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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 5 TaBV 6/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 5 TaBV 6/05

Verkündet am 14.07.2006

Im Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Bachhuber, den ehrenamtlichen Richter Benz und den ehrenamtlichen Richter Girke auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgericht Stuttgart vom 15.07.2005 - 18 BV 239/04 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Einsatzes von Kurierfahrern von Service-Partnern unter Vorlage der Tourenberichte über die Art und Dauer der Tätigkeit und die Namen der Kurierfahrer, wenn diese in den Tourenberichten eingetragen sind, für die Standorte S., F., N., B. und L. zu unterrichten.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat über die Einsatzart, Einsatzdauer und die Namen der Mitarbeiter von Service-Partnern zu unterrichten.

Die Arbeitgeberin ist ein weltweit tätiges Logistikunternehmen. Sie führt unter anderem die Abholung und Auslieferung von Post- und Expresssendungen durch.

Der in der Niederlassung in S. eingerichtete Betriebsrat war im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ursprünglich für die weiteren Niederlassungen in F., N., K. und F. zuständig. Zu diesem Zeitpunkt bediente sich die Arbeitgeberin bei der Auslieferung von Postsendungen zum Teil eigener Arbeitnehmer und zum Teil diverser Subunternehmer. Diese wurden auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages tätig. Den Service-Partnern waren bestimmte Zustellungsbezirke oder Touren, die sich etwa nach Postleitzahlbereichen bestimmten, zugewiesen. Bei Urlaub, Krankheit oder sonstigen Verhinderungsfällen eigener Mitarbeiter übertrug die Arbeitgeberin die Zustellungen auf die Service-Partner. Dabei gestaltete sich die Organisation der Auslieferung so, dass die Service-Partner täglich eine Einsatzplanung für die von ihnen eingesetzten Fahrer bei der Disposition der Arbeitgeberin einreichten. Der Service-Partner organisierte die grundsätzliche Disposition selbst, bestimmte in seinem Gebiet die jeweiligen Fahrrouten und gab eine entsprechende Tourenplanung an die Disposition der Arbeitgeberin weiter. Nach Beendigung der Auslieferungsfahrten wurden von den Service-Partnern täglich Tourenberichte verfasst, aus denen sich ergab, wie lange die jeweiligen Mitarbeiter der Service-Partner im Einsatz waren, welche Touren sie gefahren und wie viele Zustellungen bzw. Abholungen sie durchgeführt hatten. Die Informationen aus den Tourenberichten wurden jedenfalls bis 24.02.2005 in anonymisierter Form in eine unternehmensinterne Datenbank eingelesen. Zu dieser so genannten TLR-Datenbank hatte auch der Betriebsrat Zugang. Diese Datenbank findet seit Frühjahr 2005 bei der Arbeitgeberin keine Verwendung mehr. Damit war auch ein Zugriff des Betriebsrates nicht mehr möglich.

Zudem erhielt der Betriebsrat ursprünglich zum damaligen Zeitpunkt von der Arbeitgeberin wöchentlich so genannte Wocheneinsatzpläne, aus denen sich ergab, welcher Kurierfahrer der Arbeitgeberin an welchem Tag zu welchen Zeiten für welche Tour bzw. Route eingesetzt waren. In diese Wocheneinsatzpläne wurden in der Vergangenheit auch die Namen der Service-Partner und Fremdfahrer sowie deren Einsatztage und -zeiten und die ihnen zugeteilten Touren bzw. Routen aufgenommen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erhielt der Betriebsrat nur noch Wochenpläne, aus denen sich die Einteilung der eigenen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin für ihre Touren ergab.

Die Service-Partner benutzen Fahrzeuge im gleichen äußerlichen Erscheinungsbild wie diejenigen der Arbeitgeberin. Die Mitarbeiter der Service-Partner arbeiten mit der gleichen Dienstkleidung wie Beschäftigte der Arbeitgeberin. Sie benutzen Scanner, die im Eigentum der Arbeitgeberin stehen, in deren Funknetz eingebunden sind und den Service-Partnern zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zur Verfügung gestellt werden.

