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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 5 TaBV 1/01
Rechtsgebiete: BetrVG, EStG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG § 93
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 6
BetrVG § 100
BetrVG § 101
BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 3 Nr. 26
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 81 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 TaBV 1/01

verkündet am 21. September 2001

In dem Beschlussverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Benz und den ehrenamtlichen Richter Mögle auf die Anhörung der Beteiligten am 21.09.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 (Betriebsrats) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.12.2000 - 2 BV 22/00 - abgeändert: Es wird festgestellt, daß dem Beteiligten Ziffer 1 beim Einsatz von Vereinsmitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgebers) auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst des Beteiligten Ziffer 2 als Zweitbesetzung auf dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei dem Einsatz von Vereinsmitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgebers) auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst des Beteiligten Ziffer 2 als Zweitbesetzung auf dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen unter dem Gesichtspunkt der Einstellung gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Der Beteiligte Ziffer 2 ist u.a. im Rettungsdienst tätig und unterhält Rettungswachen in C., N., Ca., Bad Herrenalb, S. und Altensteig. Er beschäftigt im Bereich des Rettungsdienstes etwa 50 Arbeitnehmer. Die Rettungsfahrzeuge sind in der Regel mit einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter besetzt.

Der Beteiligte Ziffer 1 ist der im Betrieb des Beteiligten Ziffer 2 bestehende 5-köpfige Betriebsrat. Bei der Bekanntgabe des Dienstplans für das 3. Quartal 2000 stellte er fest, dass neben den hauptamtlichen Mitarbeitern insgesamt fünf ehrenamtliche, zum Rettungssanitäter ausgebildete Vereinsmitglieder für den Einsatz im Rettungsdienst auf den Rettungswachen C., N. und Ca. an Samstagen als Zweitbesetzung (Beifahrer, Fahrer) auf den Rettungsfahrzeugen mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters vorgesehen waren (vgl. Anlagen Bl. 6 - 12 d.A. erster Instanz). Er fasste daraufhin am 12.07.2000 den Beschluss (Anlagen Bl. 45 - 48 d.A. erster Instanz), wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG ein Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten.

Der Beteiligte Ziffer 1 ist der Auffassung, bei den im Rettungsdienst eingesetzten sog. Ehrenamtlichen handele es sich um Arbeitnehmer. Sie erhielten Weisungen bezüglich des Inhalts der Arbeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes und seien in den Betriebsablauf integriert, wie bereits der Dienstplan zeige. Ihre Tätigkeit unterscheide sich durch nichts von derjenigen der hauptamtlichen Mitarbeiter, sie benötigten eine Ausbildung zumindest als Rettungssanitäter, trügen die gleiche Dienstbekleidung und würden zusammen mit den hauptberuflichen Mitarbeitern auf Grund von Dienstplänen Rettungsdiensteinsätze unter Benutzung betrieblicher Einrichtungen fahren. Bei der ihnen gewährten Aufwandsentschädigung handele es sich auf Grund ihrer Höhe von bis zu DM 100,-- je Dienst der Sache nach um eine - wenn auch geringfügige - Vergütung. Im Übrigen erfordere der Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG aber auch weder das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses noch eine Mindestdauer oder Entgeltlichkeit der Beschäftigung, vielmehr sei für diesen allein die - hier gegebene - Eingliederung in den Betriebsablauf entscheidend. Durch den Einsatz von ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern im Rettungsdienst würden auch die insbesondere durch § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG geschützten Interessen der in diesem Bereich beschäftigten hauptberuflichen Mitarbeiter berührt, so dass dieser auch vom Schutzzweck des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG erfasst werde.

Der Beteiligte Ziffer 1 hat beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Einstellung der Mitarbeiter M. B., A. R., K. W., T. F. und U. H. aufzuheben.

