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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 136/04
Rechtsgebiete: GKG, KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 a. F.
GKG § 19 Abs. 4 a. F
GKG § 25 Abs. 2 a. F.
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 a. F.
GKG § 72 Nr. 1
KSchG § 4
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 a. F.
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 a. F.
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 136/04

Stuttgart, 22. September 2004

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2004 - 8 Ca 282/03 - wird, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ersatzlos aufgehoben und dass der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert wie folgt festgesetzt wird:

Für die Zeit bis 01. Februar 2004 auf 12.034,13 EUR,

ab 02. Februar 2004 auf 30.802,90 EUR,

ab 20. April 2004 auf 38.713,76 EUR,

ab 25. Mai 2004 auf 39.836,66 EUR und

ab 07. Juni 2004 insgesamt auf 41.889,76 EUR.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG a.F. Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet. Dieser enthält neben den Regelungen über rechtshängige Ansprüche auch die Vereinbarung, dass ein bereits unter dem Datum vom 20. Februar 2003 erteiltes Zeugnis, nachdem das Arbeitsverhältnis durch den Vergleich auf den 30. Juni 2003 beendet wurde, mit diesem Datum neu erteilt werde und dass damit alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien erledigt seien.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage, die gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vom 19. Februar 2003 gerichtet war, die vorsorglich als ordentliche Kündigung zum 30. September 2003 wirken sollte. Durch Klageerweiterung mit am 30. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Antrag gestellt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 30. September 2003 aufzulösen. Weiterhin sollten "das Arbeitsverhältnis bis 30.09.2003 ordnungsgemäß" abgerechnet und die Abrechnungen der Klägerin übersandt werden. Dazuhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit nach Zugang der außerordentlichen Kündigung bis zum 30. September in Höhe von 25.049,62 EUR brutto abzüglich 1.225,60 EUR netto anhängig gemacht, und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Auflösungsantrags den Abrechnungsanspruch auf die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils und die Zahlungsklage für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 um 5.603,30 EUR brutto sowie 875,58 EUR netto ausgedehnt. Mit am 20. April 2004 eingegangenem Schriftsatz hat sie die Klage erneut um Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 29. Februar 2004 unter Anrechnung anderweitigen Einkommens in Höhe von 7.327,24 brutto sowie 583,62 EUR netto erweitert, mit am 25. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz für die Zeit bis zum 31. März 2004 in Höhe von 831,04 EUR brutto sowie 291,86 EUR netto, schließlich mit am 07. Juni 2004 eingegangenem Schriftsatz um Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 30. April 2004 in Höhe von 1.761,24 EUR brutto sowie 291,86 EUR netto.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenwert für die Kündigungsschutzklage in Höhe von 12.034,13 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem durchschnittlichen Vergütungsanspruch der Klägerin für das auf den Kündigungstermin folgende Vierteljahr. Den Mehrwert des Vergleichs hat es mit 4.011,38 EUR angesetzt.

Mit der Beschwerde begehren die Beteiligten zu 1 für den Auflösungsantrag die Festsetzung eines zusätzlichen Betrags in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, für den Abrechnungsanspruch in Höhe von 500,00 EUR und für den nach ihrer Auffassung unbedingt erhobenen Teil der Zahlungsklage in Höhe von 23.824,02 EUR. Dieser Beschwerde hat das Arbeitsgericht insoweit abgeholfen, als es den Verfahrenswert um den mit der Beschwerde verfolgten Wert der Zahlungsklage und des Abrechnungsanspruchs erhöhte. Hinsichtlich der Bewertung des Auflösungsantrags hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 2 hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert. Der im Ausgangsverfahren beklagte Arbeitgeber ist vom Arbeitsgericht am Wertfestsetzungsverfahren nicht beteiligt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit es um eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts wegen des Auflösungsantrags nach § 9 KSchG geht. Dessen ungeachtet ist der Gebührenstreitwert nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. neu zu berechnen. Das Verbot einer reformatio in peius gilt insoweit nicht, da das Beschwerdegericht von Amts wegen den vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Gegenstandswert ändern kann. Auch besteht der Höhe nach keine Bindung an die Anträge der Beteiligten. Dabei sind nach § 72 Nr. 1 GKG die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes in der vor dem 01. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden. Dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht am Wertfestsetzungsverfahren beteiligt worden ist, ist vertretbar, da keine diesbezüglichen Interessen ersichtlich sind.