Der Betriebrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihm aus § 80 Absatz 2 BetrVG ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der Einsatzart, der Einsatzdauer und der Namen der Service-Partner-Mitarbeiter unter Vorlage der Tourenberichte zustehe. Dies sei notwendig, damit es ihm möglich sei zu überprüfen, ob mitbestimmungspflichtige Einstellungen oder Arbeitnehmerüberlassungen vorlägen und damit Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG bestünden. Im Übrigen hat der Betriebsrat auf die im Parallelverfahren ergangenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2005 Bezug genommen und sich die dort vorgebrachten Argumente zu eigen gemacht.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, ihn hinsichtlich des Einsatzes von Mitarbeitern von "Service-Partnern" wie folgt zu informieren:

Über die Einsatzart und Einsatzdauer sowie die Namen der Service-Partner-Mitarbeiter unter Vorlage der Tourenberichte für die Standorte N., K., F., S. und F..

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei durch die ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht überlassenen Wocheneinsatzpläne ausreichend informiert. Ein weitergehendes Informationsrecht stehe dem Betriebsrat nicht zu. Die Mitarbeiter der Service-Partner seien nicht in ihrem Betrieb beschäftigt. Die Service-Partner und ihre Mitarbeiter unterlägen tatsächlich keinerlei Weisungen durch sie. Dem Betriebsrat stünden ohne konkreten Bezug auf Mitbestimmungsrechte keine Informationsrechte nach § 80 Absatz 2 BetrVG zu. Die Organisation der Touren sei allein Sache der Service-Partner. Sie selbst erhalte nur die jeweiligen Mobilfunknummern des Einsatzfahrzeuges in Verbindung mit der Tour des Fahrzeuges und der Scanneridentifikationsnummer. Zu direkten Kontakten mit den Fahrern der Service-Partner käme es nur in Ausnahmefällen.

Mit Beschluss vom 15.07.2005 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben. Es hat angenommen, der Informationsanspruch des Betriebsrates ergäbe sich zum einen aus der unmittelbaren Anwendung des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG, wonach sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstrecke, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stünden. Dies treffe auf die Mitarbeiter der Service-Partner der Arbeitgeberin zu. Zum anderen hat das Arbeitsgericht ausgehend von der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG bestünden. Dabei spreche für eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe der Arbeitgeberin, dass sich die Mitarbeiter der Service-Partner nach dem äußeren Erscheinungsbild von den eigenen Mitarbeitern der Arbeitgeberin nicht unterschieden. Im Übrigen seien die Mitarbeiter der Service-Partner über die Mobiltelefone für die Arbeitgeberin erreichbar. Allein die Möglichkeit, dass Direktionsrechte durch die Arbeitgeberin ausgeübt würden, reiche zur Bejahung des Informationsanspruches. Im Übrigen ergebe sich der Informationsanspruch des Betriebsrates auch daraus, dass Mitbestimmungsrechte nach § 92 Absatz 2 BetrVG berührt seien. Der Betriebsrat könne die begehrten Informationen weder den Wocheneinsatzplänen in der in zuletzt mitgeteilten Form noch der TLR-Datenbank entnehmen. Die Arbeitgeberin sei deshalb verpflichtet, dem Betriebsrat die mit dem Antrag begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Gegen den ihr am 19.07.2005 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 18.08.2005, Beschwerde eingelegt (Blatt 1 der LAG-Akten). Die Beschwerde wurde nach Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 18.10.2005, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.10.2005, begründet.

