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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 4 Sa 81/00
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, KSchG, ArbZG, TV-DRK, ZPO, bw RDG, GKG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 102 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 13 Abs. 1
ArbZG § 2
ArbZG § 3
ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ArbZG § 14
ArbZG § 22
TV-DRK § 14
TV-DRK § 14 Abs. 2
TV-DRK § 52
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
bw RDG § 1
bw RDG § 24
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Sa 81/00

verkündet am 23. November 2000

In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Grammel und den ehrenamtlichen Richter Knoll auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2000 - 5 Ca 643/00 - wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" unter Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils ersatzlos entfallen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Wert des Gegenstands im zweiten Rechtszug: 12.000,00 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde.

Der im Kündigungszeitpunkt 33 Jahre alte Kläger, geschieden und Vater zweier Kinder im Vorschulalter, war seit 01. November 1989 beim beklagten Verein als Rettungsassistent zu einem Monatsgehalt von 4.000,00 DM brutto beschäftigt. Im schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag nahmen die Parteien die Regelungen des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK (TV-DRK - vgl. die Kopie Bl. 23 bis 51 der Akte des Arbeitsgerichts) in Bezug. Dienstort des Klägers war die Rettungswache des Beklagten in L.

Am 23. November 1999 hatte der Kläger zusammen mit einem Beifahrer in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr Tagdienst auf dem in der genannten Rettungswache stationierten Rettungswagen. An diesem Tag war der Straßenverkehr wegen Schneefalls stark beeinträchtigt. Um 17.19 Uhr erhielt die Leitstelle des Beklagten einen Anruf der Polizei, wonach eine auf der Straße gestürzte ältere Passantin Verletzungen erlitten habe und deshalb von ihrer Wohnung in O. ins Krankenhaus nach O. gebracht werden müsse. Der zuständige Disponent des Beklagten setzte den Beifahrer des Klägers gegen 17.30 Uhr (über die exakte Uhrzeit besteht zwischen den Parteien Streit) über Funk davon in Kenntnis und forderte die Besatzung des Fahrzeugs zur Durchführung des Verletztentransports auf. Als der Kläger, der sich bei Eingang des Funkspruchs gerade außerhalb des Fahrzeugs aufhielt, von dieser Auftragserteilung Kenntnis erlangte, rief er von seinem Funktelefon aus die Leitstelle zurück und gab dem Disponenten unter Hinweis auf den nahen Dienstschluss zu bedenken, dass es sich nicht um einen Notfall, sondern um einen üblichen Krankentransport ohne besondere Dringlichkeit handele. Der Disponent antwortete ihm daraufhin, dass es ein Notfall sei und ordnete eine sogenannte Signalfahrt mit Blaulicht und Martinshorn an. Der Kläger und sein Beifahrer fuhren daraufhin zu der angegebenen Adresse. In der Wohnung der Patientin angelangt, befragten sie der Kläger und sein Kollege nach dem Unfallgeschehen und den dabei erlittenen Verletzungen. Beide empfahlen ihr dann, sich aufs Sofa zu legen und erklärten ihr, dass sie wegen des unmittelbar bevorstehenden eigenen Dienstendes bald von Kollegen abgeholt und ins Krankenhaus gebracht würde. Anschließend gingen der Kläger und sein Beifahrer zum Rettungswagen, meldeten der Leitstelle über Funk, dass offensichtlich kein Notfall vorliege und sie den Transport deshalb nicht mehr durchführten, und fuhren nach Leinfelden zurück. Dort trafen sie gegen 18.25 Uhr ein und beendeten ihre Schicht.

Die Patientin, die bei ihrem Sturz, wie im Krankenhaus später festgestellt wurde, einen Oberschenkelhalsbruch davongetragen hatte, wurde in der Folge erst um 19.27 Uhr in ihrer Wohnung von einer anderen Besatzung eines Rettungswagens abgeholt und ins Krankenhaus transportiert.