1. Auflösungsantrag

Der Gebührenstreitwert ist vom Arbeitsgericht hinsichtlich der Feststellungsklagen in zutreffen der Höhe festgesetzt worden. Dabei wird für jeden der beiden Feststellungsanträge (außerordentliche und ordentliche Kündigung) der Maximalwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. festgesetzt. Beide Werte werden aber wegen wirtschaftlicher Identität nach § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 GKG a.F. nicht addiert. Insoweit wird kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt. Die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage ist dabei als unechter Hilfsantrag im Verhältnis zur Klage, die gegen die außerordentliche Kündigung gerichtet ist, zu erachten. Da aber der Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände durch Prozessvergleich erledigt wurde, sind auch sämtliche Anträge zu bewerten. Ob sie zu addieren sind, hängt davon ab, ob sie denselben Gegenstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG a.F. betreffen. Dies ist insoweit der Fall.

Der besonderen Bewertung des Auflösungsantrags der Klägerin als unechter Hilfsantrag steht schon die eindeutige gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG a.F. entgegen. Insoweit handelt es sich nach allgemeiner Überzeugung (vgl. etwa KR-Spilger, KSchG § 9 Rdnr. 94, GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 103, jeweils mit weiteren Nachweisen) um eine spezielle kostenrechtliche Regelung, die anderen Bestimmungen vorgeht (§ 1 Abs. 4 GKG a.F.). Dies gilt umsomehr, als der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht isoliert denkbar ist, sondern nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 4 KSchG zulässig ist. Insoweit handelt es sich lediglich um ein besonderes Verfahrensstadium innerhalb des Kündigungsschutzverfahrens. Soweit über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten wird, beschränkt sich die Höhe des Gebührenwerts auf maximal den Betrag, der der Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers für das auf den Kündigungstermin folgende Vierteljahr entspricht, gleichgültig, ob und von welcher Partei ein Auflösungsantrag gestellt wird und wie hoch die in Betracht kommende Abfindung sein soll. Weiterhin ist das wirtschaftliche Interesse der antragstellenden Partei zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgeblich (12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 ZPO, § 15 GKG). Dieses geht aber beim echten Hilfsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht auf die Bezahlung einer Abfindung als negativer Vermögenszufluss (daran kann der Arbeitgeber ja kein Interesse haben), sondern auf die unter allen Umständen angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses, um eine Weiterbeschäftigung zu vermeiden, "koste es, was es wolle". Allenfalls dieses Interesse wäre zu berücksichtigen. Dieses geht aber nicht weiter als der Klageabweisungsantrag, sondern bleibt hinter diesem zurück. Auch der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers führt keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert in den Rechtsstreit ein. Denn der Anspruch auf Abfindung als Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig nicht höher als das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Auf jeden Fall decken sich diese Interessen. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung kommt aber eine höhere Bewertung als die mit dem Betrag einer Vierteljahresvergütung nicht Betracht. Auch der Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, ist ein Streit über dessen Bestehen im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann für die Streitwertbemessung dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an den Kündigungstermin ein neues Arbeitsverhältnis antreten konnte und entschlossen ist, nicht mehr in das alte gekündigte Arbeitsverhältnis zurückzukehren, auch wenn die Kündigung unwirksam sein sollte. Dann wirkt sich für die Bewertung seiner wirtschaftlichen Interessen aus, dass er einen Auflösungsantrag gestellt hat. Aber auch insoweit gilt die Grenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.

Selbst wenn aber im Auflösungsantrag ein zusätzlicher Streitgegenstand im gebührenrechtlichen Sinn gesehen werden könnte, der selbstständig zu bewerten wäre, gilt Folgendes: Über die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. hinaus ist überdies auch im Rahmen des § 5 ZPO eine Addition dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Anträge handelt, die wirtschaftlich auf denselben Erfolg zielen. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es reicht deshalb nicht aus, lediglich auf die Frage abzustellen, wie viele Streitgegenstände im Verfahren anhängig gemacht wurden. Vielmehr muss auch geprüft werden, inwieweit der eine Anspruch logische Voraussetzung für den anderen Anspruch ist und welche wirtschaftlichen Folgen sich aus der Anspruchsmehrheit ergeben (vgl. auch Zöller-Herget, ZPO § 5 Rdnr. 8). Die die Unwirksamkeit einer Kündigung betreffende Feststellungsklage ist aber die Grundlage für die Möglichkeit eines Auflösungsantrags. Er kann nur Erfolg haben, wenn die Kündigung als unwirksam zu erachten ist. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert ist damit nicht Gegenstand eines Auflösungsantrags, vielmehr bleibt dessen Wert hinter dem der Feststellungsklage zurück (Die Beschwerdeführer gehen ja von einem Wert von einer Monatsvergütung aus, ein Betrag, der sich in der arbeitsgerichtlichen Streitwertpraxis als omnipräsentes "Mädchen für alles" anzubieten scheint) oder übersteigt ihn jedenfalls nicht. Damit ist vorliegend der höhere Wert der Feststellungsklage maßgeblich. Eine Addition kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Leistungsklage