Nach der Anhörung der Beteiligten in erster Instanz wurde der Betriebsrat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auf der Grundlage eines für die Arbeitgeberin abgeschlossenen Zuständigkeitstarifvertrages für die Standorte S., F., B., N., B. und L. zuständig.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Arbeitgeberin änderten sich ihre gesellschaftsrechtliche Struktur und die Organisation der Arbeitsabläufe nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses ebenfalls wesentlich. Die ursprüngliche Arbeitgeberin ist durch Verschmelzung zur Aufnahme auf die D. GmbH untergegangen, gleichzeitig erfolgte eine Umfirmierung in D. GmbH. Zwischenzeitlich sind in allen Betriebsstätten der Arbeitgeberin einheitlich die früher bei der D. GmbH geltenden Prozessabläufe eingeführt. Am Standort in S. wird nur noch die reine Abfertigung vorgenommen. Kurierfahrertätigkeiten gibt es dort nicht mehr. Seit dem 01.04.2005 werden im gesamten Unternehmen keine eigenen Mitarbeiter mehr als Kurierfahrer eingesetzt. Die Transportleistungen wurden vollständig an Service-Partner als Unterfrachtführer im Sinne des § 437 HGB fremdvergeben. Die bisher bei der Beklagten verwendete Datenbank TLR wurde abgelöst durch die Dispositionssoftware der D. GmbH unter dem Namen "CQS". Das Angebot an den Betriebsrat, ihm einen Zugang zur CQS-Software einzurichten und eine Aufstellung von so genannten Scann-IDs zur Verfügung zu stellen, lehnte der Betriebsrat ab. Den Service-Partnern sind bestimmte Touren, Gebiete, Postleitzahlenbereiche oder Großkunden übertragen. Es steht ihnen frei, weitere Subunternehmer einzusetzen, wovon die Service-Partner teilweise Gebrauch machen. Von den Service-Partnern werden jedoch (nachträglich) weiterhin Tourenberichte erstellt. Auf dem hierfür vorgesehenen Formular (vgl. beispielhaft Blatt 62 der LAG-Akten) sind das Datum, der Name des Service-Partners, die Nummer der Tour, die so genannte Scann-ID sowie der Fahrername, das Kennzeichen, die Fahrzeugart und das Depot des eingesetzten Fahrzeuges sowie der Beginn der Tätigkeit, Abfahrt, erster Scann, letzter Scann, Rückkehr und Arbeitsende zeitlich einzutragen. Weiter sind die gefahrenen Kilometer sowie die Zahl der Stopps einzutragen. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Namen auf den Tourenberichten nur teilweise eingetragen werden. Aus dem CQS-Erfassungsbericht, der depotbezogen erstellt wird, lässt sich dagegen nur bezogen auf die jeweilige Scann-ID Abfahrt, Ankunft, Zeitumfang, gefahrene Kilometer sowie die Zahl der so genannten Stopps, die der Abrechnung zugrunde gelegt werden, entnehmen.

Die Service-Partner werden auf der Grundlage eines Mustervertrages für die Arbeitgeberin tätig (vgl. Blatt 49 bis 61 der LAG-Akten). Nach Ziffer 2.1 dieses Mustervertrages sind die Service-Partner verpflichtet, im Coperate-Design der Arbeitgeberin aufzutreten. Sie haben weiter sicherzustellen, dass sie oder ein von ihnen benannter Ansprechpartner jederzeit erreichbar ist und jederzeit alle von ihm eingesetzten Fahrzeuge über Handy/Mobilfunk erreicht werden können. Weiter ist Folgendes geregelt:

"3.6 Der Service-Partner hat dem Auftraggeber Änderungen seiner im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Leute unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, dem Einsatz einzelner Fahrer und Subunternehmer zu widersprechen. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, gegen einzelne Leute ein Hausverbot auszusprechen; Der Service-Partner hat kurzfristig für Ersatz zu sorgen.

3.7 Den Ablauf im Einzelnen und den Einsatz der Leute organisiert der Service-Partner selbstständig. Ist die Erreichbarkeit des Service-Partners nicht jederzeit gewährleistet, benennt dieser dem Auftraggeber hierfür einen dauerhaften Stellvertreter als Ansprechpartner.

...

5. Kontrollen/Sozialversicherungspflicht. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Gewährleistung der Qualitätssicherung jederzeit Kontrollen der Leute des Service-Partners und der von ihm eingesetzten Fahrzeuge durchzuführen...".

Auf dieser Grundlage ist die gesamte Kuriertätigkeit von der Übernahme der Sendung aus dem Umschlag, der Tourenzuordnung und Feinsortierung, der Ausfuhr der Sendungen und der Abholung von Kundenaufträgen auf die Service-Partner übertragen.

Die Arbeitgeberin behauptet mit ihrer Beschwerde, nach der derzeitigen Organisationsstruktur organisierten die Service-Partner als Unterfrachtführer die Ausführung der Aufgaben unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Prozessvorgaben selbstständig. Dies umfasse nicht nur die Aufteilung der ihnen zugewiesenen Gebiete in Touren, sondern auch und insbesondere die Zuweisungen eigener Mitarbeiter oder Subunternehmer. Eine wie auch immer geartete Disposition durch die Arbeitgeberin finde nicht statt. Allein die Service-Partner regelten Einsatzart, -inhalt, -ort und -zeit ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer. Die Arbeitgeberin greife weder koordinierend noch überwachend ein.

