Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.11.2000
Aktenzeichen: 5 Sa 23/00
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO, AFG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 670
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 840
GmbHG § 64 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
AFG § 141 b
AFG § 141 b Abs. 1
AFG § 141 b Abs. 3
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 23/00

verkündet am 10. November 2000

In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -5. Kammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein und den ehrenamtlichen Richter Rewald auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.02.2000 - 6 Ca 8068/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 4.717,25 nebst 4 % Zinsen seit dem 05.09.1996 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 17/20, der Kläger zu 3/20 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1935 geborene Kläger war vom 01.05.1985 bis Ende Oktober 1996 bei der Firma Herbert K. GmbH, die ein Gipser- und Stukkateurgeschäft betrieb, als Stukkateurmeister beschäftigt. Die GmbH wurde am 25.03.1998 vom Amts wegen im Handelsregister gelöscht, nachdem ein u. a. vom Kläger gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 31.10.1997 und eine hiergegen von der GmbH eingelegte Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.1997 zurückgewiesen worden waren. Die Beklagten waren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH, und zwar der Beklagte zu 2 in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 25.03.1998, die Beklagte zu 1 in der Zeit vom 17.10.1986 bis zum 01.10.1996.

Unter dem 18.09.1996 hatte der Kläger gegen die GmbH einen mangels Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid (Bl. 20 - 23 d. Akten 1. Instanz) beim Arbeitsgericht Stuttgart über Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate März bis Juli 1996 in Höhe von insgesamt DM 36.515,-- brutto (= DM 27.450,35 netto) und auf Erstattung von in der Zeit vom 28.05.1996 bis 13.06.1996 auftragsgemäß in Form des Einkaufs von Materialien für das Bauvorhaben der GmbH in der Rusenschloßstraße 36 in Stuttgart-Feuerbach getätigte Auslagen über insgesamt DM 4.717,25 erwirkt, mit dem er in der Zwangsvollstreckung vollständig ausfiel. Für die Monate August bis Oktober 1996 erhielt der Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt etwa DM 16.000,--, danach bis zu seiner Verrentung ein Jahr lang Arbeitslosengeld in Höhe von etwa DM 2.530,-- monatlich.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in voller Höhe des im Vollstreckungsbescheid vom 18.09.1996 titulierten Nettoarbeitsentgeltanspruchs und Auslagenersatzanspruchs jeweils nebst 4 % Zinsen ab den auf Seite 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 106 d. Akten 1. Instanz) im einzelnen angegebenen Zeitpunkten auf Zahlung in Anspruch. Obwohl die GmbH spätestens seit 31.12.1994 rechnerisch in Höhe von DM 813.523,75 überschuldet und spätestens seit 19.08.1995 auch zahlungsunfähig gewesen sei, hätten die Beklagten pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Diese hätten ihm daher Schadensersatz in voller Höhe seiner ausgefallenen Forderungen zu leisten, da er hinsichtlich aller Forderungen gegen die GmbH, mit denen er in der Zwangsvollstreckung ausgefallen sei, Neugläubiger gewesen sei oder zumindest wie ein solcher zu behandeln sei.

Das Arbeitsgericht hat mit am 17.02.2000 verkündeten Urteil (Bl. 104 - 113 d. Akten 1. Instanz), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.05.2000 (ABl. 16 - 20), die Berufungserwiderungsschrift vom 07.11.2000 (ABl. 31 - 34) sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2000 (ABl. 35 - 37) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Schadensersatzklage auch wegen der von der GmbH nicht erstatteten Auslagen in Höhe von insgesamt DM 4.717,25 abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung dagegen unbegründet. Hierzu ist im wesentlichen auszuführen:

I.

Die Beklagten haften dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 2, 840 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG als Gesamtschuldner in voller Höhe dafür, dass dieser seinen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) von DM 4.717,25 gegen die GmbH nicht hat realisieren können.

1. Nach §64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Gläubigerstellung vor oder nach der Konkursreife erworben haben. Subjektive Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer die rechtzeitige Antragstellung schuldhaft unterlassen hat. Dabei genügt Fahrlässigkeit. Liegen die Haftungsvoraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer den Altgläubigern, also Personen, deren Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits begründet waren, nur für den Schaden, der gerade durch die Verzögerung entstanden ist. Das ist der Betrag, den der Gläubiger in einem rechtzeitig betriebenen Konkursverfahren mehr ausgezahlt bekommen hätte. Den sogenannten Neugläubigern gegenüber, also Personen, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, haftet der Geschäftsführer auf den vollen - nicht durch den Quotenschaden begrenzten - Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind (BAG AP Nr. 21 zu § 826 BGB; AP Nr. 6 zu § 13 GmbHG; BGHZ 126, 181 = NJW 1994, 2220).