Der Beteiligte Ziffer 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 31 seiner Satzung, nach der die Arbeit im Roten Kreuz grundsätzlich ehrenamtlich sei, im Rettungsdienst ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder gehörten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nicht zu dem vom Betriebsrat repräsentierten Teil der Belegschaft. Sie seien auch keine Arbeitnehmer, da sie nicht seinem Weisungsrecht unterliegen würden. Im Gegensatz zu den hauptberuflichen Mitarbeitern verrichteten sie ihren Dienst freiwillig und könnten jederzeit einen avisierten Dienst absagen, ohne dass er hierauf mit Sanktionen reagieren könne. Ihrer Integration in den Betriebsablauf stehe ihr sporadischer Einsatz entgegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie auf Grund der ihm nach dem Rettungsdienstgesetz obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung einer ständigen Grundversorgung im Rettungsdienst in die Rettungsdienstpläne aufgenommen und sie unter gelegentlicher Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeitern betriebliche Einrichtungen nutzen würden. Die ihnen gewährte Aufwandsentschädigung halte sich im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG und stelle keine Arbeitsvergütung dar. Der Einsatz von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern im Rettungsdienst werde auch nicht vom Schutzzweck des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG erfasst. Da diese keine Arbeitnehmer seien, kämen Verstöße gegen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht in Betracht. Die Befürchtung des Abbaus von hauptberuflichen Mitarbeitern sei abwegig, weil durch die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder lediglich die rückläufige Zahl der bisher als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen eingesetzten Zivildienstleistenden ausgeglichen werde. Da er ferner ein Tendenzbetrieb sei, käme daher allenfalls ein Informationsrecht des Betriebsrats in Betracht. Darüber, ob er die Tendenz und seine satzungsgemäßen Aufgaben mit hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeitern verwirkliche, müsse er unter Beachtung der Vorgaben in § 31 seiner Satzung autark entscheiden können. Er sei in Katastrophenfällen auf die aktive ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder angewiesen, was deren Vorbereitung auf den Ernstfall erfordere. Diese beinhalte auch deren Einsatz im Rettungsdienst zwecks Erhöhung ihres Ausbildungsniveaus. Würde hierbei der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen sein, könnte hierdurch der Vereinszweck vereitelt oder aber jedenfalls gefährdet werden, da dieser den Einsatz ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder verhindern und die Beschäftigung hauptberuflicher Mitarbeiter erzwingen könnte.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 21.12.2000 verkündeten, dem Beteiligten Ziffer 1 am 23.02.2001 zugestellten Beschluss (Bl. 94 - 97 d.A. erster Instanz), auf den verwiesen wird, den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass einer Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vorliege, weil es an einer weisungsgebundenen Tätigkeit der ehrenamtlichen Vereinsmitglieder fehle. Die im Rettungsdienst eingesetzten ehrenamtlichen Mitglieder hätten zwar bestimmte Vorgaben zu beachten, dies beruhe aber nicht auf einer vertraglichen oder vergleichbaren Grundlage.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte Ziffer 1 mit seiner am 16.03.2001 eingelegten und zugleich ausgeführten Beschwerde. Er rügt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung des Arbeitsgerichts, die ehrenamtlich im Rettungsdienst tätigen Vereinsmitglieder übten keine weisungsgebundene Tätigkeit aus, als fehlerhaft. Diese seien voll in den Betrieb eingegliedert. Die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort ergebe sich aus der Eintragung in den Dienstplänen. Hinsichtlich des Inhalts der Arbeit sei eine Weisungsgebundenheit insoweit zu erkennen, als eine Einteilung auf die verschiedenen Fahrzeuge erfolge, sämtliche den Dienstablauf (Fahrzeugpflege, Hygiene, Dienstkleidung, Sonderrechtsfahrten, Verhalten gegenüber Notärzten, Krankenhauspersonal, Patienten, Rettungsleitstelle etc.) betreffenden Dienstanweisungen auch für die Ehrenamtlichen gelten würden und diese auch die Weisungen der Rettungsleitstelle zu befolgen hätten. Wenn das Arbeitsgericht gleichwohl Weisungsgebundenheit verneint habe, so habe dieses verkannt, dass eine solche im Sinne von § 99 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon dann vorliege, wenn die zu erbringenden Arbeiten zu den zur Verwirklichung des Betriebszwecks vom Arbeitgeber zu organisierenden Arbeiten gehörten, die Beschäftigung also erfolge, um den arbeitstechnischen Zweck gemeinsam mit den anderen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu verwirklichen, ohne dass es auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis ankomme. Maßgeblich sei, dass die zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit sei. Hiervon abgesehen erfordere auch allein schon der Schutzzweck des § 99 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats, da insbesondere die Gefahr bestehe, dass durch die Einstellung von - kostengünstigeren - Ehrenamtlichen im Rettungsdienst andere dort beschäftigte Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder sonstige Nachteile erleiden. Außerdem solle die Einhaltung von Vergabekriterien bei der Besetzung von Arbeitsplätzen überwacht und der Betriebsfrieden gewährleistet werden. Das vom Beteiligten Ziffer 2 betonte karitative Element stehe dem Beteiligungsrecht nicht entgegen. Der Rettungsdienst sei wirtschaftlich, nicht karitativ orientiert. Der Beteiligte Ziffer 2 erbringe in diesem Bereich - ebenso wie nach dem Rettungsdienstgesetz zugelassene Privatunternehmen - präklinische, notfallmedizinische Leistungen, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten sei und die Finanzierung nicht über ...-eigene Mittel oder Spendengelder, sondern über die Krankenkassen erfolge. Zur Förderung des Ausbildungsniveaus im Hinblick auf Katastrophenfälle sei es üblich, ehrenamtliche Sanitätshelfer als sog. "dritte Person" zum Lernen zusätzlich auf den Rettungsfahrzeugen mitzunehmen, während es im Streitfall um den Einsatz eines ehrenamtlichen anstelle eines hauptberuflichen Mitarbeiters gehe.

Der Beteiligte Ziffer 1 beantragt zuletzt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass beim ehrenamtlichen Einsatz von Mitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 im Rettungsdienst des Beteiligten Ziffer 2 als Zweitbesetzung auf dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten Ziffer 1 gemäß § 99 BetrVG besteht.

Der Beteiligte Ziffer 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt der im Termin am 21.09.2001 erfolgten Antragsänderung entgegen und ist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Ansicht, dass der auch zukünftig beabsichtigte Einsatz von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf dem Rettungsfahrzeug nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliege. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass keine Weisungsgebundenheit bestehe, da die insoweit zu beachtenden Regelungen gegenüber den sog. Ehrenamtlichen gerade nicht auf einer vertraglichen oder vergleichbaren Grundlage beruhten. Auch soweit seine Mitglieder im Rettungsdienst ehrenamtlich tätig seien, erfolge dies auf Grund einer Identifikation mit den karitativen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Dienste der Menschlichkeit und auf Grund ihrer Vereinszugehörigkeit, die ausdrücklich aktive Mitgliedschaft fordere, und zwar nicht in Konkurrenz zu den im Rettungsdienst tätigen hauptamtlichen Mitarbeitern, sondern zur Vorbereitung auf Katastrophenfälle, durch die die hauptamtlichen Mitarbeiter allein hoffnungslos überfordert wären. Diese freiwillige Motivation zur ehrenamtlichen Tätigkeit könne nicht mit den Verpflichtungen eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag gleichgesetzt werden, da sie nicht durch Sanktionen erzwingbar sei. Auch beim Einsatz selbst werde kein Weisungsrecht ausgeübt, wobei sich von selbst verstehe, dass der Ehrenamtliche im Einsatz nicht kontraproduktiv zu den Hauptamtlichen tätig werde. Der Einsatz unter realistischen Bedingungen diene der Erhöhung des Ausbildungsniveaus des Ehrenamtlichen, die der Vereinszweck bestimme und nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeschrift vom 16.03.2001 (ABl. 1 - 9 bzw. 10 - 19), die Beschwerdeerwiderung vom 27.04.2001 (ABl.. 33 - 42 bzw. 43 - 52), die Schriftsätze des Beteiligten Ziffer 1 vom 08.06.2001 (ABl.. 57 - 64) und vom 23.07.2001 (ABl.. 66, 67), den Schriftsatz des Beteiligten Ziffer 2 vom 20.09.2001 (ABl. 70, 71 bzw. 76, 77), deren Erklärungen im Termin vom 21.09.2001 (ABl. 74) und die zu den Akten gelangten Unterlagen ergänzend verwiesen.