Auch zur Abholung von Sendungen erteile die Arbeitgeberin keine werk- bzw. sendungsbezogene Weisungen gegenüber den Mitarbeitern der Service-Partner. Die Aufträge zur Abholung von Sendungen gingen nicht bei der Disposition, sondern einem externen zentralen Callcenter ein, das die erforderlichen Daten aufnehme und über die EDV unmittelbar an das dem Kunden nächste Fahrzeug übermittle. Den Service-Partnern bzw. ihren Mitarbeitern stehe es frei, die Abholaufträge abzulehnen. Dem Service-Partner obliege es, die Erledigung der so erteilten Aufträge nach Belieben zu organisieren, zum Beispiel an den Fahrer eines anderen Fahrzeuges weiterzugeben. Die Arbeitgeberin könne von der Disposition aus lediglich Sendungen, nicht jedoch Personen oder Fahrzeuge verfolgen. Über das Scannen der Sendungen sei jederzeit feststellbar, wo bzw. auf welchem Fahrzeug sich die Sendung befinde. Arbeitsanweisungen würden jedoch nicht erteilt. Es sei weder gelebte Praxis noch vertragliche Absprache, dass die Service-Partner der Disposition der Arbeitgeberin täglich Informationen über die von ihm konkret eingesetzten Fahrer und/oder eine Routenplanung einreichten. Deshalb gäbe es bei der Arbeitgeberin auch keine Wocheneinsatzpläne mehr. Dies sei auch nicht mehr erforderlich, weil es kein Nebeneinander mehr von eigenen und fremden Mitarbeitern gäbe. Im Übrigen sei die Überlassung von Tourenberichten an den Betriebsrat nicht zumutbar und stehe außer Verhältnis zu den ermittelbaren Informationen. Nach Hochrechnung der Arbeitgeberin würden im Jahr etwa 240 000 Berichte anfallen.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

den Antrag des Betriebsrates unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.07.2005 - 18 BV 239/04 - zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt unter Abänderung seines bisherigen Antrages wegen seines geänderten Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrates zuletzt,

die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Arbeitgeberin verpflichtet wird, den Betriebsrat hinsichtlich des Einsatzes von Mitarbeitern von Service-Partnern wie folgt zu informieren:

Über die Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Namen der Service-Partner-Mitarbeiter unter Vorlage der Tourenberichte für die Standorte S., F., B., N., B. und L..

Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und behauptet hinsichtlich des geänderten Tatsachenvortrages der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz, die Touren würden nicht von den Service-Partnern, sondern von der Arbeitgeberin festgelegt. Es möge sein, dass Service-Partner in der Regel allein disponierten; jedoch bestehe nach dem Mustervertrag ein Widerspruchsrecht gegen einzelne Fahrer. Insoweit liege keine freie Disposition der Service-Partner vor. Die Abwicklung der Touren und Übergabe der auszuliefernden Sendungen werde per Funk überwacht. Die Mitarbeiter der Arbeitgeberin würden den Mitarbeitern der Service-Partner unmittelbar Anweisungen über neue Abholaufträge erteilen. Die Arbeitgeberin sei zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens des Betriebsrates auch in der Lage. Sie habe auf der Grundlage der Tourenberichte Kenntnis von den als Kurierfahrern konkret eingesetzten Personen und deren Einsatzbereiche und Einsatzzeiten. Auf die Einrichtung eines Zuganges zur CQS-Software müsse sich der Betriebsrat nicht verweisen lassen. Diesbezüglich seien bei den Scann-IDs nur die Firmennamen des Service-Partners hinterlegt. Um seine Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG ausüben bzw. prüfen zu können, benötige der Betriebsrat die Namen der Mitarbeiter der Service-Partner.

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 16.06.2006 erklärte der Betriebsrat, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich seine Informationsrechte im Hinblick auf den Einsatz von Kurierfahrern sein solle. Den Vortrag zum Einsatz von Mitarbeitern der Service-Partner im Umschlag hat der Betriebsrat ausdrücklich nicht aufrechterhalten.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen und ihr mündliches Vorbringen im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 16.06.2006 Bezug genommen.

B

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist statthaft (§ 87 Absatz 1 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Absatz 2 Satz 1 und 2, 66 Absatz 1, 89 Absatz 1 und 2 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat hinsichtlich des Einsatzes von Kurierfahrern von Service-Partnern unter Vorlage der Tourenberichte über die Art und Dauer der Tätigkeit und die Namen der Kurierfahrer, wenn diese in den Tourenberichten eingetragen sind, für die Standorte S., F., N., B. und L. zu unterrichten. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Begründet ist die Beschwerde nur, soweit die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, bei ihr nicht vorhandene Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft den Fall, dass die Namen der Kurierfahrer in den Tourenberichten nicht eingetragen sind.

I.

Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig.

1. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Satz 2 ZPO. Die vom Betriebsrat geforderten Informationen sind so eindeutig bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt, der Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft deutlich ist und aus dem Beschluss ohne Fortsetzung des Rechtsstreites vollstreckt werden kann. Der Betriebsrat begehrt Auskunft über die Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Namen der Kurierfahrer für den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates unter Vorlage der Tourenberichte. Damit ist der betroffene Personenkreis abgegrenzt, nachdem der Betriebsrat im Anhörungstermin erklärt hat, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Informationsrechte des Betriebsrates bezüglich der Kurierfahrer, nicht bezüglich sonstiger Mitarbeiter der Service-Partner etwa im Umschlag sein sollen. Der Inhalt der geforderten Information und die Tourenberichte als Mittel der Information sind ebenfalls hinreichend bestimmt bezeichnet.

2. Soweit der Betriebsrat im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten den Antrag geändert und dem nunmehr geltenden räumlichen Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates angepasst hat, begegnet dies keinen Bedenken. Diese Antragsänderung erweist sich gemäß § 87 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 81 Absatz 3 ArbGG als zulässig, weil die Arbeitgeberin ihre Zustimmung erklärt hat. Im Übrigen wäre sie auch sachdienlich, weil die geänderte räumliche Zuständigkeit des Betriebsrates unstreitig ist.

II.

Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Absatz 2 Satz 1 1. und 2. Halbsatz BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat im tenorierten Umfang zu informieren. Danach ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Unterrichtung erstreckt sich nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift, der durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 27.07.2001 eingefügt wurde, auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Tourenberichte folgt aus § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG.

1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehörten zu den Aufgaben des Betriebsrates im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG a. F. alle Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, nicht nur die in § 80 Absatz 1 BetrVG aufgezeigten Überwachungs- und Förderungspflichten. In Betracht kommt also auch die Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach §§ 87 und 99 BetrVG sowie ganz allgemein die Gewährleistung der in § 75 BetrVG festgelegten Grundsätze. Dem Betriebsrat soll durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit muss es dem Betriebsrat möglich sein, Streitfragen über das Bestehen von Beteiligungsrechten mit dem Arbeitgeber diskursiv zu klären. Die Grenzen des Auskunftsanspruches liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sei. Danach genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates (vgl. BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 72/87 - AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 33; 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 zu B II 1 der Gründe).

Eine in diesem Sinne hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes nach § 99 BetrVG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn es dem Betriebsrat beispielsweise bei Beschäftigung freier Mitarbeiter darum geht, die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Eingliederung und damit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt. Dies liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dies setzt voraus, dass dem Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebes wenigstens ein Teil des Weisungsrechts zusteht, kraft dessen er für ein Arbeitsverhältnis typische Entscheidungen über den Arbeitseinsatz zu treffen hat (vgl. BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - a. a. O. zu B II 2 a der Gründe mit weiteren Nachweisen).

2. Diesen bisher durch die Rechtsprechung erkannten Umfang der Informationspflicht eines Arbeitsgebers hat der Gesetzgeber durch Einfügung des 2. Halbsatzes bei § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes erweitert. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Die Auslegung dieser ergänzenden Regelung ergibt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nunmehr auch über so genannte Fremdfirmenmitarbeiter, also Erfüllungsgehilfen Dritter, die für den Arbeitgeber aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages im Betrieb tätig werden, informieren muss. Beschäftigte im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG sind danach auch die bei den Service-Partnern der Arbeitgeberin tätigen Kurierfahrer.

a) Nach dem Wortlaut der Regelung betriff die Informationspflicht alle Beschäftigten, unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses, in dem sie zu dem Arbeitgeber stehen. "Beschäftigte" sind nach dem Wortsinn zumindest alle Personen, die im Betrieb einer ergebnisorientierten Tätigkeit nachgehen, unabhängig davon, wessen Weisung sie unterliegen (vgl. LAG Hamburg, 22.11.2002 - 1 TaBV 3/02 - NV., Juris).

