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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 34/02
Rechtsgebiete: BAT, SGB VIII


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1
BAT § 22
BAT § 23
SGB VIII § 31
SGB VIII § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 34/02

verkündet am 22. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Groeger auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 23 Ca 453/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 7.572,60 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 02. Dezember 1968 geborene Klägerin war seit dem 01. Januar 1996 für den beklagten Landkreis zunächst im Rahmen eines in der Vertragsurkunde so bezeichneten Werkvertrags als Familienhelferin tätig. Seit 01. Januar 2000 übt die Klägerin diese Tätigkeit im Umfang von zwanzig Wochenstunden im Rahmen eines am 08. Dezember 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags aus. Wegen des Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die vorgelegte Kopie der Vertragsurkunde (Anl. A1 - Bl. 14 bis 17 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen. Nach § 2 Nr. 3 und 4 "gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen ... der Dienstanweisungen für das Landratsamt E. (und) der im Einzelfall jeweils geltenden Hilfeplanung". Die Klägerin ist von ihrer Ausbildung her Diplompädagogin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.

Der Beklagte vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT (VKA) - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Mit einem Schreiben vom 26.06.2000 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Eingruppierung und Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT ab dem 01. Januar 2000 geltend.

Grundlage der Tätigkeit der Klägerin ist eine vom beklagten Landkreis erstellte Konzeption zur sozialpädagogischen Familienhilfe, zunächst vom 25.04 1997 (Anlage 2 - Bl. 101 bis 105 der Akte des Arbeitsgerichts) und in der Folge vom Juli 2001 (Bl. 69 bis 77 der Akte des Arbeitsgerichts). Die beim beklagten Landkreis tätigen Familienhelfer werden danach im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII dann eingesetzt, wenn die Notwendigkeit einer Hilfegewährung durch den Bezirkssozialarbeiter festgestellt und gemeinsam mit der Familie und dem Bezirkssozialarbeiter ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII entwickelt worden ist. Der Bezirkssozialarbeiter nimmt den Antrag der jeweiligen Familie auf und erstellt einen Hilfeplan. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass der Landkreis überhaupt tätig wird. Auch die in bestimmten zeitlichen Abständen erfolgten Fortschreibungen des Hilfeplans werden vom Bezirkssozialarbeiter des Jugendamts vorgenommen. Nach Darlegung der Klägerin selbst liegt die Fallverantwortung während ihres Einsatzes beim zuständigen Sozialarbeiter, der berechtigt ist, jederzeit die Maßnahmen abzuändern, zu ergänzen oder gegebenenfalls auch zu beenden. Die Familienhilfe wird nach der geltenden Konzeption koordiniert von vier Koordinatoren, die gegenüber den Familienhelferinnen die Dienst- und Fachaufsicht innehaben. Hinsichtlich der Qualifikation der Familienhelferinnen ist unter Nr. 7.1 der derzeit geltenden Konzeption Folgendes bestimmt:

7. Qualitätsstandards

7.1 personell .

Das Gelingen der SpFh ist weitgehend an die Qualifikation der MitarbeiterInnen gebunden. Zur Sicherung der Qualitätsstandards arbeiten in den Familien sozialpädagogische Fachkräfte sowie MitarbeiterInnen mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung.

