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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 5 Sa 147/98
Rechtsgebiete: BeschFG, KSchG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BeschFG § 1
BeschFG § 1 Abs. 1
BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2
BeschFG § 1 Abs. 3
BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1
BeschFG § 1 Abs. 4
BeschFG § 1 Abs. 5
BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1
BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 2
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 7
BGB § 620
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 147/98

verkündet am 08.10.1999

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtichen Richter Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Rothländer auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.11.1998 - 28 Ca 4016/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf Grund der am 08.05.1998 eingereichten Klage über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1998 sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Klägerin war in der Zeit vom 23.09.1997 bis zum 30.04.1998 mit einer Unterbrechung in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Lackschleiferin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von DM 4.800,00 brutto beschäftigt. Die Einstellung erfolgte durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08./23.09.1997 (Bl. 4, 40 d. A. 1. Instanz) bis längstens 28.11.1997 unter der Angabe "Ferienbeschäftigung" als Grund der Befristung. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen "Bedarf der Abteilung" durch "Vertragsänderung" vom 28.11.1997 (Bl. 5, 41 d. A. 1. Instanz) "einmalig" bis einschließlich 23.12.1997 verlängert. Durch weiteren, von der Beklagten am 10.12.1997 und der Klägerin am 07.01.1998 unterzeichneten, als Befristungsgrund wiederum "Ferienbeschäftigung" ausweisenden Arbeitsvertrag (Bl. 6, 42 d. A. 1. Instanz) wurde sodann für die Zeit vom 07.01.1998 bis längstens 27.02.1998 erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, welches schließlich durch den "Antrag auf Vertragsverlängerung" vom 24.02.1998 (Bl. 7, 43 d. A. 1. Instanz) wegen "Bedarf der Abteilung" bis einschließlich 30.04.1998 verlängert wurde.

Vom 24.12.1997 bis 06.01.1998 herrschte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Beklagten Betriebsruhe. Die Klägerin, der zum 23.12.1997 das bestehende Gleitzeitguthaben ausgezahlt und der Urlaubsanspruch abgegolten worden war, war während dieser Zeit beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und erhielt von dort Leistungen. Die von der Beklagten für die Monate Januar bis März 1998 erteilten Entgeltabrechnungen (Bl. 57 - 59 d. A. 1. Instanz) weisen als Eintrittsdatum jeweils den 07.01.1998 aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1998 rechtsunwirksam sei. Für diese habe ebenso wie für die Befristung zum 23.12.1997 wegen des ausweislich der Betriebsvereinbarung vom 13.10.1997 (Bl. 54 - 56 d. A. 1. Instanz) und der daraus für 1998 abgeleiteten Personalplanung (Bl. 8 d. A. 1. Instanz) allein für die Lackiererei (Abteilung OF) prognostizierten Bedarfs an durchschnittlich mehr als 100 Ferienarbeitern für den Zeitraum bis Oktober 1998 ein sachlicher Grund nicht vorgelegen. Die Zulässigkeit der Befristungen ab dem 07.01.1998 folge auch nicht aus § 1 BeschFG. Eine Verlängerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG liege schon im Hinblick auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 und die vollständige Abwicklung des ersten Arbeitsverhältnisses zum 23.12.1997 nicht vor. Vielmehr sei mit Wirkung vom 07.01.1998 an ein gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unzulässiges neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Befristung zum 30.04.1998 noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und unverändert unbefristet fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin arbeitsvertragsgemäß bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren wie bisher weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 30.04.1998 aus § 1 Abs. 1 BeschFG ergebe, da es sich bei dieser um die dritte Verlängerung des ersten befristeten Arbeitsvertrags vom 08./23.09.1997 im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG gehandelt habe. Dem stehe die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 nicht