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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 119/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850 h Abs. 2
ZPO § 850 h Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 64 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO). Sie konnte aber keinen Erfolg haben.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Klagen jeweils zulässig, denn die Kläger haben im Schriftsatz vom 03.01.2003 im erstinstanzlichen Verfahren, auf den im Berufungsverfahren Bezug genommen wurde, die Höhe der pfändbaren Beträge nach der Berechnungsmethode, die von der Höhe des Monatsverdienstes des Streitverkündeten nach Belegen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgeht, dargetan. Die Kläger haben des weiteren im Berufungsverfahren nach der Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 08.07.2004 - 6 Sa 32/04 - und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.08.2005 - 10 AZR 585/04 - weitere Berechnungen bezüglich der pfändbaren Beträge nach dem Prioritätsprinzip ausgehend von der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegten Stundenvergütung von 32,98 EUR und einem achtstündigen bzw. zehnstündigen Arbeitstag vorgelegt und die von dem Beklagten entsprechend dem Prioritätsprinzip an die einzelnen Kläger pro Monat zu entrichtenden Beträge aufgeführt.

Die Klagen waren entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 03.08.2005 aus § 850 h Abs. 2 ZPO begründet. Die Pfändung eines "verschleierten Arbeitseinkommens" nach dieser Vorschrift durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als übliche anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei.

Unstreitig ist der Streitverkündete als Architekt für den Beklagten tätig. Im Schriftsatz vom 01.12.2005 hat der Beklagte nunmehr ausgeführt, dass zwar bestritten werde, dass der Streitverkündete nahezu immer mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet habe, so wie es von den Klägern behauptet werde. Der Streitverkündete habe aber durchschnittlich wie jeder andere Mitarbeiter bei dem Beklagten auch etwa 8 Stunden täglich gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.05.2006 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass von einer täglichen Arbeitszeit des Streitverkündeten von 8 Stunden auszugehen ist. Somit entfiel die Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Vollzeitbeschäftigung des Schuldners, wie sie vom Bundesarbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht aufgegeben wurde. Dementsprechend haben auch die Kläger auf die Einvernahme der Zeugen verzichtet.

Als Stundenvergütung ist nach dem Bundesarbeitsgericht von dem dem Streitverkündeten im Mai 2001 vom Beklagten mitgeteilten Stundensatz von umgerechnet 32,98 EUR netto auszugehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner diesen Betrag tatsächlich erhalten hat, er ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in einem bereits 1991 geschlossenen Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten vereinbart worden ist - jedenfalls mindestens als angemessene Vergütung im Sinne von § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen.

Die Kläger sind somit ausgehend von einer Arbeitszeit von 170 Stunden pro Monat und einem Stundensatz von 32,98 EUR netto - ergibt 5.606,60 EUR monatlich - begründet. Hiervon sind die pfändungsfreien Beträge in Abzug zu bringen: so gemäß Beschluss des Amtsgerichts E. vom 24.01.997 für die Zeit vom 01.11.1999 bis 31.12.1999 ein Betrag von 3.461,95 EUR, gemäß Beschluss des Amtsgerichts E. vom 31.03.2000 für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.03.2000 ein Betrag von 3.393,10 EUR, gemäß Beschluss des Landgerichts E. vom 31.03.2000 für die Zeit ab 01.04.2000 ein Betrag von 3.587,62 EUR, für die Zeit ab 01.04.2000 vom 3.404,06 EUR und ab 13.12.2000 ein Betrag von 3.752,75 EUR.

Die Forderung der Klägerin Ziffer 1 in Höhe von 10.324,26 EUR wäre bei Einbehalt eines monatlichen Betrags von 2.144,65 EUR in der Zeit von Oktober 1996 bis 23.02.1997 zu erfüllen gewesen.

Der von der B. S. H. an die Klägerin Ziffer 2 abgetretene Anspruch in Höhe von 2.500,00 EUR (für November 1996 418,22 EUR und für Dezember 1996 2.081,78 EUR) hätte bei einem monatlichen Abzug von 2.144,65 EUR bis zum 31.03.1997 getilgt werden müssen.

Der Anspruch der Kläger Ziffer 4 in Höhe von 5.306,31 EUR wäre bei einem monatlichen Abzugsbetrag von 2.144,65 EUR spätestens am 13.07.1997 erfüllt gewesen.

Der Betrag in Höhe von 14.122,31 EUR der Klägerin Ziffer 3 wäre bei einem Monatsabzug von 2.144,65 EUR bzw. ab Januar 1998 von 2.133,07 EUR am 31.01.998 erloschen.

Der Anspruch der Klägerin Ziffer 3 in Höhe von 14.122,31 EUR wäre bei einem monatlichen Abzugsbetrag von 2.144,65 EUR bzw. 2.133,07 EUR bis zum 31.01.1998 zu erfüllen gewesen.

Der weitere Betrag der Klägerin Ziffer 2 von 4.681,14 EUR wäre bei einem Monatsabzug von 2.144,65 EUR am 06.04.1998 und der weitere Anspruch der Klägerin Ziffer 2 in Höhe von 115.809,83 EUR wäre bei unterschiedlichen monatlichen Abzügen (2.144,65 EUR, 2.212,50 EUR, 2.018,98 EUR, 2.202,54 EUR und 1.853,85 EUR) am 15.01.2003 getilgt gewesen.

Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.05.2006 unter Ziffer I 2 verwiesen.

Danach sind an die Klägerin Ziffer 1 10.324,26 EUR, an die Klägerin Ziffer 2 insgesamt 122.990,97 EUR, an die Klägerin Ziffer 3 14.122,31 EUR und an die Kläger Ziffer 4 5.306,31 EUR zu bezahlen, so wie die Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts lautet.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war zurückzuweisen.

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung sowie der Revision der Kläger zu tragen.

Gegen dieses Urteil gibt es kein Rechtsmittel. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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