Dem Tatbestandsmerkmal der "Beschäftigung" entnimmt die Literatur dagegen in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts teilweise, dass durch den Arbeitgeber nicht beschäftigt werde, wer nicht seinem, sondern einem fremden Weisungsrecht unterliege. Daran habe auch die neue Fassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nichts geändert (vgl. Richardi/Thüssing, BetrVG, 9. Auflage, § 80 Randziffer 51a).

b) Dagegen spricht nach Auffassung der erkennenden Kammer die Begründung des Gesetzgebers zur Ergänzung des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG (BT-Drucksache 14/5741, Seite 46). Hieraus ergibt sich neben der beabsichtigten Klarstellung auch eine Erweiterung der Unterrichtungspflicht durch Einfügung des 2. Halbsatzes des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG. Dort heißt es wörtlich:

"Mit der Ergänzung... wird ein wichtiger Aspekt der Unterrichtungspflicht es Arbeitgebers verdeutlicht, der im Zusammenhang mit neuen Beschäftigungsformen im Betrieb steht. Es wird ausdrücklich klar gestellt, dass Gegenstand der vom Arbeitgeber geschuldeten Unterrichtung des Betriebsrats auch die Beschäftigung von Personen ist, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) stehen. Das sind zum einen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, wie z. B. Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen des Betriebsinhabers mit Dritten als deren Erfüllungsgehilfen im Einsatzbetrieb tätig werden; nicht dazu gehören solche Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie z. B.: der Elektriker, der eine defekte Stromleitung zu reparieren hat. Zum anderen können dies auch Personen sein, die keine Arbeitnehmer sind, sondern als freie Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstvertrages mit dem Betriebsinhaber beschäftigt werden. Die Klarstellung nimmt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (arbeitsrechtliche Praxis Nr. 33 zu § 80 BetrVG 19, 72; BAGE 90, 288) zu dieser Fragestellung auf, die in den Betrieben zunehmend an Bedeutung gewinnt. Sie soll dazu beitragen, dass Streitigkeiten der Betriebsparteien über eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren vermieden werden."

Dies spricht nach Auffassung der erkennenden Kammer dafür, dass für das Bestehen der Informationspflichten eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und die hierfür konstitutive Eingliederung nicht mehr vorausgesetzt wird; denn eine solche Eingliederung muss beim werk- oder dienstvertraglichen Fremdfirmeneinsatz nicht vorliegen. Läge sie vor, würde einiges dafür sprechen, dass es sich nicht um eine werkvertragliche Beschäftigung, sondern um eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung handelt (so auch LAG Hamburg, 21.11.2002 - 1 TaBV 3/02 - a. a. O.). Der Gesetzgeber stellt dabei ausdrücklich auch auf Arbeitnehmer ab, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen des Arbeitgebers mit Dritten als deren Erfüllungsgehilfen im Einsatzbetrieb tätig werden. Auf die Ausübung eines Weisungsrechtes durch den Arbeitgeber kommt es dem Gesetzgeber danach nicht an. Insoweit wird nicht nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG a. F kodifiziert, sondern auch erweitert.

c) Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einfügung des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG; denn der beabsichtigten Befriedungsfunktion, durch die innerbetriebliche Rechtssicherheit geschaffen und Auseinandersetzungen bereits um das Bestehen von Informationspflichten vermieden werden sollen, dient die Regelung dann, wenn der Betriebsrat die erforderlichen Informationen über Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhält und dann prüfen kann, ob er weitere Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte berührt sieht. (vgl. auch LAG Hamburg, 21.11.2002 - 1 TaBV 3/02 - a. a. O.).

d) Danach sind die Kurierfahrer der Service-Mitarbeiter Beschäftigte im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Die Service-Partner der Arbeitgeberin werden für diese auf der Grundlage des Service-Partner-Vertrages tätig. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um einen Werkvertrag. Die Kurierfahrer werden als Erfüllungsgehilfen der Service-Partner für die Arbeitgeberin tätig. Sie zählen damit zu dem Kreis der Beschäftigten, die nach der Gesetzesbegründung von § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG erfasst sein sollen.

e) Die Kurierfahrer sind auch "im" Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt. Zwar mag der Gesetzesbegründung die Vorstellung eines räumlich abgegrenzten Produktionsbetriebes zugrunde gelegen haben; dies steht jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht der Annahme entgegen, dass auch die Kurierfahrer als Beschäftigte im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG sind. Nach allgemeiner Auffassung ist Betrieb im Sinne des BetrVG die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und materiellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 - AP § 1 BetrVG 1979 Nr. 12). Unter Berücksichtung des Umstandes, dass die Beschäftigten im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG gerade nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen müssen, genügt insoweit ihre Mitwirkung an der Verfolgung des vom Arbeitgeber bestimmten arbeitstechnischen Zweckes. Hiervon ausgehend zählen auch die Kurierfahrer zu den Beschäftigten. Die Arbeitgeberin befasst sich mit der Distribution von Post- und Paketsendungen aller Art. Die Kurierfahrer sind bei der Abholung das erste Glied und bei Auslieferung der Sendungen das letzte Glied der Distributionskette. Ihre Tätigkeit dient damit unmittelbar der Verfolgung des Betriebszweckes der Arbeitgeberin.