entgegen. Denn nach dem mit § 1 BeschFG verfolgten Zweck der Beschäftigungsförderung sei eine solche Unterbrechung jedenfalls dann unschädlich, wenn - wie hier - die Gesamtdauer der Befristungen die Höchstgrenze von zwei Jahren nicht überschreite und nicht mehr als drei Verlängerungen gegeben seien. Der bis zum 23.12.1997 verlängerte Vertrag vom 08./23.09.1997 sei daher schon aus diesem Grunde kein "vorhergehender befristeter Arbeitsvertrag" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG. Dies sei er ferner auch deshalb nicht, weil für die Befristung zum 23.12.1997 ein sachlicher Grund vorgelegen habe. Denn auf Grund der im letzten Quartal 1997 erfolgten Neuordnung der Lackierung unter gleichzeitiger Einführung einer Nachtschicht habe auch in der Abteilung der Klägerin damals ein zeitweiser Personalmehrbedarf bestanden, woraus sich auch die Verlängerung der Befristung vom 28.11.1997 bis zum 23.12.1997 erkläre. Im Übrigen werde die sachliche Berechtigung der zum 23.12.1997 erfolgten Befristung bereits durch § 1 Abs. 5 BeschFG fingiert, da die Klägerin deren Unwirksamkeit nicht innerhalb von drei Wochen nach dem 23.12.1997 gerichtlich geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat mit am 20.11.1998 verkündeten Urteil (Bl. 69 - 83 d. A. 1. Instanz), auf das verwiesen wird, der Klage unter Abweisung im Übrigen insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung zum 30.04.1998 nicht beendet ist und die Beklagte verurteilt hat, die Klägerin arbeitsvertragsgemäß bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die letzte, für die Beurteilung maßgebliche Befristungsabrede habe wegen der Gefahr der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes bedurft. Auf einen solchen habe sich die Beklagte für die letzten beiden Befristungen weder berufen noch habe sie einen solchen für diese dargelegt noch sei ein solcher im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 in Abweichung von den allgemeinen Befristungsgrundsätzen entbehrlich gewesen. Nach § 1 Abs. 3 BeschFG sei die Befristung u. a. dann nicht zulässig, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang mit einem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG mit demselben Arbeitgeber bestehe, was insbesondere anzunehmen sei, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liege. Da hieraus sowie aus § 1 Abs. 4 BeschFG andererseits folge, dass eine Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG im Anschluss an eine sachlich begründete Befristung zulässig sei, könne die Frage der Zulässigkeit der letzten Befristung nach der gesetzlichen Konzeption nur unter inzidenter vorzunehmender Überprüfung der früheren Befristung beantwortet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der vorletzten Befristung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG sage nichts darüber aus, ob es sich bei der früheren Befristung um eine zulässige im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG gehandelt habe und der Gestaltungsraum von zwei Jahren nach § 1 Abs. 1 BeschFG - gegebenenfalls neu - eröffnet werde. Die für die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1998 bedingenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hätte daher auch dartun müssen, dass der vorhergehenden Befristung zum 23.12.1997 ein Sachgrund zu Grunde gelegen habe. Einen solchen habe sie aber unter Berücksichtigung der klägerischen Einlassung und des unstreitigen Sachverhalts nicht schlüssig dargetan, so dass die Befristungsabrede vom 10.12.1997/07.01.1998 gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unzulässig gewesen sei, was die Unwirksamkeit der Verlängerung der Befristung zum 30.04.1998 nach sich ziehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle sich die Befristung ab dem 07.01.1998 auch nicht als Verlängerung der zum 23.12.1997 ausgelaufenen Befristung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG dar, weil ein zeitlich unmittelbarer Anschluss nicht gegeben sei und die Parteien die Beschäftigung ab dem 07.01.1998 schon nach dem äußeren Erscheinungsbild selbst als neues Arbeitsverhältnis angesehen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeschFG dahingehend habe auflösen wollen, dass die Gesamtdauer von zwei Jahren auch durch mehrere nicht unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverträge ausgeschöpft werden könne, würden sich aus dem Gesetz nicht ergeben.

