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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 3 Sa 58/99
Rechtsgebiete: BGB, MTArb, SchwbG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 275 Abs. 2
BGB § 297
MTArb § 8 Abs. 1
MTArb § 2
SchwbG § 14 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 58/99

verkündet am 19.01.2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Müller und den ehrenamtlichen Richter Stocker auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.09.99 - 4 Ca 6195/99 - wird unter Abweisung der im zweiten Rechtszug erweiterten Klage auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht mit der am 22.07.1999 eingereichten Klage von dem beklagten Bundesland die Zahlung ihrer Vergütung.

Die Klägerin, geboren 06.10.1964, wurde zum 25.01.1991 bei dem beklagten Bundesland als Teilzeitkraft, zuletzt mit 20 Arbeitsstunden wöchentlich, eingestellt und bei dem Finanzamt Stuttgart - Körperschaften, das ist die Anstellungsbehörde, als Reinigungskraft ("Putzfrau") eingesetzt. Die Klägerin erhält Vergütung nach Lohngruppe 1a (Fallgruppe 5) des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb, dessen Geltung einzelvertraglich vereinbart ist. Die Klägerin blieb im Zeitraum vom 25.01.1991 bis 31.05.1997 der Arbeit an 380 Arbeitstagen fern. In der Zeit ab 01.06.1997 bis 31.08.1999 fiel ihre Arbeitsleistung krankheitsbedingt an weiteren 360 Arbeitstagen aus. Dabei fehlte die Klägerin, die seit Juni 1998 schwerbehindert mit einem GdB von 50% ist, seit 25.01.1999 ununterbrochen.

Am 05.07.1999 erschien sie in der Dienststelle, erklärte jedoch, sie sehe sich zu irgendwelchen Reinigungsarbeiten nicht in der Lage, wobei sie sich auf ein "Ärztliches Gutachten" eines Dr. F. vom "08.03./26.05.1999" bezog (VABl. 25, RS). Die am 08.07.1999 zur Dienststelle gelangte fachärztliche Bescheinigung des Dr. A. hält dazu abschließend fest, "Aus fachärztlich orthopädischer Sicht ist eine Tätigkeit als Reinigungskraft nicht weiter zumutbar".

Die Klägerin wurde nach Hause geschickt, denn sie sei krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei in der Lage, einzelne leichte Reinigungsarbeiten, etwa das Staubwischen von Schreibtischen, auszuführen. Demnach befinde sich das beklagte Bundesland seit 05.07.1999 im Annahmeverzug und schulde die Vergütung bis einschließlich September 1999, für welchen Zeitraum die Klägerin Sozialhilfe bezog (vgl. im einzelnen VABl. 35).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.761,80 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag aus DM 1.800,56 brutto seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus einem Nettobetrag von DM 1.980,62 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.08.1999 sowie aus einem Nettobetrag von weiteren DM 1.980,62 seit 16.09.1999 mit der Maßgabe, dass DM 2.516,52 netto an die Landeshauptstadt Stuttgart - Sozialhilfedienststelle Süd -, Böblinger Str. 18, 70178 Stuttgart zum Zeichen - 5307.972979 - abzuführen sind, zu bezahlen.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den Klagvortrag bestritten und behauptet, ein anderweitiger Einsatz der Klägerin sei nicht möglich, zumal die beiden anderen Reinigungskräfte gleichfalls schwerbehindert sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, denn das beklagte Bundesland sei mangels eines - wirksamen - Angebots nicht in Verzug geraten.

Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Klageziel, erweitert um die Ansprüche für die Monate Oktober 1999 bis Januar 2000, fest.

Sie wiederholt ihre Behauptung, sie sei zur Ausführung einzelner leichter Reinigungsarbeiten in der Lage, und auch das stelle eine vertragsgemäße Leistung dar. Deshalb sei das beklagte Bundesland in Verzug geraten.

Von seinem Standpunkt aus habe sich das beklagte Bundesland schadenersatzpflichtig gemacht. Es sei verpflichtet gewesen, ihr im Wege der Änderungskündigung oder des Vertragsangebots einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten, etwa als "Postzustellerin" oder "an einer Pforte".

