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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 5 Sa 95/98
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 253
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 261 Abs. 1
ZPO § 270
ZPO § 296
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 523
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 688 Abs. 1
ZPO § 693 Abs. 2
ZPO § 696 Abs. 3
ZPO § 697 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
BGB § 209 Abs. 2
BGB § 284
BGB § 389
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 95/98

verkündet am 12. Mai 2000

Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Huber und den ehrenamtlichen Richter Rewald auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil vom 24.09.1999 - 5 Sa 95/98 - wird aufrecht- erhalten. Der Vorbehalt fällt weg.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Klägerin, das im anhängigen Rechtsstreit ergangene Vorbehaltsurteil vom 24.09.1999 (ABl. 201 - 214), auf das verwiesen wird, unter Fortfall des Vorbehalts aufrechtzuerhalten, ist begründet.

Zwar ist über die Gegenforderungen, mit denen die Beklagte gegen die Klageforderungen aufgerechnet hat, bislang eine Entscheidung durch das hierfür zuständige Gericht noch nicht ergangen. Der Aufrechnungseinwand, über welchem im Urteil vom 24.09. 1999 die Entscheidung vorbehalten worden ist, ist aber gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 523, 296 ZPO als Verteidigungsmittel unberücksichtigt zu lassen, weil die Beklagte trotz der ihr hierfür durch Beschluss vom 24.09.1999 (ABl. 218, 219), auf den ebenfalls verwiesen wird, gesetzten Frist und trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen nicht bis zum 31.12.1999 bei dem hierfür zuständigen Gericht Klage erhoben hat, um dessen Entscheidung über ihre Gegenforderungen hierbeizuführen (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 15, 19a zu § 145 mit Nachweisen). Dass die Beklagte über die Gegenforderungen, mit denen sie gegen die Klageforderungen Aufrechnung erklärt hat, beim Amtsgericht Stuttgart am 30.12.1999 den Erlass eines Mahnbescheides (ABl. 224) beantragt hat, der am 20.01.2000 erlassen und der Klägerin am 25.01.2000 zugestellt wurde, stellt entgegen deren Auffassung keine Erfüllung der Auflage im Beschluss vom 24.09.1999 dar.

Der Beschluss vom 24.09.1999 spricht ausdrücklich und unmißverständlich von der Erhebung einer "Klage" und lässt jeden Hinweis in der Richtung vermissen, dass schon ein Mahnbescheid zur Fristwahrung genügen solle. Vielmehr sollte durch die Auflage, binnen der gesetzten Frist Klage zu erheben, ersichtlich auf eine rasche Klärung des Streitfalles hin- und einer weiteren Verzögerung hinsichtlich der Herbeiführung einer Entscheidung über ihre rechtswegfremden Aufrechnungsforderungen durch die Beklagte, die selbst die insoweitige Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen geltend gemacht hatte, entgegengewirkt werden. Danach ist aber das wesentliche Erfordernis für die Wahrung der gesetzten Frist zum einen eine Klage, die den Anforderungen des § 253 ZPO, insbesondere denjenigen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt und zum anderen der Eintritt der Rechtshängigkeit. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss aber wieder, wie sich aus § 697 Abs. 1 ZPO ergibt, eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Anspruchsbegründung enthalten, noch wird durch die Zustellung eines Mahnbescheids - anders als durch die Zustellung einer Klageschrift gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 270 ZPO - die Rechtshängigkeit begründet. Vielmehr gilt die Rechtshängigkeit nur dann bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids als eingetreten, wenn die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO), was im Streitfall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - nach dem Vorbringen der Beklagten mangels Entrichtung der zweiten Hälfte des Gerichtsgebührenvorschusses - unstreitig nicht erfolgt gewesen ist und was anschaulich erhellt, dass die Wahl des Mahnverfahrens durch die Beklagte dieser im Gegensatz zu der ihr zur Auflage gemachten fristgerechten Beschreitung des Klageweges trotz innerhalb der Frist erfolgter Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides die Möglichkeit bietet, entgegen dem auf eine rasche Klärung des Streitfalles abzielenden gerichtlichen Beschluss vom 24.09.1999 auf eine Verzögerung des Verfahrens hinzuwirken. Die Einleitung eines Mahnverfahrens besteht daher nicht in jeder Hinsicht der geforderten Klageerhebung gleich, auch wenn sie in ihrer rechtlichen Wirkung in mancher Hinsicht (vgl. z.B. §§ 209 Abs. 2, 284 BGB) der Klageerhebung gleichgestellt ist; anderenfalls hätte es einer solchen Gleichstellung in mancher Hinsicht durch den Gesetzgeber auch gar nicht bedurft.