B.

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 hat mit dem im Beschwerdeverfahren zuletzt verfolgten Feststellungsantrag Erfolg.

I. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken.

1. Die auf Anregung des Beschwerdegerichts vom Beteiligten Ziffer 1 im Termin am 21.09.2001 vorgenommene Antragsänderung war gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zulässig. Zwar hat der Beteiligte Ziffer 2 in die Antragsänderung nicht eingewilligt. Diese war aber für sachdienlich zu erachten, da sie geeignet ist, die anlässlich des Einsatzes der im ursprünglich nach § 101 BetrVG verfolgten Aufhebungsantrag namentlich genannten Ehrenamtlichen im Rettungsdienst zwischen den Beteiligten entstandene Streitfrage einer endgültigen gerichtlichen Klärung zuzuführen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Betriebspartner ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Beteiligungsrechten haben, wenn eine Frage in einer bestimmten Angelegenheit zwischen ihnen streitig geworden ist und diese auch in Zukunft wieder auftreten kann (vgl. etwa BAG AP Nrn. 73, 65 zu § 99 BetrVG 1972, 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Betriebspartnern ist aus Anlass der Ausgangsfälle streitig geworden, ob der ehrenamtliche Einsatz von Vereinsmitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 in dessen Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der "Einstellung" unterliegt. Da der Beteiligte Ziffer 2 einen solchen Einsatz unstreitig auch weiterhin beabsichtigt, wird sich die streitige Frage der Beteiligung des Betriebsrates daher auch in Zukunft weiter stellen, so dass es für sachdienlich zu erachten war, diese durch die Antragsänderung einer generellen Klärung zuzuführen. Durch die Loslösung von den Ausgangsfällen wird zwar der Streitgegenstand geändert, nicht aber die diesen zu Grunde liegende Streitfrage, zu der die Beteiligten bereits umfangreich und erschöpfend Stellung genommen hatten. Allein wegen des geänderten Streitgegenstandes dem Beteiligten Ziffer 2 ein Schriftsatzrecht einzuräumen, war daher nicht veranlasst. Darüber hinaus war die Antragsänderung auch deshalb für sachdienlich zu erachten, weil in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei der Aufnahme der im Aufhebungsantrag bezeichneten Personen in den Dienstplan für das 3. Quartal 2000 um eine auf diesen Zeitraum beschränkte Maßnahme handelte oder dieser eine Entscheidung des Beteiligten Ziffer 2 zu Grunde lag, diese Personen auch darüber hinaus ohne Begrenzung auf einen bestimmten Zeitraum immer wieder einmal im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen einzusetzen. Auch bei Zugrundelegung einer solchen vom Beteiligten Ziffer 2 getroffenen Entscheidung ließ sich nicht klären, ob und in Bezug auf welche der im Aufhebungsantrag genannten Personen die mit dem Dienstplan für das 3. Quartal 2000 begonnene Maßnahme im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht noch - wie dies der Aufhebungsantrag voraussetzt - andauerte oder bereits beendet war, so dass auch aus diesem Grund der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag nicht nur endgültig, sondern auch insoweit besser beizulegen war, als die Antragsänderung eine Entscheidung in der Sache ohne Verfahrensverzögerung ermöglichte.