Gegen dieses ihr am 24.11.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. und 22.12.1998 Berufung eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 22.02.1999 ausgeführt hat. Sie rügt eine zu enge, an der Systematik der Vorschrift des § 1 BeschFG vorbeigehende Auslegung des Begriffs der Verlängerung. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen der Verlängerung der Befristung innerhalb der Höchstdauer von 24 Monaten und dem Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages. Im Falle der Verlängerung sei der ursprüngliche Vertrag daher kein "vorhergehender befristeter Arbeitsvertrag" im Sinne des § 1 Abs. 3 BeschFG. Zweck der Gesetzessystematik sei es, den Arbeitnehmer vor einer Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen und damit vor einer Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften zu schützen. Bei Beachtung der Gesamtdauer von maximal zwei Jahren und nicht mehr als drei Verlängerungen trete dieser Schutzzweck hinter dem generellen Gesetzesziel der Beschäftigungsförderung zurück, weshalb kein Grund ersichtlich sei, die Zulässigkeit der Verlängerung vom Zeitpunkt des Beginns der Fortsetzung abhängig zu machen, solange die Höchstdaur von zwei Jahren nicht überschritten werde. Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte ihre Unterschrift unter dem Vertrag für die Zeit vom 07.01. bis 27.02.1998 bereits am 10.12.1997, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, geleistet habe und sich die Unterbrechung in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 wegen der Betriebsruhe nicht als Willkürakt der Beklagten darstelle, sondern als Folge davon, dass während dieser Zeit eine Beschäftigung gar nicht möglich gewesen sei. Ebenso wie im Falle des § 1 Abs. 1 KSchG könne hier von einer Unterbrechung im Rechtssinne nicht gesprochen werden, so dass die Klage daher schon deshalb unbegründet sei, weil durch den Vertrag vom 10.12.1997/07.01.1998 der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag verlängert worden sei. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht auch die Reichweite der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG verkannt. Diese beschränke sich nicht nur auf die Wirksamkeit einer früheren Befristung, vielmehr stehe auf Grund der Fiktion des § 1 Abs. 5 BeschFG fest, dass das vorherige Arbeitsverhältnis materiellrechtlich zutreffend befristet gewesen sei. Es könne daher offen bleiben, ob ein sachlicher Grund für die Befristung zum 27.02.1998 vorgelegen habe, da auf Grund der Versäumung der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG von dem Vorliegen eines sachlichen Grundes auszugehen sei und die Beklagte daher durch nichts gehindert gewesen sei, nach Ablauf des 27.02.1998 eine - neue - Befristung gemäß § 1 BeschFG vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Berufungsangriffe für unbegründet. Weder für die Befristung zum 30.04.1998 noch für die zum 23.12.1997 habe ein sachlicher Grund vorgelegen, da im Betrieb der Beklagten ein dauerhafter Aushilfsbedarf bestanden habe. Bei dem Vertrag ab 07.01.1998 habe es sich um einen eigenständigen neuen Arbeitsvertrag gehandelt, nicht um eine Verlängerung des bis 23.12.1997 befristeten Arbeitsverhältnisses. Zum einen liege eine Verlängerung im Sinne von § 1 Abs. 1 BeschFG nach h. M. nur bei einer ununterbrochenen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor, zum anderen gehe es bei der Verlängerung nicht um die Aneinanderreihung von verschiedenen Arbeitsverträgen, sondern lediglich um die Abänderung des in einem Arbeitsvertrag ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkts. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin im Hinblick auf § 1 Abs. 5 BeschFG auch nicht gehalten gewesen, gegen die Befristung zum 23.12.1997 oder die zum 27.02.1998 gerichtlich vorzugehen. Die Befristung zum 23.12.1997 sei trotz Fehlens eines sachlichen Grundes gemäß § 1 BeschFG zulässig gewesen, weswegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.12.1997 auch nicht bestritten werde und die Klägerin daher auch nicht verpflichtet gewesen sei, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses eine offensichtlich unbegründete Klage zu erheben. Der ursprünglich bis zum 27.02.1998 befristete Arbeitsvertrag sei am 24.02.1998 bis zum 30.04.1998 verlängert worden, wobei es sich bei dem nachfolgenden Vertragsabschnitt bis zum 30.04.1998 um einen unselbstständigen Annex zum ursprünglichen Vertrag handele, der lediglich hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert worden sei. Dies werde auch daraus deutlich, dass anders als bei Neuverträgen ein Formular "Antrag auf Vertragsverlängerung" verwendet worden sei, welches lediglich eine Neuregelung des Beendigungszeitpunkts beinhalte. Beide Verträge stellten daher zusammen den letzten der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren im Berufungsverfahren gewechselte Schriftsätze ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der innerhalb der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG erhobenen Feststellungsklage, soweit sie der Berufungsinstanz angefallen ist, und demzufolge auch der Weiterbeschäftigungsklage zu Recht entsprochen. Denn die Befristung zum 30.04.1998 ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BeschFG i. d. F. vom 25.09.1996 rechtsunwirksam, wie das Arbeitsgericht mit weithin zutreffenden Erwägungen, denen das Berufungsgericht folgt und auf die verwiesen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), zu Recht angenommen hat. Auf die Berufung der Beklagten ist hierzu im Wesentlichen auszuführen:

