Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 4 Sa 66/00
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, GKG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 890
ZPO § 890 Abs. 2
UWG § 17
UWG § 17 Abs. 1
UWG § 18
GKG § 25 Abs. 2
ZPO § 3
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Sa 66/00

verkündet am 08. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -4.Kammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Knöpfle und den ehrenamtlichen Richter Kübler auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 30. Juni 2000 - 26 Ca 2137/96 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird, soweit ihr das Arbeitsgericht in dem genannten Urteil stattgegeben hat, abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung für die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 100.000,00 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, inwieweit die Beklagten als ehemalige Arbeitnehmer sich gegenüber dem Kläger wettbewerbswidrig verhalten und sich dadurch in unzulässiger Weise Vorteile im Wettbewerb zu Lasten des Kläger verschafft haben. Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagten auf Unterlassen der Produktion von Teilen in Anspruch, soweit in sie Kenntnisse aus unrechtmäßig erlangten Informationen, Zeichnungen, Plänen und Daten aus dem Unternehmen des Klägers eingeflossen sind.

Der Kläger war Inhaber eines Unternehmens für Präzisionsspritzgussteile aus Kunststoff und für Formenbau. Es handelt sich hierbei um ein Spezialunternehmen für die Textilbranche. Mit Wirkung vom 17. Februar 1998 wurde der Betrieb vom Kläger in die L. GmbH eingebracht, die diesen auch heute noch führt.

Der Beklagte Ziff. 1 stand zum Kläger in der Zeit vom 29. Mai 1995 bis 31. März 1996 als kaufmännischer und technischer Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis. Der Beklagte Ziff. 2 ist gelernter Werkzeugmacher und war im Unternehmen des Klägers über 12 Jahre in der Produktion beschäftigt bis 30. April 1996.

Beide Beklagten gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Februar 1996 gemeinsam mit einem Herrn S. ein Konkurrenzunternehmen, die W. GmbH. Diese Firma wurde am 21. März 1996 in das Handelsregister eingetragen. Die beiden Beklagten sind zugleich Geschäftsführer dieser Firma. Bei Herrn S. handelt es sich um einen vormaligen Kunden des Klägers. Herr S. betrieb zugleich unter der Firma Sa. Export/Import, deren Inhaberin formal seine Ehefrau ist, den Export und Import von Textilmaschinenteilen, vorwiegend in die Türkei. Herr S. ist inzwischen als Gesellschafter bei der W. GmbH ausgeschieden und ist nunmehr wieder ausschließlich für die Firma Sa. tätig.

Der Kläger wirft den Beklagten - unter anderem - vor, sie hätten noch während ihrer Beschäftigungsverhältnisse den Kläger systematisch ausspioniert und insbesondere Produktionsunterlagen, -skizzen und Disketten entwendet, anhand derer sie ohne weiteren Erprobungsaufwand identische Textilmaschinenteile nachbauen würden.

Die Staatsanwaltschaft durchsuchte die Geschäftsräume der Beklagten bzw. der W. GmbH in Hof und in Gaildorf. In Hof blieb die Suche ergebnislos. In Gaildorf wurden diverse Gegenstände, insbesondere aber Konstruktionszeichnungen und Disketten beschlagnahmt. Auf den Inhalt des von der Klägerseite bei der Einsichtnahme in die Asservate erstellten Protokolls nebst Diskettenauswertungsprotokoll der Klägerseite (Band I Bl. 123 bis 132 der Akte des Arbeitsgerichts) sowie auf den Durchsuchungsbericht vom 3. September 1996 (Band III Bl. 524 bis 529 der Akte des Arbeitsgerichts) wird Bezug genommen.