Außer einem breiten Wissen auf den Gebieten der Sozialpädagogik, Psychologie, Soziologie und des Rechts erfordert die Arbeit in der SpFh auch umfangreiche Kenntnisse methodischen Handelns und verschiedener Beratungskonzepte.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Tätigkeit entspreche dem Berufsbild einer staatlich anerkannten Diplomsozialarbeiterin/Diplomsozialpädagogin, da die von ihr geforderte Tätigkeit den Rahmen bloßer erzieherischer Aufgaben übersteige. Vielmehr würden im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen Familienhilfe auch weitere Leistungen von ihr erbracht, wie sie von einer geringer qualifizierten Erzieherin nicht geleistet werden könnten. Auch aus der Natur der Sache ergebe sich, dass eine angemessene Hilfeleistung nur durch Arbeitnehmer, die wenigstens über die Qualifikation eines Sozialarbeiters mit Fachhochschulabschluss verfügten, erbracht werden könnten. Die Vielzahl und Eigenart der zu bewältigenden Probleme und Aufgaben in der Familie bringe es mit sich, dass die Anforderungen dieser Tätigkeit die an eine Erzieherin zu stellenden Anforderungen übersteige. Dass die Tätigkeit einer Familienhelferin im Sinne des § 31 SGB VIII notwendig die Qualifikation einer Diplomsozialarbeiterin oder einer Diplompädagogin voraussetze, ergebe sich schon aus den Blättern zur Berufskunde der Bundesanstalt für Arbeit und aus den Ausführungen im Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (3. Aufl. April 1999). Bei den Erzieherinnen sei dieser Begriff nicht erwähnt. Soweit der Beklagte auch andere, nicht als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin staatlich anerkannte Arbeitnehmerinnen in der Familienhilfe beschäftige, sei dies rechtlich unerheblich, auf jeden Fall sei auf die im Handbuch (S. 109) angesprochenen Gefahren eines Laienansatzes in der Familienhilfe hinzuweisen. Dass auch der Gesetzgeber von dieser Qualifikation ausgehe, ergebe sich auch aus dem Auftrag, der in § 31 SGB VIII geregelt sei. Da das Berufsbild der Erzieherin diesem Auftrag nicht entspreche, gebe es auch in diesem Bereich keine Überschneidungen zwischen den beiden Berufsbildern. Auf jeden Fall sei die Tätigkeit nicht durch die einer Erzieherin maßgeblich geprägt. Die auszuübende Tätigkeit ergebe sich auch nicht ausschließlich aus dem Hilfeplan, da dort Themen und Problemfelder, die die Familien tabuisierten, nicht festgehalten werden könnten. Die eigenständigen Aufgaben im Hintergrund fänden in den Hilfeplänen keine Erwähnung. Dies ergebe sich aus der von ihr beispielhaft vorgetragene Falldarstellung. Deshalb habe sie, da für den Bewährungsaufstieg auch in bestimmtem Umfang Tätigkeitszeiten schon vor dem 01. Januar 2000 zu berücksichtigen seien, Entgelt nach den von ihr im Klageantrag genannten Vergütungsgruppen zu beanspruchen.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.00 nach VGr IVb BAT zu bezahlen und den sich hieraus ergebenden rückständigen Nettobetrag ab Rechtshängigkeit mit 5% über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz zu verzinsen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.00 bis 31.12.01 nach VGr Vb und ab 01.01.02 nach VGr IVb BAT zu bezahlen und den sich hieraus ergebenden rückständigen Nettobetrag ab Rechtshängigkeit mit 5% über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass sich die richtige Eingruppierung nicht danach richte, welche Qualifikationen die Klägerin aufweise oder welche sie für die Ausübung der Tätigkeit für erforderlich halte, sondern danach, welches Qualifikationsniveau der Arbeitgeber für die Durchführung der Aufgabe vorsehe und welche Anforderungen er an deren Bewältigung stelle. Der Begriff der sozialpädagogischen Fachkraft, wie er in der Konzeption verwendet wird, beinhalte eine Reihe unterschiedlicher beruflicher Ausbildungen und Tätigkeitsfelder. Die überschießende Qualifikation sei tarifrechtlich irrelevant. Dass er für die Ausübung der Erziehungshilfe nach § 31 SGB VIII nicht auf das Qualifikationsniveau von diplomierten Sozialarbeitern abstelle, ergebe sich schon daraus, dass er zu mehr als der Hälfte der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer Erzieherinnen oder sonstige Kräfte beschäftigen, die sich in der Erziehungsarbeit nur praktische Kenntnisse erworben hätten. Es sei auch unzutreffend, dass eine Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe nur dem Berufsbild einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin entspreche.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die der Klägerin übertragene Tätigkeit, die als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, dem Berufsbild einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin entspreche. Die breit angelegte Aufgabenstellung der Klägerin lasse es nicht zu, ihre Tätigkeit nur als die einer Erzieherin zu qualifizieren. Allerdings seien Zeiten vor dem 01. Januar 2000 für die Bemessung des Entgelts der Klägerin nicht heranzuziehen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung übersehen habe, dass er die von der Klägerin bezeichneten Kenntnisse bei der übertragenen Tätigkeit nicht verlange. Der bisherige Vortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, was sie genau zu tun habe. Nach den Konzeptionen von 1997 und 2001 hätten die Familienhelfer die Qualifikationen von Sozialpädagogen, Erzieher oder Sozialpädagogikstudenten aufzuweisen, daneben handele es sich um in der Erziehung erfahrene Männer und Frauen. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht mit den ebenfalls weit reichenden Qualifikationsanforderungen auseinander gesetzt, die an eine Erzieherin zu stellen seien. Wenn eine Scheidung anstehe, bei Suchterkrankungen oder bei psychischer Erkrankung, ferner, wenn aus den fünf Lebensbereichen Finanzen, Wohnsituation, Beziehungen, Gesundheit und Arbeit in einer Familie mehr als zwei mit Problemen behaftet sind, werde die Familienhelferin nicht eingesetzt. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Bewältigung von Alltagsproblemen und die Lösung von Konflikten und Krisen auch zum Berufsbild einer Erzieherin gehörten.

Demgegenüber verteidigt die Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts und bittet um die Zurückweisung der Berufung. Das Berufsbild des Erziehers beziehe sich auf Kinder, während der Familienhelfer nach § 31 SGB VIII sich auf die ganze Familie beziehe. Damit sei auch die vom Gesetz festgelegte Hilfe als eine Tätigkeit von Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen definiert. Die übertragene Tätigkeit sei maßgeblich, nicht das Qualitätsniveau, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übertragen will. Diese bestimme sich nach dem Arbeitsvertrag und der eigenen Konzeption des Beklagten. Die Alltagsnähe der Familienhilfe dürfe nicht die Tatsache verdecken, dass die familiären Probleme aufgedeckt und bearbeitet werden müssten, dass es um die Bekämpfung von Fehlentwicklungen und die Veränderung der Lebensverhältnisse in der Familie gehe. Nur eine wissenschaftliche umfassende Fachhochschulausbildung schaffe die Grundlage dafür, die in einem komplexen familiären Umfeld bestehenden Problemlagen sachgerecht zu lösen.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage nach diesseitiger Auffassung zu Unrecht teilweise stattgegeben. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass sie Tätigkeiten vertraglich im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT übertragen bekommen hat, die der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT/VKA - Sozial- und Erziehungsdienst - hier: Fallgruppe 10 - oder IV b - Fallgruppe 17 - entspricht.

Die einschlägigen Tarifbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe VI b

...

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)

Vergütungsgruppe V c

...

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)

...

6. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder I)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 7)

7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.II)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

8. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)

9. Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe V b

...

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)

...

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b

...

17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)"

Protokollerklärung Nr. 6 lautet:

"Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kinderbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der Offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,

f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben."

Die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers kann einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht begründen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entscheidend ist, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe dieser Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT).

Es ist zunächst von dem Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG, Urteil vom 05. März 1997 - 4 AZR 482/95 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einzigen Arbeitsvorgang in diesem Sinne handelt. Die jeweils erforderliche und durchzuführende Tätigkeit lässt sich nicht weiter aufgliedern, da sie insgesamt dem Einsatz einer Familienhelferin entspringt. Die Klägerin übt insoweit eine einheitliche Funktion aus. Der diesbezüglichen Auffassung des Arbeitsgerichts ist also insoweit beizutreten. Hiergegen haben die Parteien auch keine Einwendungen erhoben.

