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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 5 Sa 107/00
Rechtsgebiete: MTV, UA, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 11.3
MTV § 18
UA § 4.2.1
UA § 4.2.2
UA § 4.2.3
UA § 4.1
UA § 4.5
UA § 4.5 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 107/00

verkündet am 06. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Ehrlich und den ehrenamtlichen Richter Rewald auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.11.2000 - 22 Ca 1998/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - aufgrund der am 10.03.2000 erhobenen Klage um den von diesem mit Schriftsatz vom 14.08.2000 von DM 2.400,00 auf DM 3.050,09 erhöhten Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für das Jahr 1999.

Dem bei der Beklagten seit 26.04.1993 als Arbeiter beschäftigten Kläger wurde ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen (Bl. 4-14, 82 d. A. 1. Inst.) in den Jahren 1994 bis 1998 ein Urlaubsgeld von - jeweils brutto - DM 2.555,04 im Mai 1994, von DM 2.400,00 im Mai 1995, von DM 2.162,28 in vier Teilbeträgen á DM 540,57 im September, Oktober, November und Dezember 1996, von DM 2.448,21 in drei Teilbeträgen á DM 816,07 im Juni, September und Oktober 1997 sowie von DM 2.553,12 in drei Teilbeträgen von DM 851,04 im Juli, September und Oktober 1998 bezahlt. Mit Anwaltschreiben vom 19.11.1999 (ABl. 21, 22) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.11.1999 erfolglos zur Zahlung des ihm für das Jahr 1999 zustehenden Urlaubsgeldes auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für das Jahr 1999 ein Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung in Höhe von mindestens DM 2.400,00 und aufgrund tariflicher Vorschriften in Höhe von DM 3.050,09 zustehe. Er habe im September 1999 Urlaub genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 15.11.2000 verkündeten, dem Kläger am 27.11.2000 zugestellten Teilurteil (Bl. 102-105 d. A. 1. Inst.), auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beklagten in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen einen Verpflichtungswillen zur Zahlung eines Urlaubsgeldes in bestimmter Höhe nicht erkennen ließen, sodass ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht ausreichend dargelegt sei. Tarifnormen schieden als Anspruchsgrundlage aus, weil nicht ersichtlich sei, welchen Tarifvertrag der Kläger in Bezug nehme und aus welchem Rechtsgrund dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Außerdem fehle es, wenn das Urlaubsabkommen für die Beschäftigten der Metallindustrie zu Grunde zu legen sein sollte, zum Grund und zur Höhe des behaupteten Urlaubsgeldanspruchs an einem nachvollziehbaren schlüssigen Vorbringen. Gleiches gelte für die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 18 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metallindustrie.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. und 15.12.2000 eingelegten und am 12. und 15.01.2001 ausgeführten Berufung. Aus der von ihm für die Jahre 1994 bis 1998 vorgelegten Verdienstabrechnungen ergebe sich zumindest ein Verpflichtungswille und damit eine betriebliche Übung zur Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von mindestens DM 2.162,28. Außerdem habe die Beklagte an andere Arbeitnehmer durchaus Urlaubsgeld für das Jahr 1999 bezahlt und dabei versucht, durch Vergleichsabschlüsse ihre Zahlungsverpflichtungen so gering wie möglich zu halten. Die Beklagte habe die Arbeitnehmer im Jahre 1999 wie in den Jahren zuvor auch hingehalten und immer wieder erklärt, das Urlaubsgeld würde noch - ratenweise - bezahlt, sodass das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Verpflichtungswillen als nicht ausreichend dargetan angesehen habe. Daran, dass der geltend gemachte tarifliche Anspruch auf das Urlaubsabkommen für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden gestützt werde, habe kein Zweifel bestehen können, da die Beklagte im Termin am 27.03.2000 darauf hingewiesen gehabt habe, dass gegenständlich die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung fänden und die Begründung des Anspruchs im Schriftsatz vom 14.08.2000 offensichtlich gemäß den danach anzuwendenden tariflichen Vorschriften vorgenommen worden sei. Auch die Berechnung des tariflichen Anspruchs durch den Kläger sei in Verbindung mit den vorgelegten Verdienstabrechnungen in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die Ausschlussfrist sei durch das Schreiben vom 19.11.1999 gewahrt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.050,09 brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.11.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Ein Anspruch aus betrieblicher