3. Der nach den Grundsätzen der dargelegten Rechtsprechung erforderliche Aufgabenbezug wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts in der Neuregelung des § 80 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG unterstellt.

a) Auch die erweiterte Unterrichtungspflicht nach § 80 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG besteht nur, wenn der Betriebsrat die Informationen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, in dem die erweiterte Unterrichtungspflicht in den Satz 1 des Absatzes 2 eingefügt wurde (GK-BetrVG/Kraft, 7. Auflage, § 80 Randziffer 63). Soweit der Betriebsrat die Unterrichtung über Beschäftigte im oben genannten Sinne verlangt, unterstellt die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist und insoweit besondere Darlegungen nicht erforderlich sind (vgl. LAG Hamburg, 21.11.2002 - 1 TaBV 3/02 - a. a. O.; Däubler u. a./Buschmann, BetrVG, 9. Auflage, § 80 Randziffer 71). Dafür spricht zum einen, dass nach der Gesetzesbegründung von der Informationspflicht auch diejenigen Beschäftigten umfasst sein sollen, die lediglich als Erfüllungsgehilfen von Vertragspartnern des Arbeitgebers tätig sind. Für diese wird in der Regel eine Eingliederung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vorliegen. Zum anderen soll nach der Gesetzesbegründung gerade der Streit über das Vorliegen der Voraussetzung einer Unterrichtungspflicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermieden werden.

b) Danach kann nach Auffassung der erkennenden Kammer im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ein konkreter Aufgabenbezug im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG a. F. tatsächlich gegeben ist oder ob Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechte offensichtlich nicht in Betracht kommen. Allerdings spricht nach Auffassung der erkennenden Kammer einiges dafür, dass sich ein solcher Aufgabenbezug auch dem (teilweise bestrittenen) Vortrag des Betriebsrates nicht entnehmen lässt.

aa) Soweit der Betriebsrat behauptet, die Touren würden von der Arbeitgeberin vorgegeben, besagt dies nichts über die Ausübung eines Weisungsrechts. Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Vortrag ist die Vergabe der Touren Gegenstand der Service-Partner-Verträge ebenso wie die Übertragung einzelner Kunden oder Postleitzahlenbereiche. Danach ist es der Arbeitgeberin bereits kraft der mit den Service-Partnern getroffenen Vereinbarungen entzogen, Einzelweisungen diesbezüglich vorzunehmen. Solche behauptet auch der Betriebsrat nicht. Konkrete Einzelfälle hat er nicht benannt. Dies gilt auch für die Behauptung, den Kurierfahrern würden per Handy Einzelweisungen erteilt. Die Arbeitgeberin hat hierzu im Einzelnen vorgetragen, dass es den Service-Partnern freistehe, entsprechende Aufträge anzunehmen bzw. dass es ihnen obliegt, diese selbst zu disponieren. Auch bei Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur Anhörung der Beteiligten hat der Betriebsrat keine ergänzenden Erklärungen abgegeben. Auf das von der Arbeitgeberin vertraglich ausbedungene Kontrollrecht hinsichtlich des Einsatzes einzelner Personen und der Verpflichtung der Service-Partner, im Coperate-Design der Arbeitgeberin aufzutreten, begründet keine Eingliederung der Mitarbeiter im Sinne des § 99 BetrVG.

bb) Ein mögliches, die Informationspflicht der Arbeitgeberin begründendes Beteiligungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 92 Absatz 2 BetrVG. Abgesehen davon, dass sich der Betriebsrat darauf nicht berufen hat, dürfte es an der Erforderlichkeit der vom Betriebsrat konkret begehrten Information, insbesondere der Mitteilung der Namen der Kurierfahrer, fehlen. Diese sind für Fragen der Personalplanung nicht erheblich. Die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge, der Einsatzdauer und des Arbeitsanfalls in Form der so genannten Stopps könnte der Betriebsrat auch der CQS-Disposition-Software der Arbeitgeberin entnehmen.