Der Geschäftsführer hat die Entscheidung darüber, ob er die Konkurseröffnung beantragen muss, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zu treffen. Als solcher ist er verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stellt er dabei eine rechnerische Überschuldung fest, muss er prüfen, ob für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose besteht. Gibt es begründete Anhaltspunkte, die eine solche Prognose rechtfertigen, so kann das Unternehmen weiter betrieben werden. Hierbei ist dem Geschäftsführer ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Verletzt der Geschäftsführer fahrlässig diese Pflichten, liegen die Voraussetzungen der Haftung vor. Den Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht hat grundsätzlich der Gläubiger zu erbringen. Steht fest, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, so ist es allerdings Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus der damaligen Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen (BAG a.a.O.; BGH a.a.O.).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger für von ihm für die GmbH in Höhe von insgesamt DM 4.717,25 getätigte Aufwendungen Schadensersatz in dieser Höhe zu leisten.

a) Die GmbH war seit spätestens 31.12.1994 rechnerisch überschuldet, weil die Bilanz zu diesem Stichtag mangels stiller Reserven oder eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von DM 813.523,75 aufwies. Zwar haben die Beklagten den dahingehenden, auf entsprechende Tatsachenfeststellungen im Strafbefehlsantrag vom 30.11.1998 (Bl. 5 - 15 d. Akten 1. Instanz) gestützten Vortrag des Klägers bestritten. Dieses nur in pauschaler und völlig unsubstanziierter Form erfolgte Bestreiten genügt aber nicht den Erfordernissen des § 138 Abs. 2 ZPO, sodass das klägerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Dass gleichwohl Umstände vorlagen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen, haben die Beklagten ebensowenig vorgetragen wie Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sie trotz Beachtung der einem ordentlichen Geschäftsführer obliegenden kaufmännischen Sorgfalt ohne ihr Verschulden nicht in der Lage waren, die damals bereits eingetretene rechnerische Überschuldung der GmbH zu erkennen. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus dem ebenfalls nicht wirksam bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vorbringen des Klägers, nach welchem im damaligen Zeitraum weder die Buchhaltung zeitnah geführt wurde noch die Bilanz per 31.12.1994 rechtzeitig erstellt wurde. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Beklagten spätestens am 21.01.1995 die Eröffnung des Konkursverfahrens hätten beantragen müssen und sie diese Pflicht schuldhaft, nämlich fahrlässig verletzt haben. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass die Beklagten hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzung ein weitergehender Schuldvorwurf trifft, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Der Kläger ist bezüglich des hier in Rede stehenden Aufwendungsersatzanspruchs sogenannter Neugläubiger der GmbH. Denn das den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB begründende Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wurde erst nach dem Zeitpunkt, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, begründet, indem der Beklagte zu 2 den Kläger nach dem im Berufungsverfahren unstreitigen Sachverhalt namens der GmbH im Mai/Juni 1996 bat, für die Fortführung des Bauvorhabens R.-straße 36 in Stuttgart-Bad Cannstatt notwendige Materialausgaben in Höhe von insgesamt DM 4.717,25 für die GmbH zu verauslagen. Dass die Auftragserteilung im Rahmen eines bereits lange vor dem Zeitpunkt, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, begründeten Arbeitsverhältnisses erfolgte, ändert nichts daran, dass der Kläger seine Gläubigerstellung insoweit erst nach Eintritt der Konkursreife erworben hat.

c) Der dem Neugläubiger geschuldete volle Schadensersatz entspricht der Höhe nach seinem Vertrauensschaden, ist also auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet (vgl. BGH a.a.O.; BAG AP Nr.. 21 zu § 826 BGB). Dies bedeutet, dass der Kläger so zu stellen ist, als hätte er kein Auftragsverhältnis mit der überschuldeten GmbH begründet und in diesem Rahmen für diese den Betrag von insgesamt DM 4.717,25 aufgewendet, sodass ihm dieser Aufwand als Schaden einschließlich der entgangenen Zinsen zu ersetzen ist.

d) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht nach Maßgabe des § 254 BGB wegen Mitverschuldens gemindert. Zwar wird eine solche Mitverantwortung des Geschädigten für den bei ihm eingetretenen Schaden anzunehmen sein, wenn für ihn bei Abschluss des Vertrages erkennbare Umstände vorlagen, die die hierdurch begründete Forderung gegen die GmbH als gefährdet erscheinen lassen mussten. Auch wenn die GmbH zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die hier streitigen Aufwendungen für die GmbH tätigte, gemäß §5 des Arbeitsvertrages vom 02.05.1985 (Bl. 90 - 101 d. Akten 1. Instanz) mit der Zahlung des Gehalts für 2 bzw. 3 Monate in Rückstand war, ist eine solche Mitverantwortung des Klägers vorliegend aber dennoch zu verneinen. Denn in Anbetracht der Erklärungen des Beklagten zu 2, nach denen eine höhere Abschlagszahlung auf das Bauvorhaben Rusenschloßstraße 36 in Stuttgart-Bad Cannstatt unmittelbar bevorstand und aus einem Rechtsstreit der GmbH mit der Firma T. eine Zahlung in der Größenordnung von etwa DM 400.000,-- erwartet wurde, konnte und durfte der Kläger mit guten Gründen davon ausgehen, dass sich die GmbH im fraglichen Zeitraum lediglich in einem kurzfristigen Liquiditätsengpass befand.

e) Schließlich stehen dem Schadensersatzanspruch auch nicht die in § 12 des Arbeitsvertrages vom 02.05.1985 vereinbarten Ausschlussfristen entgegen. Zwar mag der gegenüber der GmbH bestehende Aufwendungsersatzanspruch unter die Ausschlussfristen gefallen sein. Für den hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch ist dies aber jedenfalls zu verneinen, weil es sich bei diesen um einen eigenständigen, nicht in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehenden und auch nicht gegen den Arbeitsvertragspartner gerichteten Anspruch handelt.

f) Für den Schaden hat nicht nur der Beklagte zu 2, sondern gesamtschuldnerisch auch die Beklagte zu 1 einzustehen. Denn haftungsbegründend ist nicht der Abschluss eines Rechtsgeschäfts namens der überschuldeten GmbH mit einem sogenannten Neugläubiger, sondern die schuldhafte Verletzung der Pflicht aus §64 Abs. 1 GmbHG, die die Beklagten gleichermaßen traf.

II.

Dagegen hat das Arbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen der von der GmbH nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für die Monate März bis Juli 1996 in Höhe von insgesamt DM 27.450,35 netto jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt insoweit nicht aus §§ 823 Abs. 2, 840 BGB i.V.m. §64 Abs. 1 GmbHG.

Zwar haben die Beklagten, wie vorstehend unter I.2.a) der Gründe ausgeführt, dadurch, dass sie nicht bis spätestens 21.01.1995 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt haben, schuldhaft die ihnen gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht verletzt, sodass diese gemäß § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, dem Kläger den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat aber nicht schlüssig dargetan, dass ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten in Höhe seiner von der GmbH nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüche ein Schaden entstanden ist. Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Haftung der Beklagten bezüglich der hier in Rede stehenden Arbeitsentgeltansprüche nicht auf den Quotenschaden begrenzt ist, sondern diese dem Kläger auch insoweit im Hinblick darauf, dass die Arbeitsentgeltansprüche erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auf den vollen Schaden haften.

