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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 18/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, TzBfG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 134
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 145
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613a Abs. 4 Satz 1
BGB § 620
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 167
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 260
ZPO § 261 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 264
ZPO § 267
ZPO § 506
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
ZPO § 525
ZPO § 533
ZPO § 894
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG § 17
TzBfG § 17 Satz 1
KSchG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31.01.2008 - 1 Ca 420/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus Anlass eines Betriebsüberganges darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 1 übergegangen oder zuvor im Wege eines dreiseitigen Vertrages mit den zweitinstanzlich in den Rechtsstreit einbezogenen Beklagten zu 2 und zu 3 beendet und danach allenfalls ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 begründet worden ist. Außerdem beansprucht der Kläger erstmals zweitinstanzlich die Zustimmung der Beklagten zur Aufhebung des dreiseitigen Vertrages.

Der Kläger war seit dem 17.10.1994 bei der Firma S. GmbH & Co KG (fortan Schuldnerin) beschäftigt. Sie unterhielt nach den zweitinstanzlichen Feststellungen einen Produktionsbetrieb und beschäftigte 281 Arbeitnehmer. Über ihr Vermögen wurde am 01.04.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum Zwecke einer sanierenden Übertragung des Betriebes der Schuldnerin schloss er unter dem 01.06.2007 einen Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 ab, in dem er sich verpflichtete, der Beklagten sämtliche Kundenbeziehungen der Schuldnerin zu übertragen, deren Produktionsstätte mit dem Maschinenpark zu verpachten und Rechte aus Leasingverträgen für Maschinen abzutreten.

Die Mitarbeiter der Schuldnerin wurden in zwei Betriebsversammlungen am 25.06.2007 und 29.06.2007 darüber informiert, dass sie einen dreiseitigen Vertrag unterschreiben sollten, mit dem ihr Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin aufgehoben und ein für die Dauer von sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft m. GmbH begründet werden sollte. Es wurde auch in Aussicht gestellt, dass die Beklagte zu 1 nach dem Betriebsübergang diejenigen Mitarbeiter benennt, mit denen sie neue, teils unbefristete, teils befristete Arbeitsverträge abschließt. Die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1 den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin dann nicht übernehmen werde, wenn nicht 99 % der Mitarbeiter die dreiseitigen Verträge bis zum 30.06.2007 unterschreiben würden.

Vor Durchführung der auf den 29.06.2007, 10.00 Uhr anberaumten Betriebsversammlung verwiesen sowohl der Vertreter des Insolvenzverwalters als auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 in einem um 09.00 Uhr begonnenen Gespräch den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die vorgenannte Quote als unabdingbare Voraussetzung für einen Betriebsübergang. Dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegenüber der Belegschaft werde eine recht hohe Quote kommuniziert, im Innenverhältnis bestehe doch erfahrungsgemäß ein erheblicher Spielraum, widersprachen sowohl der Vertreter des Insolvenzverwalters als auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 unter Verweis auf die vertraglich festgelegte Quote. Dem Verlangen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf entsprechende Einsicht in den Vertrag vom 01.06.2007 kamen die Parteien des Kaufvertrages nach. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochene Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Quotenregelung wiesen die Kaufvertragsparteien zurück. In der nach 10.00 Uhr eröffneten Betriebsversammlung am 29.06.2007 bekräftigten die Kaufvertragsparteien nochmals das Erfordernis des Übertritts von mindestens 99 % der Mitarbeiter in die Transfergesellschaft als Voraussetzung für den Betriebsübergang. Andernfalls müssten der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin geschlossen und sämtliche Arbeitnehmer entlassen werden. Die Dotierung eines Sozialplanes sei dabei fraglich.

Der Kläger hatte sowohl den dreiseitigen Vertrag als auch den befristeten sowie den unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1 am 26.06.2007 bereits anlässlich der am 25.06.2007 durchgeführten Betriebsversammlung unterschrieben. Das Angebot des Klägers auf Abschluss des dreiseitigen Vertrages nahmen der Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Firma m. GmbH jeweils mit Unterschrift am 30.06.2007 an.

Am 30.06.2007 hatten insgesamt 10 Arbeitnehmer (ca. 3,3 % der Belegschaft) den dreiseitigen Vertrag nicht unterschrieben. Der Insolvenzverwalter kündigte sodann die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeiter am 30.06.2007 fristlos, hilfsweise ordentlich. Im Verlauf des 30.06.2007 teilte er den Ansprechpartnern der Beklagten zu 1 mit, es sei sogar eine Quote von 100 % erreicht, da er im Hinblick auf die ausgesprochenen Kündigungen keine Arbeitnehmer mehr beschäftige. Angesichts der vertraglichen Ausgestaltung der Quote widersprachen die Ansprechpartner der Beklagten zu 1 unter Hinweis auf die mit den drohenden Kündigungsschutzverfahren verbundenen Prozess- und Kostenrisiken. Nachdem der Insolvenzverwalter eine betraglich begrenzte Kostenbeteiligung angeboten hatte, erzielten die Kaufvertragsparteien am Abend des 30.06.2007 Einvernehmen darüber, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Quote erfüllt und die Übertragung der Betriebsessenzialien nunmehr unbedingt erfolgt sei.