Aus dem Vortrag der Klägerin kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die von ihr nach dem Arbeitsvertrag auszuübende und ausgeübte Tätigkeit entspreche den Anforderungen der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Annahme nicht, die von ihr vertraglich geschuldete Tätigkeit entspreche der einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Hierzu reicht es insbesondere im Hinblick auf die Überschneidungen mit der Tätigkeit einer staatlich anerkannten Erzieherin nicht aus, dass die Klägerin in einem solchen Umfange Tätigkeiten einer diplomierten Sozialarbeiterin ausüben mag, wie es etwa für das Vorliegen eines Qualifizierungsmerkmals bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen erforderlich sein mag.

I. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht schon von Gesetzes wegen oder, weil sie dem Berufsbild einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/-pädagogin entspricht, unter die angestrebte Fallgruppe der Vergütungsgruppe V b zu subsumieren.

1. Die von der Klägerin für richtig gehaltene Eingruppierung nach einer Vergütungsgruppe für staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen folgt nicht bereits daraus, dass die Tätigkeit einer sozialpädagogischen Familienhelferin von vornherein eine solche Qualifikation voraussetze. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01. März 1995 - 4 AZR 8/94 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.Nw.) ist es allerdings "Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlicher materieller Probleme". Auch nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 1995 (4 AZR 271/94 - AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) "ist es Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken". Dazu gehört die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Unter diese Anforderungen könnte grundsätzlich auch die Tätigkeit der Familienhelferin subsumiert werden. Dementsprechend wird in den von den Parteien zitierten Blättern zur Berufskunde die sozialpädagogische Familienhilfe als Betätigungsfeld staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagogen bezeichnet.

Dem Eingruppierungsverlangen der Klägerin wäre weiterhin möglicherweise auch bereits dann zu entsprechen, wenn regelmäßig und üblicherweise sozialpädagogische Familienhilfe durch Personen mit diesen beruflichen Qualifikationen ausgeübt wird und sich daraus ergibt, dass für eine derartige Tätigkeit solche Qualifikationen regelmäßig vorauszusetzen sind. Nur dann hätte die Klägerin aus der Vereinbarung, als Familienhelferin eingestellt zu werden, den rechtlichen Schluss auf die von ihr für richtig erachtete Vergütungsgruppe ziehen dürfen. Mit dieser Beschreibung des Berufsbilds allein ist aber vorliegend eine Begründung des Anspruchs nicht zu erreichen. Es oblag der Klägerin, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihre ausgeübte Tätigkeit identisch ist mit der ihr vertraglich übertragenen Tätigkeit und dass diese dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin im Tarifsinne entspricht. Daran fehlt es vorliegend, weil eine solche Regel oder Üblichkeit nicht festgestellt werden kann. Der Vortrag der Klägerin bezieht sich auch nicht auf diese rechtstatsächliche Dimension der Üblichkeit oder einer Regel, sondern lediglich auf die von ihr behaupteten Anforderungen an die Qualifikation. Auch Erzieherinnen und andere sozialpädagogische Fachkräfte werden jedoch in dieser Aufgabenstellung eingesetzt. Wollte die Klägerin bei Tätigkeiten im Überschneidungsbereich allein auf die Ausbildung abstellen, also den Sozialpädagogen als solchen und den Erzieher als solchen bezahlt wissen, kann dies schon deswegen nicht richtig sein, weil es dem Arbeitgeber unbenommen bleiben muss, überqualifizierte Arbeitnehmer zu beschäftigen, was auch im Interesse der Arbeitnehmer liegt, wenn der Arbeitsmarkt für Absolventen bestimmter Ausbildungsgänge keine oder nicht genügend Arbeitsplätze hergibt (vgl. BAG, Urteil vom 05. März 1997 - 4 AZR 373/95 - nicht amtlich veröffentlicht, ZTR 1997, 368-370).

2. Die Klägerin hat sich in ihrem Vortrag gegen die Auffassung gewandt, die Tätigkeit einer Erzieherin, als die sie vergütet wird, überschneide sich in weiten Bereichen mit der einer Sozialarbeiterin, weil in den Blättern für Berufskunde dieses Tätigkeitsfeld nur bei staatlich anerkannten Sozialarbeitern/Sozialpädagogen erwähnt sei und die Qualifikation von Erziehern hierfür nicht ausreiche. Hierfür hat sie sich auf einzelne Autoren bezogen, so etwa in dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen "Handbuch sozialpädagogische Familienhilfe". Aus den von der Klägerin zitierten Belegstellen ergibt sich aber allenfalls, dass die von der Klägerin vorzuweisende Ausbildung wünschenswert wäre und dass diesbezügliche Maßstäbe von den Autoren für richtig erachtet werden. Auch in dem "Handbuch" wird jedoch an vielen Stellen die Tatsache zur Kenntnis genommen, dass sozialpädagogische Familienhilfe in der Praxis auch von Erzieherinnen und sonstigen sozialpädagogischen Fachkräften ausgeübt wird.

