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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 52/08
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im ersten Rechtszug einen Schutzantrag nach § 62 Absatz 1 Satz 2 ArbGG zu stellen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33).
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen: 5 Sa 52/08

Beschluss vom 26.08.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Spinner ohne mündliche Verhandlung am 26.08.2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen seit 1. Juni 1999 bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2007 sowie eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2007 beendet worden ist, über die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge, über Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juni 2007 bis Oktober 2007 sowie Bonuszahlungen für das Jahr 2006 und Erstattungsansprüche des Klägers betreffend Arztrechnungen aus dem Monat März 2007.

Der im August 1964 geborene und verheiratete Kläger, der gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 1. Juni 1999 angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2002. Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zunächst an die Firma G. F. in L. entsandt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde der Kläger schließlich von der Beklagten als "General Manager South East Asia and Inda" bei der G. S. auf der Grundlage einer Entsendevereinbarung eingesetzt. Bereits Mitte Februar 2007 wurde der Kläger durch die Beklagte von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zu diesem Zeitpunkt € 28 383,00, die regelmäßig monatlich abzurechnende Vergütung € 24 853,00 brutto.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Zur Rechtfertigung dieser Kündigung zieht die Beklagte von ihr behauptete Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Maler- und Renovierungsarbeiten in der vom Kläger während seiner Entsendung zu G. F. in L. angemieteten Privatwohnung an. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe auf Kosten von G. F., einem Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch die Beklagte angehört, rein privat veranlasste Maler- und Renovierungsarbeiten in seiner Privatwohnung durchführen lassen. Zu diesem Verdacht hat die Beklagte den Kläger am 11. Mai 2007 angehört. Der Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens vom 24. Mai 2007 ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte kündigte während des bereits rechtshängigen Kündigungsschutzprozesses über die Kündigung vom 24. Mai 2007 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger neuerlich mit einer außerordentlichen fristlosen wie hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 17. Oktober 2007. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreites seine ursprüngliche lediglich gegen die außerordentliche fristlose wie hilfsweise ordentliche Kündigung vom 24. Mai 2007 erhobene Kündigungsschutzklage um einen weiteren Bestandsschutzantrag betreffend die außerordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2007, einen hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des Rechtsstreites, Bonuszahlungen für das Kalenderjahr 2006, Erstattung von Arztrechnungen aus dem Monat März 2007 sowie die Brutto-Monatsvergütungen für die Monate Juni 2007 bis einschließlich Oktober 2007 in Höhe von jeweils € 24 853,00 brutto erweitert.

Mit Teilurteil vom 31. Juli 2008 hat das Arbeitsgericht Reutlingen der gegen die Kündigung vom 24. Mai 2007 gerichteten Kündigungsschutzklage sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch der hilfsweise ordentlichen Kündigung stattgegeben und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Monate Juni 2007 bis einschließlich September 2007 in Höhe von jeweils € 24 853,00 brutto zuzüglich Zinsen jeweils ab dem 1. Kalendertag des Folgemonates verurteilt.

Gegen dieses - der Beklagten am 6. August 2008 zugestellte - Teilurteil hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 4. August 2008 - beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 5. August 2008 eingegangenen Schriftsatz - Berufung eingelegt. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 4. August 2008 hat die Beklagte beim Arbeitsgericht Reutlingen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 31. Juli 2005 (gemeint 31. Juli 2008) beantragt und eine Mehrfertigung der an das Landesarbeitsgericht gerichteten Berufungsschrift vom 4. August 2008 vorgelegt. Auf Hinweis des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 5. August 2008 hat die Beklagte diesen Antrag beim Arbeitsgericht Reutlingen mit Schriftsatz vom 11. August 2008 zurückgenommen. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger - auf dessen Antrag vom 6. August 2008 hin - am 18. August 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vom 31. Juli 2008 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2008 hat die Beklagte beim Landesarbeitsgericht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen und der Beklagten nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank zu erbringen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, ihr würde durch die vorläufige Vollstreckung aus dem Teilurteil ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen. Der Kläger sei zwischenzeitlich nicht mehr in S. wohnhaft. Die von ihm dort gemietete Wohnung sei untervermietet und der Kläger hielte sich vornehmlich auf den P. auf, weshalb eventuelle Rückerstattungen nach einer Abänderung des Teilurteils kaum mehr zu realisieren wären. Die Ehefrau des Klägers habe ebenso ihren privaten und beruflichen Lebensmittelpunkt in S. und hielte sich vornehmlich in J. auf. Die wirtschaftliche Situation des Klägers nach einer bereits einjährigen Arbeitslosigkeit ließe ebenfalls befürchten, dass Rückerstattungsansprüche gegen den Kläger nicht zu realisieren wären. Eine gesonderte Glaubhaftmachung hält die Beklagte für entbehrlich, da der Kläger sich unstreitig in S. aufhalte und die Beklagte auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe. Deshalb seien die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sowohl hinsichtlich der Zahlungsanträge als auch des Weiterbeschäftigungsantrages gegeben. Hilfsweise müsse eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden.