Entgegen ihrer Ansicht kann die Beklagte in Bezug auf die Erfüllung der hier in Rede stehenden gerichtlichen Auflage zu ihren Gunsten auch nichts aus der Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO herleiten. Zwar kann nach dieser Vorschrift bereits die Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird, die Verjährung unterbrechen oder eine Frist wahren. Das setzt aber eine Frist voraus, die durch den Beginn des Mahnverfahrens gewahrt werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 248), was vorliegend gerade zu verneinen ist. Denn der Beschluss vom 24.09.1999 lässt - wie bereits ausgeführt - sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem mit ihm ersichtlich verfolgten Sinn und Zweck jeden Hinweis darauf vermissen, dass auch ein Mahnbescheid zur Fristwahrung genügen könne. Entsprechend diesem Sinn und Zweck könnte daher allenfalls der Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. eine der Klageerhebung gleichstehende Wirkung, als fristwahrend behandelt werden. Diese Wirkung ist im Streitfall aber nicht nur nicht fristgerecht, sondern bisher überhaupt nicht eingetreten, ohne dass auch nur ansatzweise dargetan wäre, dass diese Verzögerung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.

Dies führt in entsprechender Anwendung von § 296 Abs. 1 ZPO zur Zurückweisung des Aufrechnungseinwandes als verspätet. Dadurch, dass die Beklagte nicht innerhalb der ihr bis zum 31.12.1999 gesetzten Frist Klage erhoben hat und dies selbst zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht geschehen war, wird der Prozessablauf in erheblichem Umfang bis zum instanzbeendenden Schlussurteil verlängert und damit die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert, was in Anbetracht der erheblichen und noch andauernden Fristüberschreitung von im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über vier Monaten keiner weiteren Darlegungen bedarf. Die Beklagte hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt, sondern im Gegenteil ersichtlich mit grober Nachlässigkeit gehandelt. Dass sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht davon ausgehen konnte und durfte, dass sie die gerichtliche Auflage auch durch die Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides erfüllen kann, folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen und den danach gegebenen erheblichen Unterschieden zwischen dem Mahn- und dem Klageverfahren sowie zusätzlich daraus, dass im Streitfall im Hinblick auf § 389 BGB eine gerichtliche Geltendmachung der Aufrechnungsforderungen vernünftigerweise überhaupt nur im Wege eines dem Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 1 ZPO gar nicht zugänglichen Feststellungsbegehrens in Betracht kam (vgl. Zöller/Greger a.a.O., Rn. 19 zu § 145). Darüber hinaus erhellt aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht einmal die von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 04.02.2000 (ABl. 221) und 24.03.2000 (ABl. 225, 226) erhobene Rüge der Nichterfüllung der gerichtlichen Auflage zum Anlass dafür genommen hat, das Erforderliche zu unternehmen, damit nunmehr wenigstens das von ihr eingeleitete Mahnverfahren zügig ins Streitverfahren übergehen kann, dass diese den Weg des Mahnverfahrens ganz offensichtlich gerade deshalb beschritten hat, um die Herbeiführung einer Teilung über ihre Aufrechungsforderungen und da- mit auch die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits durch instanzbeendendes Schlussurteil weiter zu verzögern, nachdem sie insoweit bereits zuvor untätig geblieben war und sich lediglich mit der Erhebung des Einwands genügt hatte, dass dem erkennenden Gericht die Entscheidungskompetenz hinsichtlich ihrer rechtswegfremden Aufrechnungsforderungen fehle. Da der Beschluss vom 24.09.1999 den ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass bei ergebnislosem Fristablauf der Aufrechnungseinwand als verspätet zurückgewiesen wird, begegnet die Zurückweisung daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken.

Nach alledem war daher durch Schlussurteil mit der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zu erkennen wie geschehen.

Eine Veranlassung zur Zulassung der Revision bestand nicht. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen ersichtlich nicht vor.

Ende der Entscheidung

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