Wegen dieses Vorfalls teilte der Beklagte dem Betriebsrat seine Absicht mit, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen (vgl. dazu das Anhörungsschreiben vom 30.11.1999 - Bl. 103/104 der Akte des Arbeitsgerichts - und die in Bezug genommenen schriftlichen Erklärungen des Leitstellendisponenten vom 24.11.1999 und des Rettungsdienstleiters vom 26.11.1999 - Bl. 29/30 der Berufungsakte). Mit Schreiben vom 2. Dez. 1999 (Bl. 92 der Akte des Arbeitsgerichts) gab der Betriebsrat die Erklärung ab, dass er der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht widerspreche. Der Beklagte sprach sodann mit Schreiben vom 03.12.1999 (Bl. 52/53 der Akte des Arbeitsgericht) die streitbefangene außerordentliche und vorsorglich fristgerechte Kündigung aus.

Mit der Klage greift der Kläger diese Kündigung als rechtsunwirksam an und verlangt seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Er hat zunächst die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und das Vorliegen hinreichender Kündigungsgründe in Abrede gestellt. Weiter hat er seine Auffassung vorgetragen, es habe sich bei dem fraglichen Transport nicht um einen Notfalltransport gehandelt. Deshalb sei er zur Ablehnung des Transportauftrags berechtigt gewesen, da er nicht mehr in der regulären Arbeitszeit zu bewältigen gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 03.12.1999 nicht aufgelöst worden ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß und auch ein wichtiger Grund für die Kündigung sei gegeben. Der Kläger hätte nämlich den Weisungen des Leitstellendisponenten ohne Rücksicht auf die Art des Auftrags und ohne Diskussionen darüber in vollem Umfang Folge leisten müssen. Dieser Verpflichtung habe er am 23. November 1999 gröblich zuwider gehandelt und um des eigenen Feierabends willen eine schwer verletzte Patientin unversorgt in ihrer Wohnung zurückgelassen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 bis 114 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20. Juni 2000 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung nicht aufgelöst wurde, und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" verurteilt. Es hat die Kündigung sowohl unter dem Gesichtspunkt des §102 Abs. 1 BetrVG als auch unter dem des §626 BGB, sowie § 1 Abs. 2 KSchG für unwirksam erachtet. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 114 bis 117 der Akte des Arbeitsgerichts verwiesen.

Gegen dieses dem Beklagten am 02. August 2000 zugestellte Urteil hat dieser mit am 31. August 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 02. Oktober 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Beklagte führt aus, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Transport nicht hätte bis um 18.00 Uhr abgeschlossen werden können. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde es der Patientin auch wenig wichtig gewesen sein, dass ihre persönlichen Sachen mitgeführt werden. Ein Herrichten und Säubern des Fahrzeugs nach dem Einsatz sei wohl auch nicht erforderlich gewesen. Die Fahrzeit zum Krankenhaus hätte nur 7 - 10 Minuten betragen. Um 17.55 Uhr habe der Kläger der Leitstelle mitgeteilt, dass er die Patientin nicht mitnehme, er sei aber kurz nach 17.45 Uhr bei der Patientin eingetroffen, sie hätte also ohne weiteres bis 18.00 Uhr im Krankenhaus abgeliefert werden können. Unrichtig sei auch, dass der Transport nicht hätte wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach §3 ArbZG angeordnet werden dürfen. Der Kläger habe sich niemals auf diesen Umstand berufen, vielmehr habe er den Einsatz als Schikane aufgefasst. Entscheidend sei, dass er die Patientin einfach liegen ließ, so dass sie erst um 19.27 Uhr von der Wohnung habe abgeholt werden können. Der Kläger sei zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Die Tagschicht gehe von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei insgesamt 60 Minuten Pause. Die reine Arbeitszeit betrage 10 Stunden, an der "gesetzlich tariflichen Zulässigkeit von Überstunden (könne) kein Zweifel bestehen". Bei einem Notfall sei der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Jedenfalls hätten aber dringende betriebliche Gründe bestanden, die Tätigkeit zu erbringen.

