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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 3 Ta 133/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 9 Abs. 2
KSchG § 4
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 133/02

Beschluss vom 16. Dezember 2002

In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 08. Oktober 2002 - 5 Ca 341/01 - abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 5.828,73 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung der von ihm für den zwischenzeitlich verstorbenen Kläger in dessen Namen im Ausgangsverfahren erhobenen Klage. Sie richtet sich gegen eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung sowie eine Anfechtung des befristet bis zum 30. November 2001 abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses. Dem Kläger ist für seine diesbezüglichen Klageanträge Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das Verfahren ist aufgrund des Todes des Klägers ausgesetzt. Seine gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 1.942,91 EUR festgesetzt. Eine Begründung erfolgte nur insoweit, als es sich um einen Bruttomonatsverdienst des Klägers mit Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von weniger als sechs Monaten handelt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin den Antrag, den Gegenstandswert auf den Betrag von drei Monatsverdiensten heraufzusetzen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch in der Sache gerechtfertigt.

Da sich der Rechtsstreit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG anderweitig erledigt hat, ist der Gebührenstreitwert festzusetzen. Jedenfalls hat dies auf Antrag nach § 9 Abs. 2 BRAGO zu geschehen.

Zu bewerten sind zunächst sämtliche mit der Klage geltend gemachten Anträge im Ausgangsverfahren. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG). Auf die Zulässigkeit der Anträge kommt es insoweit nicht an. Der Kläger hat zwar der äußeren Form nach zwei Klageanträge rechtshängig gemacht. Da aber kein Kündigungsschutz bestand und § 4 KSchG nicht anwendbar ist, die Wirksamkeit einer Willenserklärung als solche außerhalb dieser Rechtsnorm nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann und schließlich die Klage als solche nach § 256 Abs. 1 ZPO auszulegen ist mit dem Inhalt, dass festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2001 fortbestand, handelt es sich um einen Klageantrag, der zu bewerten ist. Im Falle einer Antragsmehrheit wären die Werte der etwa mehreren Feststellungsklagen wirtschaftlich identisch, da es wirtschaftlich um den Fortbestand ein und desselben Arbeitsverhältnisses geht. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert wird nicht zum Gegenstand der Klage gemacht. Am Ergebnis änderte sich dann nichts.

Für die Frage, welches Interesse bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrunde zu legen ist, kommt es allenfalls in zweiter Linie auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit an. In erster Linie ist das Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und an den sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüchen für den auf den Kündigungstermin (Ablauf der Kündigungsfrist; hier: Dauer der Befristung) folgenden Zeitraum maßgeblich. Der Feststellungsantrag ist mit der Vergütung für ein Kalendervierteljahr zu bewerten. Hierauf erstreckt sich das rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers, weil der streitige Zeitraum diesen Zeitraum übersteigt.

Es ist nicht sachgerecht, für die Bemessung einer Feststellungsklage im Sinne des § 12 Abs. 7 ArbGG ausschließlich von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Diese ist nicht Streitgegenstand. Die bisherige Dauer kann nur einer von mehreren Bewertungsfaktoren sein, die für die Ausschöpfung des Rahmens der genannten Bestimmung maßgeblich sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2000 - 3 Ta 99/00; ständige Rechtsprechung der Kammer). Insbesondere kommt es auf die Tatsache an, inwieweit der Arbeitnehmer alsbald wieder mit einem Einkommen rechnen kann oder aber auf die Vergütung aus dem streitigen Arbeitsverhältnis angewiesen ist. Bei den derzeitigen Arbeitsmarktverhältnissen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung alsbald damit rechnen durfte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Gegenteiliges hat kein Beteiligter vorgetragen. Soweit die Auffassung von einzelnen Gerichten vertreten wird, die Höhe des Streitwerts hänge von abstrakten Regeln ab, die mit dem Interesse der das Verfahren einleitenden Partei nichts zu tun haben, sind solche Erwägungen dem Streitwert- und Gebührenrecht fremd und ist ihnen nicht zu folgen. Die Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist als Deckelung des möglichen Streitwerts zu verstehen, wobei durchaus auch ein niedrigerer Wert angenommen werden kann, wenn dies nach der Lage des Einzelfalls (sich unmittelbar anschließendes neues Arbeitsverhältnis, fehlender Annahmeverzug) geboten ist. Solche Umstände liegen hier aber nicht vor, zumal der Kläger im Hinblick auf seinen Status als Freigänger und die mit diesem Status zusammenhängenden Probleme ganz besonders wirtschaftlich auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens angewiesen ist. Nach allem ist auf die Beschwerde der Gegenstandswert antragsgemäß festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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