Die Parteien streiten vorliegend über die zulässigen Bedingungen des Nachbaus der aus den Klageanträgen ersichtlichen Textilmaschinenteile.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagten hätten im letzten Quartal 1995 und im ersten Quartal 1996 noch während ihrer Arbeitsverhältnisse beim Kläger systematisch Konstruktionsunterlagen und Geschäftspapiere des Klägers kopiert und mitgenommen. Auch Computerdisketten mit Konstruktionszeichnungen hätten die Beklagten im Original bzw. in Kopie entwendet. Die mitgenommenen Konstruktionszeichnungen hätten sie ausgewertet und auf ihrer Grundlage Aufträge zur Werkzeugherstellung gegeben, um sodann die entsprechenden Textilmaschinenteile nachzubauen. Ein Großteil der entwendeten Unterlagen sei im Rahmen der Hausdurchsuchungen deshalb nicht aufgefunden worden, weil der Beklagte Ziff. 1 diese im Kofferraum seines Pkw versteckt gehalten habe. Die Beklagten bauten Werkzeuge und Textilmaschinenteile anhand der Zeichnungen des Klägers weiterhin nach. Entgegen der Einlassungen der Beklagten sei ein Nachbau von Textilmaschinenteilen durch bloßes Maßnehmen und Nachzeichnen nicht möglich. Es bedürfe genauer Erprobungen der Materialzusammensetzungen und der Produkte selber in den Spinnmaschinen. Insbesondere die Erprobungen bedürften mehrere Monate, ggf. Jahre.

Der Kläger hat darüber hinaus die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagten haben es zu unterlassen, selbst oder mittels der Firma W. in Hof oder in anderer Weise durch Dritte unter Verwendung der Originalproduktionsunterlagen oder der fotokopierten oder sonst vervielfältigten (Computerprogramme) Produktionsunterlagen der Firmen L. und L. GmbH, die Produkte der L. GmbH

- Innengreifer in Drei-, Vier-, Fünf- und Sechskantausführung

- Abdeckplatten

- Ölfilze

- Faserkanal, die Typen SE 8 und SE 9

- Schaltergehäuse

- Kupplungsschneckenräder

- Außengreifer

und die Werkzeuge zur Herstellung dieser Produkte nachzubauen, nachbauen zu lassen, in den Verkehr zu bringen, zu veräußern oder den Drucksachen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Computerprogrammen und Mustern verkörperte bzw. aufgezeichnete Betriebsgeheimnisse (Know-how) Dritten zugänglich zu machen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird Zwangshaft und Zwangsgeld in der höchst zulässigen gesetzlichen Höhe angedroht.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Entwendung der von der Kriminalpolizei Backnang beschlagnahmten 4 Disketten (Asservatenverzeichnis der Kriminalaußenstelle Backnang A 15 und W 1) sowie aus der unbefugten Verwendung der auf diesen Disketten gespeicherten technischen Zeichnungen des Klägers entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten haben den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Entwendung von Produktionsunterlagen in Abrede gestellt. Sie haben vorgetragen, sie bauten ebenso wie der Kläger Teile nach für Fremdmaschinen der Originalhersteller. Hierzu hätten sie sich auf dem Markt Teile verschafft, von ihnen Zeichnungen gefertigt und anhand dieser nachgebaut. Das Problem der Erprobungsphasen ergebe sich lediglich für die Originalhersteller, nicht aber für Nachbauer wie den Kläger oder die W. GmbH. Im Übrigen habe der Beklagte Ziff. 2 schließlich eine über 10-jährige Erfahrung als Werkzeugbauer für den Kläger. Die erforderlichen Zeichnungen seien anhand der Originalteile erfolgt. Daraus erkläre sich auch, dass die Angaben der Maße in den Zeichnungen des Klägers und der Beklagten identisch seien. Der Beklagte habe seinen Arbeitsstil bei der W. GmbH nicht umgestellt. Sechskant-Innengreifer wie der Kläger hätten sie zu keinem Zeitpunkt im Programm gehabt, sondern nur den von ihnen erstellten Fünfkant-Innengreifer, den wiederum der Kläger bzw. die L. GmbH nicht herstelle. Innengreifer hätten sie im Übrigen ebenso nur anhand selbst gefertigter Zeichnungen nachgebaut. Das hierfür erforderliche Material gebe es fix und fertig zu kaufen. Die Werkzeuge für die Herstellung des Innengreifers seien erst am 19. August 1996 bestellt worden. Dies gelte im Wesentlichen auch von den anderen Teilen, die im Unterlassungsantrag des Klägers angesprochen seien.

