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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 3 Sa 37/00
Rechtsgebiete: SGB V, BetrAVG, BAT, Vers-TV, ZPO, LBG, GKV, BBesG, DO, ArbGG


Vorschriften:

SGB V § 146 Abs. 3 Satz 2
BetrAVG § 1
BetrAVG § 1 Abs. 1
BetrAVG § 1 Abs. 3
BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG § 18 Abs. 1
BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 4
BetrAVG § 18 Abs. 6
BAT § 46
Vers-TV § 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
LBG § 106 Abs. 4
GKV § 6 Abs. 1 Nr. 2
GKV § 7 Abs. 1
BBesG § 28 Abs. 1
DO § 37
DO § 37 Abs. 3
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 37/00

verkündet am 14. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -3. Kammer- durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Gembus und den ehrenamtlichen Richter Wagner auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.09.2000 - 23 Ca 4317/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zufolge der am 25.05.2000 eingereichten Klage darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.

Der Kläger, geboren am 17.09.1962, wurde zum 01.08.1984 mit der Dienstbezeichnung Verwaltungsanwärter von der AOK A. in den Vorbereitungsdienst für den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommen und als DO-Angestellter auf Widerruf angestellt. Von dieser wurde er zum 20.06.1987 als DO-Angestellter zur Probe (Dienstbezeichnung: Verwaltungsassistent in Bes.-Gr. A5) eingestellt. Sein Besoldungsdienstalter (BDO) wurde auf 01.09.1983 festgesetzt. Mit Wirkung zum 05.10.1990 wurde er als DO-Angestellter (Dienstbezeichnung: Verwaltungsinspektor in Bes.-Gr. A9) auf Lebenszeit übernommen.

Auf seinen Antrag wurde er zum 31.03.1992 aus diesem Dienstverhältnis entlassen.

Durch am 09./11.12.1991 geschlossenen Vertrag wurde er zum 01.04.1992 vom AOK-Landesverband als DO-Angestellter auf Lebenszeit (Dienstbezeichnung: Verwaltungsoberinspektor, Bes.-Gr. A10) eingestellt. Der Beginn des BDO wurde auf den 01.09.1983 festgesetzt.

Durch VO der Landesregierung vom 28.02.1994 wurden die allgemeinen Ortskrankenkassen im Bereich des Landes Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.04.1994 zu einer AOK Baden-Württemberg vereinigt. Sie trat nach § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der bisherigen Allgemeinen Ortskrankenkassen ein. Im Ergebnis gilt das auch für den AOK-Landesverband, dessen Aufgaben sie wahrnimmt (§ 207 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Der Kläger wurde zum Vorstand der "BKK Z." gewählt. Deshalb wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung zum 31.05.1998 aufgehoben.

Mit der Klage hat er die Auffassung vertreten, ihm stehe eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu, denn er müsse so gestellt werden, als sei er stets Angestellter der AOK Baden-Württemberg gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach der Dienstordnung des AOK-Landesverbandes Baden-Württemberg nach §1 BetrAVG i.V. m. §§ 46 BAT, 5 Vers-TV erworben hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen und dazu behauptet, eine den Klageantrag begründende Vereinbarung sei nicht getroffen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, denn da lediglich der Zeitraum ab 01.04.1992 Berücksichtigung finden könne, erfülle der Kläger die Voraussetzungen nach §1 Abs. 1 BetrAVG nicht.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageziel weiter. Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Überdies sei bei Abschluss des Vertrages mit dem AOK-Landesverband klar gewesen, dass seine bei der AOK - A. zurückgelegten Dienstzeiten und erworbenen Anwartschaften übernommen würden.