Der dem sogenannten Neugläubiger geschuldete volle Schadensersatz ist nämlich nicht ohne weiteres auf das positive, sondern auf das negative Interesse gerichtet (vgl. BGH a.a.O.; BAG AP Nr. 21 zu § 826 BGB). Ein Schadensersatz in Höhe der Arbeitsentgeltansprüche, bezüglich derer die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GmbH erfolglos war, könnte dem Kläger daher nur zustehen, wenn er im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Konkursantrages durch die Beklagten keinen Forderungsausfall erlitten hätte, wie dies etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt hätte und die Masse ausgereicht hätte, auch die hier in Rede stehenden Arbeitsentgeltansprüche des Klägers zu erfüllen, oder aber der Kläger in diesem Falle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der GmbH anderweitig ein Einkommen in einer Höhe erzielt hätte, welches das in der Zeit bis Ende Oktober 1996 tatsächlich erzielte um den eingeklagten Betrag übersteigt. Hierzu verhält sich der klägerische Vortrag aber nicht. Davon, dass der Konkursverwalter das Geschäft der GmbH im Falle der Konkurseröffnung fortgeführt und das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt hätte, kann mangels Darlegung hierfür sprechender Anhaltspunkte angesichts des auf dem Gebiet der Bauwirtschaft herrschenden Verdrängungswettbewerbs auch nicht ohne weiteres zu Gunsten des Klägers ausgegangen werden. Ebenso spricht angesichts des Alters des Klägers und dessen Arbeitslosigkeit im Anschluss an die zum 31.10.1996 erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des vorzeitigen Rentenalters wenig dafür, dass ein anderweitig erzieltes Einkommen das im Vergleichszeitraum tatsächlich erhaltene überstiegen hätte. Dies gilt im Falle der als wahrscheinlich anzunehmenden Arbeitslosigkeit des Klägers selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass bei rechtzeitiger Konkursantragstellung das Arbeitsverhältnis mit diesem erst zum 31.12.1995 beendet worden wäre, wie sich daraus ergibt, dass das Arbeitslosengeld des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.1996 etwa DM 25.300,-- betragen hätte, während sich das an den Kläger noch zur Auszahlung gelangte Gehalt für die Monate Januar und Februar 1996 sowie das an diesen für die Monate August bis Oktober 1996 gezahlte Konkursausfallgeld auf einen Gesamtbetrag von über DM 26.000,-- netto belaufen haben dürften. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er innerhalb des 3-Monats-Zeitraums des § 141b AFG hätte kündigen können, übersieht er zum einen, dass er bei rechtzeitiger Konkursantragstellung durch die Beklagten gerade keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld erworben hätte, da ihm die GmbH noch bis einschließlich Februar 1996, also weit über den mutmaßlichen, hierfür gemäß §141b Abs. 1 und 3 AFG maßgeblichen Zeitpunkt hinaus, das Gehalt in vollem Umfang gezahlt hat. Zum anderen verkennt er, dass er nach § 64 Abs. 1 GmbHG auch keinen Anspruch darauf hat, dass der Konkursantrag pflichtwidrig so spät gestellt wird, dass er im unmittelbaren Anschluss an die letzte Gehaltszahlung für die letzten 3 Monate des in diesem Falle mutmaßlich von ihm zu diesem Zeitpunkt gekündigten Arbeitsverhältnisses Konkursausfallgeld in Anspruch nehmen kann. Auch wenn man einmal davon absieht, dass der Kläger dann keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld für die Monate August bis Oktober 1996 hätte erwerben können, sondern bereits zum einem früheren Zeitpunkt arbeitslos gewesen wäre, ist der wegen des für die Monate März bis Juli 1996 nicht erfüllten Nettoarbeitsentgeltanspruchs geltend gemachte, auf § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG gestützte Schadensersatzanspruch daher auch nicht in Höhe des Konkursausfallgeldes für 3 Monate begründet.

2. Der Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB begründet.

Zwar kann die vorsätzliche Konkursverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten Todeskampf eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (vgl. BGH AP Nr. 1 zu § 64 GmbHG; BAG AP Nr. 21 zu § 826 BGB). Dass die Beklagten mit dem hiernach erforderlichen Schädigungsvorsatz gehandelt haben, hat der Kläger aber im Hinblick darauf, dass die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der GmbH noch bis zum Februar 1996 erfüllt wurden und der Beklagte zu 2 insbesondere wegen der in Höhe von etwa DM 400.000,-- ausstehenden Forderung gegen die Firma T., die letztlich lediglich deshalb nicht realisiert werden konnte, weil die Firma T. ihrerseits in Konkurs fiel, mangels eines genauen Überblicks über den Vermögensstand der GmbH erkennbar die Krise für überwindbar hielt, nicht hinreichend dargetan, zumal auch nichts dafür dargetan und ersichtlich ist, dass die Beklagten aus dem Untergang der GmbH einen persönlichen Vorteil gezogen hätten. Im Übrigen wäre auch insoweit wiederum nicht schlüssig dargetan, dass dem Kläger durch die vorsätzliche Konkursverschleppung in Höhe der nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche ein Schaden entstanden ist. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen vorstehend unter II.1. der Gründe verwiesen, die gleichermaßen auch für den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gelten.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Beklagte zu 2 allein auch nicht deshalb nach § 826 BGB zumindest in Höhe des Konkursausfallgeldes für 3 Monate haftet, weil es der Kläger im Vertrauen auf die vom Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit den vom Kläger getätigten Materialaufwendungen abgegebenen Erklärungen unterlassen haben will, dass Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB zum 31.05.1996 zu kündigen. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass dieser ohne die Erklärungen des Beklagten zu 2 das Arbeitsverhältnis mit der GmbH nicht erst zum 31.10.1996 gekündigt hätte, würde eine Haftung des Beklagten zu 2 nach § 826 BGB jedenfalls mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes nicht gegeben sein. Dass damals insbesondere bereits die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Firma T. für den Beklagten zu 2 absehbar gewesen sei, behauptet nämlich auch der Kläger nicht.

III.

Auf die Berufung des Klägers war daher unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen wie geschehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

V.

Eine Veranlassung zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück