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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 5 TaBV 9/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 2
BetrVG § 81 Abs. 4 Satz 3
BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 83 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 85 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 5 TaBV 9/05

Verkündet am 03.03.2006

Im Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Prof. Rewald und den ehrenamtlichen Richter Ulrich Fischer auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers/Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.11.2005 - 4 BVGa 27/05 - wird zurückgewiesen.

I. Der Antragsteller/Betriebsrat begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin, dass diese seiner stellvertretenden Vorsitzenden für deren Betriebsratstätigkeit ein Mobiltelefon zur kostenlosen Nutzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verfügung stellt.

Das Arbeitsgericht hat mit am 17.11.2005 verkündeten und dem Betriebsrat am 25.11.2005 zugestellten Beschluss (Blatt 27 - 34 der Akten 1. Instanz), auf den auch zum Zwecke der Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob ein Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Mobiltelefons an seine stellvertretende Vorsitzende gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG bestehe, also ein Verfügungsanspruch gegeben sei. Denn es fehle jedenfalls am erforderlichen Verfügungsgrund. Es handele sich um eine Leistungsverfügung, bei der ein Verfügungsgrund nur vorliege, wenn dem Gläubiger/Antragsteller infolge der Nichterfüllung des Anspruchs ein schwerer und irreparabler Nachteil drohe, wozu der bloße Rechtsverlust, der infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs eintrete, nicht ausreiche. Einen solch schwerwiegenden Nachteil habe der Antragsteller/Betriebsrat aber nicht dargelegt. Zwar sei der Informationsaustausch zwischen der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und den Arbeitnehmern des Betriebs ohne die begehrte Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons erschwert. Die Erreichbarkeit der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden lasse sich jedoch mit Hilfe der im Betrieb vorhandenen technischen Kommunikationsmittel sicherstellen, auch wenn dies mit einem höheren organisatorischen Aufwand des Antragstellers verbunden sei.

Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 20. und 21.12.2005 eingelegten und am 24. und 25.01.2006 ausgeführten Beschwerde, mit der er sein Antragsbegehren weiterverfolgt. Er rügt, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts den betrieblichen Verhältnissen, die durch räumlich weit voneinander entfernt liegende Standorte und dadurch bedingte häufige Reisetätigkeit und Ortsabwesenheit der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sowie unterschiedliche Arbeitszeiten der insgesamt etwa 190 Arbeitnehmer bei einem Zeitfenster zwischen 3.00 Uhr und 23.00 Uhr geprägt seien, nicht gerecht werde. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei daher für einen Großteil der Arbeitnehmer nur über Mobiltelefon erreichbar, was durch organisatorische Maßnahmen nicht abänderbar sei. Das Arbeitsgericht habe mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des drohenden schweren und irreparablen Nachteils den Verfügungsgrund abgelehnt, ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen und in diese das Recht seiner Mitglieder, jederzeit mit den Mitarbeitern telefonieren zu können und für diese telefonisch erreichbar zu sein, sowie sein Recht zur eigenverantwortlichen Organisation seiner Tätigkeit auch hinsichtlich der Art der innerbetrieblichen Kommunikation einzubeziehen. Dass die Arbeitgeberin/Antragsgegnerin durch die Zurverfügungstellung des Mobiltelefons einen Schaden erleiden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Auffassung des Arbeitsgerichts führe dazu, dass er für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, welches zwei bis drei Jahre dauern könne, rechtlos gestellt werde, da im Beschlussverfahren eine vorläufige Vollstreckbarkeit vor Rechtskraft der Entscheidung ausscheide.

Die Arbeitgeberin tritt der Beschwerde entgegen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Betriebsrat ohne die sofortige Erfüllung der begehrten Leistung schwere und irreparable Nachteile entstünden. Vielmehr könne die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sowohl im Betriebsratsbüro in Stuttgart als auch an den einzelnen Standorten über die dort vorhandenen Festnetzanschlüsse und PC's telefonisch oder per E-Mail mit den Arbeitnehmern in Verbindung treten und von diesen auch erreicht werden. Diese habe bisher auch problemlos über die vorhandenen Telekommunikationsmittel ihre Erreichbarkeit organisiert. Der Betriebsrat habe demgemäß auch keinen einzigen Fall vorgetragen, in welchem ein Mitarbeiter Gefahr gelaufen sei, nicht oder nicht rechtzeitig einen Gesprächstermin mit der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu bekommen oder diese ihrerseits einen Mitarbeiter nicht oder nicht rechtzeitig habe erreichen können.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Erklärungen im Anhörungstermin am 03.03.2006 ergänzend Bezug genommen.

II. Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen, weil es für das Antragsbegehren jedenfalls an dem hierfür erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der Erlass einer gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren grundsätzlich zulässigen einstweiligen Verfügung setzt neben dem materiellrechtlichen Verfügungsanspruch einen Verfügungsgrund voraus. Dieser ist die Legitimation dafür, dass der Antragsteller schon vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens einen einstweiligen Rechtsschutz erhält. Die Voraussetzungen für den Verfügungsgrund ergeben sich aus § 935 ZPO für die Sicherungsverfügung und aus § 940 ZPO für die Regelungs- und die Befriedungsverfügung. Bei der Befriedungsverfügung, um die es sich im Streitfall handelt, hat der Verfügungsgrund strengere Voraussetzungen als bei der Sicherungsverfügung, da sie zu einer teilweisen oder vollständigen Befriedigung des Anspruchs führt. Bei ihr muss der Erlass gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, was nicht nur bei einer Notlage des Antragstellers, sondern schon dann gegeben ist, wenn ihm andernfalls die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts droht. Neben dieser Notwendigkeit setzt der Verfügungsgrund weiter eine Interessenabwägung voraus, um sicherzustellen, dass das Risiko einer irreparablen Fehlentscheidung nicht von vornherein bei einer der Parteien liegt. Diese Interessenabwägung muss zugunsten des Antragstellers ausgehen. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es neben der Höhe des Schadens, die dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung droht, auf den voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens an. Bestehen an dem Bestand des Verfügungsanspruchs keine vernünftigen Zweifel, so ist die beantragte Verfügung in der Regel zu erlassen, wenn die für ihren Erlass erforderliche Notwendigkeit besteht (vgl. dazu Walker, ZfA 2005, S. 45, 52 ff. mit Nachweisen; Germelmann-Matthes, ArbGG 5. Aufl., § 85 Rn. 35, 36).

2. Vorliegend fehlt es bereits an der Notwendigkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Verfügung.

a) Bei dem vom Betriebsrat für seine stellvertretende Vorsitzende verlangten Mobiltelefon handelt es sich um ein Sachmittel, auf welches dieser gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG dann Anspruch hat, wenn die Überlassung eines Mobiltelefons an seine stellvertretende Vorsitzende zum Informationsaustausch mit den von ihm repräsentierten Mitarbeitern und damit zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein etwaiger dahingehender Sachmittelanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG ist nicht zeitgebunden, so dass dessen Verwirklichung ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht endgültig, sondern nur zeitweise verhindert wird. Es ist aber nicht der Sinn der einstweiligen Verfügung, eine möglichst schnelle Erfüllung des Verfügungsanspruchs zu sichern. Die zeitweise Vereitelung der Verwirklichung des dem Betriebsrat möglicherweise gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zustehenden Anspruchs darauf, dass die Arbeitgeberin seiner stellvertretenden Vorsitzenden ein Mobiltelefon zur Verfügung stellt, kommt auch nicht etwa deshalb einem endgültigen Rechtsverlust zumindest nahe, weil das Hauptsacheverfahren möglicherweise Jahre dauert und die Vollstreckung einer in diesem ergangenen Entscheidung erst nach deren Rechtskraft möglich wäre. Denn Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Streitigkeiten über Sachmittel gehören (vgl. Germelmann-Matthes a.a.O., § 85 Rn. 6), sind gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Da im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Termin zur Anhörung der Beteiligten bereits auf den 23.03.2006 anberaumt ist, ist die Gefahr einer einem endgültigen Rechtsverlust nahe kommenden vorübergehenden Rechtsvereitelung folglich nicht einmal im Ansatz gegeben.

