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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 61/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 5
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 23. Juli 2009 - 1 Ca 310/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Absatz 2 GKG.

Im Ausgangsrechtsstreit verfolgte die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung von EUR 2 161,20 sowie EUR 229,30 zuzüglich Zinsen seit 13. Oktober 2008. Daneben verfolgte die Klägerin einen Antrag, wonach festgestellt werden sollte, dass die Forderungen gemäß den Anträgen zu 1 und 2 aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührten. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 16. Juli 2009, wonach sich der Beklagte zur Zahlung von EUR 2 392,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Oktober 2008 verpflichtete, ihm wurde jedoch eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt.

Das Arbeitsgericht hat mit angefochtenem Beschluss vom 23. Juli 2009 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 2 392,50 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 31. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach dem Beschwerdewert statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend mit EUR 2 392,50 festgesetzt. Eine Abweichung hiervon ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Bewertung der Anträge zu 1 und 2, gerichtet auf Zahlung von EUR 2 163,20 zuzüglich Zinsen sowie EUR 229,30 zuzüglich Zinsen, wurde vom Arbeitsgericht gemäß § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zutreffend bewertet. Dagegen wendet sich die Beschwerde auch erkennbar nicht.

2. Das Arbeitsgericht hat eine gesonderte Festsetzung für den als Antrag zu 3 verfolgten Feststellungsantrag, dass die Zahlungsforderung gemäß der Anträge 1 und 2 aus dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert, zu Recht abgelehnt.

a) Zutreffend weist die Beschwerde zunächst vom Ansatz her darauf hin, dass auch der Antrag zu 3 einer Bewertung zuzuführen ist. Diese Bewertung ist gemäß § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über die Bewertung des Antrages als solchen. Die Beschwerdekammer neigt jedoch der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - zu, wonach der Streitwert unter Berücksichtigung der späteren Vollstreckungsaussichten eines Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung abzustellen ist. Ob dabei ein Abschlag von einem Viertel bis hin zu drei Vierteln gerechtfertigt ist, kann jedoch vorliegend dahinstehen, da sich die Bewertung letztlich nicht auswirkt.

b) Der Antrag zu 3 ist mit den Anträgen zu 1 und 2, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, wirtschaftlich identisch. Nach Auffassung der Beschwerdekammer setzen sich vorliegend wertmäßig wegen wirtschaftlicher Teilidentität lediglich die höher zu bewertenden Zahlungsanträge durch (so auch schon LAG Baden-Württemberg 23. Oktober 2006 - 3 Ta 199/06).

aa) Eine Addition der Werte für die Zahlungsanträge (Anträge zu 1 und 2) und des Feststellungsantrages (Antrag zu 3) scheidet nach § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG - für den Fall, dass der Antrag zu 3 in einem Hilfsverhältnis zu den Anträgen zu 1 und 2 zu sehen sein sollte - ebenso aus, wie nach § 5 ZPO und § 39 Absatz 1 GKG - wenn kein Hilfsverhältnis anzunehmen ist. Die Zahlungsansprüche beziehen sich wirtschaftlich auf denselben Gegenstand wie der Feststellungsantrag, nämlich die einmalige Zahlung von EUR 2 392,50. Der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung erfährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine teleologische Reduktion (vergleiche BGH 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698): Eine Zusammenrechnung findet lediglich statt, wenn und soweit mit den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen (§§ 2, 253 ZPO) auch wirtschaftlich Verschiedenes gewollt wird.

bb) Daran fehlt es im Entscheidungsfall, denn mit dem Antrag festzustellen, dass die den Zahlungsanträgen zu Grunde liegenden Forderungen aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung resultieren, soll letztlich die "Insolvenzfestigkeit" der Forderung erreicht werden und damit verhindert werden, dass die Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung wertlos wird. Die Klägerin kann jedoch keinesfalls mehr erreichen als die Bezahlung von einmal EUR 2 392,50. Damit liegt ein Fall so genannter wirtschaftlicher Teilidentität vor. Der Antrag zu 3 ist zwar eigenständig zu bewerten; er wirkt sich jedoch nicht werterhöhend aus.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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