Der Kläger beantragt,

Unter Abänderung des am 08.09.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 23 Ca 4317/00, wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach der Dienstordnung der AOK - Landesverband Baden-Württemberg - nach §1 BetrAVG i. V.m. §§46 BAT, 5 Versorgungs-TV erworben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet wiederholt, dem Kläger sei auch im Wege schlüssigen Verhaltens keine das Klagebegehren rechtfertigende Zusage erteilt worden. Im Übrigen verteidigt sie mit ergänzenden Erwägungen die angefochtene Entscheidung.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und in der verlängerten Frist ausgeführt. Dabei ist zu ersterem Punkt unerheblich, ob von dem im Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers in Stuttgart bezeichneten Datum "26.09.00" der Zustellung des angefochtenen Urteils auszugehen oder der "18. Sept. 00" zu Grunde zu legen ist, an welchem Tag das für beide Parteien am 14.09.2000 zur Zustellung gegebene Urteil (VA-Bl. 40) der Beklagten in Karlsruhe zugestellt wurde (VA-Bl. 47). Denn die am 18.10.2000 beim LAG in Gestalt des formgerechten Telefaxes eingekommene Berufungsschrift wahrte die Frist in beiden Fällen.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

A.

Die Klage ist nicht sachbescheidungsfähig.

I.

Beklagte Partei ist die AOK Baden-Württemberg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Partei des Rechtsstreits die Person, auf die sich die prozessbegründende Erklärung in Wahrheit bezieht. Das ist - erforderlichenfalls - im Wege der (weiteren) Auslegung festzustellen. Bei der Auslegung von verfahrenseinleitenden Prozesshandlungen der Parteien ist zwar dem Wortlaut gebührende Bedeutung zuzumessen, doch darf dabei das Ziel der Auslegung, den erklärten wirklichen Willen zu erforschen, nicht aus den Augen verloren werden. Hierfür sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Erklärungsadressaten im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung erkennbar waren. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, es solle nach Art und Inhalt die Prozesshandlung vorgenommen werden, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem wohlverstandenen Interesse der Partei entspricht. Vorliegend ist die Klage gerichtet gegen "AOK Baden-Württemberg, vertr. durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg". Das kann mangels anderweitiger Klagebegründung nicht dahin verstanden werden, beklagte Partei sei der Verband. Dabei ist zu bedenken, dass der Kläger eine "Entscheidung" desselben vorgelegt hat, die mit dem Hinweis abschließt, dagegen könne Klage erhoben werden gegen die "AOK Baden-Württemberg, gesetzlich vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg ...". Zudem wurde in der Folge auch demgemäß verfahren. Ein Mitarbeiter dieses Verbandes trat als Prozessbevollmächtigter auf unter Vorlage einer seitens der AOK Baden-Württemberg dem Verband erteilten Vollmacht (VA-Bl. 28). Das Arbeitsgericht hat die AOK Baden-Württemberg als Partei und den Verband als ihren Prozessbevollmächtigten behandelt. Dagegen erhebt die Berufung keine Bedenken, was mit Gewicht für die Annahme spricht, die diesbezügliche Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht entspreche dem erklärten wirklichen Willen des Klägers. Schließlich hat der Hinweis in der hiesigen Verfügung vom 19.10.2000 - unter anderem - betreffend einen "Verband" als Prozessbevollmächtigten nicht zu einer "klarstellenden" Erklärung geführt.

II.

Die Feststellungsklage betrifft einen Gegenstand im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar wird die als bestehend festzustellende Versorgungsanwartschaft durch den Antrag ihrem Inhalt nach nicht bestimmt, doch schadet das vorliegend jedenfalls deshalb nichts, weil in diesem Punkt zwischen den Parteien kein Streit besteht und das Entstehen eines solchen auch nicht zu erwarten ist. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung begegnet Zweifeln. Dem kann nicht mit der Erwägung abgeholfen werden, dem Kläger sei nicht zuzumuten, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu warten, und dann auf Leistung zu klagen. Es handelt sich im gegenwärtigen Zusammenhang nicht um die Form (und die Reichweite) des Rechtsschutzes, sondern um die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Interesse an alsbaldiger Feststellung". Das setzt voraus, dass der Kläger darlegt, warum er gegenwärtig der erstrebten Klärung der (derzeitigen) Rechtslage bedarf. Man muss hierbei berücksichtigen, dass - gerechnet vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an - der Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand erst nach mehr als 25 Jahren zu erwarten ist, und dem Vortrag des Klägers über seinen Versorgungsstatus beim derzeitigen Arbeitgeber nichts entnommen werden kann. Deshalb kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die hier interessierende Anwartschaft könne "einmal" für ihn von Bedeutung sein. Ob diese Bedenken mit der Erklärung in der heutigen mündlichen Berufungsverhandlung beseitigt werden konnten, im Falle einer negativen Entscheidung müsse ein bestimmter Monatsbetrag zur "privaten" Altersversorgung aufgebracht werden, mag dahinstehen, denn das Feststellungsinteresse ist Sachentscheidungsvoraussetzung allein für das stattgebende Urteil.