b) Die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Verfügung folgt auch nicht aus sonstigen wesentlichen Nachteilen, die der Betriebsrat bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu befürchten hätte, wenn seiner stellvertretenden Vorsitzenden nicht sofort ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wird. Zwar ist die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ohne Mobiltelefon während ihrer Reise- und außerhalb ihrer Arbeitszeiten für die Arbeitnehmer des Betriebes nicht erreichbar. Hierdurch sowie weiter dadurch, dass dem Betriebsrat nicht an jedem Standort ein eigenes Büro mit Telefonanschluss zur Verfügung steht, wird der Informationsaustausch zwischen der Belegschaft und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und als Folge hiervon die Erfüllung sowie Wahrnehmung der mit diesem im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz ohne Überlassung eines Mobiltelefons an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende aber lediglich erschwert, nicht aber auch unmöglich gemacht. Vielmehr kann, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen im angefochtenen Beschluss unter II. 1. c) der Gründe ausgeführt hat, der zur Erfüllung und Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende erforderliche innerbetriebliche Dialog mit den Mitarbeitern des Betriebs auch ohne das verlangte Mobiltelefon mit den im Betriebsratsbüro sowie an den einzelnen Standorten des Betriebs bereits vorhandenen Kommunikationsmitteln im ausreichenden Maße sichergestellt werden, auch wenn dies mit einem höheren organisatorischen Aufwand für den Betriebsrat bzw. die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verbunden ist. Der Hinweis des Betriebsrates, dass das Arbeitsgericht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen, denen sich das Beschwerdegericht vollinhaltlich anschließt, seine eigenen Ermessenserwägungen über die Organisation der Betriebsratstätigkeit an die Stelle seiner Entscheidung gesetzt und damit seine Prüfungskompetenz überschritten habe, verkennt, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung der Frage geht, ob er die Überlassung eines Mobiltelefons an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende im Sinne von § 40 Abs. 2 ZPO für erforderlich halten durfte, sondern um die Frage, ob der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 940 ZPO notwendig ist. Dies wäre aber nur zu bejahen, wenn sich mit den dem Betriebsrat und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur alleinigen Nutzung sowie in den verschiedenen Organisationseinheiten zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln ein ausreichender Informationsaustausch durch den Betriebsrat nicht sicherstellen ließe. Ist ein solcher nur mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand zu erreichen, so steht dies bis zur Grenze der Zumutbarkeit der Annahme einer Notwendigkeit im Sinne von § 940 ZPO entgegen. Dafür, dass diese Grenze im Streitfall überschritten sein könnte, ist nichts dargetan und im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zeitnah bevorsteht, auch nichts ersichtlich. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich und dargetan, dass sich mit den vorhandenen Kommunikationsmitteln ein ausreichender Informationsaustausch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand nicht sicherstellen lässt. Zu Recht weist die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Betriebsrat nicht einen einzigen Fall vorgetragen hat, in welchem aufgrund des Umstandes, dass die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nicht über ein Mobiltelefon verfügt, ein Mitarbeiter Gefahr lief, nicht rechtzeitig einen Gesprächstermin mit der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu bekommen und diese ihrerseits einen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht rechtzeitig erreichen konnte und daher die Gefahr bestand, dass Mitarbeiter ihre Rechte nach §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen konnten oder die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ihren betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht sachgerecht nachkommen konnte. Soweit der Betriebsrat im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht darauf hingewiesen hat, dass in einem Fall ein Ersatzmitglied mangels Erreichbarkeit nicht zu einer Betriebsratssitzung habe geladen werden können, dürfte dies angesichts der im Betrieb vorhandenen Kommunikationsmittel (Festnetz- und Internetanschlüsse mit E-Mail-Programm) wohl nicht darauf zurückzuführen sein, dass die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nicht über ein Mobiltelefon verfügt, sondern eher darauf, dass das Ersatzmitglied nicht im Besitz eines solchen war.

c) Nach allem mag zwar auf der Grundlage der umfangreichen Ausführungen des Betriebsrates dieser gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, dass die Arbeitgeberin nicht nur - was bereits der Fall ist - dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern auch der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ein Mobiltelefon zur Verfügung stellt. Für eine schnelle Erfüllung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung besteht jedoch mangels Darlegung andernfalls drohender wesentlicher Nachteile im Sinne von § 940 ZPO nicht die erforderliche Notwendigkeit.

d) Die Rüge des Betriebsrates, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft eine Interessenabwägung nicht vorgenommen, geht fehl. Auf eine solche wäre es erst angekommen, wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile an sich notwendig wäre und ihr Erlass daher wegen ihrer Erfüllungswirkung von einer abschließend vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen abhinge. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Notwendigkeit im Sinne von § 940 ZPO.

3. Die Beschwerde des Betriebsrats war demgemäß wie geschehen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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