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin DM 13.684,28 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag aus DM 1.800,56 brutto seit Rechtshängigkeit der Klage, sowie aus einem Nettobetrag von DM 1.980,62 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.08. 1999, sowie aus einem Nettobetrag von weiteren DM 1.980,62 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.09.1999, sowie aus einem Nettobetrag aus weiteren DM 3.921,64 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11. 1999 und aus einem Nettobetrag aus weiteren DM 3.961,24 brutto seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen, mit der Maßgabe, dass DM 6.379,36 netto an die Landeshauptstadt Stuttgart - Sozialhilfedienststelle Süd -, Böblinger Str. 18, 70178 Stuttgart zum Zeichen - 5307.972979 - abzuführen sind.

Das beklagte Bundesland beantragt,

die Berufung zurück- und die erweiterte Klage abzuweisen.

Es bestreitet den weiteren Vortrag der Klägerin und behauptet, diese sei nicht nur aus gesundheitlichen Gründen für die Tätigkeit als "Poststelle" sowie als "Pförtner" ungeeignet. Ein solcher Arbeitsplatz sei innerhalb der gesamten Finanzverwaltung im Großraum Stuttgart auch nicht frei.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das beklagte Bundesland ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, nicht in Verzug geraten, und ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz besteht nicht.

(1)

Gegenstand des Berufungsverfahrens:

1. Auf die Berufung der Klägerin ist ihr Rechtsfolgebegehren (Erfüllung des Vergütungsanspruchs) für die Zeit vom 05.07. bis 30.09.1999 angefallen.

2. Dieses hat sie im zweiten Rechtszug auf den Zeitraum 01.10.1999 bis 31.01.2000 erstreckt. Darin liegt keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO), weshalb dieser Anspruch ebenfalls ("ohne weiteres") zur Entscheidung steht, wobei er - die mündliche Berufungsverhandlung hat nichts gegenteiliges ergeben - im Wege der objektiven Klagenhäufung und nicht als sogenanntes uneigentliches Hilfsbegehren verfolgt wird.

3. Die Klägerin hat die Klage jedoch im Berufungsverfahren um einen anderen Rechtsfolgenanspruch erweitert. Denn für den Fall, dass der Erfüllungsanspruch nicht bestehe, verlangt sie nunmehr Schadloshaltung; das stellt einen anderen Streitgegenstand dar. Diese nachträgliche Klageerweiterung ist wie eine Klageänderung zu behandeln.

(2)

Hauptantrag:

A) Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 05.07. bis 31.07.1999.

I. Die Klage ist zulässig, vor allem ist zweifelsfrei, in welchem Umfang Zahlung an den Träger der Sozialhilfe erstrebt wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nämlich gemäß dem von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Schreiben vom 09.09.1999 (VABl. 31) im Betrag von DM 764,10 ("netto").

II. Die Klage ist zum Hauptantrag nicht begründet, denn der Klägerin steht für diesen Zeitraum kein Lohnanspruch zu.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich der rechtliche Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind.

1. Für den Verzugseintritt war im Streitfall ein sogenanntes tatsächliches Angebot erforderlich (§§ 293, 294 BGB). Daran fehlt es, denn das Erscheinen am 05.07.1999 in der Dienststelle geschah nicht zum Zweck (als Beginn) der Leistungshandlung. Dem Gläubiger wurde vielmehr unter Bezugnahme auf das im Tatbestand angeführte Gutachten von Dr. F. erklärt, man sehe sich zu irgendwelchen Reinigungsarbeiten nicht in der Lage, womit - zugleich - ausdrücklich fehlende Leistungswilligkeit bekundet wurde.

Daran hat sich in der Folge, insbesondere auch durch den Prozessvortrag der Klägerin, nichts geändert. Vernachlässigt man, dass sie sich von ihrem Rechtsstandpunkt aus im Schuldnerverzug befand, und geht weiter - umstandslos - davon aus, es habe späterhin genügt, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft wörtlich zu erklären, fehlt es doch auch daran. Denn die Klägerin hat die von ihr geschuldeten Dienste einer Reinemachefrau beim Finanzamt Stuttgart - Körperschaften nicht (wörtlich) angeboten sondern lediglich erklärt, sie sei - wie im einzelnen nachfolgend Nr. 2 noch zu erörtern sein wird - in der Lage und willens, einzelne "Arbeitshandlungen" ihrer vertraglichen Leistungspflicht vorzunehmen.