Übung bestehe nicht. Für einen Verpflichtungswillen zur Zahlung eines Urlaubsgeldes gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Die in der Vergangenheit gezahlten unterschiedlichen Beträge wiesen keinerlei Regelmäßigkeiten oder Parallelen auf, was gegen die Entstehung einer betrieblichen Übung spreche. Dass die Beklagte die Arbeitnehmer 1999 wie in den Vorjahren hingehalten und diesen immer wieder mitgeteilt habe, dass das Urlaubsgeld wie in den vergangen Jahren auch ratenweise gezahlt werde, werde bestritten. Ebenfalls sei es unrichtig, dass die Beklagte dem Kläger nach dessen angeblichen Anschreiben erklärt habe, das Urlaubsgeld werde gezahlt. Falsch sei, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung fänden. Im Übrigen fehle jeder Vortrag, in welchem Zeitraum Urlaub erteilt worden sei, weshalb eine Berechnung des Urlaubsgeldes gar nicht möglich sei. Außerdem wäre auch die Ausschlussfrist des § 18 des Manteltarifvertrages nicht gewahrt. Urlaubsgeld für 1999 sei nur den tarifgebundenen Arbeitnehmern, die geklagt hätten, gezahlt worden.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 1999 in Höhe von DM 3.050,09 brutto zu Recht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.

1. Dem Kläger steht der streitige Anspruch nicht aufgrund der Vorschriften des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (UA) vom 18.12.1996 zu.

Dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finden, hat der Kläger in Anbetracht des Bestreitens der Beklagten nicht schlüssig dargetan. Eine Tarifbindung kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit behauptet der Kläger ebenso wenig wie eine ausdrückliche oder stillschweigende einzelvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Auch lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die kraft Verbandszugehörigkeit an diese Tarifverträge gebundene Beklagte diese insgesamt oder jedenfalls das Urlaubsabkommen allgemein in ihrem Betrieb zur Anwendung gebracht hat, so dass die tariflichen Bestimmungen insoweit kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fänden. Dafür lassen sich auch den erstinstanzlich vorgelegten Verdienstabrechnungen insbesondere in Bezug auf das Urlaubsabkommen keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, da danach das Urlaubsgeld entgegen §§ 4.1 und 4.5 UA nicht als Bestandteil der Urlaubsvergütung und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt Urlaub erteilt und genommen wurde, ausbezahlt wurde und demgemäß auch nicht festgestellt werden kann, ob es jeweils gemäß den tariflichen Bestimmungen (§§ 4.2 und 4.3 UA) errechnet wurde. Ebenso ist nichts dafür dargetan und ersichtlich, dass im Betrieb der Beklagten von der in § 4.5 Abs. 3 UA eröffneten Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung den Termin für die Fälligkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes einheitlich festzulegen, Gebrauch gemacht wurde.

Im Übrigen wäre ein dem Kläger zustehender tariflicher Anspruch der Höhe nach schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil der Kläger ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen entgegen seiner Behauptung im September 1999 überhaupt keinen Urlaub genommen hatte und ihm per 31.10.1999 noch ein Resturlaubsanspruch von 17 Urlaubstagen aus dem Jahr 1999 zustand. Da die Verdienstabrechnungen für das Jahr 1999 nicht vollständig vorgelegt sind und solche für die Zeit nach Oktober 1999 völlig fehlen, ließe sich daher ein dem Kläger nach den tariflichen Bestimmungen für 1999 zustehender Urlaubsgeldanspruch weder ganz noch auch nur teilweise anhand der Verdienstabrechnungen gemäß den hierfür maßgeblichen Vorschriften der §§ 4.2.1 bis 4.2.3 UA in Verbindung mit § 11.3 des Manteltarifvertrages vom 18.12.1996/06.10.1997 ermitteln, abgesehen davon, dass dies auch nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts wäre.