2. Der Feststellungsantrag genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis. Er muss, obwohl der Auslegung zugänglich, eindeutig sein, damit der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft feststeht. Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag. Er bezeichnet die Angelegenheit, in der die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats streitig ist, nämlich beim Einsatz von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Beteiligten Ziffer 2 in dessen Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen, wobei nach dem zur Auslegung heranzuziehenden Vorbringen des Beteiligten Ziffer 1 unter einem Einsatz als "Zweitbesetzung" - nur - ein solcher mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters oder Rettungsassistenten zu verstehen ist. Allein einen solchen Einsatz von Vereinsmitgliedern auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst sieht der Beteiligte Ziffer 1 unter dem Gesichtspunkt der Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG als mitbestimmungspflichtig an, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen einmaligen Einsatz handelt oder das Vereinsmitglied nach der zu Grunde liegenden Entscheidung des Beteiligten Ziffer 2 auf unbestimmte Zeit wiederholt zu solchen Einsätzen herangezogen werden soll.

II. Der Antrag ist auch begründet. Der Einsatz von Vereinsmitgliedern auf ehrenamtlicher Grundlage in seinem Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen, also mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters oder Rettungsassistenten, durch den Beteiligten Ziffer 2 unterliegt unabhängig davon, ob sich dieser auf einen Schichtdienst beschränkt oder geplant ist, dass betreffende Vereinsmitglied auch zukünftig immer wieder einmal zu einem solchen Einsatz heranzuziehen, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der Einstellung und bedarf daher der Zustimmung des Beteiligten Ziffer 1.

1. Eine "Einstellung", die nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr die Eingliederung, also die Frage, ob die zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Die beschäftigten Personen müssen selbst so in die Arbeitsorganisation eingegliedert sein, dass der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über ihren Arbeitseinsatz auch nach Art, Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie einnimmt (BAG, Urt. v. 16.06.1998 - 1 ABR 61/97 - n.v.; AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung jeweils mit Nachweisen). Unerheblich ist hingegen, ob und ggf. von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden (BAG AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972 mit Nachweisen) und ob ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (BAG AP Nr. 73 zu § 99 BetrVG 1972). Ebenso kommt es auf die Dauer der geplanten Eingliederung nicht an, so dass auch Einstellungen für eine kurze Zeit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen (BAG AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stellt der Einsatz von Vereinsmitgliedern im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen auf ehrenamtlicher Grundlage durch den Beteiligten Ziffer 2 eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG dar.

a) Die Tätigkeit der solchermaßen im Rettungsdienst des Beteiligten Ziffer 2 eingesetzten Vereinsmitglieder ist eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit. Die von ihnen während einer Schicht in der Rettungswache und während einer Einsatzfahrt zu erbringenden Arbeiten gehören zu den zur Verwirklichung des Betriebszwecks von dem Beteiligten Ziffer 2 als Arbeitgeber zu organisierenden Arbeiten. Darauf, ob ihnen tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sie vom Beteiligten Ziffer 2 eingesetzt werden, um den im Rettungsdienst verfolgten arbeitstechnischen Zweck gemeinsam mit den anderen dort beschäftigten - hauptamtlichen - Arbeitnehmern zu verwirklichen. Die auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst tätigen Vereinsmitglieder werden ebenso wie die dort tätigen Arbeitnehmer dienstplanmäßig zum Dienst eingeteilt, sie werden einer bestimmten Rettungswache und einem Rettungsfahrzeug mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters zugeteilt und verrichten während der Schicht, in der sie zum Einsatz kommen, die einem Rettungssanitäter obliegenden Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem angestellten Rettungsdienstpersonal auf den einzelnen Rettungswachen und Rettungsfahrzeugen sowie damit auch nach den für das angestellte Personal geltenden Dienstanweisungen und Richtlinien, da andernfalls eine solche Zusammenarbeit gar nicht möglich wäre. Dies folgt aus den vorgelegten Dienstplänen sowie dem dahingehenden Vorbringen des Beteiligten Ziffer 1, welches der Beteiligte Ziffer 2 nicht - jedenfalls nicht wirksam - bestritten hat, sondern praktisch eingeräumt hat, indem er vorgetragen hat, dass es sich von selbst verstehe, dass der Ehrenamtliche beim Einsatz nicht kontraproduktiv zu den Hauptamtlichen tätig werde. Dass es sich ihrer Art nach um weisungsgebundene Tätigkeit handelt, ergibt sich auch aus dem Anlass des Einsatzes von ehrenamtlich tätig werdenden Vereinsmitgliedern im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen. Ihr Einsatz wird von dem Beteiligten Ziffer 2 nämlich selbst u.a. mit der rückläufigen Zahl von bisher als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen eingesetzten Zivildienstleistenden begründet. Dies unterstreicht die Einbindung der Tätigkeit der auf ehrenamtlicher Grundlage eingesetzten Vereinsmitglieder in den normalen Rettungsdienstbetrieb, der auch die Tätigkeit eines Rettungssanitäters neben derjenigen eines Rettungsassistenten auf den Rettungsfahrzeugen einschließt. Der als Beifahrer oder Fahrer mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters eingeteilte Ehrenamtliche wird in gleicher Weise tätig wie die angestellten Rettungssanitäter, die als solche eingesetzt sind. Betriebszweck des Beteiligten Ziffer 2 ist es insoweit, in seinem örtlichen Bereich allein oder zusammen mit anderen Trägern des Rettungsdienstes die hierzu erforderlichen personellen und sächlichen Mittel bereitzustellen und den Rettungsdienstbetrieb mittels Einsatzes dieser Mittel durchzuführen. Die Tätigkeiten der als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen eingesetzten ehrenamtlichen und/oder hauptberuflichen Mitarbeiter gehören damit gleichermaßen zu den zur Verwirklichung des Betriebszwecks vom Beteiligten Ziffer 2 zu organisierenden Arbeiten.

b) Der Einwand des Beteiligten Ziffer 2, die auf ehrenamtlicher Grundlage im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen eingesetzten Vereinsmitglieder seien weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer, sondern seien auf vereinsrechtlicher Grundlage tätig, ohne dass ihm auf Grund seiner Satzung diesen gegenüber ein Weisungsrecht zustehe und er folglich ein solches auch nicht ausübe und ausüben könne, ist unter dem Gesichtspunkt der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG unerheblich. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen gemäß § 99 BetrVG dient vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Diese Interessen können auch durch die Eingliederung von nicht als Arbeitnehmer zu qualifizierenden Personen in den Betrieb berührt werden, wenn diese zumindest teilweise wie Arbeitnehmer und zusammen mit den Arbeitnehmern tätig werden. Daher kommt es für die Frage, ob eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG vorliegt, auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, gerade nicht an. Gleiches gilt für die fehlende Weisungsgebundenheit. Denn für die das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösende Betroffenheit der Belegschaft ist es rechtlich und tatsächlich unerheblich, ob ein Vereinsmitglied vereinsrechtlich verpflichtet ist, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst zu übernehmen und bei deren Ausübung Weisungen zu befolgen. Entscheidend ist hierfür vielmehr, dass sich ein Vereinsmitglied zur Übernahme einer solchen Tätigkeit bereit erklärt und deshalb mit einer ihrer Art nach weisungsgebundenen Tätigkeit beschäftigt, also tatsächlich in den Betrieb eingegliedert werden soll (BAG AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972; AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Im Übrigen ist die Ausübung einer Tätigkeit im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf dem Rettungsfahrzeug mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters oder Rettungsassistenten ohne Befolgung von allgemeinen und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Weisungen ohne Gefährdung des Betriebszwecks auch kaum denkbar, weshalb die Bereitschaft zur Übernahme einer solchen Tätigkeit naturgemäß die Bereitschaft zur Befolgung hierauf gerichteter Weisungen beinhaltet. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das untrennbar in die Arbeitsorganisation des vom Beteiligten Ziffer 2 betriebenen Rettungsdienstes eingebundene, auf ehrenamtlicher Grundlage tätige Vereinsmitglied jedenfalls von dritter Seite keine Weisungen erhält und die Personalhoheit daher bei dem Beteiligten Ziffer 2 liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG a.a.O.). Dieser entscheidet - wenn auch nach entsprechender Absprache mit dem Vereinsmitglied - allein, ob, wann und wo er dieses im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf welchen Rettungsfahrzeugen zum Einsatz bringt und ob und wie häufig er dies auch zukünftig zu tun gedenkt.