Die Beklagte zu 1 nahm das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger bis zum 28.02.2008 mit Unterschrift vom 02.07.2007 an. Mit jeweiligem Schreiben vom 31.10.2007, den Adressaten jeweils im November 2007 zugegangen, focht der Kläger sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch der Firma m. GmbH und auch gegenüber der Beklagten zu 1 seine Vertragsangebote vom 26.06.2007 an.

Wegen des weiteren unstreitigen und auch bezüglich des streitigen Vorbringens des Klägers und der Beklagten zu 1 einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts nebst seiner Bezugnahmen ergänzend verwiesen.

Mit Urteil vom 31.01.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der so genannte dreiseitige Vertrag sei wirksam zustande gekommen, es liege weder eine Umgehung des § 613a BGB noch ein Anfechtungsgrund vor, weswegen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Schuldnerin vor Betriebsübergang durch Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe unter II Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 15.02.2008 zugestellte Urteil legte dieser mit beim Berufungsgericht am 06.03.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein, erweiterte seine Klage gegen die Beklagte zu 1 um einen beim Landesarbeitsgericht am 20.03.2008 eingegangenen Entfristungsantrag und begründete seine Berufung mit beim Landesarbeitsgericht am 10.04.2008 eingegangenem Schriftsatz, mit dem er seine Klage um einen Leistungsantrag erweitert und sie auf den Insolvenzverwalter als Beklagten zu 2 und auf die Firma m. GmbH (T.) als Beklagte zu 3 erstreckt hat.

Der Kläger rügt näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insoweit, als vorliegend von einem bedingten Vorsatz des Vertreters des Beklagten zu 2 und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 und damit von einer arglistigen Täuschung auszugehen sei. Das für den bedingten Vorsatz erforderliche Wissens- und Wollenselement sei gegeben. Der Vertreter des Beklagten zu 2 sei festen Willens gewesen, alles zu unternehmen, um den Betriebsübergang herbeizuführen. Auch das für einen bedingten Vorsatz genügende Wissenselement im Sinne eines für möglich erkannten rechtswidrigen Erfolgseintrittes sei gegeben. Angesichts der Umstände am 29.06.2007 habe der Vertreter des Beklagten zu 2 ernstlich damit rechnen müssen, dass die Quote von 99 % nicht erreicht werde. Da der Vertreter des Beklagten zu 2 ein erfahrener Insolvenzsachbearbeiter sei, könne im vorliegenden Fall nur davon ausgegangen werden, dass er um die ernstliche Möglichkeit gewusst habe, "in letzter Minute" eine Vertragsänderung zu vereinbaren. Sofern das Verhalten des Vertreters des Beklagten zu 2 und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gewesen sei, bestünde unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo gegenüber den Vertragsparteien des dreiseitigen Vertrages ein Schadensersatzanspruch, der zur Rückgängigmachung des Vertrages führe. Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen, Aktenzeichen 1 Ca 420/07, vom 31.01.2008 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 nicht durch Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 27.06./ 01.07.2007 (richtig: 26.06.2007/02.07.2007) mit Ablauf des 28.02.2008 geendet hat.

3. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

4. Die Beklagten werden verurteilt, dem Angebot des Klägers auf Aufhebung des "dreiseitigen Vertrages" vom 26.06./30.06.2007 zuzustimmen.

Die Beklagte zu 1 beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 29.04.2008.

Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 widersprechen ausdrücklich der Parteierweiterung in der Berufungsinstanz und beantragen auch insoweit unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze jeweils vom 29.04.2008, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.03.2008 und 10.04.2008, der Beklagten zu 1 vom 29.04.2008, des Beklagten zu 2, gleichfalls vom 29.04.2008 und der Beklagten zu 3, ebenfalls vom 29.04.2008 einschließlich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 06.06.2008 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A

Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Sie ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 statthaft und im Übrigen bedenkenfrei zulässig. Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der teilweisen Unzulässigkeit der Klage insoweit, als der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete allgemeine Feststellungsantrag des Klägers mangels Feststellungsinteresse unzulässig ist, und ihrer Unbegründetheit, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem Betriebsübergang rechtswirksam beendet worden ist. Das mit der Beklagten zu 1 vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis war rechtswirksam befristet. Für den Leistungsantrag des Klägers gegenüber den Beklagten besteht keine Anspruchsgrundlage.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft, auch gegenüber dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3.