III.

Die Beklagte ist nicht prozessführungsbefugt. Nach § 9 Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394) gewährt der Kommunale Versorgungsverband die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitgliedes die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten.

Diese Regelung soll die einheitliche und gleichförmige Behandlung der Versorgungssachen durch die hierfür besonders sachkundige "Pensionskasse" gewährleisten. Deshalb wird dem Versorgungsverband im Innenverhältnis zu seinen Mitgliedern die - bildhaft - Entscheidungsherrschaft auf dem Gebiet der - hier - Versorgungsleistungen übertragen. Davon unberührt bleibt - bezogen auf den Streitfall - das (Außen-)Verhältnis zwischen dem Angestellten (= Angehöriger; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 GKV) und der AOK Baden-Württemberg. Diese bleibt Partei des Versorgungsverhältnisses und damit Schuldnerin etwaiger Versorgungsansprüche. Verändert wird durch diese gesetzliche Regelung allein das Binnen-Entscheidungsverhältnis. Deshalb erbringt der Versorgungsverband die Zahlung nicht als ein Dritter, sondern "im Namen" des Schuldners. Die "Pensionskasse" handelt mithin als gesetzlich bestimmter Erfüllungsgehilfe des Schuldners. Das findet - folgerichtig - seine Entsprechung auf der verfahrensrechtlichen Ebene durch die Wendung, der Verband vertrete das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Damit ist nicht gemeint, dem Versorgungsverband komme gegenständlich beschränkt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu. Denn die AOK als juristische Person des öffentlichen Rechts ist durch ihre Organe, vorliegend den Vorstand (§ 35 SGB IV), voll handlungsfähig.

Damit ist auch kein Fall einer gesetzlich bestimmten Prozessvollmacht geregelt, vielmehr soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass der Verband auch prozessual die Herrschaft über den streitigen Anspruch hat. Deshalb wird dem Schuldner, vorliegend der AOK Baden-Württemberg, die Prozessführungsbefugnis genommen und dem Versorgungsverband die Stellung eines gesetzlichen Prozess-Standschafters eingeräumt. Da die Prozessführungsbefugnis Sachentscheidungsvoraussetzung für beide Parteien ist, und es auf Seiten der Beklagten daran fehlt, ist die Klage unzulässig.

B.

Die Klage wäre auch unbegründet, was auszuführen im Streitfall zweckmäßig erscheint.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein in Betracht der Dienstvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 [§ 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6] BetrAVG. Die Annahme des Klägers, sein Anstellungsvertrag in Verbindung mit § 46 BAT in Verbindung mit dem Versorgungs-TV sei die mögliche Rechtsgrundlage ist - wie sich begründungslos erschließt - unrichtig.

I.

Der Kläger trat zum 01.04.1992 beim Rechtsvorgänger der AOK Baden-Württemberg in das - privat-rechtliche - Verhältnis eines DO-Angestellten. Die - formularmäßige - Vertragsurkunde trifft selbst in Hinsicht auf eine Versorgung des Klägers keine Regelung. Die Dienstordnung, deren Geltung einzelvertraglich vereinbart ist, bestimmt in § 37 Abs. 1 die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Landesbeamte. Nach § 106 Abs. 4 LBG richtet sich die Versorgung der Landesbeamten nach den Vorschriften des BeamtVG. Es setzt für die Gewährung von Ruhegehalt neben weiteren Erfordernissen den Eintritt des Beamten in den Ruhestand voraus (§ 4 Abs. 1, 2 BeamtVG), woran es hier fehlt (§§ 49 ff. LBG). Da der Kläger jedoch Arbeitnehmer im Sinn von § 1 BetrAVG ist (vgl. § 17 Abs. 1 BetrVG) und die Bestimmung des § 18 Abs. 1 BetrAVG die Anwendung seines § 1 nicht ausschließt, bestimmt sich der Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 3 BetrAVG (vgl. §§2, 4, 5, 9 ff. Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband).

II.

Der Kläger erfüllt jedoch die hiernach notwendigen Voraussetzungen nicht, wiewohl er im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 31.05.1998 bei der AOK Baden-Württemberg das 35. Lebensjahr vollendet hatte.

1. Nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift muss die Versorgungszusage im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 10 Jahre bestanden haben. Dabei gilt als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage der Versicherungsbeginn (hier: beim Kommunalen Versorgungsverband), frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG).

a) Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift ist der Rechtsvorgänger der Beklagten, nämlich der AOK-Landesverband Baden-Württemberg. Damit fällt nach der Versorgungszusage der Zeitpunkt des Beginns der Betriebszugehörigkeit, das ist der 01.04.1992, mit dem des Versicherungsbeginns zusammen. Denn mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei der genannten Körperschaft wurde der Kläger Angehöriger des Kommunalen Versorgungsverbandes (§§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 GKV).

Demgemäß bestand die Versorgungszusage im Zeitpunkt des Ausscheidens lediglich 6 Jahre und 1 Monat.

b) Eine Vereinbarung dahin, der Kläger solle (, und zwar auch bei vorzeitigem Ausscheiden,) so gestellt werden, als sei die Versorgungszusage von dem vorherigen Arbeitgeber am 20.06.1987, dem Tag seiner Einstellung als DO-Angestellter (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 GKV) bei der AOK A. erteilt worden, haben die Parteien nicht geschlossen. Der formularmäßigen Vertragsurkunde lässt sich solches nicht entnehmen. Nach ihrem Inhalt wird der Kläger - hier von Interesse - zum vorgenannten Zeitpunkt mit der Dienstbezeichnung Verwaltungsoberinspektor in Bes.-Gr. A10, im Übrigen nach Maßgabe der Dienstordnung, also objektiven Rechts (= gesetzesvertretende Satzung), eingestellt. Für eine ihn begünstigende Abweichung davon ist nichts ersichtlich. Der Hinweis auf das Besoldungsdienstalter trägt nicht, sondern wendet sich gegen ihn, weil sein Beginn normativ bestimmt ist (§ 28 Abs. 1 BBesG). Der Kläger hat trotz der ihm erteilten gerichtlichen Auflage keinen Sachverhalt aufgezeigt, der in rechtlicher Hinsicht den Schluss gerechtfertigt hätte, die Parteien hätten außerhalb der Urkunde solches verabredet.

Nach § 37 Abs. 3 DO steht der Wechsel eines Angestellten von einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn einer Versetzung im Sinne der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich, wenn der Wechsel im Einvernehmen mit dem bisherigen Dienstherrn erfolgt ist. Der Kläger behauptet nicht, das sei geschehen, und der äußere Ablauf deutet darauf hin, sein Ausscheiden habe nicht im Interesse der AOK A. gelegen.

Darauf, ob eine solche Zustimmung noch nachträglich hätte (beantragt und) erteilt werden können, kommt bei der hier gegebenen Sachlage nichts an.

c) Die - der Vorgang soll so bezeichnet sein - "Verschmelzung" des Landesverbandes mit der neuen Rechtsperson AOK Baden-Württemberg ließ die hier interessierende Rechtsstellung des Klägers unberührt. Er erlangte dadurch nicht mehr Rechte als er zuvor hatte.