Entgegen ihrer Auffassung erschöpft sich die Tätigkeit einer Erzieherin auch nicht in der ausschließlichen Befassung mit "gesunden" Kindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht etwa so, dass bei Erziehern die Arbeit mit gesunden Kindern im Vordergrund steht und deswegen zum Beispiel die Arbeit mit und in einer Erziehungsgruppe verhaltensauffälliger Jugendlicher mit teilweise erheblichen Milieuschäden dem Sozialdienst zuzuordnen ist. Vielmehr arbeiten Erzieher/-innen im Bereich der Heimerziehung in Kinderheimen, Kinderdörfern, Lehrlings- und Jugendwohnheimen, Internaten, in Heimen und Einrichtungen der Erziehungshilfe und des Behindertenbereiches, heilpädagogischen Heimen, betreuten Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Dieses Tätigkeitsfeld ist weitgehend durch seine Familien ersetzende Funktion gekennzeichnet. Daraus ergeben sich zusätzliche Aufgabenstellungen. In besonderer Weise hat der Erzieher/die Erzieherin denjenigen, die aus gestörten Sozialbeziehungen kommen, zu helfen, ihre psychischen und sozialen Probleme zu bewältigen, ein positives Selbst- und Weltbild zu gewinnen und sie dadurch zu befähigen, nach Ende des Heimaufenthaltes entweder in die Familie zurückzukehren oder, was bei Jugendlichen eher der Fall sein wird, sich auf eigene Füße zu stellen. Der Erzieher/die Erzieherin übernimmt elterliche Aufgaben. Diese reichen von der täglichen Sorge für Körperpflege, Essen und Bekleidung bis hin zur Entfaltung von körperlichen, geistigen, sozialen, gefühlsmäßigen und schöpferischen Kräften in allen Lebensbereichen. Überdies kommen auf die Erzieher im Zuge der Öffnung von Heimen in Richtung auf ein "Verbundsystem" vielfältige Fragestellungen zu, indem das Heim soziale Aufgaben für das umgebende Gemeinwesen übernimmt wie enge Zusammenarbeit mit Eltern und ein aktives Bemühen, nicht nur die jungen Menschen, sondern ebenso ihre Familien und ihre soziale Situation positiv zu beeinflussen. Enge Zusammenarbeit mit Behörden, ehrenamtlichen Mitarbeitern und Selbsthilfegruppen sind gleichermaßen gefordert. Je nach Art der Tätigkeit sind unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte von besonderer Bedeutung: Beobachtung und Analyse von Bedingungen des sozialpädagogischen Handelns, Planung der Erziehungsarbeit, Gestaltung der Erziehungspraxis, Zusammenarbeit mit anderen Personengruppen, Zusammenarbeit mit Eltern und mit anderen maßgebenden Institutionen wie Jugendamt, sowie koordinierende Zusammenarbeit auf Heimebene (vgl. BAG, aaO.). Also nicht allein deshalb, weil sich die Familienhelferin auch mit den Eltern oder Sorgeberechtigten einlassen muss, ist ihre Tätigkeit der einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin zuzuordnen. Es kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch keine Rede davon sein, dass das Berufsbild der Erzieherin sich lediglich auf das "gesunde" Kind beziehe.

Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung der Klägerin, diese Tätigkeit entspreche nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, weil dieses in den Blättern für Berufskunde in Bezug auf die Erzieherin nicht aufgeführt sei. Die Tatsache, dass in vielen Bereichen Erzieherinnen als Familienhelferinnen eingesetzt werden oder ihre Dienste als solche - auch freiberuflich - anbieten, steht zu dieser Auffassung in Widerspruch. Nach dem Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 17./18. Mai 2001 zum "Lernort Praxis" in der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher gilt "als vorrangiges Einsatzfeld ... der gesamte Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit den Arbeitsfeldern Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit/erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Die praktischen Erfahrungsräume für die Schülerinnen und Schüler sind die Praxisstellen, die aus den Einrichtungen und Diensten dieser Arbeitsfelder als geeignet ausgewählt wurden."... "Die Ausbildung zur staatlichen anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher ist als Breitbandausbildung konzipiert. Ausgehend von dem Berufsbild von Erzieherinnen und Erziehern können diese in den klassischen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe: Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit/erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, aber auch in Arbeitsfeldern außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe zum Einsatz kommen. Solche Arbeitsfelder ergeben sich in der Kindertagesbetreuung in den Kindertageseinrichtungen - Krippe, Kindergarten, Hort -, bei den Hilfen zur Erziehung in der sozialen Gruppenarbeit, sozialpädagogischen Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen, sozialpädagogischen Einzelbetreuung, Inobhutnahme und der Frühförderung. In der Jugendarbeit geht es um Tätigkeiten in Jugendfreizeiteinrichtungen, Kinder- und Jugendprojekten und sozialpädagogisch betreuten Spielplätzen" (Quelle: http://www.brandenburg.de //sixcms/media.php/1222/52jmk01_be.pdf - Seite 4; http://www.brandenburg.de//sixcms/media.php/1222/42jkm01_1.pdf).

Nach der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Januar 2000 - Quelle: www.kmk.org/doc/beschl/ rverzieher.pdf) wird die erforderliche Qualifikation der Erzieher/Erzieherinnen wie folgt beschrieben:

4.2. Qualifikationsbeschreibungen

Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen erfordert Fachkräfte,

- die das Kind und den Jugendlichen in seiner Personalität und Subjektstellung sehen.

- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Altersgruppen erkennen und entsprechende pädagogische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten können.

- die als Personen über ein hohes pädagogisches Ethos, menschliche Integrität sowie gute soziale und persönliche Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der Gruppensituation verfügen.

- die im Team kooperationsfähig sind.

- die aufgrund didaktisch-methodischer Fähigkeiten die Chancen von ganzheitlichem und an den Lebensrealitäten der Kinder und Jugendlichen orientiertem Lernen erkennen und nutzen können.

- die in der Lage sind, sich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen wie auch mit Erwachsenen einzufühlen, sich selbst zu behaupten und Vermittlungs- und Aushandlungsprozesse zu organisieren.

- die als Rüstzeug für die Erfüllung der familienergänzenden und -unterstützenden Funktion über entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen.

- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern erfassen und die Unterstützung in Konfliktsituationen leisten können.

- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten können.

- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.

4.3 Didaktisch-methodische Grundsätze

Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte, die den subjektiven Lernprozess der künftigen Erzieher und Erzieherinnen berücksichtigt. Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die Tätigkeit eines Erziehers/einer Erzieherin in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln. Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden Fremdverstehens zu begründen. Im Verlauf der Ausbildung ist die Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten. Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbständiges und eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen. ...