1. Gemäß § 64 Absatz 1 ArbGG findet gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (zum Beispiel Zwischenstreit über Nebenintervention, § 71 Absatz 2 ZPO), die Berufung an das Landesarbeitsgericht statt. Damit wird die funktionelle Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts als Rechtsmittelgericht für die Berufung bestimmt.

2. Danach ist die Berufung des Klägers insgesamt zulässig. Das folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 64 Absatz 1 ArbGG.

a) Es fehlt an einem berufungsfähigen Urteil gegenüber dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3. Beide Parteien wurden nämlich erst mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 10.04.2008 in den durch das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht devalvierten Rechtsstreit einbezogen. Nach der allein am Wortlaut des § 64 Absatz 1 ArbGG (für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 511 Absatz 1 ZPO) orientierten Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist die Berufung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 mangels ihrer Statthaftigkeit unzulässig (zum Beispiel Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 28. Auflage, Vorbemerkung § 50 Randnummer 26, ihm folgend Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2005 - 2 Sa 940/02 - LAG-Report 2005, 251 f., zu I der Gründe = Randnummern 15 bis 17). Demgegenüber ist jedoch nach Auffassung der Berufungskammer von einer insgesamt zulässigen Berufung des Klägers auszugehen (wenn auch methodologisch unklar, so jedoch im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 04.10.1985 - V ZR 136/84 - MDR 1986, 304, zu 1 der Gründe mit weiteren Nachweisen; siehe auch BGH, Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06 - ZIP 2007, 2279 f., zu II 1 a der Gründe; dem BGH folgend BAG, Urteil vom 27.01.2000 - 8 AZR 98/99 - nicht amtlich veröffentlicht, Juris-Zitat, zu II der Gründe). Methodologisch folgt das Ergebnis aus einer teleologischen Reduktion des Wortlautes des § 64 Absatz 1 ArbGG, wonach der Textsinn nach dem erkennbaren Normzweck eingeschränkt wird (Rüthers, Rechtstheorie, 2. Auflage, Randnummer 903; Richter, Rechtsphilosophie, 3. Auflage, Seite 30). Die Ausdifferenzierung der funktionellen Zuständigkeiten der Gerichte für Arbeitssachen als erkennbarer Normzweck des § 64 Absatz 1 ArbGG (vergleiche allgemein dazu § 8 ArbGG) gilt nach ihrem gesetzgeberischen Plan und der Systematik des Berufungsrechts nicht uneingeschränkt. Nach § 533 ZPO, der über die Bestimmung des § 64 Absatz 6 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung, wozu auch nach herrschender Meinung eine nachträgliche objektive Klagenhäufung gehört, unter bestimmten Voraussetzungen in der Berufungsinstanz zulässig. Damit anerkennt der Gesetzgeber eine Durchbrechung der funktionellen Zuständigkeiten im gerichtlichen Instanzenzug. Der Verwirklichung des Normzweckes des § 64 Absatz 1 ArbGG durch die Berichtigung seines Wortlautes ist es gleichermaßen dienlich, auch in subjektiver Hinsicht eine Klageänderung und damit eine nachträgliche subjektive Klagenhäufung zuzulassen. Dementsprechend ist auch höchstrichterlich das Rechtsinstitut der gewillkürten Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz anerkannt. Sowohl die objektive als auch die subjektive Klageänderung setzt jedoch gleichsam als Ersatz für das jeweils fehlende vorausgehende Urteil als Berufungssubstrat eine ansonsten zulässige Berufung voraus (zum Beispiel Germelmann und andere, ArbGG, 6. Auflage, § 64 Randnummer 91). Ob die jeweils konkrete subjektive Klageänderung (gewillkürte Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz) zulässig ist, ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage, das heißt im jeweiligen konkreten Prozessrechtsverhältnis anhand der richterrechtlich aufgestellten Rechtssätze zu beurteilen.

b) Soweit ersichtlich das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.03.2005 (a. a. O., zu I der Gründe = Randnummer 18) die Unzulässigkeit der Berufung auch mit der Reform des Zivilprozessrechtes begründet, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass, wenn auch nicht im gleichen Umfang, eine Funktionsdifferenzierung zwischen der ersten und der zweiten Instanz im arbeitsgerichtlichen Berufungsrecht vorgenommen wurde. Die daraus gezogenen Folgerungen betreffen jedoch nicht die vorstehend ausführlich erörterte Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern entscheidend den Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der erst in der zweiten Instanz einbezogenen Partei im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung an sich.