1. Der von der Beklagten in erster Linie vertretenen Rechtsauffassung, das Arbeitsverhältnis habe bereits deshalb ohne weiteres rechtswirksam zum 30.04.1998 geendet, weil es sich bei der Verlängerung vom 24.02.1998 zum 30.04.1998 um die dritte Verlängerung des durch Arbeitsvertrag vom 08./23.09.1997 begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG gehandelt habe, steht entscheidend der Umstand entgegen, dass in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.Im Falle einer kurzen Unterbrechung zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen innerhalb des Höchstbefristungszeitraums von zwei Jahren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG) stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen der dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und dem Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG. Während § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG durch die Eröffnung der Möglichkeit der kettenmäßigen Verknüpfung von höchstens vier befristeten Arbeitsverträgen innerhalb von maximal zwei Jahren den Betrieben einerseits eine größere Anpassungsfähigkeit insbesondere in Fällen ungleicher Auftragslage verschaffen und damit der Anordnung von Überstunden für die Stammbelegschaft entgegenwirken will, enthält die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BeschFG andererseits neben den sich aus § 1 Abs. 1 BeschFG ergebenden Grenzen eine weitere Sperre, die eine Ausweitung von Kettenbefristungen unterbinden soll, indem sie in Satz 1 bestimmt, dass die erneute Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG dann unzulässig ist, wenn zwischen ihr und einem vorhergehenden unbefristeten oder nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeten Arbeitsvertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Wenn es in Satz 2 des § 1 Abs. 3 BeschFG sodann heißt, dass ein solcher enger sachlicher Zusammenhang insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt, so sollte hiermit folglich ersichtlich klargestellt werden, dass die erleichterte Zulassung befristeter Arbeitsverträge auch innerhalb der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht für Kettenarbeitsverträge mit zeitlichen Unterbrechungen gilt. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Richtigkeit der in der Literatur teilweise vertretenen und von der Beklagten geteilten Ansicht, die unter Hinweis auf Gesichtspunkte der Praktikabilität und insbesondere des mit § 1 Abs. 1 BeschFG verfolgten Zwecks einer "erweiterten Beschäftigungsförderung" kurze Unterbrechungen zwischen den Anschlussbefristungen für unschädlich erachtet, soweit die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren und die Anzahl von höchstens drei Verlängerungen nicht überschritten würden. Außerdem ist nicht ersichtlich, wo die Grenzen für solche zulässigen, an sich den engen sachlichen Zusammenhang nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG gerade herstellenden kurzfristigen Unterbrechungen gezogen werden sollten, so dass gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen, die es gebieten, dass der Arbeitnehmer nicht durch Unterbrechungen im Ungewissen darüber gehalten wird, ob eine Anschlussbefristung erfolgt oder nicht. Hinzu kommt, dass nicht nur die systematische Begrenzung des § 1 Abs. 1 BeschFG durch § 1 Abs. 3 BeschFG, sondern auch der Wortsinn des Begriffs "Verlängerung" dafür spricht, dass unter einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG nur das nahtlose, ununterbrochene Anschließen zweier Befristungen zu verstehen ist, und zwar auf Grund einer vor Ablauf der Befristung getroffenen Verlängerungsvereinbarung, da ein Vertrag, der bereits beendet ist, nicht mehr verlängert, sondern ein solcher lediglich neu abgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen KR-Lipke, 5. Aufl., Rdnr. 101, 102, 104 zu § 1 BeschFG 1996 mit Überblick über den Meinungsstreit).Hiernach stellt sich der unter dem 10.12.1997/07.01.1998 abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag unabhängig davon, dass dieser von der Beklagten bereits vor Abauf der vorhergehenden Befristung am 10.12.1997 unterzeichnet wurde und während der Unterbrechung in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 ixxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Beklagten Betriebsruhe herrschte, aber nicht als Verlängerung des zum 23.12.1997 befristeten Arbeitsvertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 BeschFG dar. Eine solche war zudem von der Beklagten auch gar nicht gewollt, wie sich daraus ergibt, dass sie das "einmalig" bis zum 23.12.1997 verlängerte, durch Vertrag vom 08./23.09.1997 begründete befristete Arbeitsverhältnis mit dessen Beendigung vollständig abgewickelt und das durch Vertrag vom 10.12.1997/07.01.1998 begründete Arbeitsverhältnis ausweislich sowohl des Vertragsformulars als auch der Lohnabrechnungen gegenüber der Klägerin als völlig neues Arbeitsverhätnis behandelt hat, worauf bereits das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat. Die Betriebsruhe in der Zeit vom 24.12.1997 bis zum 06.01.1998 hinderte die Beklagte weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen daran, den zum 23.12.1997 befristeten Arbeitsvertrag auch während der Zeit der Betriebsruhe und über diese hinaus mit der Klägerin ebenso wie mit den bei ihr unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ununterbrochen fortzusetzen.