Aus diesen Ausführungen bezüglich der hinter den Ausbildungsordnungen stehenden Konzeptionen der obersten Bundes- und Landesbehörden ergibt sich zum einen, dass das Berufsbild und die Anforderungen, die an die Tätigkeit einer Erzieherin zu stellen sind, weitaus komplexer und breiter sind, als es die Klägerin behauptet, dass es sich andererseits aber auch bei Berufsbildern nicht um eine statische Beschreibung (Sie sind keine Gesetze!) handelt, sondern dass sich die Anforderungen und Tätigkeitsfelder im Zuge des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der gesetzlichen Vorgaben weiterentwickeln. Da die sozialpädagogische Familienhilfe ihrem Ursprung nach der Vermeidung der Heimerziehung diente, steht diese Tätigkeit in einer systematischen Nähe zu einer klassischen Tätigkeit der Erzieherinnen und den dort gestellten Berufsanforderungen und damit ergibt sich aus der Zielsetzung der Tätigkeit der Klägerin nicht ohne weiteres, dass sich ihre Tätigkeit notwendigerweise auf den Gegenstand typischen Handelns einer staatlich anerkannten diplomierten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin bezieht.

3. Auch die gesetzlichen Vorgaben unterstützen die Auffassung der Klägerin nicht. Aus § 72 SGB VIII folgt nicht, dass die Tätigkeit einer sozialpädagogischen Familienhelferin notwendig die Qualifikation einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin voraussetzt. Die zuständigen Behörden haben danach lediglich darauf zu achten, dass die eingesetzten Arbeitnehmer oder sonstigen Personen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Eine besondere Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Insoweit handeln die Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die in den jeweiligen Bereichen tätigen Personen sollen - unter anderem - nur eine "der Aufgabe entsprechende Ausbildung" erhalten haben. Irgendwelche spezielle Vorgaben hat der Gesetzgeber gerade nicht aufgestellt, vielmehr wurde angesichts der Vielfalt der zu bewältigenden Aufgaben eine Öffnung auf unterschiedliche Qualifikationen im Gesetz zum Ausdruck gebracht (vgl. Wiesner, SGB VIII § 72 Rdnr. 7 mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs durch die Bundesregierung BT-Dr. 11/5948, S. 97).

4. Weiterhin ergibt sich auch aus der Konzeption des Landkreises kein besonderer Qualifikationsstandard im Sinne der Klägerin. Zwar wird in den Bereichen Sozialpädagogik, Psychologie, Soziologie und des Rechts ein breites Wissen erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass dies eine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt. Eine solche wird nämlich nicht zur Bedingung für eine Tätigkeit im fraglichen Bereich erhoben. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Tatsache Bedeutung, welche Qualifikationen der beklagte Landkreis von den in der Familienhilfe tätigen Personen erwartet. Wenn in der Mehrheit Personen eingestellt werden, die den Ausbildungsgrad der Klägerin nicht erreichen, bildet dies auch ein Indiz für die Anforderungen der Tätigkeit, die aus der Sicht des Arbeitgebers zu erfüllen, aber auch ausreichend sind. Mehr wird von den Arbeitnehmerinnen nicht erwartet. Darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten mögen dann nützlich sein und vom Arbeitgeber auch wohlwollend gesehen werden, sind aber nicht vertraglich geschuldet und führen nicht dazu, dass stillschweigend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde.

5. Schließlich lassen sich auch aus der Verwendung des Begriffs "sozialpädagogisch" keine weiteren Folgerungen zugunsten der Klägerin ziehen. Auch eine Erzieherin betätigt sich auf dem Gebiet der Sozialpädagogik und fällt unter den Begriff einer sozialpädagogischen Fachkraft. Nach § 4 b.-w. KGaFachkrG erfolgt die Ausbildung der Erzieher an einer öffentlichen oder privaten Fachschule für Sozialpädagogik. In Baden-Württemberg werden Sozialpädagogen nach dem Gesetz über die Berufsakademien im Land Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz - BAG) auch an Berufsakademien ausgebildet. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Stufen; nach der ersten Stufe von zwei Jahren verleiht das Land die Berufsbezeichnung "Erzieher (Berufsakademie)", nach der zweiten Stufe von einem Jahr die Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialpädagoge (Berufsakademie)". Nach erfolgreich abgeschlossener zweiter Stufe erteilt das Land die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannter Sozialpädagoge" (vgl. Böhm/Spiertz/Bohner/Steinherr, BAT Anl. 1a Teil II Abschn. G (B-L) Rdnr. 13). Auch dies zeigt, dass beide Berufsbilder miteinander eng verwoben sind und jedenfalls nach dem hier bezeichneten Ausbildungsgang aufeinander aufbauen können. Auch ansonsten sagt die Verwendung des Begriffs Sozialpädagogik und des damit bezeichneten Arbeitsfeldes noch nichts darüber aus, welche Qualifikation (die einer Erzieherin oder die einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit Diplom und staatlicher Anerkennung) aufweisen muss. Dieser Begriff wird umfassend gebraucht und beschreibt eine Reihe auf die Bereiche der Erziehung, Betreuung und Hilfestellung ausgerichteter Berufsbilder und Ausbildungen.

6. Nach allem kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, allein wegen der abstrakten Anforderungen an die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII und der in diesem Zusammenhang verwendeten Begrifflichkeiten müsse es sich um eine Tätigkeit im Sinne der Merkmale der von ihr für einschlägig erachteten Vergütungsgruppe V b BAT in der genannten Fallgruppe handeln.

II. Der Vortrag der Klägerin lässt aber auch nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, den Schluss zu, ihr sei eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 BAT übertragen worden.

1. Angesichts der Überschneidungen beider Berufsbilder hätte die Klägerin in einem wertenden Vergleich darlegen müssen, was, bezogen auf den Gegenstand der ihr vertraglich übertragenen Tätigkeit, im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im Rahmen ihrer Arbeit für den Beklagten der Tätigkeit einer Erzieherin und was der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin entspricht.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 20. April 1994 (1 ABR 49/93 - ZTR 1995, 364) die Abgrenzung der Tätigkeit eines Erziehers/einer Erzieherin von der von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen wie folgt vorgenommen: Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung der Menschen, ihrer Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen und ist somit stärker konzeptionell geprägt. Die Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers beinhaltet dagegen mehr Arbeiten mit ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur. Besteht hingegen eine Überschneidung - z.B. im Bereich der Betreuung von Behinderten -, so kommt es darauf an, was regelmäßig zur Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehört und was zu derjenigen eines Erziehers. Anhand der Schwerpunkte der beiden Berufsbilder lässt sich ermitteln, welche Tätigkeiten im Überschneidungsbereich vorrangig dem einen und erst in zweiter Linie dem anderen Beruf zuzuordnen sind. Es ist zu bewerten, ob in der ausgeübten Tätigkeit die typischerweise einer Erziehertätigkeit oder die typischerweise der Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zuzuordnenden Elemente überwiegen. Im Urteil vom 26. Juli 1995 (4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband) hat das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung hiermit darauf abgestellt, dass sich die Vergütungsgruppe nach der Tätigkeit richtet, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Soweit also eine Tätigkeit sowohl Elemente aus dem Berufsbild der einen Berufsgruppe wie auch solche der anderen Berufsgruppe aufweist, ist es erforderlich, die charakteristischen Elemente herauszustellen. Danach bestimmt sich dann die zutreffende Eingruppierung.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll nach dem Wortlaut des Gesetzes durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Diese Hilfemöglichkeit dient der Vermeidung einer Heimeinweisung Minderjähriger (vgl. MünchKommBGB-Strick, 4. Aufl., § 31 SGB VIII Rdnr. 1). Sozialpädagogische Familienhilfe ist geeignet, wenn erwartet werden kann, dass besondere Probleme im gegebenen sozialen Arrangement angegangen werden können, dass dieses Arrangement sich entweder stabilisiert oder (z.B. auch durch Trennung oder Scheidung) in ein neues stabiles Setting verwandelt werden kann. Diese Hilfe erweist sich als effektiv vor allem in akuten Einzelkrisen, beim Tod eines Partners, bei Trennung, bei besonderen Schwierigkeiten mit Kindern; Alleinerziehende bilden einen großen Teil der Adressaten. Die Hilfe sollte auch bei Krisen in Familien mit behinderten Kindern vermittelt werden. Sozialpädagogische Familienhilfe erscheint ungeeignet für Familien, die dauerhaft überfordert sind durch schwierige, sich gegenseitig verstärkende Lebensbedingungen (also Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Isolierung, hohe Kinderzahl) oder durch Strukturkrisen (gewalttätige Eltern, Suchtbelastungen, schwere psychische Leiden) (ebenda, Rdnrn. 2 und 3 mit Hinweis auf den Zehnten Kinder- und Jugendhilfebericht, BT-Drucksache 13/11368). Nach Bamberger/Roth-Mrozynski (BGB, SGB VIII § 31 Rdnr. 4 f.) ist es

(4) ... "Hauptziel der sozialpädagogischen Familienhilfe ..., den Zusammenhalt einer belasteten Familie zu festigen bzw. einen Bruch zwischen den Familienmitgliedern zu vermeiden. Die Einzelleistungen, die an die Familie erbracht werden, lassen sich nicht abschließend aufzählen. Regelmäßig umfassen sie Hilfen bei der Entschuldung, zur wirtschaftlichen und gesundheitsbewußten Haushaltsführung, bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, bei Behördenkontakten, bei der Lösung von Schul- und Mietproblemen und natürlich nicht zuletzt die persönliche Hilfe bei familiären Konflikten. Immer geht es der sozialpädagogischen Familienhilfe um die Stärkung der Fähigkeit zur Problemlösung bei den einzelnen Familienmitgliedern.

(5) Die Praxis beschäftigt sich ausgiebig mit der Frage, unter welchen Umständen die sozialpädagogische Familienhilfe in besonderem Maße veranlaßt und aussichtsreich ist. Problematisch ist es, in diesen Fällen von einer Indikation zu sprechen. Man kann jedoch ein Gefüge von drei wesentlichen Gesichtspunkten feststellen: Es muß eine bestimmte Problemkonstellation möglichst exakt beschrieben werden. Des weiteren müssen die Bedingungen festgestellt werden, unter denen angesichts der Ausgangslage eine erfolgreiche Betreuung möglich ist. Schließlich sind die zu erbringenden Leistungsinhalte konkret zu benennen. Die sozialpädagogische Familienhilfe kann also bei einer Überschuldung ganz anders aussehen als bei schweren emotionalen Krisen der Partner oder bei völligem erzieherischen Versagen der Eltern. Als nicht aussichtsreich wird die sozialpädagogische Familienhilfe in Fällen schwerer Sucht oder anderer psychischer Erkrankungen bei einem Familienmitglied angesehen.

Schon vom Gesetzeszweck ist somit bei der sozialpädagogischen Familienhilfe von der grundsätzlich stabilen und nicht durch schwere Krisen gekennzeichneten Familienstruktur auszugehen. Der Betreuungszweck steht im Vordergrund. Extreme Anforderungen stehen diesem Hilfeeinsatz entgegen. Bereits dies spricht nicht dafür, dass es sich bei der Familienhilfe im Sinne dieser Gesetzesbestimmung notwendigerweise um die Tätigkeit einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin handeln müsse.

Differenzierter und umfassender beschreibt aber die Konzeption des Landratsamts die Tätigkeitsfelder und Voraussetzungen, die für die sozialpädagogische Familienhilfe vorgesehen ist. Zwar gibt es bezüglich der Zielgruppe keine wesentlichen Unterschiede, wenn hierfür "im Wesentlichen Familien, die vorübergehend ihre Erziehungsaufgaben nicht alleine bewältigen können" (3.1 der Konzeption von 2001) angeführt werden. "Das ganzheitliche Angebot SpFh richtet sich an Familien in Unterversorgungslagen in den Bereichen Finanzen, Arbeit, Wohnung, Bildung. SpFh klärt Bedarfe und vermittelt gesundheitliche und psychosoziale Dienstleistungen." Unter Nr. 6 (Methoden) wird aber eine große Zahl möglicher Handlungsformen aufgelistet. Auch daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass hier Anforderungen aufgestellt werden, wie sie nur von den in der von der Klägerin für richtig erachteten Vergütungsgruppen bezeichneten Personen bewältigt werden könnten. Schon hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen lässt die Konzeption unter Nr. 7.1 nicht erkennen, dass für die Tätigkeiten die Ausbildung einer Diplomsozialpädagogin/Diplomsozialarbeiterin erforderlich sei. Der Begriff der sozialpädagogischen Fachkraft lässt auch den Einsatz einer Erzieherin oder anderer einschlägiger Fachkräfte zu und zeigt in seiner Allgemeinheit, dass das Qualifikationsniveau nicht auf das der staatlich anerkannten Diplomsozialarbeiter/-pädagogen begrenzt ist. Ein solcher Standard wird gerade nicht aufgestellt. Es kommt also darauf an, inwieweit die Tätigkeitsgebiete, die der Klägerin übertragen wurden, im Schwerpunkt eher auf dem Gebiet einer Erzieherin oder einer Diplomsozialpädagogin/Diplomsozialarbeiterin liegen. Die Tätigkeit der Erzieherinnen als "Laienansatz" zu qualifizieren, wird dem nicht gerecht.

2. Die Frage nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit lässt sich nicht zweifelsfrei zugunsten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin beantworten. Bei der Prüfung dieser Frage kommt es nicht darauf an, welcher Einsatz einer Familienhelferin wünschenswert oder ideal ist, sondern welchen Auftrag sie im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erhält. Nach § 2 Nr. 3 u 4 des Arbeitsvertrags richtet sich die vertraglichen Beziehungen, soweit hier von Interesse, nach den Dienstanweisungen für das Landratsamt E. und der im Einzelfall jeweils geltenden Hilfeplanung. Hinsichtlich der Dienstanweisungen haben die Parteien nichts vorgetragen. Insbesondere die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, dass sich aus ihnen eine Konkretisierung der Arbeitsleistung ergebe, die die von ihr für richtig gehaltene Eingruppierung rechtfertigen könnte. Maßgeblich für die inhaltliche Ausgestaltung ist sonach die Hilfeplanung. Diese hat der Beklagte in Bezug auf die Familie, auf deren Betreuung die Klägerin ihren Vortrag gestützt hat, wenigstens teilweise vorgelegt. Wie sich aus der Feststellung des erzieherischen Bedarfs ergibt, benötigte die Mutter, "Entlastung" in den Bereichen "familiäre, erzieherische Beratung und Entlastung (sic!)", schulische Förderung der Kinder, Sozialverhalten der Kinder und Freizeitgestaltung der Kinder (Blatt 85 der Berufungsakte). Hintergrund war, dass die ledige und hoch verschuldete Mutter ihre bisher bei Pflegeeltern untergebrachte Tochter wieder in ihren Haushalt aufnahm. Die Lebensbereiche Wohnung, Finanzen und Arbeit waren nicht abgeklärt. Die Tochter erhielt eine ergotherapeutische Behandlung. Im Gespräch am 22. April 1999 wurde der Bedarf darin gesehen, die Mutter bei der Klärung der Schulanmeldung, der Wohnungsfrage, der Finanzierung des Lebensunterhalts, der Betreuung der Tochter während eventueller beruflich oder schulisch bedingter Abwesenheitszeiten und der damit verbundenen Kosten zu unterstützen. Besteht das Erfordernis, dass das Ziel der Familienhilfe stets genau zu bestimmen und zu dokumentieren ist und die Hilfeplanung sich den konkret ergebenden Problemen und Anforderungen der Familie anzupassen hat, hat sich aus ihr auch zu ergeben, welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der Familie die entsprechende Unterstützung zu gewähren, die sie braucht. Dass viele Problemstellungen in einer Familie tabuisiert werden und dass es deshalb wichtig ist, diese Tabus zu erkennen und aufzubrechen, um die geeigneten Hilfeangebote zu machen, ist sicherlich richtig. Nur hätte eben insoweit anhand von Tatsachen vorgetragen und nicht nur allgemein behauptet werden müssen, inwieweit Erzieherinnen zu solchen Erkenntnissen nicht in der Lage sind, zumal solche Probleme im Einzelfall ja eine Familienhilfe im Sinne des § 31 SGB VIII als ungeeignet erscheinen lässt und anderweitige Hilfemaßnahmen angezeigt sein könnten, die nicht von der Familienhelferin zu bewältigen sind. Insoweit hebt sich die Maßnahme nach § 31 SGB VIII selbst auf, weil sie nicht angemessen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Klägerin solche darüber hinausweisende Hilfestellungen als Inhalt des Arbeitsvertrags übertragen worden wären. Maßnahmen aber, die das Sozialverhalten der Kinder und ihr Selbstbewusstsein stärken sollen, sind typische Inhalte der Tätigkeit von Erzieherinnen. Dass Erzieherinnen nicht in der Lage seien, die erforderliche Distanz zu den betreuten Personen aufzubringen, ist eine bloße Behauptung der Klägerin, die nicht durch Tatsachen belegt ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern dies auf eine unterschiedliche Ausbildung und Qualifikation zurückzuführen sein soll.

Im Wesentlichen werden in den Hilfeplänen, soweit sie auch in den Parallelverfahren vorgelegt wurden, Maßnahmen angesprochen, die die Förderung und Betreuung sowie die sachgerechte Anleitung der Kinder betreffen, wobei die häusliche Situation als flankierende Maßnahme ebenfalls stabilisiert werden musste. Es ist danach aber auch nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei diesen Hilfeleistungen um solche handelt, die die Kenntnisse einer staatlich anerkannten diplomierten Sozialarbeiterin voraussetzen. Dass die Klägerin aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage ist, bestimmte Entwicklungs- oder Persönlichkeitsstörungen sensibler erkennen zu können, mag sein. Die im Hilfeplan aufgeführten Tätigkeiten als konkrete Anweisung und inhaltliche Gestaltung ihrer Dienstleistungspflicht lassen nicht erkennen, dass solche Kenntnisse erforderlich sind. Es kann sich, wie der beklagte Landkreis vorträgt, durchaus um Anforderungen handeln, die mit praktischer Erfahrung zu bewältigen sind, auch wenn die Klägerin, ohne konkret zu werden, dies in Abrede gestellt hat. Diese Hilfeleistungen scheinen die eher konzeptionelle und methodisch angelegte Tätigkeit einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin nicht ohne weiteres zu erfordern. Bei jedem Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe muss im Auge behalten werden, dass diese um der Kinder und nicht der Eltern willen erfolgt und die Arbeit mit den Eltern allein und ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage zu erfolgen hat, dass die Lebensverhältnisse für die Kinder zu optimieren und zu stärken sind. Die Einwirkung auf die Sorgeberechtigten und die damit angestrebte Stabilisierung der Familienstruktur geschieht im Interesse des Kindes.