Mit Verfügung vom 1. August 2008 wurde dem Kläger der Antrag der Beklagten zugeleitet und eine Frist zur Stellungnahme bis 25. August 2008 eingeräumt. Der Vorsitzende hat zugleich auf die Neufassung des § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG mit Wirkung ab 1. April 2008 hingewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass dem Berufungsgericht die arbeitsgerichtliche Akte noch nicht zur Verfügung stünde.

Der Kläger ist diesem Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. August 2008 entgegen getreten. Er hält den Antrag, soweit es die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages betreffe, für unzulässig, da insoweit kein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegen würde, und der Hilfsantrag sei wegen § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG unzulässig. Soweit es den Hauptantrag anginge, müsse diesem schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Beklagte es unterlassen habe, beim Arbeitsgericht einen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen und sie deshalb keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mehr stellen könne. Der Beklagten drohe aber auch kein nicht zu ersetzender Nachteil. Der Kläger habe über längere Zeit hinweg ein Jahresgehalt von über € 250 000,00 bezogen und davon Rücklagen gebildet. Auch verwalte die Beklagte Einlagen des Klägers aus einer Pensionsversicherung in Höhe von € 70 000,00, deren Herausgabe sie verweigere, obschon diese aus finanziellen Mitteln des Klägers finanziert worden seien. Der Kläger sei nicht in S: untergetaucht, vielmehr halte er sich weiter bereit, seine Arbeitsleistung bis zum vereinbarten Ende seiner Entsendung am 31. Dezember 2010 zu erbringen. Sein Lebensunterhalt sei gesichert. Er sei nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet und beziehe kein Arbeitslosengeld.

II.

Der nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO an sich statthafte Antrag der Beklagten ist teilweise unzulässig und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landesarbeitsgericht liegen nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hinsichtlich der ausgeurteilten Vergütungen für die Monate Juni 2007 bis September 2007 ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Dem Antrag kann der Erfolg nicht versagt werden, weil die Beklagte es unterlassen hat, im Verfahren erster Instanz keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Allerdings liegen die Voraussetzung eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht vor. Der nach Zurückweisung des Hauptantrages zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist unzulässig. Die Beklagte erstrebt mit diesem eine von Gesetzes wegen nicht auszusprechende Rechtsfolge.

1. Der Hauptantrag der Beklagten ist nur teilweise zulässig.

a) Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung - bezogen auf die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag - ist bereits unzulässig. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - enthält keinen vorläufig vollstreckbaren Ausspruch, der die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter zu beschäftigen. Es fehlt damit bereits an der unabdingbaren Voraussetzung für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, dem vorläufig vollstreckbaren Urteil insoweit.

b) Soweit der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sich auf die Entgeltansprüche des Klägers für die Monate Juni 2007 bis September 2007 in Höhe von jeweils brutto € 24 853,00 zuzüglich gestaffelter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bezieht, ist er zulässig. Es liegt insoweit ein vorläufig vollstreckbares und der Beklagten zugestelltes Urteil vor, gegen das diese zwischenzeitlich das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat; und der Kläger hält eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils in Händen.

2. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 ausgeurteilten Vergütungsansprüche für die Monate Juni bis September 2007 in Höhe von jeweils € 24 853,00 brutto ist in der Sache nicht gerechtfertigt und insoweit als unbegründet zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung insoweit nicht bereits daran, dass die Beklagte es verabsäumt hat, im ersten Rechtszug einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Die Kammer folgt der dahingehenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33) nicht. Gleichwohl ist der Antrag der Beklagten unbegründet, denn ihr droht kein nicht zu ersetzender Nachteil.

a) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist nur möglich, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Voraussetzung ist im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es unterlassen hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33), auf die sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung beruft, vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen.

aa) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (statt vieler nur BGH 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; BGH 13. März 2003 - XII ZR 144/00 - FamRZ 2003, 1009 mit weiteren Nachweisen) kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keinen Schutzantrag nach Maßgabe des § 712 ZPO gestellt hat, obwohl die Umstände, die einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, bereits dort erkennbar und nachweisbar waren. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechung damit, dass die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsmittelgericht dieselben seien wie bei der Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Vorinstanz. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vor dem Bundesgerichtshof sei für den Gläubiger auch verfahrensmäßig nachteiliger, da über den Antrag des Schuldners nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden werde. Dadurch sei gewährleistet, dass auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden könnten, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich sei.

bb) Für das Verhältnis zwischen § 719 Abs. 1 und § 712 ZPO sind einige Oberlandesgerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 719 Abs. 2 ZPO gefolgt (statt vieler nur OLG Frankfurt 19. September 1984 - 1 U 5/84 - NJW 1984, 2955; OLG Köln 2. Januar 1997 - 2 U 81/96 - JurBüro 1997, 553; so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Auflage § 719 Rn. 3). Andere Oberlandesgerichte hingegen lehnen eine Übertragung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das Verhältnis zwischen erster Instanz und Berufungsinstanz vor allem mit dem Argument ab, die vorzunehmende Prüfung sei nicht dieselbe, es würden völlig andere und tendenziell geringere Anforderungen gestellt (so etwa Thüringer Oberlandesgericht 26. Oktober 2001 - 4 U 234/01 - MDR 2002, 289; Kammergericht Berlin 11. Oktober 2004 - 12 U 198/04 - MDR 2005, 117; MünchKommZPO/Krüger 2. Auflage § 719 Rn. 6; Thomas/Putzo-Hüßtege ZPO 28. Auflage § 719 Rn. 3; Zöller/Herget ZPO 26. Auflage § 719 Rn. 3).

cc) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verhältnis von § 719 Abs. 2 ZPO und § 712 ZPO den Schluss gezogen, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG komme regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt habe, vor dem Arbeitsgericht den Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des zu erwartenden Urteils zu stellen (LAG Berlin-Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33; vgl. auch LAG Düsseldorf 3. Januar 2008 - 13 Sa 1895/07 - zitiert nach juris).

dd) Demgegenüber wird in der arbeitsrechtlichen Literatur zum Verhältnis der Regelungen in § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Stellung eines vorherigen Ausschließungsantrages nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beim Arbeitsgericht nicht voraussetzt (ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 5; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 40; Hauck/Helmel-Helmel ArbGG 3. Auflage § 62 Rn. 9; Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Auflage § 62 Rn. 21).

ee) Die erkennende Kammer schließt sich der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, für die - nach hier vertretener Auffassung - die besseren Argumente streiten. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verhältnis von § 719 Abs. 2 ZPO und § 712 ZPO auf das Verhältnis zwischen § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einerseits und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG andererseits ist nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht. Es bestehen bereits Bedenken, ob angesichts der besonderen Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile und des Ausschlusses der von Gesetzes wegen angeordneten vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile wie der gesonderten Regelung zur Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung in § 62 Abs. 1 ArbGG ein Rückgriff auf die dem § 719 Abs. 2 ZPO zu Grunde liegende Struktur angezeigt ist, obschon § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG diese Vorschrift nicht in Bezug nimmt.

aaa) Soweit der Bundesgerichtshof bei seiner Auslegung des § 719 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §712 ZPO darauf abstellt, das Erkenntnisverfahren biete die besseren Möglichkeiten, um die Voraussetzung des nicht zu ersetzenden Nachteils zu prüfen, als dies im Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Revisionsgericht möglich wäre, überzeugt diese Argumentation für das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen Arbeits- und Landesarbeitsgericht und damit erster Instanz und Berufungsinstanz nicht. Das Verhältnis von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ist trotz teilweise erfolgter Beschränkungen des Berufungsrechtszuges auf eine Rechtskontrolle dennoch das Verhältnis zweier Tatsacheninstanzen. Auch ist zu beachten, dass im Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Bundesgerichtshof das Argument anzieht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setze nicht notwendig eine vorherige Anhörung des Gläubigers voraus, vermag dieses Argument nicht vollständig zu überzeugen. Eine Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Auslassung einer vorherigen Anhörung kommt nur in besonders dringlichen Eilfällen in Betracht (vgl. BVerfG 9. März 1965 - 2 BvR 176/63 - BVerfGE 18, 399 = AP GG Art. 103 Nr. 16 = NJW 1965, 1171, zu B I 1 der Gründe; BVerfG 13. März 1973 - 2 BvR 484/72 - BVerfGE 34, 344 = AP GG Art. 103 Nr. 29, zu B der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 44 mit weiteren Nachweisen).