Die Beklagten haben weiterhin vorgetragen, kurz vor der Beschlagnahme sei in ihren Firmenräumlichkeiten eingebrochen worden. Die gefundenen Disketten müssten ihnen untergeschoben worden sein. Schließlich seien auf den Disketten Dateien mit Datum 21.5.96 enthalten, also von einem Zeitpunkt nach Ausscheiden der Beklagten beim Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 604 bis 613 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn I. S., Herrn Rainer Bühl und Herrn Werner R. Hinsichtlich deren Aussagen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2000 (Bl. 558 bis 577 der Akte des Arbeitsgerichts). Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Asservate der Staatsanwaltschaft Stuttgart, im Wesentlichen beschlagnahmte Konstruktions- oder Teilezeichnungen, mit den Asservatennummern W 2, W 5, A 3, A 6, A 8, A 9, A 12, A 20, sowie A 27 sowie der Inhalt der Dateien der beschlagnahmten Disketten des Asservats A 15, soweit sie geöffnet werden konnten, in Augenschein genommen.

Im angefochtenen Teil-Urteil hat das Arbeitsgerichts der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben und sie zum Teil, ebenso wie die Feststellungsklage wegen der Schadensersatzpflicht der Beklagten, abgewiesen, weil es nach Durchführung der Beweisaufnahme teilweise von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers überzeugt war. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 613 bis 635 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen.

Gegen dieses den Beklagten am 04. Juli und dem Kläger am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 03. August 2000 und der Kläger mit am 14. August 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie beide innerhalb der ihnen jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet haben, wobei sich die Berufung des Klägers nur auf die Unterlassungsklage und nicht den abgewiesenen Schadensersatzanspruch erstreckt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe, soweit es die Unterlassungsklage abgewiesen habe, die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht vollständig und zutreffend ausgewertet. Auch insoweit habe der Kläger bewiesen, dass sich die Beklagten entwendeter Konstruktions- bzw. Teilezeichnungen bedient hätten. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags insoweit wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.10.2000 (Bl. 92 bis 107 der Berufungsakte) verwiesen.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammer Ludwigsburg - vom 30.06.2000 (dortige Geschäftsnummer 26 Ca 2137/96) wird abgeändert.

2. Die Beklagten haben es zu unterlassen, selbst oder mittels der Firma W. in Hof oder in anderer Weise durch Dritte unter Verwendung der Originalproduktionsunterlagen oder der fotokopierten oder sonst vervielfältigten (Computerprogramme) Produktionsunterlagen der Firmen L. und L. GmbH, die Produkte der L. GmbH

- Innengreifer in Drei-, Vier-, Fünf- und Sechskantausführung

- Abdeckplatten

- Ölfilze

- Faserkanal, die Typen SE 8 und SE 9

- Schaltergehäuse

- Kupplungsschneckenräder

- Außengreifer

und die Werkzeuge zur Herstellung dieser Produkte nachzubauen, nachbauen zu lassen, in den Verkehr zu bringen, zu veräußern oder den Drucksachen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Computerprogrammen und Mustern verkörperte bzw. aufgezeichnete Betriebsgeheimnisse (Know-how) Dritten zugänglich zu machen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird Zwangshaft und Zwangsgeld in der höchst zulässigen gesetzlichen Höhe angedroht.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stellen weiterhin in Abrede, unter Verwendung von Betriebsgeheimnissen und Informationen, die dem Beklagten zu 1 aus seiner bisherigen Tätigkeit beim Kläger nicht ohnehin bekannt und geläufig waren, Teile gefertigt und Werkzeuge für deren Fertigung hergestellt zu haben. Wegen ihres Vortrags insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.11.2000 (Bl. 133 bis 145 der Berufungsakte) verwiesen.

Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung machen sie ebenfalls geltend, dass sie sich weder in wettbewerbswidriger Weise Unterlagen beschafft noch solche für die eigene Herstellung der Teile, soweit sie überhaupt in ihr Programm aufgenommen seien, verwendet hätten. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht insoweit auch den Angaben der Zeugen gefolgt. Der Kläger stelle auch die für die Ermöglichung der Produktion erforderlichen Maßnahmen in völlig übertriebener Weise dar. Der Nachbau der fraglichen Teile sei ohne weiteres möglich und die Grundlagen der Fertigung seien auch ohne großen wirtschaftlichen Aufwand bereitzustellen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags insoweit wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.10.2000 (Bl. 71 bis 90 der Berufungsakte) nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagten stellen folgende Anträge:

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Az.: 26 Ca 2137/98 (richtig: 96) wird unter Ziffer I. aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit die Beklagten die Grundlagen und die Daten für die Produktion ihrer Teile vortragen, bestreitet der Kläger ihre Darlegungen mit Nichtwissen. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vortrags wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.11.2000 (Bl. 115 bis 120 der Berufungsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung beider Parteien ist auch im Übrigen zulässig. Dabei wird der Berufungsantrag des Klägers, der seinen im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag in vollem Umfang wiederholt, obwohl ihm das Arbeitsgericht zum größeren Teil entsprochen hat, so ausgelegt, dass eine Abänderung nur in dem Umfang erfolgen soll, als das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Gegen diese Auslegung haben beide Parteien keine Einwendung erhoben. Erfolg hat aber nur die Berufung der Beklagten. Die Klage ist nämlich, soweit sie hier angefallen ist, unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist die Unterlassungsklage demnach in vollem Umfang abzuweisen. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

Unschädlich ist allerdings, dass der Kläger die Androhung eines Zwangsgeldes beantragt hat, obwohl die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs nach § 890 ZPO zu erfolgen hat. Davon ist auch das Arbeitsgericht unter VIII der Entscheidungsgründe trotz des anderslautenden Tenors ausgegangen. Insoweit kommt aber eine Auslegung als Antrag im Sinne des § 890 Abs. 2 ZPO in Betracht.

Der hier angefallene Klageantrag stellt eine objektive Klagehäufung dar, weil er mehrere Gegenstände betrifft, die nach Behauptung des Klägers eine Unterlassungspflicht der Beklagten auslösen sollen. Bezüglich der einzelnen Unterlassungspflichten ist es erforderlich, dass genau beschrieben wird, was von den Beklagten zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung zu unterlassen ist. Dies ist für alle Anträge zu prüfen.

Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es für den Fall der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre, über die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92 - BGHZ 126, 287-296 m.w.Nw.). Die Bestimmtheit des Tenors im Erkenntnisverfahren ist wegen der strafenden Elemente bei der Erzwingung von Unterlassungen nach § 890 ZPO unverzichtbare Voraussetzung; dem Schuldner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld angedroht; es entspricht daher rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß er auch genau weiß, was er zu unterlassen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Ein Unterlassungsgebot für Handlungen, die einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung bedürfen, verlagert die Entscheidung über die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens in das Vollstreckungsverfahren und bedeutet für den Unterlassungsschuldner eine nicht erträgliche Unsicherheit über die Reichweite des auferlegten Gebots. Es entspricht damit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die an eine Urteilsformel im Sinne von § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 1992 - I ZR 171/90 - LM Nr. 98 zu § 253 ZPO). Sinn des Bestimmtheitsgebots des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es insbesondere, die erforderliche Klarheit über den Umfang und die Reichweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung zu verschaffen (§ 322 Abs. 1 ZPO). In Unterlassungsanträgen ist deshalb grundsätzlich die beanstandete Verletzungshandlung zu benennen, welche als Kern des erstrebten gerichtlichen Verbots zur Grundlage einer Unterlassungsvollstreckung gemäß § 890 ZPO gemacht werden kann. Die Reichweite des Verbots muß sich aus dem beantragten gerichtlichen Verbot ergeben, das begründete Zweifel an seiner Bestimmtheit nicht aufkommen lassen darf. Dabei ist aber eine gewisse Verallgemeinerung zur Vermeidung von unnötigen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Rechtsstreitigkeiten zulässig, wenn dabei das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt und der Kern des Verbots unberührt bleibt. Denn die zur Begründung des Klageantrags für das Unterlassungsgebot zugrunde gelegte Verletzungshandlung und das Klagevorbringen im Übrigen sind für das Verständnis der Reichweite des gerichtlichen Verbots gemäß § 890 ZPO heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 236/88 - LM Nr. 92 zu ZPO § 253).