c) Dass die Ehrenamtlichen nur sporadisch und lediglich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zum Einsatz kommen, steht einer Eingliederung dieser Personen in den Betrieb ebenfalls nicht entgegen. Der Gesetzgeber geht für die Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG davon aus, dass jede und damit auch eine kurzfristige Einstellung die Interessen der schon im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer berührt und unterwirft daher jede Einstellung der Zustimmung des Betriebsrats (BAG AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972). Auch ist es für die das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösende Betroffenheit der Belegschaft völlig unerheblich, ob die Tätigkeit der in den Betrieb eingegliederten Personen entgeltlich oder ehrenamtlich und damit unentgeltlich erfolgen soll (BAG AP Nr. 73 zu § 99 BetrVG 1972). Ebenso geht der Hinweis des Beteiligten Ziffer 2 fehl, der Einsatz von Vereinsmitgliedern im Rettungsdienst auf ehrenamtlicher Grundlage diene der Erhöhung des Ausbildungsniveaus zwecks Vorbereitung auf den Katastrophenfall. Dies gilt jedenfalls für den hier allein streitgegenständlichen Fall des Einsatzes als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters oder Rettungsassistenten. Denn dieser erfolgt nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Erfüllung der dem Beteiligten Ziffer 2 als einem der Träger des Rettungsdienstes insoweit ständig obliegenden Aufgaben unter Eingliederung in den normalen Rettungsdienstbetrieb. Die damit einhergehende Erhöhung des Ausbildungsniveaus ist vom Beteiligten Ziffer 2 im Hinblick auf etwaige Katastrophenfälle sicherlich erwünscht, sie ist aber lediglich ein Nebeneffekt, nicht jedoch der mit dem Einsatz verfolgte Zweck, der allein darin besteht, unter Heranziehung von Ehrenamtlichen die zur ordnungsgemäßen Durchführung des von ihm im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes betriebenen Rettungsdienstes erforderlichen personellen und sächlichen Mittel bereitzuhalten und mit diesen dessen arbeitstechnischen Zweck zu verwirklichen. Um eine innerhalb des normalen Rettungsdienstbetriebes durchgeführte Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltung, an der teilzunehmen jedem Vereinsmitglied des Beteiligten Ziffer 2 freisteht, handelt es sich damit insoweit nicht.

d) Schließlich können durch den Einsatz von Vereinsmitgliedern im Rettungsdienst auf ehrenamtlicher Grundlage als Zweitbesetzung auf den Rettungsfahrzeugen, selbst wenn dieser im Einzelfall lediglich für eine Schicht erfolgt, auch die durch § 99 BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat vertretenen - übrigen - Belegschaft berührt werden. Zwar mag es sein, dass auf Grund eines solchen Einsatzes keine angestellte Rettungsdienstkraft mit Kündigung bedroht ist und diese auch nicht Gefahr läuft, einen anderen Arbeitsplatz oder Arbeitsplatzbereich unter Verschlechterung oder Erschwerung der Arbeitsbedingungen zugewiesen zu bekommen (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Auch kann dahinstehen, ob der Betriebsrat bei der beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen durch ehrenamtliche Mitarbeiter eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG verlangen kann (vgl. hierzu BAG AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972), so dass gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsgrund in Betracht kommen könnte. Denn die Interessen der vom Beteiligten Ziffer 1 vertretenen Belegschaft werden auf jeden Fall dadurch berührt, dass durch den hier in Rede stehenden Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern wechselnd neue Personen in den Betrieb kommen, mit denen die angestellten Rettungsdienstkräfte zusammenarbeiten müssen. Abgesehen davon, dass der betriebliche Ablauf im Rettungsdienst nur dann funktionieren kann, wenn sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter integrieren lassen und die erforderliche Qualifikation mitbringen, kann dabei eine Gefährdung des Betriebsfriedens insbesondere dann entstehen, wenn diese in ihrer Persönlichkeit und in ihrem Verhalten nicht zur übrigen Belegschaft passen. Solche Gefahren für die kollektiven Interessen bereits im Vorfeld einer Tätigkeit abzuwehren, ist gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG u.a. Gegenstand der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

