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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 3 Sa 32/01
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, EKT, TVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 611
EKT § 2 Abs. 2
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1
ArbGG § 72a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 32/01

verkündet am 10. Oktober 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Böhmerle und den ehrenamtlichen Richter Gensmantel auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 31.05.2001 - 2 Ca 589/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger (, zwar keine tarifliche Vergütungsabsenkung hinnehmen muss, wohl aber) einen Anspruch auf Anhebung seines Gehaltes um den Prozentsatz hat, um den die tariflichen Gehälter erhöht werden.

Der Kläger, geboren am 22.08.1948, trat zum 01.01.1986 als Arzt im Stoffwechsel-Kurzentrum "Haus Schwaben" in die Dienste der Beklagten. Im Anstellungsvertrag (§ 2, VA-Bl. 7, 8) ist die Geltung des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) vereinbart, "soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist." Da es für die dem Kläger übertragenen Aufgaben in der Anlage 5 - Tätigkeitsmerkmale - zum EKT kein Tätigkeitsmerkmal gab (und gibt) wurde sein Gehalt "frei" auf 8.200,-- DM festgelegt.

In der Folge erhöhte es sich um jeweils den Prozentsatz, um den die Tarifgehälter angehoben wurden. Dazu richtete die Beklagte jeweils strukturell-identische Schreiben an den Kläger des aus VA-Bl. 70, 71, 74 und 76 ersichtlichen Inhalts. Im September 1996 wurde anstelle einer prozentualen Erhöhung der Tarifgehälter eine sogenannte Einmalzahlung vereinbart, die auch der Kläger erhielt.

Im Frühjahr 1998 vereinbarte die Beklagte - unter anderem - mit der DAG, die HBV hat am 03.03.2000 unterzeichnet, den Ergänzungstarifvertrag Nr. 4b zum EKT (vgl. im einzelnen VA-Bl. 88/90). In Form der Protokollnotiz bestimmt er für die Beschäftigten der drei Kureinrichtungen der Beklagten, das sich aus der tariflichen Vergütungsregelung ergebende Gehalt belaufe sich ab 01.02.1998 auf 85 von 100. Für die am 31.01.1998 bei der Beklagten Beschäftigten bestimmt die Regelung folgende Umsetzung dieser Vereinbarung:

Herabsetzung des Gehalts per 01.02.1998 um 10 %.

Bis 31.01.2001 in 36-Monatsschritten eine weitere Herabsetzung um (insgesamt) 5 %.

Die Beklagte übermittelte dem Kläger unter dem 16.01.1998 mit entsprechenden Erläuterungen den Entwurf eines dieser Regelung entsprechenden Abänderungsvertrages (VA-Bl. 102/103). Der Kläger lehnte den Abschluss einer solchen Vereinbarung ab.

Herauf teilte ihm die Beklagte unter dem 29.04.1998 mit, man werde seine Vergütung "solange nicht verändern ..., bis die Summe der Prozentsätze der allgemeinen Gehaltsanpassungen dem Kürzungsbetrag von 15 % entspricht."

Die Tarifgehälter wurden im Geltungsbereich des EKT wie folgt erhöht:

Zum 01.05.1998 um 1,50 %,

01.07.1999 um 3,00 %,

01.07.2000 um 2,00 %.

Der Kläger hat die Haltung der Beklagten nicht für rechtens gehalten, denn es habe sich durch die Handhabung bis - jedenfalls - einschließlich 1995 eine betriebliche Übung gebildet, wonach sich seine Vergütung um den Prozentsatz tariflicher Anhebungen erhöhe. Den sich daraus ergebenden Betrag nebst der Erhöhung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes für den Zeitraum vom 01.05.1998 bis 28.02.2001 beansprucht der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto DM 15.838,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 818,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 818,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für das Klagbegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Einer betrieblichen Übung stehe schon der Mangel der tariflichen Schriftform entgegen, und der Kläger könne in Bezug auf diesen Punkt jedenfalls nicht verlangen, günstiger als vom Tarifvertrag bestimmt, behandelt zu werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in der tragenden Erwägung abgewiesen, eine Betriebsübung habe sich nicht gebildet, vielmehr habe sich die Beklagte vorbehalten, in jedem Einzelfall einer Tariferhöhung darüber zu befinden, ob sie an den Kläger weitergegeben werde.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entgegen der Annahme des Arbeitsgericht sei von einer Betriebsübung und nicht von Einzelentscheidungen auszugehen. Auch die Hilfserwägung trage nicht, denn die tarifliche Regelung verändere das Vergütungsgruppen-Gehalt, ein solches beziehe er jedoch nicht.

Der Kläger beantragt,

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 31.05.01, Aktenzeichen 2 Ca 589/00 abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto DM 15.838,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 818,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 810,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Kläger habe ihr Verhalten dahin verstehen müssen, es werde von Fall zu Fall entschieden, ob seine Vergütung um die Prozentpunkte der tariflichen Vergütungserhöhung angehoben werde. Folge man seiner Auffassung, so sei der Vergütungsanspruch in toto der tariflichen Entwicklung unterworfen.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Für das Klagbegehren gibt es keine Rechtsgrundlage, deshalb ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.

I.

Sachentscheidungshindernisse bestehen nicht, insbesondere lässt das Rechenwerk des Klägers (vgl. VA-Bl. 4/6) keinen Zweifel daran, was (in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht) der Entscheidung unterworfen ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das gilt ebenso in Hinsicht auf den Gesichtspunkt der Teil-Klage, zumal die Beklagte insoweit keine Bedenken mit dem (etwaigen) Hinweis erhebt, es sei unklar, was von ihr verlangt werde. Schließlich verbleibt auch in Bezug auf die Mehrheit der prozessualen Ansprüche keine Ungewissheit. Deren Art hat der Kläger nicht ausdrücklich bezeichnet. Die Klagbegründung kann, trotz der einheitlichen Einwendung (das ist das Nichtbestehen des erhobenen Anspruchs) dahin verstanden werden, ein jeder der prozessualen Ansprüche stehe unabhängig vom verfahrensmäßigen Schicksal der anderen zur Entscheidung (= sogenannte objektive Klagenhäufung). Das Arbeitsgericht hat das Klagbegehren - stillschweigend - so verstanden, denn es hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das beanstandet die Berufung nicht, weshalb anzunehmen ist, diese Behandlung des Klagebegehrens entspreche dem wirklichen Willen der Partei.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein in Betracht § 611 BGB in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag in Verbindung mit der auf die Tariflohnerhöhung bezüglichen Handhabung.

Mit einer Betriebsübung kann schon vom Ansatz her nicht argumentiert werden, denn Adressat des hier interessierenden "tatsächlichen Verhaltens" der Beklagten ist nicht eine irgendwie geartete Vielheit von Personen, sondern ausschließlich der Kläger. Von dessen Standpunkt aus läge eine sogenannte Nebenabrede im Sinne von § 2 Abs. 2 EKT vor. Die Berufungsbeantwortung sieht dies im Lichte des Begriffs der Effektiv-Garantie-Klausel; näher liegt freilich, an den aus der Sicht auch der Aufsichtsorgane und der Selbstverwaltungsgremien (Stichwort: Mittelbare Staatsverwaltung) maßgebenden Zweck und dadurch bestimmten Abgrenzung (zur "Haupt-Abrede") der Einheitlichkeit und Klarheit der Rechtsverhältnisse abzustellen. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die durch die Inbezugnahme (§ 2 des Anstellungsvertrags) vereinbarte Schriftform ist eine gesetzliche, denn eine derartige Bestimmung eines Tarifvertrags ist eine Rechtsnorm (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) und damit (gemäß Art. 2 EGBGB) Gesetz im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Da es an der Unterschrift des Klägers (§ 126 Abs. 2 BGB) fehlt, ist Nichtigkeit die Rechtsfolge (§ 125 Satz 1 BGB). Ihr kann (für den hier interessierenden Zeitraum) nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Wirkung versagt werden, denn sie führte - wie sich begründungslos erschließt - nicht zu einem untragbaren Ergebnis, das mit dem Gerechtigkeitsgedanken in keiner Weise mehr vereinbar wäre.

2. Unabhängig von dem Formmangel haben die Parteien keine den Klaganspruch rechtfertigende Vereinbarung getroffen. Wie der Anstellungsvertrag und die spätere Entwicklung in diesem Punkte zu verstehen sind, ist eine Frage der Auslegung, die sich nach §§ 133, 157, 242 BGB beantwortet. Neben dem Inhalt der Vertragsurkunde sind die Interessenlage der Parteien, die ihnen beidseits bekannten Umstände, wie auch der Zweck einer Regelung zu berücksichtigen.

Hiernach gilt folgendes:

a) Der Arbeitsvertrag unterstellt die Beziehungen der Parteien - sinngemäß - dem für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifrecht. Dabei war zu bedenken, dass der EKT unter anderem "Ärzte, die medizinisch tätig ... sind", vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen hat (§ 1a). Das veranlasste lediglich die - deklaratorische - Bestimmung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages sowie die Regelungen in § 5 (Bereitschaftsdienst) und § 6 (Berufshaftpflicht). Für die Vergütungsregelung war - zudem - das Fehlen eines Tätigkeitsmerkmals von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wegen Herausnahme aus dem persönlichen Geltungsbereich das allgemeine Tätigkeitsmerkmal in Abschnitt D Kureinrichtungen und Bildungszentrum, VergGr. 8 bis VergGr. 16 "Tätigkeiten nach dem Grad der Schwierigkeit des Aufgabengebietes und der damit verbundenen Verantwortung" der Anlage 5 zum EKT für die Tätigkeit des Arztes nicht heranzuziehen ist.

Die Vereinbarung der Gehaltshöhe war mithin (lediglich) insoweit "frei" als die tariflichen Regeln keine "Eingruppierung" vorgaben. Der Kläger behauptet nicht, der in die Vertragsurkunde aufgenommene Betrag sei im eigentlichen Sinne ausgehandelt worden. Die Parteien hätten die ihren Interessen gemäßen unterschiedlichen Vorstellungen dargelegt und sodann im verfahrensmäßigen Weg des Verhandelns den Punkt gefunden, in dem die beiderseitigen Interessen ("höchstens" / "mindestens") zu Deckung gelangt sind. Es ist insbesondere nichts für die Annahme ersichtlich, der Kläger habe kraft seiner beruflichen - im weitesten Sinne verstanden - Qualifikation, gegebenenfalls in Verbindung mit der Lage am Arbeitsmarkt, den vereinbarten Betrag gleichsam als Grundbedingung vorgegeben. Die in der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung er habe sich gegenüber dem bisherigen Gehalt - auf der Grundlage seiner Schilderung - Ib BAT nicht verschlechtern wollen, steht nicht entgegen. Sie verdeutlicht vielmehr den "Tarif" in seiner Funktion als Bemessungsgrundlage. Unter Berücksichtigung des Kontextes und des zum Ausdruck gelangten (Gesamt-)Zwecks, nämlich eine tarif-einheitliche Regelung für alle Beschäftigten des Kurzentrums zu erreichen, ist die Gehaltsfestlegung deshalb funktional als Einstufung - Eingruppierung anzusehen und der seinerzeitige Betrag von 8.200,-- DM als "Tarifgehalt" zu behandeln. Auf diese Weise wurde die Grundlage geschaffen, damit die tariflichen Regeln auch in diesem Punkt als einzelvertragliches Normgut Wirkung erzeugen konnten. Dieses Verständnis entspricht auch der seinerzeitigen Interessenlage der Parteien. Zieht man die künftige Entwicklung der Gehaltsbezüge in Betracht, so verhält sich die Vertragsurkunde darüber, das Tarifgehalt sei vernachlässigt, nicht. Der Kläger vermag nicht zu behaupten, ihm sei mündlich ("wenigstens") in Aussicht gestellt gewesen, die Vergütung werde in gewissen Abständen "überprüft". Seinem Interesse entsprach es deshalb, mit seinem Gehalt an der - hier relevanten - Entwicklung der Tarifbezüge teilzunehmen. Die dem entsprechenden, in der Folge abgegebenen Erklärungen der Beklagten haben demgemäß die Bedeutung deklaratorischer Mitteilung der - bildhaft - außerhalb des Vertrages eingetretenen Veränderung der diesbezüglichen Rechtslage. Eine Veränderung der vorerörterten Umstände, und zwar auch in Hinsicht auf die Interessenlage der Parteien, war nicht eingetreten. Es wurden vor allem keine Bleibeverhandlungen geführt oder einem sonst wie begründeten Erhöhungsverlangen des Klägers entsprochen.

b) Er steht - hier von Bedeutung - rechtlich mithin so, als werde das Arbeitsverhältnis von den tariflichen Regeln beherrscht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Das ist im Lichte einer Inhaltskontrolle nicht unbillig, wozu weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

3. Hiernach besteht der erhobene Anspruch nicht. Zwar nimmt die Vergütung des Klägers an den prozentualen Tariferhöhungen teil, jedoch nur auf der reduzierten Basis, wie sich aus dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 4b zum EKT ergibt (Erster Schritt: 11.952,-- DM - 10 % = 10.756,80 DM). Die Wirksamkeit dieser tariflichen Regelung unterliegt keinem Bedenken, wie das Bundesarbeitsgericht (vom 04.04.2001 - 4 AZR 237/00) entschieden hat. Hierauf wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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