2. Nach der 2. Alternative genügt eine wenigstens 3 Jahre bestehende Versorgungszusage, sofern der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt.

a) Der Beginn der Betriebszugehörigkeit bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten ist der 01.04.1992 und liegt nicht mindestens 12 Jahre zurück.

b) Der Kläger hat mit dem AOK-Landesverband keine Vereinbarung des Inhalts getroffen, er werde im Verhältnis dieser Parteien zueinander (, auch beim Ausscheiden vor dem Eintritt des Versorgungsfalles,) so gestellt, als sei der 01.08.1984, der Tag der Einstellung in das Ausbildungsverhältnis bei der AOK - A. als Zeitpunkt des Beginns der Betriebszugehörigkeit im hier interessierenden Sinn anzusehen (der 20.06.1987, das ist der Tag der Übernahme in das Angestelltenverhältnis durch die AOK - A., erfüllte das zeitliche Erfordernis nicht mehr).

c) Die "Verschmelzung" des AOK-Landesverbandes mit AOK Baden-Württemberg ließ die hier interessierende Rechtsstellung des Klägers - wie ausgeführt - unberührt.

3. Seine Erwägung, er sei in einem "Konzern" verblieben, trägt nicht. Die einzelnen AOK's im Land Baden-Württemberg und der AOK-Landesverband bildeten keinen Konzern (§ 18 AktG). An diese Rechtsfigur des Rechts der (privaten) Wirtschaftsunternehmen kann bereits deshalb nicht angeknüpft werden, weil vorliegend die Organisationsform eines Bereichs der mittelbaren Staatsverwaltung in Rede steht - der Gesichtspunkt der Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV) sei vernachlässigt. Außerdem muss der Status des Klägers bedacht werden. Er stand zwar in privat-rechtlichen Anstellungsverhältnissen, doch waren diese - vereinfachend dargestellt - materiell dem Beamtenrecht unterstellt. Im Rahmen seiner lebenslänglichen Anstellung war ihm jeweils eine Versorgungszusage nach - verkürzt - dem BeamtVG erteilt gewesen. Soweit die Dienstordnung nichts anderes bestimmt, beantwortet sich die Frage, ob der Dienstherrn-Wechsel und damit Ende und Neubeginn einer Dauer der Betriebszugehörigkeit ausnahmsweise für den Kläger "unschädlich" ist, in diesem Licht. Eine solche Ausnahme ist nicht gegeben. Der Wechsel erfolgte - wie dargelegt - nicht nach Maßgabe der Privilegierungsbestimmung des § 37 DO, vielmehr ist der Kläger bei dem anderen Arbeitgeber ersichtlich deshalb in ein Arbeitsverhältnis eingetreten, weil er sich für seine berufliche Entwicklung Vorteile davon versprochen hat, nämlich zunächst den Aufstieg zum Oberinspektor in Bes.-Gr. A10.

Das Schutzziel des § 1 BetrAVG gebietet vorliegend nicht, die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb der AOK A. hinzuzurechnen.

4. Auf den Gesichtspunkt der Gleichheit vor der Norm kann sich der Kläger nicht stützen. Die AOK Baden-Württemberg ist durch normative Regelung und vermittels Verwaltungsakts geschaffen (§§ 145, 146 SGB V). Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung trat die neu errichtete AOK Baden-Württemberg kraft Gesetzes (§ 144 Abs. 4 SGB V) in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein und damit auch in die Vertragsverhältnisse der DO-Angestellten der AOK A.. Ihre Betriebszugehörigkeit blieb unberührt, lediglich ihr Arbeitgeber ging - bildlich formuliert - in einem anderen solchen auf.

Demgegenüber ist der Kläger allein auf Grund seiner Willensentscheidung bei der AOK A. ausgeschieden, um sich - wie ausgeführt - beruflich bei dem Landesverband zu verbessern. Das sind in ihrem Wesen unterschiedliche Sachverhalte, die folglich je ihrer Eigenart gemäß zu behandeln sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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