bbb) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass trotz bestehender Überschneidungen und ausdrücklicher Anordnung der Geltung der Zivilprozessordnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Arbeitsgerichtsgesetz, soweit es die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen der Arbeitsgerichte angeht, in § 62 ArbGG Sonderregelungen vorhält, die den allgemeinen Regelungen der §§ 704 ff. ZPO vorgehen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die der Einspruch oder Berufung zulässig ist, kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind. Es bedarf keines gesonderten Ausspruches hierzu im Urteil. Die in §§ 708 ff. ZPO enthaltenen Regelungen über den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, gegen Sicherheitsleistung, Abwendungsbefugnis und Schutzantrag des Gläubigers finden im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sieht deshalb als Ausnahme vom Grundsatz der von Gesetzes wegen durch § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile ausnahmsweise vor, dass - wenn der Beklagte glaubhaft macht, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen - das Arbeitsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen hat. Das Recht der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen nach §§ 708 ff. ZPO und § 62 Abs. 1 ArbGG ist grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet. Dies zeigt sich schließlich weiter darin, dass § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG lediglich auf die "Fälle des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" Bezug nimmt und damit für den hier interessierenden Fall der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur zulässt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzender Nachteil bringt. Ansonsten findet keine Verweisung auf die Zivilprozessordnung statt.

ccc) Darüber hinaus hegt die Kammer Bedenken gegen die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verhältnis von § 719 Abs. 2 und § 712 ZPO auf das Verhältnis zwischen § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, weil durch die Notwendigkeit einer vorrangigen Antragstellung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz das dortige Verfahren mit dieser Frage zusätzlich befrachtet wird und damit auch Verzögerungen des erstinstanzlichen Rechtsstreites eintreten können.

ddd) Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Anwaltszwang besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Konsequenterweise müsste deshalb eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts bezogen auf das Verhältnis von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG angenommen werden. Lässt man einen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr zu, wenn nicht beim Arbeitsgericht im Rechtsstreit ein Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestellt wurde, führt dies auch im Fall eines offenkundig nicht mehr zu ersetzenden Nachteiles des Beklagten durch die Vollstreckung dazu, dass eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausscheiden müsste. Zur Meidung dieses - gerade für eine in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Partei - nur schwerlich hinnehmbaren Ergebnisses müsste im Gegenzug die Möglichkeit eröffnet werden, im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht die fehlende Hinweiserteilung des Arbeitsgerichts zu rügen und die erforderlichen Verfahrenshandlungen nachzuholen. Der Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann lediglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellt werden (vgl. § 714 ZPO). Dies hätte zur Konsequenz, dass dann letztlich doch die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zumindest im Fall der Verletzung der Hinweispflicht durch das Arbeitsgericht eröffnet werden müsste.

eee) Zu Recht wird in der Literatur auch darauf hingewiesen, dass § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der besonderen Situation des Beklagten nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils und der danach eintretenden Entwicklungen Rechnung tragen will (vgl. Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Auflage § 62 Rn. 21). Auch unter Berücksichtigung dieses Argumentes sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren dafür, in den § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten für den Beklagten zu sehen, die vorläufige Vollstreckung zu verhindern.

b) Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 einzustellen, ist gleichwohl zurückzuweisen, denn die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt.

aa) Ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist mehr als ein schwer zu ersetzender Nachteil und liegt nur vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann. Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen sollen keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 3; ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 19). Bei der Vollstreckung von Geldforderungen genügen bloße Arbeitslosigkeit, ausländische Staatsangehörigkeit, Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ebenso wenig (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4; ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 4) wie eine bevorstehende Wohnsitzverlagerung ins EU-Ausland (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4). Eine andere Beurteilung ist angezeigt, wenn der Vollstreckungsgläubiger sich in ein außerhalb der EU liegendes Land absetzen will, um sich der Rückabwicklung zu entziehen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 12. Juni 1998 - 3 Sa 213a/98 - LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 25; ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 16). Eine mögliche Kreditgefährdung ist nicht ausreichend. Diese ist vielmehr notwendigerweise mit jeder Zwangsvollstreckung zu gewärtigen (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist anzunehmen bei Vermögenslosigkeit des Gläubigers und der auf objektiven Erkenntnissen beruhenden Einschätzung, bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels ist mit einer Rückgewähr nicht zu rechnen (LAG Düsseldorf 20. Dezember 1985 - 15 Sa 1125/85 - LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 13; DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4).