Diesen Voraussetzungen genügen aber die Klageanträge nicht. Soweit den Beklagten die Produktion der im Klageantrag bezeichneten Teile unter Verwendung unrechtmäßig erworbener Kenntnisse untersagt werden soll, kann ohne eine rechtliche Wertung eines bestimmten Verhaltens und ohne Feststellung eines bestimmten Sachverhalts nicht abgegrenzt werden, welches Verhalten zulässig sein soll und welches nicht. Zwischen den Parteien ist nämlich nicht streitig, ob ein bestimmtes Verhalten wettbewerbswidrig ist. Streitig ist vielmehr, ob ein solches Verhalten von den Beklagten tatsächlich an den Tag gelegt wurde. Dabei ist dem Klageantrag nicht zu entnehmen, dass den Beklagten die Produktion der genannten Teile schlechthin untersagt werden soll, weil sie nur auf unredliche und wettbewerbswidrige Weise erfolgen kann. Vielmehr ist es nach der Antragsfassung denkbar und möglich, dass die Beklagten diese Teile in wettbewerbsrechtlich unbedenklicher Weise herstellen können, soweit keine Schutzbestimmungen verletzt werden. Auf die Verletzung von Patent- oder Gebrauchsmusterrechten stützt der Kläger die Klage aber nicht. Es ist den einzelnen produzierten Teilen aber nicht von außen anzusehen, ob sie nun unter Verwendung etwa der Zeichnungen, die die Beklagten beim Kläger entwendet haben sollen, hergestellt wurden oder nicht. Dies wäre nicht einmal der Fall, wenn die Zeichnungen, die nicht verwendet werden dürfen, im Tenor oder im Antrag genau bezeichnet wären. Insofern liegt der Fall anders als etwa im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1984 (I ZR 133/82 - LM Nr. 10 zu § 17 UWG). Danach gilt der Grundsatz, dass eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis fremder Betriebsgeheimnisse vom Verletzer regelmäßig in keiner Weise verwendet werden darf und Ergebnisse, die auf ihr beruhen, daher von Anfang an und dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet sind, auch für solche Entwicklungen, die zwar nicht vollständig auf den unlauter erlangten Kenntnissen beruhen, bei denen diese aber in einer Weise mitursächlich geworden sind, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos anzusehen ist. Dieser Entscheidung lag aber der Fall zu Grunde, dass sich das weiter entwickelte Produkt ohne weiteres auf die usurpierten Betriebsgeheimnisse zurückführen ließ. Deshalb wollte der Berechtigte eine generelle Untersagung der Produktion erreichen. Dies ist aber bei den hier in Rede stehenden Produkten gerade nicht der Fall: Es geht "lediglich" darum, dass die Beklagten durch die Verwendung erlangter Daten schneller und mit geringeren Kosten auf dem Markt präsent sein können. Die Herstellung der Produkte selber muss aber nicht notwendigerweise auf Informationen beruhen, die nur dem Kläger zur Verfügung standen. Denn dass die technischen Zeichnungen für die zu produzierenden Teile und Herstellungswerkzeuge mit einem mehr oder weniger geringen Aufwand zu erstellen waren, stellt auch der Kläger dem Grunde nach nicht in Abrede. Es gab ja auch noch andere Produzenten auf dem Weltmarkt. Soweit der Kläger auf die stoffliche Zusammensetzung einzelner Teil abhebt, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hier unredlich erworbene Informationen im Sinne des Klageantrags überhaupt vorliegen, da sich dieser Umstand nicht aus Zeichnungen und Plänen ergibt und darüber hinaus die Beklagten nicht gehindert waren, ihre im Betrieb des Klägers zulässig erworbenen Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verwerten (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 394/97 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Treuepflicht). Hier ist der Klageantrag wohl enger gefasst als es der Kläger vielleicht möchte. Andererseits mögen hierüber Aufzeichnungen vorliegen. Wenn einer der Beklagten die entsprechende Information möglicherweise aber in seinem Gedächtnis behalten hat, ist bei der Weitergabe dieser Information nicht klar, ob sie auf einem wettbewerbswidrig erlangten Verhalten beruht. Gerade hier zeigt sich aber, dass nicht abgrenzbar ist, welche Informationen in die Produkte einfließen dürfen und welche von den Beklagten erst neu erworben werden müssten, damit sie für die Herstellung der Produkte verwendet werden dürfen. Der Klageantrag beschreibt auch nicht die Informationen, die jedenfalls die Produktion der Teile unzulässig machen würden.

Zu trennen ist der vorliegende Streit auch von der Frage, ob die Beklagten unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entwendete Produkte auf dem Markt angeboten haben. Ein solches Verhalten wird vom Antrag ebenfalls nicht erfasst. Damit wird die Klärung der Frage, ob die Beklagten im konkreten Fall bei konkreten Produkten auf unredlich erworbenes Wissen aufgebaut haben (solches "verwendet" haben im Sinne des Klageantrags), jeweils in die Zwangsvollstreckung verlagert, wo ebenfalls zweifelhaft ist, wann ein solches Verwenden vorliegt und inwieweit das Aufbauen auf diesen Informationen festgestellt werden kann. Mag sein, dass die Beklagten sich entsprechenden Unterlagen beschafft haben. Den verwendeten, nicht lediglich vorhandenen, Zeichnungen und Plänen muss aber nicht mehr anzusehen sein, dass sie auf die Zeichnungen des Klägers zurückgehen. Es ist rechtlich und tatsächlich unklar, wann die im Klageantrag genannte Bedingung "Verwendung von Produktionsunterlagen des Klägers" festzustellen ist. Dies wäre im Zwangsvollstreckungsverfahren erst dem Grund und dem Grad sowie seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach zu ermitteln.

Auch der zweite Teil des Unterlassungsantrags, der die Veröffentlichung und Weitergabe von Betriebsgeheimnissen betrifft, ist unzulässig. Aus ihm ergibt sich nämlich nicht, welche Informationen nicht weitergegeben werden dürfen. Es handelt sich insoweit nur um eine angereicherte Formulierung auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 UWG, die nicht erkennen lässt, bei Weitergabe welcher Information gegen das Unterlassungsgebot verstoßen worden sein könnte. Beim Unterlassungsanspruch ist zwar wegen der vielfach möglichen Begehungsformen einer Pflichtverletzung auch bei der Formulierung des Antrags Großzügigkeit am Platze, was die möglichen Arten der Verletzung einer bestimmten Pflicht betrifft. Die Pflicht selbst muss aber eindeutig und klar umrissen sein, damit von vornherein feststeht, was zulässig ist und was nicht. Dies ist aber bei dem vorliegenden Globalantrag nicht möglich. Dass die Beklagten keine unredlich erlangten Informationen weitergeben und verwenden dürfen, entspricht zwar unabhängig von §§ 17 und 18 UWG auch den nachwirkenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das Geheimnis selbst muss aber im Einzelnen so weit konkretisiert werden, auch wenn es nicht gerade im Klageantrag offen gelegt werden muss, dass über seine Identität kein Zweifel bestehen kann. Es muss etwa durch Bezeichnung der fraglichen Dokumente oder inhaltliche Beschreibung der Information klargestellt sein, was Inhalt des Unterlassungsanspruchs ist. Soweit Dokumente beschlagnahmt sind, können sie von den Beklagten ohnehin nicht mehr eröffnet werden, da sie ihnen nicht mehr zugänglich sind. Soweit angeblich entwendete Dokumente nicht gefunden wurden, weiß der Kläger nicht, was sie beinhalten. Sie können deshalb im Klageantrag nicht näher bezeichnet werden. Welche Information die Beklagten also nicht mehr weitergeben dürfen, ist unbestimmt. Ob es nach fast fünf Jahren überhaupt noch etwas zu eröffnen gibt - ein ausgeplaudertes Geheimnis kann nicht mehr Gegenstand eines Unterlassungs-, sondern allenfalls eines Schadensersatzanspruchs sein -, ist nicht bei der Frage der Zulässigkeit der Klage zu erörtern. Des Weiteren kommt es auch nicht mehr auf die Frage einer Wiederholungsgefahr an, die allerdings, soweit ein vertraglicher Unterlassungsanspruch in Rede steht, bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage zu erörtern wäre.

Nach allem ist die Klage unzulässig, so dass auf die Berufung der Beklagten das stattgebende Teil-Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die nur für die Beklagten erfolgreiche Berufung auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, soweit es den zweiten Rechtszug betrifft. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das Arbeitsgericht im Schluss-Urteil mitzubefinden.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG in jedem Verfahren festzusetzende Gebührenstreitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO. Hinsichtlich der Höhe ist der Festsetzung des Arbeitsgerichts zu folgen.

Ende der Entscheidung

Zurück