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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 3 Ta 131/99
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG, GKG


Vorschriften:

KSchG § 4 S. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
GKG § 19 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 1 S. 2
GKG § 19 Abs. 1 S. 3
GKG § 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 131/99

Beschluss vom 29.12.1999

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 02.11.99 - 1 Ca 385/99 - dahin abgeändert, dass der Kostenstreitwert auf DM 11.400,00 festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Mit seiner am 03.09.1999 eingereichten Klage hat der am 16.08.1963 geborene und seit 01.12.1992 als Beschäftigungstherapeut bei dem Beklagten angestellte Kläger auf die Feststellung angetragen, "dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27.08.1999 nicht beendet worden ist, sondern über den 31.10.1999 hinaus fortbesteht". Mit Schriftsatz vom 23.09.1999 hat er sein Klagbegehren dahin geändert, "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 27.08.1999 noch durch die Kündigung vom 20.09.1999 beendet worden ist, sondern fortbesteht". Der Rechtsstreit hat sich nach "Rücknahme der Kündigungen" durch Klagrücknahme erledigt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf DM 15.200,00 festgesetzt; es hat "Die Kündigung vom 27.08.1999 ... mit 3 Bruttomonatsgehältern, die vom 26.09.1999 mit 1 Bruttomonatsgehalt bewertet".

Dagegen wendet sich die Beschwerde, die ihre Auffassung weiterverfolgt, der Streitwert sei auf den Betrag - lediglich - des Vierteljahresverdienstes festzusetzen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Arbeitsgericht ist von zwei Bewertungsgegenständen (§ 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO), nämlich zwei Klagen nach § 4 S. 1 KSchG, ausgegangen. Das ist - schon - nach dem Wortlaut des Klagantrags ("... hinaus fortbesteht"; "..., sondern fortbesteht") zweifelhaft. Er legt die Annahme nahe, es sei eine Klage im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben gewesen. Träfe das zu, müsste die Beschwerde ohne weiteres Erfolg haben, denn es fehlte an einem weiteren Wert als Voraussetzung einer Zusammenrechnung.

2. Das kann jedoch auf sich beruhen, denn auch bei Annahme einer Streitgegenstandsmehrheit hat eine Zusammenrechnung der mehreren Werte auszuscheiden.

a) Den Bewertungsmaßstab bildet für beide Anträge die Bestimmung des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Innerhalb des durch die gesetzliche Höchstgrenze gebildeten Rahmens ist maßgebend das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der von ihr erstrebten Entscheidung. Dieser Rahmen ist vorliegend unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Arbeitsvertrages und der im Zeitpunkt der - jeweiligen - Klageinreichung/Erweiterung (§ 15 GKG) gegebenen Arbeitsmarktlage trotz des insoweit günstigen Lebensalters des Klägers auszuschöpfen.

b) Die Zusammenrechnung der Werte von je DM 11.400,00 scheidet jedoch aus (§ 19 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 4 GKG). Bei der die Kündigung vom 20.09.1999 betreffenden Klage handelt es sich um einen sogenannten uneigentlichen Hilfsantrag. Über ihn sollte nur entschieden werden, im Falle die gegen die Kündigung vom 27.08.1999 gerichtete Klage Erfolg haben würde. Diese Sachgestaltung regelt gebührenstreitwertrechtlich § 19 Abs. 1 GKG). Hiernach scheidet eine Zusammenrechnung vorliegend schon deshalb aus, weil über den Hilfsantrag keine Entscheidung ergangen ist. An diesem Ergebnis änderte sich auch im Falle der Streiterledigung durch gerichtlichen Vergleich nichts. Beide Anträge betreffen nämlich im Sinne der nach h. M. gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen des einen ("nämlichen") Arbeitsvertrages. In einem solchen Fall wird der Streitwert durch den höheren der beiden Werte gebildet. Das ist vorliegend der des Primärantrags, denn der Wert des Hilfsantrags übersteigt den Betrag von DM 11.400,00 nicht.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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