c) Die Zulässigkeit der Berufung gegen den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 kann nicht mit der Begründung unbeantwortet bleiben, die Auslegung im wohlverstandenen Interesse des Klägers ergebe eine erstinstanzliche Klageerhebung beim funktionell unzuständigen Berufungsgericht mit der Folge, dass der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke des § 506 ZPO entsprechend anzuwenden ist (LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.1989 - 6 S 63/89 - NJW-RR 1990, 704; LG Hamburg, Urteil vom 08.09.2000 - 303 S 8/00 -, 303 O 250/00 - NJW-RR 2001, 923). Maßgebend ist jedoch die funktionelle Anknüpfung, weil es im Ausgangspunkt um die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts geht. Das entspricht seinem Begehren. Sein diesbezüglicher Schriftsatz vom 10.04.2008 wird wie folgt eingeleitet: "In der Berufungssache... wird die am... eingelegte Berufung wie folgt begründet:". Außerdem ist sein Antrag Nr. 4 auf die Verurteilung der drei Beklagten angelegt. Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 06.06.2008 auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich bestätigt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den erstinstanzlich gestellten allgemeinen Feststellungsantrag im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 abgewiesen. Die Angriffe in der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der zweitinstanzlich zulässig zur Entscheidung gestellte punktuelle Entfristungsantrag bedingt jedoch die Unzulässigkeit des allgemeinen Feststellungsantrages. Der Entfristungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die gewillkürte Parteierweiterung ist zulässig. Der im Wege der nachträglichen objektiven Klagenhäufung in zulässiger Weise zweitinstanzlich zur Entscheidung gestellte Leistungsantrag ist mangels Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und im Übrigen mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.

1. Die Klage ist mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrages zulässig.

a) Die Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO in Verbindung mit § 64 Absatz 6 ArbGG in Bezug auf den erstmals zweitinstanzlich zur Entscheidung gestellten punktuellen Entfristungsantrag im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG ist zulässig.

aa) Der Kläger disponiert darüber, welche Anträge er zur Entscheidung stellt (§ 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Wird in der Berufungsinstanz ein neuer Antrag im Sinne des § 253 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 ZPO in den Prozess eingeführt, liegt darin eine nachträgliche objektive Klagenhäufung gemäß § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 525, 260 ZPO, die eine Klageänderung darstellt bzw. entsprechend zu behandeln ist (BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr. 3 zu § 263 ZPO, zu B I 1 der Gründe = Randnummer 32; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 263 Randnummer 2 mit zahlreichen Nachweisen). Da nach § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 525 ZPO auf das Berufungsverfahren auch die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist der als Klageänderung zu bewertende neue punktuelle Entfristungsantrag unter den Voraussetzungen der speziellen Regelung des § 533 ZPO für das Berufungsverfahren in Verbindung mit den §§ 263, 264, 267 ZPO zulässig (vergleiche dazu grundlegend BGH, Urteil vom 17.01.1951 - II ZR 16/50 - BGHZ 1,65 f., zu III und IV der Gründe = Randnummer 20 ff.). Danach genügt subjektiv die rügelose Einlassung im Sinne von § 267 ZPO und objektiv jedenfalls die Identität des Streitstoffes (zum Beispiel Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 533 Randnummer 11; MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 2./3. Auflagen 1999 f./2006, § 533 ZPO Randnummer 14; kritisch dazu Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Auflage, Randnummer 482).

bb) Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vor. Eine Einwilligung der Beklagten zu 1 im Sinne des § 267 ZPO liegt vor. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung auf den punktuellen Entfristungsantrag eingelassen. Ein Widerspruch liegt insoweit nicht vor. Auch aus ihrem Schriftsatz vom 29.04.2008 unter 1 ergibt sich nichts anderes. Soweit die Beklagte zu 1 ihre Zustimmung "zur beabsichtigten Klageerweiterung" verweigert hat, bezieht sich diese ausschließlich auf den weiteren neuen Antrag auf Zustimmung der Beklagten zur Aufhebung des dreiseitigen Vertrages. Dem neuen Antrag liegen dieselben vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde (identischer Lebenssachverhalt, identischer Streitstoff), die von der Berufungskammer ohnehin zu berücksichtigen sind (§ 533 Nr. 2 in Verbindung mit § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO). Demgegenüber würde allein der Umstand, dass der Kläger innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages eine punktuelle Entfristungsklage zu erheben hätte, die Zulässigkeit der Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO nicht rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt begründet lediglich das Feststellungsinteresse für eine solche kraft Gesetzes zu erhebende Elementfeststellungsklage.

b) Die mit Antrag Nr. 3 zur Entscheidung gestellte allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO ist unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse.