bb) Gemessen an diesen Voraussetzung hat die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht glaubhaft gemacht.

aaa) Allein der Umstand, dass der Gläubiger zwischenzeitlich nicht mehr in S:, sondern in T: wohnhaft ist, rechtfertigt diese Annahme nicht. Der Kläger ist nicht untergetaucht, sondern hält sich nach wie vor an einem den Parteien bekannten Ort auf. Auch sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger als Vollstreckungsgläubiger in ein anderes Land absetzen will, um sich der Rückabwicklung der vollstreckten Zahlungsverpflichtung im Fall der Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu entziehen. Der Kläger hat mit dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel in Höhe von etwa € 100 000,00 erlangt und kann einen entsprechenden Betrag vollstrecken. Der Umstand seines von der Beklagten durch die Entsendung nach S. veranlassten Aufenthaltes in Fernost lässt nicht den Schluss zu, der Kläger halte sich in Fernost auf mit dem Ziel, sich bei einer möglichen Rückabwicklung eines Anspruches in Höhe von € 100 000,00 zu entziehen; zumal er im Fall eines Obsiegens hinsichtlich der weiteren noch beim Arbeitsgericht anhängigen Ansprüche weit höhere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben könnte. Gerade bei Arbeitsverhältnissen mit längerfristigen Auslandsentsendungen ist es nicht untypisch, dass die entsandten Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt dort haben und auf- bzw. ausbauen, wohin sie vom Arbeitgeber entsandt werden. Hieraus generell zu schließen, eine Vollstreckung bringe dem Arbeitgeber einen nicht zu ersetzenden Nachteil, ist nicht möglich.

bbb) Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ihren beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt im südostasiatischen Raum hat, rechtfertigt nicht die Annahme der Beklagten, die Realisierung denkbarer Rückerstattungsansprüche im Fall ihres Obsiegens in der Berufungsinstanz sei von vornherein ausgeschlossen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten der Umstand der bestehenden Ehe nicht unbekannt war. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ebenfalls berufstätig ist, kann auch nicht für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteiles angezogen werden.

ccc) Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, dass auch die wirtschaftliche Situation des Klägers eine Realisierung der Rückzahlungsansprüche im Fall der Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht möglich erscheinen lässt, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise seit geraumer Zeit arbeitslos ist, rechtfertigt eine entsprechende Annahme nicht. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Kläger über längere Zeit hinweg von der Beklagten eine Jahresvergütung in Höhe von über € 250 000,00 brutto bezogen hat und die unterschwellige Annahme der Beklagten, der Kläger sei mangels aktuellem Einkommen vermögenslos, nicht eben naheliegt. Ohne gesonderte Glaubhaftmachung kann eine Vermögenslosigkeit des Klägers nicht - als aus dem Inhalt der Akten unstreitig hervorgehend - angesehen werden.

ddd) Ob die Beklagte - wie vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. August 2008 behauptet - einen dem Kläger zustehenden Vermögenswert in Höhe von € 70 000,00 in Händen hält und damit ausreichend gesichert wäre, kann deshalb ebenso dahinstehen wie die weiteren Angaben des Klägers zu seinen Wertanlagen.

3. Der nach Abweisung des Hauptantrages anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls zurückzuweisen. Mit dem Hilfsantrag erstrebt die Beklagte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 gegen Sicherheitsleistung. Ein solcher Ausspruch ist jedoch kraft Gesetzes nicht möglich. Seit der Neufassung des § 62 Abs. 1 ArbGG durch das Gesetz der Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 444 ff., 448) ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen § 61 Abs. 1 Satz 4 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht (mehr) möglich (BCF/Creutzfeld ArbGG 5. Auflage § 62 Rn. 66). Hierauf hat der Vorsitzende bereits in der Verfügung vom 11. August 2008 hingewiesen.

III.

Die Entscheidung erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 64 Abs. 7, § 55 Abs. 1 Nr. 6, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden der Kammer allein.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

V.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 61 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht kommt nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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