Entscheidend sei aber, wie der Kläger mit dem Einsatzauftrag umgegangen sei. Es gehe deshalb auch nicht darum, ob Komplikationen aufgetreten seien. Maßgebend sei, dass er seinen schon begonnenen Einsatz mit unzumutbarer und unerträglicher Begründung abgebrochen, die Verpflichtung zur Leistung einer Überstunde sei insoweit nicht mehr von Bedeutung. Der Kläger habe erklärt, er "würde die harte Nummer" durchziehen, sonst hätte er den Transport wahrscheinlich durchgeführt. Er habe beanstandet, dass ihm eine Signalfahrt angeordnet wurde, gleichzeitig habe er erklärt, er wäre gefahren, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass kein anderes Auto frei sei. Es könne aber nicht sein, dass ein Mitarbeiter mit einem Leitstellendisponenten über die Frage diskutiert, ob ein Notfall vorliegt, man müsse immer mit dem Schlimmsten rechnen. Gerade bei Oberschenkelfrakturen bestehe die Gefahr starker Einblutung. Der Kläger hätte die Gefahr eines Oberschenkelhalsbruchs als erfahrener Sanitäter erkennen können, dann aber hätte keine Alternative für ihn bestanden. Der beklagte Verein erbringe Leistungen im Bereich der Gesundheitssorge, kein Gewerbe, wie das Arbeitsgericht meine; das Verhalten des Klägers aber schade massiv dem Ruf der Rettungseinsatzkräfte. Die Einschätzung des Klägers über den Ernst der Lage sei unmaßgeblich. Ein Rettungssanitäter müsse jedes Risiko für den Patienten ausschließen. Bei geringstem Verdacht auf Oberschenkelhalsfraktur sei ein sofortiger Transport ins Krankenhaus veranlasst gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass die Patientin nach dem Sturz noch selbst habe auftreten können. Solches habe sie dem Kläger gegenüber auch nicht geäußert. Sie sei vielmehr von dem Fahrzeug aus, mit dem sie ein Augenzeuge ihres Sturzes nach Hause gefahren habe, in ihre Wohnung getragen worden.

Dies lasse die außerordentliche Kündigung für geboten erscheinen, jedenfalls aber sei eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt, nachdem auch die Anhörung des Betriebsrats (wie im Einzelnen ausgeführt wird) nicht zu beanstanden sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten in seinen Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Blatt 17 bis 21 der Berufungsakte) und den Schriftsatz vom 16.11.2000 (Blatt 39 bis 42 der Berufungsakte) verwiesen.

Der Beklagte/Berufungskläger stellt den Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.06.2000, Az: 5 Ca 643/00 - wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/Berufungsbeklagte stellt den Antrag:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, es ginge nicht lediglich um eine Fahrzeit von 7 - 10 Minuten. Die Patienten wollen bestimmte Dinge mitnehmen, müssen in das Fahrzeug getragen werden, sie würden auch nicht einfach abgeliefert, vielmehr sei eine förmliche Übergabe erforderlich, es müsse auf den Dienst habenden Arzt gewartet werden, der den Transportschein zu unterzeichnen habe, auch das Fahrzeug müsse wieder hergerichtet werden. Die Pflicht zur Ableistung von Überstunden betreffe nur den Notfall oder dringende betriebliche Gründe, beide Fallgestaltungen seien aber nicht gegeben gewesen, vielmehr handele es sich um ein Organisationsverschulden des Beklagten; es gebe nämlich keine überlappenden Dienstpläne. Auch hätte der Betriebsrat bei der Anordnung von Überstunden beteiligt werden müssen.

Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Bl. 34 bis 38 der Berufungsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat nach diesseitiger Auffassung zu Recht der Klage stattgegeben. Weder als außerordentliche noch als ordentliche ist die streitbefangene Kündigung wirksam, da sie weder den Anforderungen des §626 Abs. 1 BGB bzw. § 52 TV-DRK noch des § 1 Abs. 2 KSchG genügt. Deshalb spielt auch die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats, an der aber nach dem zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten keine Zweifel mehr bestehen dürften, keine Rolle mehr.

Die Feststellungsklage ist im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse in §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anzuwendenden Kündigungsschutzgesetzes fraglos zulässig. Was die Weiterbeschäftigungsklage anbetrifft, ist sie nach der im erklärten Einvernehmen mit dem Kläger vorzunehmenden Auslegung zulässig. Danach kommen den Worten "zu unveränderten Arbeitsbedingungen", die die Klage im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt machen würden, keine inhaltliche Bedeutung zu. Vollstreckbar wäre mangels näherer sich aus dem Urteil ergebender Bestimmung insoweit ohnehin nichts. Außerdem lässt eine derartige Formulierung auch offen, ob sie sich auf die Leistungsseite (Erbringung der Arbeitsleistung) beschränkt oder auch Elemente der Gegenleistungspflicht des Beklagten (Entgelt) erfassen soll, die nur in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zur Grundlage einer Zwangsvollstreckung gemacht werden dürfen. Der Antrag ist deshalb so auszulegen, dass schlicht die Tätigkeit als Rettungsassistent Gegenstand der Klage ist. Dieses Tätigkeitsbild unterliegt nicht dem Streit der Parteien. Dem ist der Urteilstenor anzupassen.

Die Klage ist auch begründet. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Kündigungsgrundes. Denn jedenfalls in der Interessenabwägung erscheint die vom Beklagten getroffene Maßnahme unverhältnismäßig, weil die Entscheidung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, nicht ausreichend den eigenen Beitrag zu dem von ihm zum Kündigungsgrund erhobenen Sachverhalt berücksichtigt.

Die Tatsache, dass der Kläger die von ihm ins Krankenhaus zu transportierende Patientin liegen ließ und unter Hinweis auf seinen Feierabend den Transport der Besatzung der Nachtschicht überließ, ist an sich geeignet, einer außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dem Beklagten ist insoweit zuzugestehen, dass es nicht Sache des Klägers ist, nach dem von ihm vorgefundenen Zustand der Patientin zu beurteilen, ob der Transport ins Krankenhaus unaufschiebbar ist oder nicht oder ob ein Notfall vorliegt. Es ist auch nicht pflichtgerecht, einen Konflikt mit dem Arbeitgeber oder einem Kollegen über die Einhaltung der Arbeitszeit auf dem Rücken des auf die Dienste des Beklagten angewiesenen Patienten auszutragen, zumal sich der Kläger auch nicht versichert hat, dass ein Krankentransport durch die Kollegen der Nachtschicht ohne weitere zeitliche Verzögerung stattfinden kann. Für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen trägt der Kläger nicht das Risiko, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, da sich §22 ArbZG nur an den Arbeitgeber richtet. Die zu wahrenden gesundheitlichen Interessen des Patienten gehen der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen als das höherrangige Rechtsgut im Kollisionsfall vor. Es handelt sich insoweit nicht lediglich um gewerbliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers, sondern darum, dass mit der Übernahme des Transportauftrags der Beklagte seinen Pflichten nach § 24 des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes (bw RDG) nachzukommen hatte. Zur Durchführung dieser Pflicht hat er sich des Klägers bedient. Insoweit ist dem besonderen Gegenstand der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen Rechnung zu tragen, da die verlässliche Durchführung dieser Dienstleistungen im vitalen Interesse der Bevölkerung liegt. In einer derartigen Situation kommt eine überobligationsmäßige Leistungspflicht in Betracht.

Gleichwohl ist bei Abwägung der maßgeblichen Umstände und der Interessen der beteiligten Parteien eine Kündigung aus folgenden Erwägungen nicht angemessen: Die Pflichten, die der Kläger durch sein Verhalten verletzt hat, sind materiell in erster Linie der Interessensphäre der zu transportierenden Patienten im Sinne des § 1 bw RDG zuzuordnen und bestehen insoweit gegenüber dem Beklagten, als dieser die Durchführung der fraglichen Leistungen übernommen hat. Wenn das Verhalten des Klägers als pflichtwidrig zu bezeichnen ist, dann deshalb, weil in erster Linie das Wohl des Patienten zu beachten ist, der sich in einer unter gesundheitlichen Aspekten risikoreichen Situation befindet; ein Arzt hat ja im konkreten Fall zuvor keine Untersuchung durchgeführt. Im Verhältnis zum Beklagten bestehende arbeitsvertragliche Pflichten sind durch diesen Leistungszweck geprägt und erhalten ihre spezifische aus diesem Umstand abgeleitete Bedeutung. Nicht die Tatsache, dass hier das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers berührt ist, ist für die Pflichtwidrigkeit prägend, sondern diejenige, dass der Beklagte im Interesse der Gesundheitsfürsorge die Gewähr dafür bieten muss, die Transportleistungen sach- und zeitgerecht zu erbringen, und der Kläger durch die Übernahme seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten sich dieser gesundheitspolitischen Zielsetzung verschrieben hat. Eine Kündigung ist bei dieser Sachlage aber nur dann sachgerecht, wenn zum einen zu befürchten ist, dass sich dieses Verhalten - beim Kläger oder bei anderen Rettungsassistenten - sonst wiederholt und Schule macht, wenn aber andererseits auch der Arbeitgeber die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass er vom Arbeitnehmer nicht unter Ausnutzung der dem Gegenstand der fraglichen Dienstleistungen innewohnenden besonderen Bedeutung und Verantwortung für die Tätigkeit Dienste außerhalb des Rahmens des gesetzlich Zulässigen verlangt und nicht selbst die Konfliktlage durch strukturelle Mängel in der Dienstplangestaltung erzeugt.

Nach § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit allenfalls 10 Stunden betragen. Darüber hinaus darf sie grundsätzlich nicht verlängert werden. An diese Arbeitszeitregelung ist auch der Beklagte gebunden. Von dieser Regelung kann der Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des §7 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 14 ArbZG abweichen. Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Insbesondere sieht die Dienstzeitregelung des Beklagten keine Arbeitsbereitschaft vor. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass in die dienstplanmäßige Festlegung der Arbeitszeit keine Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 14 Abs. 2 TV-DRK, § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) fällt. Hiergegen hat sich die Berufung nicht gewandt. Darüber hinaus beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Vortrag des Beklagten 38,5 Stunden, die der Kläger in zwei Tagschichten zu je zehn Stunden und zwei Nachtschichten zu je neun Stunden bei einer Umkleidezeit von 0,5 Stunden in der Woche ableistet. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass es sich um reine Arbeitszeit handelt. Dann ist aber nach § 2 ArbZG für die Frage der Dauer der Arbeitszeit nicht darauf abzustellen, ob die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im gesamten Zeitraum von 10 Stunden tatsächlich abgerufen wurde. Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger nach dem vom Beklagten im ersten Rechtszug vorgelegten Tagesjournal vom 23. November 1999 (Fotokopie Bl. 102 der Akte des Arbeitsgerichts) offenbar erst nachmittags zum Einsatz kam.

Dadurch, dass die Dienstzeiten nach der beim Beklagten bestehenden Regelung nahtlos aneinander anschließen und sich nicht überlappen, ist aber, weil sich ja die Erforderlichkeit der Einsätze nicht an den Vorgaben des Dienstplans des Beklagten orientieren dürfte, vorprogrammiert, dass Einsätze gegen Ende der individuellen Dienstzeit die äußerste Grenze von 10 Stunden am Tag überschreiten. Dies ist ein strukturelles Defizit, das nicht von der Regelung des §14 ArbZG abgefangen werden kann. Für den Arbeitgeber ist zwar nicht der einzelne einen Einsatz auslösende Vorfall ohne weiteres vorhersehbar, aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass es generell zu solchen Einsätzen kommt, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt also den wahrscheinlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz auch seiner Arbeitnehmer dienen, in Kauf und den guten Willen der Bediensteten für sich in Anspruch, den Einsatz nicht deshalb abzubrechen, weil ihre Arbeitszeit endet. Was im Verhältnis zum jeweiligen Patienten, der nicht in einer hilflosen und gesundheitsgefährdenden Lage gelassen werden darf, gegebenenfalls als Notlage anzusehen ist, ist im Verhältnis zum Beklagten ein vorhersehbares und bis zu einer gewissen Grenze einplanbares Ereignis. Arbeitszeitrechtlich muss der Arbeitgeber so vorgehen, dass er nur solche Einsätze anordnet, die voraussichtlich innerhalb der zulässigen Dienstzeit abgewickelt werden können. Ob dies durch angemessene Überlappung der Dienstzeiten nach dem Dienstplan oder durch versetzte Arbeitszeiten mehrerer Einsatzgruppen oder auf sonstige Weise geschieht, liegt im Ermessensrahmen des Arbeitgebers im Einvernehmen gegebenenfalls mit dem Betriebsrat. Jedenfalls ist vorliegend das Verhalten des Klägers ohne die besondere Art der Dienstplangestaltung nicht denkbar, wenn die Bewältigung des Auftrags innerhalb der zulässigen Dienstzeit hätte voraussichtlich geleistet werden können. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, der geltend macht, die Transport hätte ohne weiteres bis 18.00 Uhr durchgeführt werden können, nicht erheblich, weil auch die Rückfahrt zur Rettungswache berücksichtigt werden muss, ohne dass es noch auf die Ausführungen des Klägers über den mutmaßlichen weiteren Zeitaufwand ankommt. Nach seinem Vortrag traf er ja, obwohl er den Transport nicht durchführte, erst etwa eine halbe Stunde nach Ende der planmäßigen und höchstzulässigen Arbeitszeit an der Rettungswache ein. Ob dieser sich auf diesen Umstand ausdrücklich berufen hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil es zum einen auf die objektive Rechtslage ankommt, zum anderen aber der aufgetretene Konflikt nur auf dem Hintergrund dieser Arbeitszeitregelung zu sehen und zu würdigen ist. Auch die Rettungsleitstelle ist Adressat des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn sie nicht im Einzelfall erkennen kann, ob nur ein Krankentransport oder ein Notfall vorliegt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal besonders den Aspekt betont, dass der Kläger zwar die Patientin aufgesucht, aber den Einsatz dann abgebrochen hat. Aus diesseitiger Sicht ergeben sich daraus keine Umstände, die den Vorfall deswegen als schwerwiegender erscheinen lassen können, als wenn der Kläger von vornherein den Einsatz abgelehnt hätte. Das Ergebnis wäre für die Patientin gleich geblieben. So hat sich der Kläger wenigstens aus seiner subjektiven Sicht vergewissert, dass kein Notfall vorliegt. Die Erkenntnis über die Dringlichkeit des Transports wäre ihm verschlossen geblieben, wenn er den Einsatzort gar nicht erst aufgesucht und sich von ihrem Zustand überzeugt hätte. Unter diesem Aspekt erhält das Verhalten des Klägers in der fraglichen Situation keine zu seinen Ungunsten entscheidende Bedeutung. Es hätte vielmehr eher gegen den Kläger sprechen können, wenn er die hilfsbedürftige Person nicht einmal aufgesucht und sich ihres Zustandes vergewissert hätte.

Bei der Würdigung der beiderseitigen Interessen ist auch weiter zu berücksichtigen, dass sich aus dem Verhalten des Klägers für die Patientin keine schwerwiegenderen Folgen ergeben haben und - wohl auch deshalb - der Beklagte nicht negativ in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses geraten ist, was seiner weiteren Tätigkeit sicherlich abträglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger über zehn Jahre hinweg seine Dienste beanstandungsfrei erbracht hat. Für den Beklagten besteht kein Grund zur Annahme, dass dies trotz dieses Vorfalls nicht auch weiterhin der Fall sein wird, wenn der Kläger auf die möglichen arbeitsrechtlichen Folgen seines Tuns hingewiesen wird und darauf, dass unterschiedliche Auffassungen über die Dauer und den Anlass der dienstlichen Inanspruchnahme nicht auf dem Rücken des potenziellen Patienten auszutragen sind. Mit diesem Anliegen könnte er sich etwa an den Betriebsrat wenden. Dessen Beteiligungsrechte spielen aber nach diesseitiger Auffassung zu Gunsten des Klägers keine Rolle, weil auch der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG keine Überstunden über den Zeitrahmen von zehn Stunden oder die tariflichen Vorgaben in § 14 TV-DRK hinaus bewilligen kann. Die betriebsverfassungsrechtliche Komponente erscheint in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Dies wäre allerdings dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des §7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG vorgelegen hätten. Dann hätte der Beklagte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eine Regelung mit dem Betriebsrat herbeiführen müssen, weil die Zeiten der überplanmäßigen Inanspruchnahme der Arbeitnehmer angesichts der Eigenart der Tätigkeit für den Beklagten nicht unvorhersehbar ist und deshalb kein mitbestimmungsfreier Notfall vorliegt, wenn ein Einsatz erforderlich ist, der über das planmäßige Arbeitszeitende hinaus eine Tätigkeit der Rettungskräfte erfordert.

Die weitere Beschäftigung des Klägers, auch über die Kündigungsfrist von fünf Monaten (§ 51 TV-DRK) hinaus - die Dauer der Kündigungsfrist lässt eine Anerkennung der Kündigung als ordentliche ohnehin nicht sachgerecht erscheinen: entweder ist das Arbeitsverhältnis durch den fraglichen Vorfall unzumutbar stark belastet, dann erscheint auch eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für fünf Monate nicht als sinnvoll, oder die Beschäftigung über wenigstens fünf Monate ist zumutbar, dann ist auch nicht zu erkennen, was nach so langer etwa beanstandungsfreier Zeit gegen eine weitere Fortsetzung der Beschäftigung sprechen könnte -, erscheint unter den genannten Gesichtspunkten für den Beklagten als hinnehmbar, nachdem der Kläger sich durch sein Verhalten nicht außerhalb der Möglichkeit, den Vertrag weiterhin durchzuführen, gestellt und einer weiteren Vertragserfüllung nicht grundlegend den Boden entzogen hat. Er hat nicht die Arbeit schlechthin verweigert, sondern es bestand eine Differenz bezüglich der Bewertung der Pflichtenlage. Die Möglichkeit, den Kläger darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Wiederholung dieses Verhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, lässt die Belange des Beklagten insoweit als hinreichend gewahrt erscheinen.

Da nach allem die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte, ist auch die als unechter Hilfsantrag auszulegende, da nur für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage sinnvollerweise verfolgt Klage auf tatsächliche Beschäftigung in der im Urteilstenor zum Ausdruck kommenden Form begründet. Es besteht ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung im Rahmen seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Rettungsassistent. Dass er den Antrag nicht auf die Dauer des Rechtsstreits zeitlich begrenzt hat, ist unschädlich, da der Anspruch auch über diesen Zeitpunkt hinaus besteht, der Beklagte aber andererseits nicht erkennen ließ, wie er sich nach Eintritt der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils verhalten möchte.

Da die Berufung des Beklagten nach allem in vollem Umfang zurückzuweisen ist, hat dieser auch die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Entscheidung lediglich von der Würdigung des unterbreiteten Tatsachenmaterials abhängt, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG in jedem Verfahren festzusetzende Gebührenstreitwert richtet sich in der Höhe nach §12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Maßgeblich ist für die Feststellungsklage das Einkommen des Klägers für ein Kalendervierteljahr, weil sein Klageziel diesen Zeitraum übersteigt. Der Beschäftigungsantrag wird, nachdem weder vom Kläger noch vom durch das Urteil beschwerten Beklagten wertbegründende Elemente vorgetragen wurden, nach § 14 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 500,00 DM geschätzt. Die Bemessung des Beschäftigungsanspruchs nach einem Bruchteil oder einem Vielfachen eines Monatseinkommens findet im Gesetz keine Stütze und ist nicht sachgerecht. Abzuheben ist hier auf die materielle Auswirkung beim beschwerten Beklagten. Die Höhe der Beschwer erscheint gering, nachdem der Kläger seinen erstinstanzlichen Leistungstitel nicht vollstreckt hat und auch für den zweiten Rechtszug nichts anderes zu erwarten ist. Der Beklagte erhält bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes auch einen finanziellen Wert in Form der geleisteten Dienste. Dieser Wert geht allerdings aus Gründen der wirtschaftlichen Identität im höheren Wert der Feststellungsklage auf. Eine Addition der Werte findet deshalb entgegen § 5 ZPO nicht statt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG). Eine Korrektur des Streitwerts im ersten Rechtszug kann aber nicht erfolgten, weil dies gemäß § 25 Abs. 2 GKG nur hinsichtlich des Gebührenstreitwerts möglich ist, den das Arbeitsgericht aber trotz dieser Vorschrift noch nicht festgesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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