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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.01.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 7/00
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 7/00

Beschluss vom 23.01.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 23.01.2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1) wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22.02.1999 dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert DM 30.770,61 beträgt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat sich der Beteiligte zu 2), ein am 06.10.49 geborener Bauingenieur, gegen die von dem beklagten Insolvenzverwalter [= Beteiligter zu Nr. 3)] unter dem 31.03.99 zum 30.06.99 ausgesprochene ordentliche Kündigung des seit 01.04.78 bestehenden Arbeitsvertrages gewandt. Der Rechtsstreit hat sich durch Klagrücknahme nach außergerichtlichem Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf den mit rund DM 11.749,-- festgestellten Betrag einer Monatsvergütung festgesetzt.

Demgegenüber wird mit der Beschwerde weiterhin die Ansicht vertreten, der Wert sei auf den von ihr mit rund DM 35.248,-- bemessenen Wert des Vierteljahresbezuges festzusetzen.

II.

Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Am Verfahren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG sind als Verfahrenssubjekt unter anderem beteiligt die Parteien des Ausgangsklageverfahrens, vorliegend also auch der beklagte Insolvenzverwalter. Seine Beteiligung ist im ersten Rechtszug unterblieben. Das war im Beschwerdeverfahren -von Amts wegen- nachzuholen. Das Beschwerdegericht hat jedoch in seinem unterstellten Einverständnis davon abgesehen, ihm unter Hinweis auf seine diesbezügliche Rechtsstellung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, denn er ist durch die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren materiell nicht betroffen. In gleicher Weise wurde in Bezug auf den Beteiligten zu 2) verfahren, nachdem dieser sich schon im ersten Rechtszug nicht geäußert hat.

2. a)

Den Bewertungsgegenstand bildet (allein) der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens (§ 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO). Schon deshalb kommt es -entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts- nicht darauf an, ob zwischen dem Beteiligten zu 2) und der späteren Gemeinschuldnerin (als solcher) ein Rechtsstreit über einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 04.03.99, rechtshängig war. Das erhellt umstandslos, wenn man den Fall ins Auge fasst, dass der Kläger den nämlichen (prozuessualen) Anspruch auf Zahlung von DM 1 Million in zwei Verfahren rechtshängig macht. Für den Zeitraum bis zu einer etwaigen Verbindung beträgt der Gebührenstreitwert in jedem der beiden Verfahren DM 1 Million und nicht einen Teilbetrag der Klagforderung. Auf diesem Weg würden die Erfolgsaussichten des Klagbegehrens in unzulässiger Weise zum Faktor für die Streitwertbemessung gemacht.

b)

Den Bewertungsmaßstab bildet § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Innerhalb des durch die gesetzliche Höchstgrenze gebildeten Rahmens ist maßgebend das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der von ihr erstrebten Entscheidung. Normstrukturell handelt es sich bei dieser Vorschrift um die "gedeckelte" Bestimmung des § 3 ZPO. Einen Regelstreitwert kann es daher -entgegen der Ansicht der Beschwerde- nicht geben. Angesichts der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der im Zeitpunkt der Klageinreichung (§ 15 GKG) -wie allgemeinkundig- gegebenen schlechten Lage des hier interessierenden Bau-Arbeitsmarktes war der gesetzliche Rahmen voll auszuschöpfen.

Der Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts ist die Summe, die der Kläger von dem Beklagten als Gegenleistung zu beanspruchen gehabt hätte, wenn sich dieser in dem auf die Kündigung folgenden Vierteljahr, hier also im Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.99, im Annahmeverzug befunden haben würde.

Dabei handelt es sich nach der vorgelegten Vergütungsabrechnung um

Gehalt monatlich DM 10.210,87 Vermögensbildende Leistung des Arbeitgebers monatlich DM 46,-- DM 10.256,87.

Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, der Kläger würde für diesen Zeitraum weitere Vergütungsleistungen zu beanspruchen gehabt haben.

Dieser Punkt war von Amts wegen und ohne Bindung an die insoweit streitlose Feststellung des Arbeitsgerichts zu prüfen, zumal das sogenannte Verschlechterungsverbot in diesem Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung gelangt (arg. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Der Vierteljahresbezug beläuft sich sonach auf DM 30.770,61.

Dieser Betrag war als Streitwert festzusetzen, und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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