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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 30/02
Rechtsgebiete: TV ATZ, ATG, TVG, SGB VI, BGB, GKG


Vorschriften:

TV ATZ § 9 Abs. 2
TV ATZ § 9 Abs. 3
TV ATZ § 5 Abs. 4
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
TVG § 4 Abs. 1
SGB VI § 23b
SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 291
BGB § 288
BGB §§ 812 ff.
GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 30/02

verkündet am 13. März 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Bopst und den ehrenamtlichen Richter Haag auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2002 - 15 Ca 10185/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

2. Auf die Berufung des Klägers wird dieses Urteil abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.131,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit 15. November 2001 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für das beklagte Land zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 2.262,84 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, wie hoch sich der Ausgleichsanspruch des Klägers nach vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses bei vereinbarter Blockarbeitszeit beläuft.

Der am 23. Mai 1940 geborene Kläger war seit 1976 als Angestellter (Buchprüfer) bei der L.-direktion S. tätig. Mit Wirkung vom 01. Juni 2000 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell, wonach die Arbeitsphase für den Zeitraum bis zum 30. November 2001 und die sich daran anschließende Freistellungsphase für den Zeitraum bis 31. Mai 2003 vorgesehen war (Kopie der Vertragsurkunde Anl. K2 - Bl. 7/8 der Akte des Arbeitsgerichts). Aufgrund der Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter erhielt der Kläger seit 01. Februar 2001 Altersrente. Deshalb endete das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwendenden Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Da der Kläger trotz voller Arbeitsleistung lediglich die vereinbarte Altersteilzeitvergütung erhalten hatte, rechnete das beklagte Land den sich sonach aus § 9 Abs. 3 TV ATZ zugunsten des Klägers ergebenden Differenzanspruch ab. Wegen der Einzelbeträge zur Errechnung der Differenz wird auf die in Fotokopie zur Akte gegebenen Abrechnungsblätter zur Ermittlung der Nachzahlung wegen des "Störfalls" Bezug genommen (Anl. K4 - Bl. 11/12 der Akte des Arbeitsgerichts).

Dabei berechnete das beklagte Land die Nachzahlungsbeträge in der Weise, dass es die gemäß § 5 Abs. 4 TV ATZ in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ATG in der Arbeitsphase allein aufgebrachten zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe auf den Nachzahlungsbetrag angerechnet hat. Für die Monate Juni 2000 bis Januar 2001 beläuft sich der Gesamtbetrag auf 4.425,74 DM, dies ist der Klagebetrag in Höhe von 2.262,84 EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die zusätzlichen Rentenbeiträge als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen vom Arbeitgeber alleine zu tragen seien und deshalb bei der Abrechnung des vorzeitig durch den "Störfall" beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses außer Ansatz zu bleiben hätten.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.262,84 nebst 9,26 % Zinsen daraus seit 15.11.2001 zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, nach Wortlaut, Systematik und Sinngehalt falle unter die nach § 9 Abs. 3 TV ATZ zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigende Leistung auch der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeführte Rentenversicherungsbeitrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben und sie zur weiteren Hälfte abgewiesen. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift für die Auffassung des beklagten Landes, dies widerspreche aber dem rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen seien.

Mit der Berufung verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie beim Arbeitsgericht unterlegen sind, und bitten um die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.

Wegen des Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden - sie bildeten den Gegenstand ihres mündlichen Vortrags in der Berufungsverhandlung - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind an sich statthaft und auch sonst zulässig. Jedoch hat nur die Berufung des Klägers auch in der Sache Erfolg. Demzufolge ist die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Deshalb hat sie das Arbeitsgericht zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Auslegung der einschlägigen Tarifnormen führt zur Zuerkennung der vollen vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Forderung. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Klage ist zulässig. Der Zahlungsantrag wird dabei einerseits als Bruttobetrag verstanden, da durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht darüber zu befinden ist, in welcher Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag entfallen. Ob eine gesetzlich nicht geregelte Erstattungsmöglichkeit des Arbeitgebers hinsichtlich der in Bezug auf den eingetretenen Störfall zu Unrecht angefallenen und abgeführten Arbeitgeberanteilen besteht, ist hier nicht zu entscheiden, da dies auch nicht dem Streit der Parteien unterliegt. Schließlich ist der Klageantrag auch so zu verstehen, dass der eingeklagte Bruttobetrag den gesamten Differenzbetrag abzüglich der vom Kläger nicht angegriffenen und bemängelten Aufstockungsleistungen auf sein Nettoentgelt betrifft. Soweit lediglich die aus der Sicht des Klägers zu Unrecht eingestellten Abzugsbeträge nicht anerkannt werden und deshalb auf den Restbetrag geklagt wird, ist der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen. Hinsichtlich des Streitgegenstands der Teilklage bestehen also insoweit keine Bedenken.

Die so verstandene Klage ist auch begründet. Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut und erkennbaren Zweck orientierten Auslegung des § 9 Abs. 3 TV ATZ.

Die einschlägigen Tarifbestimmungen des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit haben folgenden Wortlaut:

§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, daß die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

...

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabsatz 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

...

(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

...

§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z.B. §§ 53 bis 60 BAT/BAT-O)

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

§ 9 Abs. 3 TV ATZ regelt einen Anspruch des Arbeitnehmers, der ansonsten (nur) in den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB seine rechtliche Grundlage finden könnte. Wenn der Arbeitnehmer nämlich volle Arbeitszeit vorgeleistet hat, aber den Freizeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang dafür in Anspruch nehmen konnte, ist der Arbeitgeber um den Wert des Teils der Arbeitsleistung bereichert, der über den der geleisteten Vergütung entsprechenden Teil der Arbeitsleistung hinausgeht (§ 818 Abs. 3 BGB). Diese Bereicherung hat der Arbeitgeber zurückzuerstatten. Diese Rechtsfolge ist durch die fragliche Vorschrift des § 9 Abs. 3 TV ATZ für die diesem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmer positiv geregelt. Sie gewährt dem Arbeitnehmer, im Verhältnis zu dem nach Vereinbarung des Blockmodells vor (vollständiger) Aufzehrung des erarbeiteten Freizeitguthabens der Störfall eingetreten ist, dem Grunde nach einen Anspruch auf Ergänzung seines Vergütungsanspruchs bis zur Höhe der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn keine Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart worden wäre, im Regelfall also die volle Vergütung, soweit er in der Arbeitsphase eine volle Arbeitsleistung erbracht hat. Dieser Anspruch wird aber vermindert um die in den fraglichen Tarifbestimmungen genannten Leistungen des Arbeitgebers. Das sind die "nach §§ 4 und 5 (des Tarifvertrags) erhaltenen Bezüge und Aufstockungsleistungen". Die Höhe der Bezüge ergibt sich aus § 4, die Aufstockungsleistungen sind in § 5 TV ATZ geregelt. Letztere sind jedenfalls nach Abs. 1 und 2 die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers bis zum Mindestnettobetrag in Höhe von 83 % des bisherigen Arbeitsentgelts. Nach Abs. 4 hat der Arbeitgeber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b zu tragenden (zusätzlichen) Rentenversicherungsbeitrag aus einem Betrag zu ermitteln, der sich um den sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversicherung erhöht. Damit haben die Tarifvertragsparteien nach diesseitiger Auffassung auch dann nicht unmittelbar in das gesetzliche System, wie die Beiträge zur Rentenversicherung aufzubringen sind, eingegriffen, wenn aus der Tatsache, dass dieser Rentenversicherungsbeitrag von den Tarifvertragparteien im Rahmen des § 5 (Aufstockungsleistungen) geregelt ist, die Auslegung folgen sollte, dass auch dieser Beitrag als Aufstockungsleistung im Sinne des § 9 Abs. 3 TV ATZ anzusehen wäre. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Aufstockungsleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG, denn nur bezüglich des zusätzlichen Teils der Nettovergütung wird von "aufstocken" geredet. Die Rentenversicherungsbeiträge werden "zusätzlich entrichtet". Doch kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien bezüglich der gesetzlich nicht speziell geregelten Abwicklung im Störfall eigenständig Regelungen treffen können. Denn es liegt im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit nach § 4 Abs. 1 TVG, die Höhe der vom Arbeitnehmer im Störfall zu beanspruchenden Leistung zu bestimmen und gegebenenfalls zu begrenzen. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist dabei nur eine Rechengröße zur Berechnung des Differenzanspruchs. Zwingendes Sozialversicherungsrecht dürfte einer solchen Regelung also nicht ohne weiteres entgegenstehen. Es wird nicht geregelt, wer den Sozialversicherungsbeitrag zu tragen hat, sondern wie hoch der Differenzanspruch ist.

Allerdings ist weitere Voraussetzung für die Einstellung der Leistung in die Berechnung des Differenzanspruchs, dass der Arbeitnehmer die Aufstockungsleistung, soweit der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag nach dem etwa objektiv erkennbar gewordenen Willen der Tarifparteien ebenfalls als Aufstockungsleistung bezeichnet sein sollte, auch "erhalten" hat. Es wird nicht darauf abgestellt, was der Arbeitgeber aufgewendet, sondern was der Arbeitnehmer erhalten hat. Das Wort "erhaltenen" bezieht sich nicht nur auf das unmittelbar folgende Wort "Bezügen", sondern auch auf den weiteren Bestandteil eines Begriffpaares, nämlich die "Aufstockungsleistungen". Wäre dies nicht so, hätte es vom Wortlaut her nahe gelegen, den bestimmten Artikel zu wiederholen. Die Tarifvertragsparteien haben hier alle Leistungen erfassen wollen, die der Arbeitnehmer vor dem Störfall erhalten hat und sich deshalb anrechnen lassen muss. Eine anderweitige gesetzliche Regelung ist nicht, insbesondere nicht in § 23b SGB IV erfolgt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lediglich, inwieweit die Nachzahlungsbeträge versicherungspflichtig sind. Eine Rückabwicklung des gestörten Rechtsverhältnisses ist ansonsten sozialversicherungsrechtlich nicht geregelt.

Den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG hat der Kläger vorliegend nicht erhalten im Sinne der vom beklagten Land angezogen Tarifbestimmung. Erhalten hätte er ihn nur, wenn er seinem Vermögen zugeflossen wäre. Der Versicherungsbeitrag ist aber als Arbeitgeberbeitrag ausgestaltet. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, auf den § 5 Abs. 4 TV ATZ Bezug nimmt. Dies ist auch explizit in § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI bestimmt. Es handelt sich also um einen Beitrag, den der Arbeitgeber alleine trägt. Der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung wird damit nicht Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers. Er wird auch nicht zugunsten des Vermögens des Arbeitnehmers abgeführt. Vielmehr erfüllt der Arbeitgeber insoweit eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht. Bestehen schon Zweifel, ob die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mangels einer Regelung für den Störfall eine Änderung dieser Last des Arbeitgebers nicht vorgesehen ist, an dieser Sachlage etwas ändern wollten, wollten sie jedenfalls, so ist das Wort "erhaltenen" in § 9 Abs. 3 TV ATZ zu verstehen, nichts dem Arbeitnehmer aufbürden, was ihm nicht wegen der Altersteilzeitvereinbarung zugute gekommen ist. Es verbleibt insoweit bei den einschlägigen Feststellungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 bis 319). Danach hat ein zwangsversicherter Arbeitnehmer die Beitragszahlung nicht nur nicht aus seinem Vermögen mitfinanziert und den so genannten Arbeitnehmeranteil nicht getragen, soweit der Arbeitgeber ein Recht zum Entgeltabzug nicht hat oder nicht ausüben darf. Der so genannte Arbeitgeberanteil, der eigentumsgrundrechtlich den Arbeitnehmern als Eigenleistung zuzurechnen ist, wird nach einfachem Gesetzesrecht nicht aus dem Vermögen des einzelnen Arbeitnehmers finanziert und vermehrt dieses auch nicht. Der einzelne beitragsrelevant beschäftigte Arbeitnehmer erlangt vielmehr durch den jeweiligen so genannten Arbeitgeberanteil weder einen eigenen rechtlichen noch einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Der so genannte Arbeitgeberanteil ist also nicht "fremdnützig" für ihn, sondern ausschließlich für Dritte. Das System der gesetzlichen Altersrentenversicherung des SGB 6 wird bildhaft als ein "Generationenvertrag" unter den Zwangsversicherten bezeichnet, der "im Kern" auf der Solidarität von jeweils wenigstens drei Generationen beitragsrelevant Zwangsversicherter (Arbeitnehmer und Selbstständigen) beruht. Die zu beanspruchenden Renten ersetzen nicht ein konkret entfallenes Entgelt und lassen dem Rentner auch nicht eine Rendite aus angeblich eingezahltem Kapital zukommen. Die Altersrente verspricht nur einen am Durchschnittsentgelt der jeweils aktiven pflichtversicherten Arbeitnehmer (§§ 68, 69 SGB VI) orientierten Alterslohn nach Maßgabe der durch die Vorleistungen kalenderjährlich erworbenen persönlichen Rangstelle. Hierfür kommt es nur auf die versicherten Arbeitsverdienste, keinesfalls auf den so genannten Arbeitgeberanteil an.

