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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 51/06
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 62
Übergangsgeld nach § 62 BAT bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich des TVöD unterfällt, nach dem 01. Oktober 2005.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 06. September 2006 - 2 Ca 255/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 5.827,50 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Übergangsgeld nach §§ 62 ff. BAT.

Die Klägerin stand seit 01. November 1997 im .......... in einem Angestelltenverhältnis. Zusammen mit anderweitigen Arbeitsverhältnissen war sie ohne Unterbrechung 14 volle Kalenderjahre als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten waren aufgrund vertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrags vom 03.11.97 - Bl. 34 der Berufungsakte) der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge anwendbar. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Im Oktober 2002 gebar die Klägerin eine Tochter. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 beantragte sie Elternzeit für die volle Laufzeit (vgl. Anl. K1 - Bl. 7 der Akte des Arbeitsgerichts). Zeitgleich kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 16. Oktober 2005.

Unter dem Datum vom 06.02.2003 (Anl. K2 - Bl. 8 der Akte des Arbeitsgerichts) richtete die Standortverwaltung der Beklagten ein Schreiben an die Klägerin, das insbesondere folgenden Inhalt hat:

"... Ihr Arbeitsverhältnis endet durch Ihre Kündigung mit Ablauf des 16.10.2005.

Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen von der WBV Süd - Dez IV 3 - übersandt.

Ihren restlichen Urlaubsanspruch für das Jahr 2002 von 25 Arbeitstagen gelte ich ab.

Sie erhalten beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. Bitte füllen Sie die beiliegenden Antragsformulare aus und legen Sie mir die erste Ausfertigung vor. Die zweite Ausfertigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt.

Das Übergangsgeld wird wie folgt ausgezahlt:

die erste Rate wird am 15. des auf das Ausscheiden folgenden Monats gezahlt. Soweit weitere Raten zustehen, werden diese jeweils am 15. der folgenden Monate gezahlt."

...

Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende BAT wurde mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Dieses Tarifwerk enthält keine Regelungen zum Übergangsgeld mehr. Unter Berufung auf die geänderte tarifliche Situation weigert sich die Beklagte nun, der Klägerin ein Übergangsgeld zu bezahlen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch in Höhe eines Betrags von 5.827,50 EUR und meint, es liege ein Fall einer unechten Rückwirkung vor und deshalb seien §§ 62 ff. BAT auf die Klägerin weiterhin anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin sei schon vor dem 01. Oktober 2005 entstanden. Jedenfalls habe die Zusage der Beklagten rechtsverbindlichen Charakter. Sollte der Klägerin der Anspruch nicht zustehen, sei zu prüfen, inwiefern der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe; denn ohne die Zusage, ein Übergangsgeld zu erhalten, hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.

Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.827,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die geänderte Rechtslage stehe der Klägerin der Anspruch nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der Anspruch erst nach dem 01. Oktober entstanden wäre, zu diesem Zeitpunkt aber der BAT keine Gültigkeit mehr entfaltet habe. Auch eine einzelvertragliche Zusage sei nicht erfolgt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag sowie ihre Auffassung weiter verfolgt, sie habe einen tariflichen, jedenfalls aber einen einzelvertraglichen Anspruch auf die begehrte Leistung.

Demgegenüber verteidigt die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil und bittet um die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze wie auch das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie nicht begründet ist.

1. Die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags beruhte zwar nicht auf beiderseitiger Tarifgebundenheit, jedoch auf der einzelvertraglichen Bezugnahme der für die Beklagte jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen. Aufgrund dieser Vereinbarung im Arbeitsvertrag gelten die Tarifbestimmungen einzelvertraglich mit dem Inhalt, mit dem sie im Falle der Tarifbindung auf den Arbeitsvertrag einwirkten. Damit gelten die Tarifverträge nach der so genannten Zeitkollisionsregel. Der jüngere verdrängt den älteren Vertrag. Nach dem 01. Oktober 2005 waren also die Tarifbestimmungen anzuwenden, wie sie sich aus dem TVöD und dem TVÜ-Bund ergaben. Aus diesen Tarifbestimmungen ergibt sich der Anspruch der Klägerin nicht.

