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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 35/03
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 10
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
BetrVG § 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 35/03

Beschluss

vom 10. April 2003 Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 05. März 2003 - 1 BV 1/03 - abgeändert:

Der Gebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren der Beteiligten zu 1 wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem Beschlussverfahren maßgeblich ist.

Gegen die Beteiligte (dieses Streitwertverfahrens) zu 3, der Arbeitgeberin, wurde im Ausgangsverfahren vom beteiligten Betriebsrat ein Antrag beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, es der Arbeitgeberin zu untersagen, einem Betriebsratsmitglied gegenüber eine Abmahnung, verbunden mit der Drohung, im Wiederholungsfall ein Amtsenthebungsverfahren oder weitere Maßnahmen einzuleiten, auszusprechen. Das Verfahren hat durch Antragsrücknahme geendet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenwert auf Antrag der Beteiligten zu 1 festgesetzt, jedoch nicht in der beantragten Höhe, sondern auf insgesamt 1.000,00 Euro.

Mit der Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 den Antrag, den Gebührenwert auf 4.000,00 EUR festzusetzen. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 12. März 2003 Bezug genommen. Im Wesentlichen wird darauf abgehoben, dass die Angelegenheit rechtlich schwierig gewesen und mit ihr rechtliches Neuland betreten worden sei. Die Arbeitgeberin hat sich im Festsetzungs- wie auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenstreitwert ist nach § 10 BRAGO - in diesem Verfahren sind die Antragsteller als Bevollmächtigte des Betriebsrats, der Betriebsrat als Auftraggeber und die Arbeitgeberin als erstattungspflichtige Dritte beteiligt - in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO auf 4.000,00 EUR festzusetzen.

Zu bewerten ist - im Rahmen des erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 BRAGO). Ihn bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hier geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt ist, eine Abmahnung im Hinblick auf eine betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzung auszusprechen und ob sie bejahendenfalls gerechtfertigt gewesen wäre. Da beide Fragen vom Betriebsrat verneint werden, hat er um die Untersagung einer solchen Maßnahme, bezüglich der nicht abgemahnten Mitglieder vorbeugend, gebeten.

Den Bewertungsmaßstab bildet § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Hiernach beträgt der Wert des Gegenstandes 4.000,00 EUR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wert von 4.000,00 EUR einen Hilfswert nur für die Bewertung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen aber einen Regelwert darstellt, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet. Ein anderer Wert ist lediglich dann festzusetzen, wenn der Wert im Lichte seiner Funktion als Element des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts (vgl. auch § 612 Abs. 2 BGB) ersichtlich unangemessen ist. Dies unterfällt der Darlegungslast desjenigen, der eine ihm günstige Abweichung von dem gesetzlichen Wert erstrebt. Für dessen Funktion maßgebend sind die Umstände, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Intensität und zeitlichem Umfang bestimmen, also die Arbeit am Sachverhalt und seine rechtliche Durchdringung (im Hinblick auf den erteilten Auftrag), ferner das Interesse des Auftraggebers - hier des Betriebsrats - und in diesem Sinne die Bedeutung der Sache, wie andere im Einzelfall wertbildende Umstände.

Vorliegend geht es um die Rechte des Betriebsrats im Rahmen seiner Mitbestimmung. Es geht ausschließlich um die Frage, inwieweit die Arbeitgeberin durch die streitige Maßnahme in die Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu Unrecht eingreift. Es ist lediglich die Organstellung des Betriebsrats betroffen. Es geht also um die Gewährleistung seiner Beteiligungsrechte. Hieraus sich ergebende Streitigkeiten verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Eigentums- oder Vermögensrechten, sondern von Teilhaberechten im Rahmen der Betriebsverfassung. Diese sind nicht vermögensrechtlicher Natur.

Es ist deshalb in Bezug auf die wertbildenden Faktoren auf die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, sein Interesse an der funktionsgerechten Ausübung des Amtes und an der Freiheit von beeinträchtigenden Maßnahmen seitens des Arbeitgebers sowie den Aufwand seiner Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Ausgangsverfahrens abzustellen.

Was die Höhe des Werts anbetrifft, hat das Arbeitsgericht in Ausübung seines Ermessens bezüglich der wertbildenden Faktoren entscheidend auf den Arbeitsaufwand für die Beteiligten zu 1 abgestellt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der einschlägigen Streitgegenstandsbestimmung aber, wie ausgeführt, um einen Regelwert. Das Arbeitsgericht hat aber auf die für vermögensrechtliche Streitigkeiten zutreffenden Merkmale der Norm Bezug genommen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert auf 4.000,00 EUR festzusetzen, es sei denn, die Besonderheiten des Falles geböten eine Abweidung nach oben oder unten. Die Tatsache, dass ein nicht vermögensrechtlicher Streit vorliegt, lässt es nicht zu, dass bereits wegen der Art eines Streitgegenstandes als solcher Differenzierungen vorgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 15. Mai 1991 - 6 P 15/89 - AP Nr. 2 zu § 25 BPersVG m.w.N.) die Auffassung, in Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts schließe es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen worden ist. Ob eine so weit reichende pauschalierende Betrachtungsweise auch für die Mitbestimmungsangelegenheiten im Bereich der arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren am Platze ist, bedarf hier keiner Erörterung. Jedenfalls gibt es nichts, was die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache bei der Bewertung des Gebührenstreitwerts als unangemessen und zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung geben könnte.

Richtig ist zwar, dass die Antragsschrift ihrem Inhalt nach nicht aus sich heraus auf eine zeitaufwendige Befassung mit der Sache schließen lässt. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass die Befassung mit einem bislang nicht diskutierten oder in der Rechtsprechung geklärten Problem weitere Prüfungen erforderlich gemacht habe. In der Tat stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat als Organ für den Unterlassungsanspruch aktiv legitimiert ist und ob gegen die Arbeitgeberin, die mit Gegenmaßnahmen bei behaupteten betriebsverfassungsrechtlich bezogenen Pflichtverletzungen, insbesondere mit einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG droht, mit einem Unterlassungsanspruch vorgegangen werden kann. Soweit sich die Betriebsratsmitglieder nach einer zu Recht oder Unrecht erfolgten Abmahnung wegen behaupteter Äußerungen "eingeschüchtert" fühlen, ist auch die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats als Organ betroffen. Schließlich ist auch die Frage angesprochen, in welcher Form der Betriebsrat seinen Informationspflichten genügen kann. Den zuletzt genannten Gesichtspunkten erscheint vorliegend die größere Bedeutung bei der Bewertung des Antrags zuzukommen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob nur eine solche Tätigkeit zur Vorbereitung des Beschlussverfahrens bewertet werden darf, die sich unzweifelhaft in der Antragsbegründung niedergeschlagen hat. Dass das Verfahren kurz nach Eingang des Antrags wieder zurückgenommen wurde, weil sich Arbeitgeberin und Betriebsrat geeinigt haben, hat für sich für die Bewertung keine wesentliche Bedeutung, da ja keine Verhandlungsgebühr entstanden ist. Damit ist dieser Umstand bereits in die Bemessung der Vergütung der Beschwerdeführer eingeflossen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin dem Anspruch der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten ist, sodass sie sich auch nicht auf Umstände, die eine Abweichung nach unten rechtfertigen könnten, berufen hat. Diese Umstände wären aber als ihr günstig von ihr vorzutragen gewesen, wenn sie nicht offensichtlich sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach allem erfolgreich. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG analog).



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