Diese Auffassung des Bundessozialgerichts wird hier zugrunde gelegt. Soweit der versicherte Arbeitsverdienst beim altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer durch den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG zu einem höheren Rentenanspruch führen sollte, hätte allenfalls diesen der Arbeitnehmer im Sinne des § 9 Abs. 3 TV ATZ "erhalten" können. Diesen hat aber das beklagte Land nicht berücksichtigt, geschweige denn, dass es behauptet hätte, im konkreten Falle hätte der Arbeitgeberbeitrag zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs geführt. Ob dieser etwaige höhere Anspruch auszugleichen wäre, ist zweifelhaft, weil es sich nicht um eine "erhaltene Aufstockungsleistung" handeln dürfte, ist hier aber nicht zu entscheiden.

Werden diese rechtlichen Feststellungen der hier in Rede stehenden Regelung zugrunde gelegt, hat der Kläger in Bezug auf den abgeführten Arbeitgeberanteil nichts erhalten, was in sein Vermögen geflossen ist. Dieser Sozialversicherungsbeitrag ist deshalb auch nicht bei der Berechnung des Differenzbetrags zu berücksichtigen.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe. Insoweit ist der Zinsausspruch im Hinblick auf §§ 291, 288 BGB neu gefasst worden. Der Kläger hat zwar mit der Klage einen bestimmten Prozentsatz beantragt, für den er allerdings kein Wort der Begründung gefunden hat. Im Wege einer zweckentsprechenden Auslegung seines Zinsantrags ist aber der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen, den der Kläger offenbar beansprucht, nachdem er seinen abweichenden (höheren) Zinsanspruch nicht weiter begründet hat. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage betrug der Basiszinssatz 3,62 %. Der von ihm offenbar zugrunde gelegte und in seinen Antrag eingeflossene Basiszinssatz galt nur in der Zeit vom 01. September 2000 bis 31. August 2001. Offenbar hat dies der Kläger übersehen. Diese Auslegung erscheint geboten, auch wenn in der mündlichen Verhandlung dieser Punkt versehentlich nicht mehr zur Sprache kam. Da der Zinsantrag über den Wortlaut hinaus entsprechend ausgelegt wird, war der Zinsantrag - der Basiszinssatz beträgt derzeit nur noch 1,97 % - nicht teilweise abzuweisen.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG bei Beendigung des Verfahrens festzusetzende Gebührenwert berechnet sich nach der Höhe der hier angefallenen Forderung (§ 3 ZPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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