3. Das dem Beteiligten Ziffer 1 somit gemäß § 99 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht ist nicht gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausgeschlossen oder beschränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch der vom Beteiligten Ziffer 2 unterhaltene Rettungsdienstbetrieb selbst unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dient. Denn selbst wenn man dies bejaht, bleibt es bei der Mitbestimmungspflichtigkeit der streitbefangenen Maßnahmen. Denn eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen kommt nur bei sog. Tendenzträgern in Betracht. Hierzu gehören die im Rettungsdienst als Zweitbesetzung auf Rettungsfahrzeugen mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters oder Rettungsassistenten auf ehrenamtlicher Grundlage eingesetzten Vereinsmitglieder des Beteiligten Ziffer 2 nicht. Nicht jede Mitwirkung bei der Verfolgung einer Tendenz macht einen Beschäftigten zum Tendenzträger. Tendenzträger ist vielmehr nur derjenige, der die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat. Einen solchen Einfluss haben aber die in dem vom Beteiligten Ziffer 2 im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes betriebenen Rettungsdienst eingesetzten Rettungsassistenten und Rettungssanitäter nicht, da sie unabhängig davon, ob sie auf arbeitsvertraglicher oder vereinsrechtlicher Grundlage tätig werden, keinen Gestaltungsspielraum haben, sondern durch Richtlinien und Weisungen vorgegebene Tätigkeiten verrichten (vgl. zur Tätigkeit von Krankenschwestern und Krankenpflegern in einem Krankenhaus, BAG a.a.O.). Dass die Bereitschaft der streitigen Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, ändert hieran nichts. Auch der Hinweis des Beteiligten Ziffer 2, dass er autark darüber entscheiden können müsse, ob er seine Tendenz und seine satzungsgemäßen Aufgaben, zu denen auch der Rettungsdienst gehöre, mit angestellten oder ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern verwirkliche, rechtfertigt keine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Denn die Entscheidung des Beteiligten Ziffer 2, einen Teil der Arbeitsplätze im Rettungsdienst auf Dauer oder zu bestimmten Zeiten, z.B. wie geschehen an Wochenenden, mit ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern zu besetzen, wird als solche durch das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nicht in Frage gestellt. Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Einstellung einer solchen Person nämlich nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen seine Zustimmung verweigern, nicht jedoch verlangen, diese oder stattdessen eine andere Person als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. zum freien Mitarbeiter BAG AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972). Die Befürchtung des Beteiligten Ziffer 2, dass durch das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG der Vereinszweck, den er größtenteils nur durch ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder erfüllen könne, vereitelt oder zumindest gefährdet werden könnte, indem der Betriebsrat durch das Zustimmungsverfahren in die Lage versetzt werde, dauerhaft den Einsatz von Arbeitnehmern zu Lasten ehrenamtlich tätiger Mitglieder zu erzwingen, ist daher nicht begründet. Dies gilt selbst für den Fall einer ständigen rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung, da der Beteiligte Ziffer 2 im Einzelfall den beabsichtigten Einsatz von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 BetrVG als vorläufige Maßnahme durchführen kann. Daher erscheint eher die Gefahr begründet, dass etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates dann letztlich nicht zum Tragen kommen können, wenn es sich bei dem geplanten Einsatz um eine lediglich kurzfristige Maßnahme handelt, was es allerdings ebenfalls nicht rechtfertigt, für solche kurzfristigen Fälle ein Mitbestimmungsrecht von vornherein zu verneinen (BAG AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

III. Auf die Beschwerde des Betriebsrates war daher, ohne dass es noch auf Weiteres angekommen wäre, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem in der Beschwerdeinstanz zuletzt verfolgten Feststellungsbegehren zu entsprechen.

IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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