Hundert des allgemein, vollpauschalierten tagesgleichen Pflegesatzes.

Für die Zeit nach dem 31.12.1995 bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 2 BPflV:

"Von den nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nichtpflegesatzfähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzuziehen:

Nr. 1 ...

Nr. 2 ...

Nr. 3 ...

Nr. 4 wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 24 Abs. 2 (Neuverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt; als Kosten sind

a) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen und

b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahlärzte genannten Leistungen abzuziehen;

...

Nr. 5 wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 24 Abs. 3 (Altverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind 85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem 1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt vereinbarten ... Nutzungsentgelts (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens jedoch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender Betrag."

"§ 24 Kostenerstattung der Ärzte" regelt in Abs. (2)

"Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."

Für sogenannte Altverträge ist demgegenüber in Abs. (3) bestimmt:

"Beruht die Berechtigung des Arztes, ... auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag ..., ist der Arzt abweichend von Absatz 2 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."

Der Beklagte legt der Abrechnung für die Zeit nach dem 31.12.1995 § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV zu Grunde.

Das hat der Kläger nicht für rechtens gehalten, denn bei der Vereinbarung der Parteien handle es sich um einen sogenannten Altvertrag.

In einem Vorprozess der Parteien (Arbeitgericht Stuttgart 15 Ca 4870/98; LAG Baden-Württemberg 3 Sa 9/00) hat er deshalb die Feststellung erstrebt, "dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.1996 eine Beteiligung an den Einnahmen aus den gemäß § 7 BPflV gesondert berechneten ärztlichen Wahlleistungen der Radiologischen Abteilung unter Kürzung desjenigen Kostenabzugs auszuzahlen, der bis zum 31.12.1995 Anwendung gefunden hat (Kostenerstattung im prozentualen Verhältnis der Brutto-Einnahmen aller leitenden Ärzte des KKH Böblingen)."

Diese Klage ist durch das Berufungsurteil vom 07.09.2000 rechtskräftig als unzulässig abgewiesen.

Mit vorliegender, per Fax am 22.12.2000 eingereichter Klage hat er im Wege der Stufenklage auf - unter anderem - Auskunft über die Höhe des Gesamtbetrages der im Jahr 1996 und 1997 gegenüber stationären Wahlleistungspatienten berechneten Pflegesätze gemäß §§ 10, 11 und 13 BPflV und Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden Liquidationsanteils angetragen. Der Kläger hat dazu an seiner bisherigen Rechtsansicht festgehalten und darauf verwiesen, nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts seien als sogenannte Altverträge auch solche anzusehen, bei denen dem Chefarzt eine sogenannte Beteiligungsvergütung zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Gesamtbetrags der im Jahre 1996 und 1997 gegenüber stationären Wahlleistungspatienten berechneten Pflegesätze gem. §§ 10, 11 und 13 BPflV und

b) dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des prozentualen Anteils der im Jahr 1996 und 1997 bezahlten radiologischen Wahlarzthonorare, bezogen auf die in diesem Jahr bezahlten Gesamt-Wahlarzthonorare für die wahlärztliche Behandlung aller leitenden Ärzte des Krankenhauses Böblingen.

2. Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger die zu Unrecht einbehaltenen Liquidationsanteile in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im wesentlichen seine Ansicht weiter ausgeführt, der Vertrag räume dem Kläger eine Beteiligung lediglich an den Honoraren ein, die ihm, dem Beklagten, nach den - jeweiligen - pflegesatzrechtlichen Bestimmungen verblieben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Anspruch auf Auskunft für das Jahr 1996 bestehe nicht, denn die fraglichen Daten stünden nicht mehr zur Verfügung. Für 1997 bestehe dieser Anspruch gleichfalls nicht, denn der Beklagte habe den Zahlungsanspruch des Klägers zutreffend nach Abzug der sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV ergebenden Beträge errechnet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Übergang zur bezifferten Zahlungsklage sein materielles Rechtsschutzziel weiter.

Er hält dafür, die hier vorliegende Vertragsgestaltung stehe im Sinn der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.1998 im wirtschaftlichen Ergebnis der Einräumung eines Liquidationsrechts gleich. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, gegebenenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sei ein (Vorweg-)Kostenabzug an den Bruttoliquidationserlösen von 11 % vorzunehmen. Dann verbleibe nach der vertraglichen Beteiligungsstaffel abzüglich der bereits ausgeschütteten Beträge

für 1996 37.810,60 DM

für 1997 41.490,33 DM

(vgl. im Einzelnen Anlagen 1/2 zur Berufungsbegründung, ABl. 19 ff., 25 ff.).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.05.2001 - 23 Ca 10332/00 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 40.545,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält unter ergänzendem Vortrag auch zur Zielsetzung der maßgebenden Vertragsregelung an seinem Rechtsstandpunkt fest und verweist darauf, die vom Kläger beanspruchte Handhabung führe dazu, dass er (der Beklagte) für 1999 mehr auszuzahlen habe als ihm aus wahlärztlichen Leistungen an Mitteln zur Verfügung stehe.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die in der verlängerten Frist ausgeführte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere erstrebt der Kläger - wie erforderlich - die Beseitigung der durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts erfahrenen Beschwer.

Das Arbeitsgericht hat die Klage "insgesamt" und damit auch die bereits ihrem ganzen Umfange nach rechtshängigen (§ 261 Abs. 1 ZPO) beiden, wenn auch (noch) in zulässiger Weise unbezifferten Zahlungsklagen abgewiesen. Es lässt sich nicht sagen, für den das Jahr 1996 betreffenden Antrag gelte das nicht, weil dazu ("lediglich") der Auskunftsanspruch verneint worden sei (US 5, Nr. II 1). Selbst wenn man das Urteil nach dem Gesamtzusammenhang von Begründung und zugrundeliegendem Sachverhalt nicht dahin zu verstehen haben sollte, die zum Anspruch für das Jahr 1997 gegebene Begründung gelte - stillschweigend - auch für den erstangeführten Anspruch, so läge (aus der Sicht des Klägers) nur ein (Begründungs-)Mangel, nicht aber eine Entscheidung lediglich zum Auskunftsanspruch vor.

Die Berufung ist nicht begründet.

(1) Anspruch für das Jahr 1996

I.

Die Klage ist sachbescheidungsfähig.

1. Die Änderung des Antrags durch nunmehrige Bezifferung ist unbedenklich, wie - vom insoweit rügelosen Verhandeln des Beklagten abgesehen - ("jedenfalls") aus § 264 ZPO folgt.

2. Der Gesichtspunkt der Teil-Klage hindert eine Sachentscheidung gleichfalls nicht. Der Kläger verfährt - bildhaft formuliert - im Wege einer Gesamt-Teil-Klage. Er vertritt zu dem hier interessierenden Berechungselement seines Anspruch die Ansicht, an den Honorareinnahmen des Beklagten sei ein "Kostenabzug" in Höhe von 11 % vorzunehmen. Nach der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage errechne sich in Anwendung der vertraglichen Beteiligungsstaffel ein Gesamtanspruch von rund 177.000,-- DM. Diesen Anspruch stellt er zur Entscheidung; auf den hiernach auszuurteilenden Betrag lässt er sich die von dem Beklagten bereits erbrachte Zahlung von rund 123.000,-- DM "anrechnen". Hiernach besteht Klarheit über den zur Entscheidung gestellten Gegenstand, weiß der Beklagte, gegen was er sich zu verteidigen hat und verbleibt zum Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung kein Zweifel.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Als Anspruchsgrundlage kommt nach dem Klagvortrag allein in Betracht § 611 BGB in Verbindung mit § 7 Nr. 2a UA 2 des Anstellungsvertrages (AV) in Verbindung mit §§ 315, 242 BGB.

Voraussetzung ist sonach, dass der Vertrag selbst keine wirksame Regelung des "Kostenabzugs" (mehr) trifft und er so wie vom Kläger erstrebt "angepasst" werden muss.