2. Die Befristung zum 30.04.1998 ist auch nicht schon deswegen ohne weiteres gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG zulässig, weil dem befristeten, am 24.02.1998 bis zum 30.04.1998 verlängerten befristeten Arbeitsvertrag vom 10.12.1997/07.01.1998 gar kein befristeter Arbeitsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG, also ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag, vorhergegangen wäre. Die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeschFG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, einen im Rahmen einer Befristung mit Sachgrund beschäftigten Arbeitnehmer im Anschluss hieran im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG weiterzubeschäftigen. Streitig ist in diesem Zusammenhang, wie Befristungen zu bewerten sind, die nach § 1 Abs. 4 BeschFG zulässig sind, aber keines sachlichen Grundes bedürfen, weil durch sie der Kündigungsschutz wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder wegen zu geringer Betriebsgröße (§ 23 Abs. 1 KSchG) nicht umgangen werden kann. Der Auffassung, dass in einem solchen Fall generell die vorangegangenen Befristungen auch ohne sachlichen Grund keine Befristungen nach § 1 Abs. 1 BeschFG im Sinne von § 1 Abs. 3 BeschFG seien und daher als vorausgehende Befristungen rechtlich unbedenklich seien, kann für den Fall, dass der Kündigungsschutz durch die Befristung - wie hier - lediglich wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - zunächst - nicht umgangen werden kann, nicht gefolgt werden, weil ansonsten die Höchstbefristungsdauer des § 1 Abs. 1 BeschFG umgangen werden könnte und durch die Neuregelung in § 1 Abs. 3 und 4 BeschFG lediglich der Widerspruch beseitigt werden sollte, dass Befristungen mit sachlichem Grund den Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 zwar nach-, aber nicht vorausgehen durften (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 147, 148 zu § 1 BeschFG 1996 mit Überblick über den Meinungsstreit).Da die Klägerin noch vor Ablauf der vierten Befristung wegen des engen sachlichen Zusammenhangs ihrer Beschäftigung ab dem 07.01.1998 mit ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 23.09.1997 bis zum 23.12.1997 wegen Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz erworben hat, hat das Arbeitsgericht die Befristungen bis zum 23.12.1997 daher zu Recht nicht allein deshalb gemäß § 620 BGB für zulässig erachtet und nicht als Befristungen nach § 1 Abs. 1 BeschFG im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG angesehen, weil die Klägerin damals noch nicht die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt hatte. Vielmehr hat es richtigerweise geprüft, ob den Befristungen bis zum 23.12.1997 ein diese sachlich rechtfertigender Grund zu Grunde lag, was es rechtsfehlerfrei verneint hat. Mangels insoweitiger Berufungsangriffe wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 6. der Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil verwiesen.