aa) Für die allgemeine Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abzielt, muss das Feststellungsinteresse zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben sein. Es kann zum Beispiel entfallen, wenn alle bis dahin vorhandenen Beendigungstatbestände durch jeweils separate Anträge abgedeckt sind (zum Beispiel BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - AP Nr. 31 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag, zu II 1 a aa der Gründe = Randnummer 19).

bb) Das ist hier der Fall. Der Streit der Parteien dreht sich allein darum, ob zwischen ihnen ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dann aber ist der Streit der Parteien durch die erhobene Entfristungsklage abgedeckt. Streitgegenstand für eine Feststellungsklage nach § 17 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der konkreten Befristung zu einem bestimmten Termin, so genannter punktueller Streitgegenstand (BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - a. a. O., zu II 1 a cc der Gründe; KR-Bader, 8 Auflage, § 17 TzBfG Randnummer 11 sowie 45). Mit dieser fristgebundenen Feststellungsklage müssen nämlich alle Arten von Unwirksamkeitsgründen geltend gemacht werden, zum Beispiel auch das Fehlen der Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 TzBfG. Es wird also im Rahmen der erhobenen Entfristungsklage inzident geprüft, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Schuldnerin auf die Beklagte zu 1 übergegangen ist und mit dieser fortbesteht oder ob es durch den im dreiseitigen Vertrag enthaltenen Aufhebungsvertrag zuvor beendet wurde. Ein Interesse des Klägers an einer weitergehenden Feststellung ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Hierauf wurde auch der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 06.06.2008 ausdrücklich hingewiesen.

c) Die Parteierweiterung in der Berufungsinstanz auf den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 durch den Schriftsatz vom 10.04.2008 ist zulässig. Die jeweils verweigerte Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich.

aa) Das richterrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der gewillkürten Parteiänderung (Parteibeitritt und Parteiwechsel) ist entsprechend seiner Sachnähe zur (objektiven) Klageänderung grundsätzlich analog als (subjektive) Klageänderung zu behandeln (BGH, Urteil vom 13.11.1975 - VII ZR 186/73 - NJW 1976, 239 f., zu II 2 a der Gründe = Randnummer 19). Unter welchen Voraussetzungen sie zulässig ist, wird allerdings im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer zulässigen Parteiänderung (Fortwirkung der bisherigen Prozessergebnisse, Bindung der neuen Partei hieran) verschieden beurteilt, je nachdem, ob es sich um eine Parteiänderung im ersten oder im zweiten Rechtszug und auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite handelt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteierweiterung auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich und damit entbehrlich ist (BGH, Urteil vom 04.10.1985 - V ZR 136/84 - MDR 1986, 304, zu 1 der Gründe = Randnummer 5; BAG, Urteil vom 27.01.2000 - 8 AZR 98/99 - a. a. O., zu II der Gründe = Randnummer 19). Die Ausdehnung des Rechtsstreites auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz ohne dessen Zustimmung hat Ausnahmecharakter. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt diese Ausnahme nicht. Es ist vielmehr besonders in Betracht zu ziehen, dass der erst in der Berufungsinstanz eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert. Von diesem Ausgangspunkt aus lässt sich nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob eine Zustimmungsverweigerung rechtsmissbräuchlich ist. In der Regel wird ein Missbrauch nur dann vorliegen, wenn es ersichtlich am jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie geartete prozessuale Schlechterstellung zu befürchten hat. Letzteres liegt dann vor, wenn nach Verlauf und Ergebnis des ersten Rechtszuges dem neuen Beklagten daraus, dass die Klage gegen ihn erst in der Berufungsinstanz erhoben worden ist, ersichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können, das heißt keine Bindung an Prozessergebnisse (zum Beispiel Tatsachenfeststellungen) besteht (BGH, Urteil vom 04.10.1985 - V ZR 136/84 - a. a. O., zu 3 der Gründe = Randnummer 10).

bb) Nach diesen Rechtssätzen ist die jeweils ausdrücklich verweigerte Zustimmung des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 zur Parteierweiterung in der Berufungsinstanz rechtsmissbräuchlich. Eine Schutzbedürftigkeit der neuen Beklagten ist nicht gegeben. Der Verlust einer Tatsacheninstanz rechtfertigt per se nicht die Zustimmungsverweigerung. Sie bedingt lediglich den Ausnahmecharakter der Zulässigkeit der Parteiänderung trotz fehlender Zustimmung. Mit anderen Worten: Der Verlust einer Tatsacheninstanz begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer Zustimmungsverweigerung. Ein solches ist vorliegend nicht gegeben. Eine Verschlechterung ihrer prozessualen Lage besteht nicht. Der gegen die neuen Beklagten gerichtete Leistungsantrag ist seinerseits erst vom Kläger in der Berufungsinstanz zur Entscheidung gestellt worden. Insoweit wurde also ein erstinstanzliches Verfahren überhaupt nicht durchgeführt. Feststellungen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Rechtsinstitute der culpa in contrahendo und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, auf die der Kläger diesen Leistungsantrag stützt, konnten vom Arbeitsgericht nicht getroffen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der gegen die neuen Beklagten gerichtete Leistungsantrag auf demselben Lebenssachverhalt beruht, der die Entscheidungsgrundlage für den bereits erstinstanzlich angebrachten Feststellungsantrag bildet; denn insoweit handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand, dessen materiell-rechtliche Beurteilung von der Feststellung spezifischer Tatbestandsmerkmale abhängt (zum Beispiel die Feststellung eines Verschuldens für die Annahme des Sekundäranspruches aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo).