1. Ausgangspunkt ist mithin die Frage, was die Parteien insoweit vereinbart haben. Sie beantwortet sich im Wege der Auslegung ihres Vertrags in Gemäßheit der §§ 133, 157 BGB. Neben dem Inhalt der Vertragsurkunde sind dabei die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihnen (beidseits) bekannten Umstände und der Zweck der Regelung zu berücksichtigen (BGH, ständige Rechtsprechung).

a) Nach dem Wortlaut von § 7 Nr. 2 Buchst. a AV wird dem Kläger "eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers" eingeräumt. Im weiteren wird - unter anderem - ausdrücklich angeführt, "Gläubiger der Vergütung für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen ... ist der Krankenhausträger," der im Übrigen in diesem Zusammenhang als alleinige Vertragspartei gegenüber den Patienten auftritt (vgl. § 7 Nr. 2 Buchst. a HS 2 AV). Nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vertragsbestimmung handelt es sich mithin nicht um die Einräumung eines Liquidationsrechtes. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Umstände außerhalb der Vertragsurkunde entnehmen, die für ein anderes Verständnis sprechen könnten. Im Gegenteil, nach seinem Vorbringen wurde ihm damals vom Krankenhausdezernenten erklärt, der - im Falle seiner "Wahl - mit ihm abzuschließende, sei der erste Chefarztvertrag mit einer Beteiligungsvergütung ..." (ABl. 93). Das steht der Sache nach in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten, wonach mit diesem Vertrag gezielt die bisherige Praxis der Einräumung eines Liquidationsrechtes abgelöst werden sollte.

Folgerichtig haben die Parteien wegen der durch die wahlärztlichen Leistungen verursachten Kosten keine Abgabe oder eine Erstattung seitens des Arztes vereinbart; aus ihrer Sicht stellen sich diese als Aufwendungen des Krankenhausträgers im Rahmen der Erfüllung des zwischen ihm und dem jeweiligen (Wahlleistungs-)Patienten abgeschlossenen Vertrages dar. In diesem Licht handelt es sich - hier von Bedeutung - im Verhältnis der Parteien zueinander nicht um das Problem des - sprachlich wie immer bezeichneten - Ausgleichs vom Kläger verursachten Aufwands, sondern - bildhaft - um die Frage, was dem Beklagten aus den "Bruttohonorareinnahmen" zur Verfügung steht, um den Kläger zur Abgeltung seiner hierfür erbrachten Dienste daran "zu beteiligen."

b) Zu diesem Punkt bestimmt der Vertragswortlaut die Kürzung der Einnahmen des Beklagten, "um den anteiligen Kostenabzug", nämlich um den, den er für diese Leistungen des Klägers "bei der Ermittlung der Selbstkosten aus den Gesamtkosten des Krankenhauses im Selbstkostenblatt auszugliedern hat." Den Kürzungsfaktor bilden mithin die (bezeichneten) Kosten, die der Beklagte nach einer für ihn im Verhältnis zu Dritten bindenden Regelung bei der Ermittlung "seiner" Selbstkosten herauszuziehen hat, [die sich also auf die Höhe der pflegesatzfähigen Kosten (vgl. nun § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 BPflV) nicht auswirken (dürfen)].

Das stellt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck eine Dauerregelung dar. Denn solange es dieses Verfahren gibt, ist es für das Verhältnis der Parteien bestimmend. Dies gilt auch inhaltlich, denn maßgebend sind stets die Kosten, die der Beklagte nach Art und Höhe im angeführten Sinn herauszurechnen hat. Der Vertrag enthält insoweit keine statische Verweisung, sondern die Inkorporierung eines Verfahrens als solchem und also auch seiner etwaigen künftigen Entwicklung. Der Umstand, dass die Vertragsurkunde an dieser Stelle anders als etwa bei § 1 Abs. (3) AV das Wort "jeweils" nicht verwendet, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Angesichts der vorgeschilderten Sachwirkung der Regelung hätte es allenfalls bestätigende Wirkung zu entfalten vermocht.