2. Verzug setzt Möglichkeit der Leistung voraus. Daran fehlt es.

a) Die Klägerin schuldete die Tätigkeit einer Reinemachefrau, wie sie beim Finanzamt Stuttgart - Körperschaften betriebs- üblich ist. Diese Tätigkeit zur erbringen war ihr am 05.07. und ist ihr weiterhin nach ihrem eigenen Vortrag unzumutbar und damit im Rechtssinne unmöglich (§ 275 Abs. 2 BGB). Daran ändert es nichts, wenn sie einzelne Leistungshandlungen - bildhaft: Tätigkeitselemente - vornehmen kann. Hierbei handelte es sich auch ansatzweise nicht um eine (durch den Gegenstand, den räumlichen Bereich oder den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bestimmte) Teilleistung. Von der Teilbarkeit einer Leistung ist auszugehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung ihres Wertes und ohne Änderung des Vertrages in gleichwertige Teilleistungen zerlegt werden kann. Das meint nicht lediglich faktische Teilbarkeit, es ist vielmehr auf die erkennbaren Vorstellungen der Parteien Bedacht zu nehmen. Ob von der Teilbarkeit auf unbestimmte Dauer zu erbringender Dienstleistungen auszugehen ist, erscheint im Hinblick auf ihre Bindung an bestimmte Zeit- einheiten, nach deren Ablauf die Leistung mangels Nachholbarkeit unmöglich geworden ist ("absolutes Fixgeschäft"), zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlt es, da lediglich einzelne Tätigkeitselemente in Betracht kommen, schon an der im angeführten Sinne "faktischen" Teilbarkeit; außerdem haben die Parteien, wie sich aus dem bisherigen Vertragsvollzug ergibt, die Aufgabenstellung der Klägerin jedenfalls insoweit als unteilbar angesehen, als sich die Leistung nicht auf "Einzelhandlungen", Arbeitsschritte oder Tätigkeitselemente beschränkt.

Hiervon abgesehen, es fehlt an hinreichend konkretem Vortrag der Klägerin darüber, welche Einzelarbeiten einer Reinemachefrau in der hier interessierenden Organisationseinheit sie verrichten kann. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, dass es mangels anderweitiger Vereinbarung insoweit darauf ankommt, ob ihr Leistungsvermögen derart ist, dass sie dem entsprechen kann, was eine "durchschnittliche" solche Reinemachekraft bei angemessener, also auf Dauer und ohne Gesundheitsgefährdung möglichem Einsatz der Kräfte und Fähigkeiten zu leisten vermag. Das ist angesichts der zu den Akten gelangten, Teil ihres Vortrags bildenden ärztlichen Äußerungen mit der Wendung "leichte Reinigungsarbeiten" nicht getan. Beim Staubwischen von Schreibtischen muss sie sich mehr oder weniger ständig "bücken", und kommt es auch sonst recht häufig zu "Zwangshaltungen", denn - unter anderem - regelmäßig sind in Mehrpersonenbüros Schreibtische "Stirnseite an Stirnseite" aufgestellt. Entsprechendes gilt - etwa - für "das Reinigen von Türen", und das beklagte Bundesland hat behauptet, das "Nachfüllen" von Toilettenpapier müsse in "gebückte(r) Arbeitshaltung" vorgenommen werden.

Von ihrem Standpunkt aus oblag es der Klägerin deshalb, im einzelnen darzulegen, welche konkreten Arbeitshandlungen sie auszuführen in der Lage ist. Daran fehlt es, und sie zeigt nicht auf, das sei ihr, ohne fachkundige, etwa medizinische Beratung nicht möglich.

Die Annahme der Klägerin, das beklagte Bundesland sei verpflichtet, einige leichte Einzelarbeitshandlungen ihr, und damit alle schwereren und belastenden Aufgaben den beiden anderen ebenfalls schwerbehinderten Reinigungskräften zuzuweisen, ist unzutreffend. Dazu ist das beklagte Bundesland rechtlich nicht in der Lage, denn selbst wenn diesen beiden anderen Mitarbeitern gegenüber mangels anderweitiger Konkretisierung eine derartige Arbeitszuweisung an sich möglich wäre, wäre sie, da nicht billigem Ermessen entsprechend, rechtsunwirksam.

3. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, das beklagte Bundesland müsse sich so behandeln lassen, als sei es in Verzug geraten (, der Erfüllungsanspruch bleibe also bestehen), wenn es der Klägerin im Rahmen seines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine andere geeignete Tätigkeit zugewiesen habe, obwohl ihm das möglich und zumutbar war, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung des Klageanspruchs.

a) Die Leistungsbestimmungsbefugnis des beklagten Bundeslandes umfasst in seiner äußersten Grenze alle Tätigkeiten der Lohngruppe 1 des im Tatbestand bezeichneten Lohngruppenverzeichnisses, wie sich aus § 8 Abs. 1, 2 MTArb ergibt. Die im Lohngruppenverzeichnis aufgeführten "Dazu"-Beispiele scheiden angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin und zudem deshalb aus, weil sie im Bereich der Finanzverwaltung, nicht aber (z.B.) "Im Gartenbau", "In der Landwirtschaft" oder "Im Weinbau" beschäftigt ist. Hinsichtlich der Beispiele zu Lohngruppe 1 - Fallgruppe 1 - und den Merkmalen des "Ferner"-Katalogs ist auf der Grundlage des Klagevortrags gleichfalls bereits von fehlender Eignung auszugehen.

b) Eine Tätigkeit als Pförtner kann der Klägerin ohne Vertragsänderung nicht zugewiesen werden, denn Pförtner sind, soweit sie nicht als Angestellte beschäftigt werden, in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.9 - oder höher eingruppiert. Bei der Tätigkeit "als" oder in der Poststelle handelt es sich um die Tätigkeit einer Angestellten im Sinn von Vergütungsgruppe X b der Anlage 1 a zum BAT. Was die Klägerin mit dem Begriff "Postzustellerin" verbindet, ist nicht aufgezeigt. Als "Botin" wäre sie, wenn nicht höher, in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 6.4 des Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert.

c) Andere zuweisungsfähige Tätigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass vorliegend nachträgliches Unvermögen, nicht hingegen ein vorübergehendes subjektives Leistungshindernis (§ 297 BGB) gegeben ist.

B) Anspruch auf die Vergütung für die Zeit vom 01.08. bis 31.01.2000.

Hierzu gelten die Ausführungen zu oben A) entsprechend, wobei sich das Maß der an den Träger der Sozialhilfe zu leistenden Zahlung im einzelnen aus dem Schreiben vom 07.01.2000 ergibt, das die Klägerin zu Blatt 31 d.A. vorgelegt hat.

(3)

Hilfsantrag:

A) Schadenersatz für die Zeit vom 05.07. bis 31.07.1999.

I. Er stand nach der Bescheidung des Hauptantrags zur Entscheidung, denn die Klage zum Erfüllungsanspruch ist für unbegründet erachtet.

II. 1. Unter dem Gesichtspunkt der Klageänderung (vgl. oben (1) Nr. 3) besteht kein Entscheidungshindernis, denn das beklagte Bundesland hat insoweit rügelos zur Sache verhandelt (§ 267 ZPO).

2. Die Klage ist nach dem Vorgesagten (vgl. oben (2) A) I.) auch im übrigen zulässig, zumal die Frage, ob der Anspruch den von der Klägerin zugrundegelegten Inhalt hat, bei der hier gegebenen Gestaltung eine Frage der Begründetheit ist.

III. Die Klage ist nicht begründet.

Vorliegend kommt, und zwar auch im Lichte von § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG, allein Schadenersatz wegen Verletzung einer, sie soll der Verdeutlichung halber so bezeichnet sein, Unterrichtungspflicht im Hinblick auf die Möglichkeit, die Klägerin im Rahmen eines geänderten Vertrages zu beschäftigen, in Betracht. Die Klägerin zeigt jedoch - wie bereits ausgeführt - schon nicht auf, welche anderen Tätigkeiten sie auszuführen in der Lage ist. In den Blick genommen werden können ohnedies nur solche, die nicht mehr als eine sehr kurze Ein-/Anlernzeit benötigen. Die Arbeitsaufgabe muss ferner den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht werden, wozu auch "eine chron. seelische Fehlentwicklung mit der Neigung zu depressiven Verstimmungen sowie zur Verstärkung körperlicher Krankheitszeichen" (VABl. 25, RS) gehört. Dabei scheiden wiederum alle die Arbeiten aus, die eine hinreichende Kommunikationfähigkeit in der deutschen Sprache voraussetzen.

B) Schadenersatz für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.01.2000:

Hierfür gelten die Ausführungen oben A) entsprechend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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