3. Schließlich ist die Befristung zum 30.04.1998 auch nicht schon deswegen ohne weiteres zulässig, weil es sich bei den Befristungen nach dem 23.12.1997 um solche mit sachlich rechtfertigendem Grund (§ 1 Abs. 4 BeschFG) und damit nicht um solche nach § 1 Abs. 1 BeschFG gehandelt hätte, wie dies § 1 Abs. 3 BeschFG für die nachfolgende Befristung voraussetzt. Denn die Beklagte hat sich nicht auf das Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristungen nach dem 23.12.1997 berufen und auch keinen dahingehenden schlüssigen Sachvortrag gehalten, wie das Arbeitsgericht unter II. 3. seiner Gründe, auf die mangels eines substanziellen diesbezüglichen Berufungsangriffs verwiesen wird, ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Daher handelte es sich auch bei dem am 24.02.1998 bis zum 30.04.1998 verlängerten befristeten Arbeitsvertrag vom 10.12.1997/07.01.1998 aus den vorstehend unter 2. der Gründe dargelegten Erwägungen um einen solchen im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG.

4. Handelt es sich somit bei den beiden, jeweils einmal verlängerten Arbeitsverträgen vom 08./23.09.1997 und 10.12.1997/07.01.1998 um solche nach § 1 Abs. 1 BeschFG, so folgt hieraus aber die Unzulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrages vom 10.12.1997/ 07.01.1998 und dessen Verlängerung durch Vertrag vom 24.02.1998 gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG, weil zwischen dem am 28.11.1997 verlängerten Arbeitsvertag vom 08./23.09.1997 und dem befristeten Arbeitsvertrag vom 10.12.1997/07.01.1998 sowie zwischen letzterem und dessen Verlängerung durch Vertrag vom 24.02.1998 jeweils ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 3 BeschFG bestand. Der enge sachliche Zusammenhang ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin während der gesamten Zeit ihrer Beschäftigung als Lackschleiferin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Beklagten eingesetzt war, zum anderen daraus, dass der Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsverhältnis lediglich zwei Wochen und damit erheblich weniger als vier Monate (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG) betrug sowie sich die Verlängerung des ursprünglich bis zum 27.02.1998 befristeten, wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BeschFG bereits unbefristeten Arbeitsvertrags nahtlos an diesen anschloss. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Klägerin infolge der Verlängerung vom 24.02.1998 zum 30.04.1998 unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fiel.

5. Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch darin zu folgen, dass es der Klägerin nicht aus Rechtsgründen verwehrt ist, sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung zum 30.04.1998 darauf zu berufen, dass der Abschluss des am 24.02.1998 bis zum 30.04.1998 verlängerten befristeten Arbeitsvertrages vom 10.12.1997/07.01.1998 gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unzulässig war. Denn die Frage der Zulässigkeit einer Befristung nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BeschFG lässt sich immer nur im Rahmen eines - gegebenenfalls verlängerten - Befristungsvertrags unter Einbeziehung vorangegangener Arbeitsverhältnisse mit und ohne Sachgrund prüfen, da andernfalls die Einschränkung der Zulässigkeit von Befristungsketten nach Abs. 3 und 4 des § 1 BeschFG letztlich gegenstandslos wäre (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 154 zu § 1 BeschFG 1996). Der Vornahme dieser hiernach zwingend gebotenen Prüfung steht weder die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtmäßigkeitskontrolle bei mehrfacher Befristung noch die Vorschrift des § 1 Abs. 5 BeschFG entscheidend entgegen.Bei mehrfacher Befristung des Arbeitsverhältnisses kommt es nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa AP Nr. 97, 130, 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für die sachliche Rechtfertigung grundsätzlich nur noch auf den zuletzt geschlossenen Vertrag an. Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob die im letzten Vertrag vorgenommene Befristung sachlich gerechtfertigt ist, sondern um die Frage, ob diese den Erfordernissen des § 1 BeschFG genügt, die wegen der Regelungen in Abs. 1, insbesondere aber in den Absätzen 3 und 4 des § 1 BeschFG nicht isoliert im Bezug auf den letzten befristeten Vertrag, sondern nur unter Einbeziehung der vorhergehenden Verträge in zutreffender Weise beurteilt werden kann, was jedenfalls eine Inzidentprüfung der vorangegangenen Befristungen bedingt (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 175, 176 zu § 1 BeschFG 1996). Diese ist im Streitfall auch nicht auf die vorangegangene Befristung vom 07.01. bis 27.02.1998 beschränkt, da - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine zulässige Verlängerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG eine nach § 1 Abs. 3 BeschFG zulässige vorhergehende Befristung voraussetzt und das Vorliegen dieser Voraussetzung im Streitfall nur unter Einbeziehung der Befristung zum 23.12.1997 in die Prüfung festgestellt werden kann. Hiervon abgesehen ist in der - für sich betrachtet - bloßen Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG im Hinblick darauf, dass die Parteien durch eine solche ihr Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Rechtsgrundlage stellen wollen, lediglich ein unselbstständiger Annexvertrag zu sehen (so zutreffend KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 176 zu § 1 BeschFG) mit der Folge, dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) der letzte der Befristungskontrolle unterliegende Arbeitsvertrag derjenige ist, der verlängert wurde. Dessen Wirksamkeitskontrolle schließt gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 4 BeschFG im Streitfall aber bereits unmittelbar die Frage ein, ob es sich bei diesem um eine zulässige Anschlussbefristung an den bis zum 23.12.1997 verlängerten befristeten Arbeitsvertrag vom 08./23.09.1997 gehandelt hat.Auch aus § 1 Abs. 5 BeschFG ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Zwar muss der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, andernfalls die Befristung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt aber zunächst einmal voraus, dass überhaupt Veranlassung besteht, Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Denn davon, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer durch § 1 Abs. 5 BeschFG zwecks Erhaltung seiner Rechte aus § 1 BeschFG zur Erhebung auch unbegründeter Klagen hat zwingen wollen, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass in diesem überhaupt erstmals die durch Arbeitsvertrag vom 10.12.1997/07.01.1998 zum 27.02.1998 vereinbarte Befristung gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unwirksam war, während die vorangegangenen Befristungen zum 28.11.1997 und 23.12.1997 nach § 1 Abs. 1 BeschFG ohne weiteres wirksam waren. Aber auch auf Grund der Befristung zum 27.02.1998 bestand keine Veranlassung zur Erhebung einer gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 27.02.1998 nicht beendet ist, gerichteten Klage, da eine Beendigung auf Grund dieser Befristung gerade nicht eintrat und auch nicht mehr eintreten konnte, nachdem die Parteien zuvor, nämlich am 24.02.1998, den befristeten Arbeitsvertrag vom 10.12.1997/ 07.01.1998 verlängert, also gerade vereinbart hatten, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 27.02.1998, sondern erst zum 30.04.1998 endet, was zugleich für die Richtigkeit der Auffassung spricht, die in der bloßen Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht einen selbstständigen, der Befristungskontrolle unterliegenden - letzten - Arbeitsvertrag sieht. Im Übrigen folgt aus der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG auch nur, dass der Arbeitnehmer lediglich noch die Rechtsunwirksamkeit des letzten Befristungsvertrages geltend machen kann, nicht aber auch, dass er diese nicht darauf stützen kann, es liege eine gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unzulässige, vom Gericht anhand der vorangegangenen Befristung(en) als Vorfrage zu überprüfende Anschlussbefristung vor (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 176 zu § 1 BeschFG 1996). Denn die Fiktionswirkung des entsprechend anzuwendenen § 7 KSchG bleibt auf den punktuellen Streitgegenstand der Feststellungklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG beschränkt, also auf die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer bestimmten Befristung, soweit diese überhaupt eingetreten ist, was im Falle der - vorherigen - Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach Auffassung des Berufungsgerichts in Bezug auf den ursprünglich vereinbarten Beendigungstermin zu verneinen ist. Dagegen bezieht sich die Fiktionswirkung nicht auf das Vorliegen eines für die Wirksamkeit der vorausgegangenen Befristungen möglicherweise ursprünglich überhaupt nicht erforderlichen sachlichen Grundes, wie dies hier für die Befristungen bis zum 23.12.1997 zutrifft. Anderenfalls wäre die Einschränkung der Zulässigkeit von Kettenarbeitsverhältnissen durch die Regelungen des § 1 Abs. 1 und 3 BeschFG durch die Vorschrift des § 1 Abs. 5 BeschFG praktisch wieder beseitigt worden, wovon als gewollt nicht ausgegangen werden kann.

6. Das Arbeitsgericht hat daher nach allem zutreffend dahingehend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung zum 30.04.1998 nicht beendet worden ist, was die Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zur Folge hat.

7. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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