Im Hinblick auf die Zahlungsanträge hat das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sie zwar in Bezug auf die Feststellungsklage gegen die außerordentliche Kündigung als unechte Hilfsanträge zu erachten sind, dass aber die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 GKG a.F. (der Prozessvergleich betraf ja alle Streitgegenstände) dazu führt, dass der jeweils höhere Wert maßgeblich ist. Dies führt zu folgenden Gebührenwerten im Verlaufe des Verfahrens: Ab Klageerhebung betrug der Wert 12.034,13 EUR nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F., der sich ab dem Zeitpunkt der Klageerweiterung auf den Wert der Zahlungsanträge zuzüglich des Werts der Abrechnungsansprüche in Höhe von 500,00 EUR erhöhte, weil dieser Wert den der Feststellungsklage überstiegen hat. Dieser Wert betrug aber nicht nur 24.324,02 EUR ab dem 02. Februar 2004, vielmehr ist auch der Wert des Antrags zu 5 mit in der Summe weiteren 6.478,88 EUR hinzuzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt betrug der Gebührenwert mithin 30.802,90 EUR. Am 20. April 2004 hat sich dieser Wert um weitere 7.327,24 EUR und 583,62 EUR auf 38.713,76 EUR erhöht, am 25. Mai 2004 um weitere 831,04 EUR und 291,86 EUR auf 39.836,66 EUR und am 07. Juni 2004 um 1.761,24 EUR und 291,86 EUR auf insgesamt 41.889,76 EUR. Bei diesem Gebührenwert ist auch der Prozessvergleich geschlossen worden.

3. Vergleichsmehrwert

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist allerdings zu Unrecht erfolgt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.) ersatzlos aufzuheben, soweit er einen Vergleichsmehrwert für den durch den gerichtlichen Vergleich mitgeregelten nicht rechtshängigen Vergleichsgegenstand, nämlich die Neuerteilung eines unter einem anderen Datum bereits erteilten Zeugnisses, enthält. Die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts kommt nur in Betracht, soweit Gerichtsgebühren anfallen können (§ 11 Abs. 2 GKG a.F.: grundsätzlich Streitgegenstand) oder nur deshalb nicht anfallen, weil einer besonderer Befreiungstatbestand vorliegt. Gerichtsgebühren sind nach Nr. 1653 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) a.F. für nicht rechtshängige Gegenstände nur zu erheben, wenn anlässlich des Abschlusses eines Vergleichs vor Gericht auch nicht rechtshängige Ansprüche vom Vergleich erfasst werden und der Gegenstand des Prozessvergleichs den Gegenstand der rechtshängigen Ansprüche übersteigt. Von dieser Gebühr sind die Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Nr. 9112 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) a.F. befreit. Voraussetzung dafür aber, dass überhaupt eine Gerichtsgebühr anfallen kann, ist, dass insoweit ein streitiger Anspruch zwischen den Parteien geregelt worden wäre. Die Neuerteilung des Zeugnisses unter dem Datum 30. Juni 2003 ohne jede inhaltliche Änderung folgt aber lediglich aus der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nach der Vergleichsregelung nicht am 20. Februar, sondern am 30. Juni 2003 geendet hat. Ein Vergleichsmehrwert kommt nur für solche Gegenstände in Betracht, über die zwischen den Parteien hinsichtlich Grund, Art oder Ausmaß Streit bestand und der im Rahmen des Vergleichs eine Regelung erfahren hat und nicht lediglich Bestandteil der Einigung der Parteien in freier Verhandlung geworden ist. Diesbezüglich ist hier nichts ersichtlich. Dass das Datum des Zeugnisses anzupassen ist, ist gedankliche Folge des einvernehmlich festgelegten Beendigungsdatums. Dass auch ansonsten ein nicht rechtshängiger, aber streitiger Anspruch erledigt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des festgesetzten Mehrwerts hat deshalb eine Änderung von Amts wegen zu erfolgen.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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