d) Auch die weitere Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO in Verbindung mit § 64 Absatz 6 ArbGG in Bezug auf den erstmals in der Berufungsinstanz angebrachten Leistungsantrag ist zulässig.

aa) Wegen der insoweit geltenden Rechtssätze wird auf die Ausführungen unter A II 1 a aa verwiesen. Gleichrangig neben dem Tatbestandsmerkmal der Einwilligung steht das alternative Zulässigkeitsmerkmal der Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Sachdienlichkeit ist nach Rechtsprechung und herrschender Meinung objektiv nach der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 - NJW 2000, 803 ff., zu II b 3 b der Gründe = Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, a. a. O., Randnummer 481). Maßgebend ist, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Es ist also nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Fall ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann also im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10.01.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841 f., zu 4 b der Gründe = Randnummern 23 bis 25 mit weiteren Nachweisen).

bb) Danach ist der als Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO zu beurteilende, in der Berufungsinstanz angebrachte Leistungsantrag zulässig. Die fehlende Einwilligung der neuen Beklagten ist unschädlich, denn die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und es handelt sich um denselben Streitstoff, den die Berufungskammer ohnehin ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 in Verbindung mit § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO).

(1) Die neuen Beklagten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt. Der Beklagte zu 2 hat in seinem Schriftsatz vom 29.04.2008 ausdrücklich die Zustimmung zum zweitinstanzlich angebrachten Leistungsantrag verweigert. Die fehlende Einwilligung des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 ergibt sich auch aus ihrem ausdrücklich erklärten Widerspruch zur gewillkürten Parteierweiterung in der Berufungsinstanz (siehe Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 06.06.2008); denn der insoweit erklärte Widerspruch zur subjektiven Klageänderung beinhaltet denklogisch auch die fehlende Einwilligung zur objektiven Klageänderung. Ohne Parteistellung ist nämlich eine Sacheinlassung unmöglich.

(2) Die Klageänderung ist sachdienlich. Mit der Zulassung des Leistungsantrages wird der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites vollständig ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt.

(3) Die vom Kläger zur Rechtfertigung seines Leistungsantrages eingeführte Begründung beruht im Verhältnis zum erstinstanzlichen Sachvortrag auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der die Grundlage des bereits gewonnenen Prozessstoffes bildet (§ 533 Nr. 2 ZPO). Der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt bedarf lediglich noch seiner rechtlichen Beurteilung in Bezug auf den neuen Leistungsantrag.

e) Der (Leistungs-)Antrag des Klägers, seinem Angebot auf Aufhebung des dreiseitigen Vertrages vom 26.06.2007/30.06.2007 zuzustimmen, ist als solcher zulässig. Er ist jedoch auslegungsbedürftig. Die Auslegung ergibt seine hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO (vergleiche Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 894 Randnummer 2). Die sich nach § 894 ZPO richtende Zwangsvollstreckung eines entsprechenden Leistungsurteils, nämlich die Fiktion der Zustimmungserklärung der Schuldner nach Rechtskraft des Urteils, soll nach dem Begehren des Klägers rückwirkend, das heißt vor dem am 02.07.2007 eingetretenen Betriebsübergang, den dreiseitigen Vertrag beseitigen.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Entfristungsantrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das vom Kläger mit der Beklagten zu 1 vereinbarte Arbeitsverhältnis wirksam befristet war. Der unbedingt zur Entscheidung angefallene Leistungsantrag ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 mangels Passivlegitimation unbegründet, im Übrigen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

a) Der Entfristungsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Befristungsvereinbarung ist wirksam. Der ausgeschiedene Kläger wurde von der Beklagten zu 1 im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG neu eingestellt. Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG greift nicht ein, weil der mit der Schuldnerin geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers nicht im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1 übergegangen ist, sondern bereits vor dem Betriebsübergang durch den Aufhebungsvertrag vom 26.06.2007/30.06.2007 beendet wurde. Andernfalls hätte der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Schuldnerin auf die Beklagte zu 1 die Identität der Arbeitgeber gewahrt ("derselbe Arbeitgeber"; BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - AP Nr. 31 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag, zu II 1 c der Gründe = Randnummer 25).