Das entsprach auch der beiderseitigen damaligen Interessenlage der Parteien, wobei nach ihrem insoweit der Sache nach übereinstimmenden Vortrag davon auszugehen ist, die Entscheidung für dieses Modell sei aus der Sicht des Beklagten Abschlussvoraussetzung gewesen. Der Vertrag war auf (unbestimmte Dauer) angelegt. Die insoweit gefundene Lösung sollte diesen Punkt mithin ebenso für unbestimmte Dauer regeln; gegenteiliger Auslegungsstoff ist nicht ersichtlich, vielmehr deutete - die Entscheidung wird darauf nicht gestützt - die Vorlage zur Beschlussfassung für den Kreistag über die Anstellungsbedingungen für den zur Wahl stehenden Kläger in die Gegenrichtung. Denn dort ist angeführt, die bisherige Lösung sei "abgelöst durch eine Regelung in der Bundespflegesatzverordnung; es bedarf deshalb insoweit keiner dienstvertraglichen Regelung mehr". Es ist nicht behauptet oder ersichtlich, aus damaliger Sicht habe das keinen tragfähigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen ermöglicht.

2. Aus dem Vorgesagten folgt:

ab dem 01.01.1996 bestimmt sich der "anteilige Kostenabzug" nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV.

3. Die dagegen gerichteten Erwägungen des Klägers vermögen seinen Standpunkt nicht zu tragen.

a) Nach der von den Parteien getroffenen Regelung kommt es auf den Streit darüber, ob ein sogenannter Alt- oder ein sogenannter Neu-Vertrag vorliegt, nicht an, denn sie haben bewusst statt dem Modell "Liquidationsrecht" das der Beteiligung an den Einnahmen des Beklagten gewählt. Auf die von ihm angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 20.01.1998 - 9 AZR 547/96) kann sich der Kläger nicht stützen, denn hier ist ein wesensverschiedener Sachverhalt gegeben. Im Übrigen ist zu bedenken: Sobald die Parteien nicht nach einem der hier interessierenden beiden Modelle "rein" verfahren, bedarf die normative Regelung - jetzt §§ 24 Abs. 2, 3, 7 Abs. 2 Nr. 4, 5 BPflV - der Auslegung. Vom Standpunkt des Klägers aus führten die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts insoweit zur Annahme eines ("jedenfalls") einem Neu-Vertrag vergleichbaren Vertrages.

b) Die vertragliche Regelung enthält keine Lücke und für eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist kein Raum. Abgesehen von der Frage, ob Instrument insoweit die Änderungskündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) wäre, ist nicht ersichtlich, das Festhalten am unveränderten Vertrag sei für den Kläger unzumutbar. Aus den von ihm vorgelegten Aufstellungen ist zu entnehmen, dass er (allein) hieraus nach Abzug der Beteiligung nachgeordneter Ärzte in den Jahren 1996 und 1997 jeweils etwas mehr als 120.000,-- DM bezogen hat. Für 1999 ergibt sich auf der Grundlage der Aufstellung der Beklagten (ABl. 113) gleichfalls ein Betrag in dieser Größenordnung.

Deshalb kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage an, ob die Parteien insoweit selbst durch § 7 Abs. (9) ("300.000,-- DM") eine Grenze gezogen haben, von der der Kläger nicht behauptet hat, sie sei verletzt.

(2) Anspruch für das Jahr 1997

I.

Über ihn war zu befinden.

Der Kläger hat die Art der Antragsmehrheit nicht ausdrücklich bestimmt, und es ließe sich erwägen, es sei von einem Haupt- und sogenanntem uneigentlichen Hilfsantrag auszugehen. Denn wird die Grundüberlegung des Klägers nicht für zutreffend erachtet, bedarf er zum hier interessierenden prozessualen Anspruch keines Satzes in der Urteilsurkunde, deshalb sei auch diese Klage unbegründet. Doch ergeben sich aus dem Klagvortrag für eine solches Verständnis keine hinreichenden Anhaltspunkte und auch unter Berücksichtigung des Auslegungsgrundsatzes, im Zweifel nehme die Partei nach Art und Inhalt die Prozesshandlung vor, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht, muss davon ausgegangen werden, dieser Anspruch stehe ohne Rücksicht auf das prozessuale Schicksal des für das Jahr 1996 verfolgten zur Entscheidung.

II.

Diese Klage ist nach dem Vorgesagten (vgl. oben (2)) gleichfalls zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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