2. Der Kläger kann auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung das für 1999 geltend gemachte Urlaubsgeld weder ganz noch teilweise beanspruchen.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, welches von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf üblich gewordene Leistungen. Bei der Anspruchsentstehung ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers entscheidend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er unmissverständlich einen Vorbehalt erklären, wobei die Form des Vorbehalts dem Arbeitgeber freisteht. Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch der Arbeitnehmer auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Entscheidung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, hat der Tatsachenrichter zu ermitteln (vgl. etwa BAG AP Nrn. 9, 43, 45 zu § 242 BGB betriebliche Übung; AP Nr. 192 zu § 611 BGB Gratifikation).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen konnte der Kläger aus der Gewährung des Urlaubsgeldes in den Jahren 1994 bis 1998 nicht schließen, dass sich die Beklagte auch für die Zukunft verpflichtet habe, diese Zuwendungen vorbehaltlos und damit auch für das Jahr 1999 in voller Höhe der bisherigen Zuwendungen zu gewähren. Zwar sind die Zahlungen in den Jahren 1994 bis 1998 jeweils ohne ausdrückliche Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts erfolgt. Dies ist aber lediglich Voraussetzung dafür, dass die dreimalige Zahlung von Urlaubsgeld überhaupt zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung führen kann. Trotz Fehlens eines ausdrücklich erklärten Freiwilligkeitsvorbehalts führt nämlich die dreimalige oder mehr als dreimalige Zahlung von Urlaubsgeld dann nicht zu einem dahingehenden Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Zahlung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber - für den Arbeitnehmer erkennbar - das Urlaubsgeld "nach Gutdünken" in jährlich unterschiedlicher Höhe zahlt (vgl. BAG AP Nr. 192 zu § 611 BGB Gratifikation), wie dies hier der Fall ist. Die Beklagte hat dem Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 ein Urlaubsgeld in jährlich unterschiedlicher Höhe gezahlt. Die in diesen Jahren an den Kläger geleisteten Zahlungen von DM 2.555,04 (1994), DM 2.400,00 (1995), DM 2.162,28 (1996), DM 2.448,21 (1997) und DM 2.553,12 (1998) sind derart unterschiedlich, dass sie trotz der - mit Ausnahme des Jahres 1995 - jeweils bis auf zwei Stellen nach dem Komma "krummen Beträge" nicht erkennen lassen, dass sich die Beklagte bei deren Festlegung an einem bestimmten System, etwa an der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder den Bestimmungen des tariflichen Urlaubsabkommens, orientiert hat. Mangels gegenteiligen Sachvortrags des Klägers bleibt daher lediglich die Schlussfolgerung, dass die Beklagte das Urlaubsgeld "nach Gutdünken" in unterschiedlicher Höhe gezahlt hat, sodass es bereits an der für die Anspruchsentstehung aufgrund betrieblicher Übung erforderlichen regelmäßigen und gleichmäßigen Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise fehlt. Die unterschiedliche und keinerlei erkennbaren "Gesetzmäßigkeiten" folgende Höhe des Urlaubsgeldes zeigt daher - auch für den Kläger erkennbar - den Willen der Beklagten, in jedem Jahr neu über die Zahlung eines Urlaubsgeldes zu entscheiden, wodurch gegenüber dem Kläger erkennbar klargestellt wurde, dass die jeweils von der Beklagten getroffene Entscheidung zur Zahlung eines Urlaubsgeldes jeweils nur für das betreffende Jahr gilt. Eine andere Beurteilung ist im Streitfall auch nicht deshalb angezeigt, weil die Beklagte das Urlaubsgeld in den Jahren 1996 bis 1998 jeweils in Raten gezahlt hat. Denn hieraus folgt lediglich das Bemühen, ein Urlaubsgeld - soweit möglich - auch in schwieriger wirtschaftlicher Lage zu bezahlen. Der Annahme, dass die Entscheidung zur Zahlung eines Urlaubsgeldes jeweils nur auf das betreffende Jahr bezogen getroffen wurde, steht dieser Umstand dagegen nicht entgegen, zumal er nichts daran ändert, dass den in den Jahren 1994 bis 1998 geleisteten Zahlungen kein erkennbares System zu Grunde lag, welches erst eine regelmäßige und gleichförmige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise hätte begründen können.

3. Davon, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung eines Urlaubsgeldes auch für das Jahr 1999 ausdrücklich oder konkludent zugesagt hat, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Zusage reicht nämlich die völlig unsubstanziierte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Arbeitnehmer im Jahre 1999 - wie in den Vorjahren auch - hingehalten und immer wieder erklärt, das Urlaubsgeld werde noch - ratenweise - gezahlt, was gegenüber dem Kläger auch noch nach dessen Anspruchsschreiben vom 19.11.1999 geschehen sei, jedenfalls in Anbetracht des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten nicht aus. Hierzu wäre es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast vielmehr erforderlich gewesen, dass der auch hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger die behaupteten Verhaltensweisen und Erklärungen in tatsächlicher Hinsicht näher schildert und insbesondere darlegt, wer von der Beklagten diese an den Tag gelegt bzw. abgegeben hat, was nicht einmal ansatzweise geschehen ist.

4. Schließlich ist die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ganz oder teilweise begründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, welchen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern die Beklagte für das Jahr 1999 ein Urlaubsgeld in welcher Höhe gezahlt hat. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, tarifgebundenen Arbeitnehmern, die geklagt hätten, für das Jahr 1999 ein Urlaubsgeld gezahlt zu haben, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit einen tariflichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben.

5. Die Berufung des Klägers war daher mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

6. Eine Veranlassung zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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