aa) Ein Betriebsübergang liegt vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts und den zweitinstanzlich ergänzend getroffenen Feststellungen ist der Betrieb der Schuldnerin am 02.07.2007 auf die Beklagte zu 1 als neue Inhaberin gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB übergegangen. Die Schuldnerin unterhielt einen Produktionsbetrieb, dessen Produktionsstätte mit dem den Betrieb prägenden Maschinenpark die Beklagte zu 1 gepachtet, bestehende Leasingverträge für Maschinen übernommen und sämtliche Kundenbeziehungen erworben hat.

bb) Die Befristung im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 vom 26.06.2007/02.07.2007 zum 28.02.2008 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam; denn der Kläger hat die punktuelle Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit §§ 253 Absatz 1, 261 Absatz 1, 167 ZPO. Nach Ablauf der vereinbarten Zeitbefristung am 28.02.2008 ging der punktuelle Entfristungsantrag im Schriftsatz vom 19.03.2008 beim Landesarbeitsgericht am 20.03.2008 ein und wurde der Beklagten zu 1 am 27.03.2008 zugestellt. Die Versäumung der Klagefrist, die alle Unwirksamkeitsgründe erfasst (vergleiche BAG, Urteil vom 19.09.2001 - 7 AZR 574/00 - AiB 2002, 637 f., zu I der Gründe; die Entscheidung ist zum Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 ergangen, jedoch gilt für § 17 TzBfG nichts anderes; vergleiche KR-Bader, 8. Auflage, § 17 TzBfG Randnummer 5), mit ihrer materiell-rechtlichen Wirkung der Abweisung der Klage als unbegründet (vergleiche zum Beispiel HaKo-Gallner, 3. Auflage, § 4 Randnummer 110), ergibt sich nicht etwa aus dem Umstand, dass der Entfristungsantrag entgegen dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG nicht beim Arbeitsgericht, sondern beim Landesarbeitsgericht angebracht worden ist. Abweichend vom Wortlaut "Arbeitsgericht" kann der punktuelle Entfristungsantrag im Wege der Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO auch im Berufungsrechtszug vorgenommen werden (BAG, Urteil vom 10.12.1970 - 2 AZR 82/70 - AP Nr. 40 zu § 3 KSchG, siehe Leitsatz Nr. 2; die Entscheidung ist ergangen zum Kündigungsschutzantrag, in der Sache ergibt sich jedoch nichts anderes; vergleiche KR-Bader, a. a. O., § 17 TzBfG Randnummer 14).

cc) Der im dreiseitigen Vertrag vom 26.06.2007/30.06.2007 unter I Nr. 1 enthaltene Aufhebungsvertrag ist wirksam. Es liegt keine unzulässige Umgehung des in § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB geregelten Kündigungsverbotes vor. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

(1) Mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen verwirklichen die Vertragsparteien grundsätzlich die ihnen zustehende Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber ist auch befugt, Rechtsgeschäfte so zu gestalten, dass § 613a BGB nicht eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 654/95 - NZA 1999, 262 f., zu I 2 der Gründe mit weiteren Nachweisen), von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, kann ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang jedoch nach § 134 BGB nichtig sein, wenn er objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB dient. Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können. Verboten sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlass des Betriebsüberganges, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber allein deshalb veranlasst werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen (BAG, Urteil vom 28.04.1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu II 2 a der Gründe). Unwirksam sind darüber hinaus Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht (BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - AP Nr. 31 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag, zu II 2 a der Gründe; BAG, Urteil vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 - AP Nr. 185 zu § 613a BGB, zu B II der Gründe).

Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem alten oder neuen Betriebsinhaber geschlossen werden und auf ein endgültiges Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind. Solche Verträge werden in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Rücksicht auf ihre sachliche Berechtigung als wirksam angesehen. Zur Abgrenzung stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Arbeitnehmer und Betriebserwerber bereits ein neues Arbeitsverhältnis begründet hatten oder dem Arbeitnehmer ein solches verbindlich in Aussicht gestellt worden war. Fehlt es daran, steht lediglich die mehr oder weniger begründete Erwartung des Arbeitnehmers fest, in ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber treten zu können. Der Vertragsschluss kommt einem Risikogeschäft gleich und dient nicht der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - a. a. O., zu II 2 a = Randnummer 28 der Gründe).