Die Klage wäre demnach nur dann begründet, wenn der Anspruch bereits vor dem 01. Oktober 2005 entstanden, auch wenn seine Fälligkeit erst auf die Zeit nach dem 30. September 2005 hinausgeschoben worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Anspruch auf Übergangsgeld entstand nach § 62 Abs. 1 BAT nicht aufgrund eines Umstandes, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstigen Beendigungserklärung führte, sondern aufgrund des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Dieses war aufgrund der Kündigung der Klägerin aber erst mit Ablauf des 16. Oktober 2005 beendet. Zu diesem Zeitpunkt galt der Bundes-Angestelltentarifvertrag nicht mehr. Wann und aufgrund welcher Umstände der Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnis gesetzt wurde, ist für die Regelungen der §§ 62 ff. BAT nur insoweit von Belang, als bestimmte Umstände den Anspruch ausschließen oder aber trotz eines Ausschlusstatbestandes, wie im Falle der Klägerin, gleichwohl erhalten. Das Entstehen des Anspruchs, wenn kein Ausschlusstatbestand gegeben ist, hing ausschließlich von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Damit sind die rechtlichen Bestimmungen maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt bestehen.

Die Klägerin musste auch mit der Änderung der Tarifbestimmungen rechnen. Alle Tarifregelungen stehen unter dem Vorbehalt ihrer Änderung durch die Tarifvertragsparteien. Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - AP Nr. 49 zu § 2 BetrAVG m.w.Nw.). Aufgrund der dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag gilt vorliegend für die Klägerin nichts anderes.

2. Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht auf eine individuelle Zusage der Beklagten stützen. Die Klägerin konnte nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür benennen, dass die Beklagte über die Tarifregelung hinaus der Klägerin eine etwa nicht tariflich vorgesehene Leistung gewähren wollte. Denn wenn die Beklagte sie über die Möglichkeit eines Übergangsgeldes belehrte und ihr die Antragstellung nahe gelegt haben mag, handelte sie ausschließlich auf der Grundlage der damals geltenden tariflichen Regelung, die vollzogen werden sollte, soweit die Voraussetzungen vorlagen. Wenn die Klägerin so verfahren ist, dass sie innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Niederkunft (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 lit. b BAT) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit ausgesprochen hat, zeigt sie doch selbst, dass auch sie die tariflichen Bestimmungen einhalten wollte. Die Beklagte hatte keinerlei Anlass, der Klägerin etwas zuzusagen, was ihr nicht aufgrund des § 62 BAT zustand. Wegen der Bindung des öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgebers an haushaltsrechtliche Bestimmungen kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber eine Leistung zusagen will, die nicht einzelvertraglich oder tariflich vorgesehen ist.

3. Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte die Klägerin über die Voraussetzungen des Anspruchs nicht zutreffend aufgeklärt hätte. Die Klägerin führt keinen Sachverhalt an, der Anlass zur Annahme gäbe, die Beklagte oder ihre handelnden Bediensteten hätten gewusst oder mindestens erwartet, dass sich die Tariflage zu Lasten der Klägerin änderte. Der eingeklagte Anspruch ergäbe sich auch nur dann, wenn die Klägerin hätte vortragen können, für diesen Fall hätte sie die Vereinbarung mit der Beklagten erzielen können und auch erzielt, dass ihr der Anspruch auch erhalten bliebe, wenn sich die tarifliche Rechtslage ansonsten zu ihren Lasten ändern werde. Darüber hinaus kann eine Fehlvorstellung der Klägerin über die Rechtsfolge ihrer Kündigung, die sie nach ihrer Behauptung nicht ausgesprochen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe, nicht zu dem eingeklagten Anspruch führen. Denn wenn das Arbeitsverhältnis nicht geendet hätte, wäre der eingeklagte Anspruch auch nicht entstanden. Denn er setzt ja das Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Einen anderen Streitgegenstand hat die Klägerin aber nicht, auch nicht hilfsweise, eingeführt.

4. Nach allem führt die Berufung der Klägerin nicht zur Abänderung des angefochtenen Urteils, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgt nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 GKG in Höhe der Klageforderung.

Ende der Entscheidung

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