Soweit weiter gehende Hilfen und Behandlungen erforderlich sind, sind, auch hinsichtlich der Frage, ob diese erfolgen sollen, weitere Stellen eingeschaltet und erfolgen die Entscheidungen durch Dritte (heilpädagogische Entwicklungstherapie, soziale Gruppenarbeit, Bezirkssozialarbeiter). Schwerpunktmäßig bezog sich die Tätigkeit der Familienhelferinnen nach den auch in den anderen Verfahren vorgelegten Aufträgen im Hilfeplan auf die schul-, freizeit- und verhaltensbezogene Unterstützung und Förderung der Kinder.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Familienhelferinnen die Konzeption für die weitere Hilfeleistung nicht selbst erstellen, sondern dass dies verantwortlich durch die Koordinatoren oder die Bezirkssozialarbeiter erfolgt. Die Ziele werden nicht von ihnen, sondern von den Fachvorgesetzten festgelegt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt also eher in der praktischen Betreuung und Beratung als in der konzeptionellen Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, die sie im Einzelfall anregen mögen. Soweit durch ihre Tätigkeit therapeutischer Bedarf festgestellt werden sollte, obliegt ihnen nicht die Durchführung, sondern, sofern dies überhaupt Gegenstand ihrer Vertragspflicht ist, die Vermittlung entsprechender Dienste.

Die Klägerin hat außerdem keinerlei Ausführungen zu den Arbeitsergebnissen derjenigen Erziehungshelferinnen gemacht, die ohne den von ihr für nötig erachteten Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule (oder einen gleichwertigen Wissensstand) auskommen müssen. Sollte deren Ausbildung aber im Sinne der Vorgaben des beklagten Landkreises ausreichend sein zur Bewältigung der fraglichen Aufgaben, entbehrt ihre Behauptung, die von ihr vorgewiesene Ausbildung sei unerlässlich für die von ihr zu bewältigenden Aufgaben, jeglicher Substanz. In diesem Vortrag gibt es dann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der beklagte Landkreis für Aufgaben, für die eine bestimmte Qualifikation unerlässlich ist, unterqualifizierte Arbeitnehmer einstellt. Dass er es umgekehrt schätzen mag, dass Mitarbeiter eine höhere als die geforderte Qualifikation aufweisen, ist, wie bereits festgestellt, für die Frage der richtigen Eingruppierung irrelevant. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs und des sinnwidrigen Verhaltens bestimmt der Arbeitgeber die Anforderungen an die Qualifikation bezüglich der von ihm organisatorisch vorgegebenen Tätigkeit, wenn es sich nicht gerade um die Durchführung von gesetzlich vorgegebenen Aufgaben mit bestimmten Anforderungen handelt. Dies ist hier im Bereich des § 31 SGB VIII aber nicht der Fall. Soweit die Klägerin in Bezug auf ihre praktische Tätigkeit allgemeine Qualifikationsmerkmale aufführt, die für die sachgerechte Durchführung unerlässlich seien, enthalten diese in ihrer Allgemeinheit Handlungsanweisungen, die unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Herangehensweise auch für die Tätigkeit einer Erzieherin bestimmend sein müssen und nicht als Abgrenzungskriterium taugen, oder aber um eine thematische Beschreibung ihrer konkreten Tätigkeit, die wiederum aufgrund ihres allgemeinen Aussagegehalts nicht den Schluss auf Qualifikationen zulässt, die bei einer Erzieherin nicht, wohl aber bei einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin vorliegen. Denn allein die Behauptung, bestimmte angeblich erforderliche Methoden angewandt zu haben, lässt einerseits offen, inwieweit sie tatsächlich erforderlich waren, inwieweit gerade sie zum etwa positiven Ergebnis führen konnten und inwieweit einer staatlich anerkannten Erzieherin solche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zur Verfügung stehen. Der Tatsachenvortrag der Klägerin belegt ungeachtet des Erfordernisses, dass ihr solche qualifizierten Tätigkeiten auch übertragen sein müssen, ihre Behauptung bezüglich der Kenntnisse und Fähigkeiten von Erzieherinnen oder sonstigen Fachkräften nicht und beschreibt, wie der beklagte Landkreis zutreffend rügt, ihre Tätigkeit nur thematisierend und mit Affirmationen, nicht aber mit konkreten Vorgängen und historischen Ereignissen sowie hierzu erfolgten Analysen der Familienhelferin und Reaktionen der Familienmitglieder.

3. Damit fehlt es an einem ihrer Darlegungslast gerecht werdenden Vortrag der Klägerin, der die Feststellung hätte rechtfertigen können, dass sie in der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe V b/IV b BAT(VKA) eingruppiert ist. Ob sie zutreffend in Vergütungsgruppe V c eingruppiert ist, ist nicht zu prüfen, zumal es sich nicht um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen handelt. Dies ist auch nicht Streitgegenstand der Klage. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die der Klägerin übertragene Tätigkeit die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Deshalb ist auf die Berufung des Beklagten die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG bei Beendigung des Verfahrens festzusetzende Gebührenwert berechnet sich nach der Vergütungsdifferenz für die Zeit von drei Jahren gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG entsprechend den Feststellungen des Arbeitsgerichts.



Ende der Entscheidung

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