3. Die Informationspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG ist nicht beschränkt auf Kurierfahrer, die über eine bestimmte Zeitdauer hinaus für die Service-Partner der Arbeitgeberin tätig sind.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Informationspflicht nicht von einer bestimmten Zeitdauer der Beschäftigung abhängig. Nach der Gesetzesbegründung unterfallen der Informationspflicht nicht solche Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie zum Beispiel der Elektriker, der eine defekte Stromleitung zu reparieren hat. Daraus kann nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht gefolgert werden, dass generell die Informationspflicht nur für solche "Beschäftigten" gilt, die länger als eine bestimmte Grundfrist im Betrieb der Arbeitgeberin tätig sind. Vielmehr ist nach der Art der Tätigkeit in Bezug auf den von der Arbeitgeberin verfolgten arbeitstechnischen Betriebszweck zu differenzieren. Soweit ein Erfüllungsgehilfe eines Vertragspartners schon nach der Natur des Vertragsverhältnisses nur für eine kurze vorübergehende Zeit im Betrieb tätig wird und seine Tätigkeit unmittelbar nicht dem betriebstechnischen Zweck der Arbeitgeberin dient, wie zum Beispiel der Elektriker für eine vorübergehende Reparatur, soll die Informationspflicht entfallen. Dagegen ist aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, dass die Informationspflicht auch dann entfallen soll, wenn der Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dem Vertragsverhältnis den arbeitstechnischen Zweck der Arbeitgeberin mitverfolgt und verwirklicht. Danach besteht die Informationspflicht der Arbeitgeberin unabhängig von der Zeitdauer der Tätigkeit der Kurierfahrer für ihre Service-Partner.

4. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kommt es auf die "Verhältnismäßigkeit" des mit der Information des Betriebsrates verbundenen Aufwandes nicht an. Der Informationsanspruch des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG steht nicht unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat nach der gesetzlichen Vorstellung - im Übrigen von sich aus - den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend, das heißt vollständig, zu informieren.

5. Die Arbeitgeberin ist zur Information des Betriebsrates über die Art und Dauer der Tätigkeit und die Namen der eingesetzten Kurierfahrer unter Vorlage der Tourenberichte jedoch nur verpflichtet, soweit ihr die Namen der Fahrer durch Eintragung in die Tourenberichte bekannt sind. Ein weitergehender Anspruch steht dem Betriebsrat nicht zu. Insoweit ist die Beschwerde der Arbeitgeberin begründet

a) Die vom Betriebsrat verlangten Informationen über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Namen der Kurierfahrer sind von der Informationspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG grundsätzlich umfasst. Soweit sich die Unterrichtungspflicht auch auf "die Beschäftigung von Personen", die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, bezieht, gilt dies zumindest für die Information über die Dauer und die Art der Tätigkeit sowie den Namen zur Identifikation der Person. Dies sind die wesentlichen Grundmerkmale der Beschäftigung.

b) Der Anspruch auf Vorlage der Tourenberichte folgt danach aus § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG. Soweit der Betriebsrat berechtigterweise die Information verlangt, sind ihm gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrates auf die Mitteilung der Namen der Kurierfahrer durch Vorlage der Tourenberichte allerdings nur, soweit dem Arbeitgeber namentlich gekennzeichnete Tourenberichte vorliegen; denn nach dem im Termin zur Anhörung der Beteiligten übereinstimmenden Vortrag werden von den Service-Partnern in die Tourenberichte die Namen der Kurierfahrer teilweise nicht eingetragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen nur zur Verfügung zu stellen und damit auch den Betriebsrat nur zu unterrichten, wenn der Arbeitgeber sie tatsächlich besitzt. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (vgl. zuletzt BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 61 zu B II d aa der Gründe mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass der Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage der Tourenberichte darauf beschränkt ist, die Tourenberichte in der Form zu erhalten, wie sie beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit diese von den Service-Partnern unvollständig ausgefüllt sind und die Namen der Kurierfahrer nicht enthalten, hat der Betriebsrat keinen Herstellungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin. Danach ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, seine Service-Partner zur nachträglichen Vervollständigung der bereits erstellten Tourenberichte aufzufordern. Hieraus ergibt sich, dass der Antrag des Betriebsrates unbegründet ist, soweit sich diese Einschränkung aus seinem Antrag nicht ergibt. Er ist in diesem Umfang zurückzuweisen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschlussverfahren nicht veranlasst.

V.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Absatz 1, 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich, ist eine höchstrichterliche Entscheidung zum Umfang des Unterrichtungsanspruches nach § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG noch nicht ergangen.

Ende der Entscheidung

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