(2) Nach diesen Rechtssätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend eine Umgehung des § 613a BGB verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts ist beim Abschluss des Aufhebungsvertrages weder ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 als Betriebserwerberin begründet noch ein solcher verbindlich in Aussicht gestellt oder versprochen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Berufungskammer gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG insoweit auf die nicht zu beanstandende arbeitsgerichtliche Subsumtion des von ihm festgestellten Sachverhaltes unter die vorstehend genannten Rechtssätze unter II 3 c der Entscheidungsgründe. Im Übrigen greift der Kläger mit seiner Berufung die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht an.

dd) Der am 26.06.2007/30.06.2007 geschlossene Aufhebungsvertrag ist auch nicht aufgrund der Anfechtung des Klägers gemäß § 142 Absatz 1 BGB unwirksam. Der Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers ist unschlüssig. Für den hier maßgebenden Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung am 26.06.2007 hat der Kläger kein Verhalten des Vertreters des Insolvenzverwalters (Beklagter zu 2) oder des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 aufgezeigt, das den Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung rechtfertigt.

(1) Der Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung liegt nicht vor.

(a) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Absatz 1 BGB). Die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder reklamehafte Anpreisung begründen kein Anfechtungsrecht. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sie vorsätzlich zu dem Zweck vorgenommen wird, den Willen des Getäuschten zu beeinflussen. Es genügt aber auch bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein, dass die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könnte. Demnach reicht es aus, wenn der Täuschende weiß, dass seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflusst werden, und dies billigend in Kauf nimmt, wobei die bewusst unwahre Aussage den Vorsatz erkennen lässt, auf den Erklärungswillen des Erklärungsgegners einzuwirken (BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe = Randnummer 17 und zu II 1 b ff der Gründe = Randnummer 29).

Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch Unterlassung im Sinne des § 123 BGB begeht, wer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen ihm gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht trifft (BAG, Urteil vom 11.05.1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Nr. 8, zu IV 2 der Gründe = Randnummer 47). Den Arbeitgeber treffen erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorschlägt und dabei den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 2 AZR 251/03 - AP Nr. 27 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag, zu B I 1 c aa der Gründe = Randnummer 22; BAG, Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 749/00 - BB 2002, 2335 ff., zu B II 2 a der Gründe = Randnummer 49).

Die Täuschungshandlung eines Vertreters des Anfechtungsgegners wird diesem ohne Weiteres zugerechnet; der Vertreter ist kein Dritter im Sinne von § 123 Absatz 2 BGB (BGH, Urteil vom 21.06.1974 - V ZR 15/73 - NJW 1974, 1505, Leitsatz Nr. 3).

Die Täuschungshandlung muss kausal für die Willenserklärung des Erklärenden sein. Es genügt für die Kausalität, dass die Täuschung für den Willensentschluss mitbestimmend war, wobei es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten, und wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung beim Abschluss eines Vertrages einen Einfluss auf die Entscheidung haben kann (BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - a. a. O., zu II 1 b ee der Gründe).

Die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB trägt der Anfechtende (allgemeine Ansicht).

(b) Nach diesen Rechtssätzen ist der Vortrag des Klägers unschlüssig. Auf der Grundlage der nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts, insoweit hat der Kläger neue Tatsachen in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, besteht kein Anhaltspunkt für den Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im insoweit maßgebenden Zeitpunkt am 26.06.2007 der Vertreter des Beklagten zu 2 oder der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 es für möglich gehalten und auch billigend in Kauf genommen hat, dass der Betriebsübergang auch auf der Grundlage einer noch zu bewerkstelligenden Vertragsänderung erfolgen wird. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung kann allein auf den Gesprächsinhalt im Rahmen der Betriebsversammlung vom 25.06.2007 abgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts lassen indessen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Soweit das Arbeitsgericht zur Beurteilung der Rechtsfrage und ihm folgend der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinen Berufungsangriffen auf den Inhalt des vor der Betriebsversammlung am 29.06.2007 stattgefundenen Gespräches und ergänzend auf die sich anschließende Betriebsversammlung abstellt, kommt es hierauf ersichtlich nicht an. Der Kläger hat nämlich seine von ihm mit fristgemäßem Schreiben vom 31.10.2007 angefochtenen Willenserklärungen bereits am 26.06.2007 abgegeben. Die unerheblichen Ausführungen des Arbeitsgerichts und die unschlüssigen Berufungsangriffe des Klägers resultieren aus der ersichtlich nicht erfolgten Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Insofern bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Berufungsangriffen des Klägers.

(2) Der Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung ist gleichfalls nicht gegeben. Der Vortrag des Klägers ist auch insoweit unschlüssig. Außerdem wäre der Vortrag nicht berücksichtigungsfähig.

(a) Gemäß § 123 Absatz 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Absatz 1 BGB anfechten. Eine Drohung im Sinne des § 123 Absatz 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Rechtswidrigkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, das heißt der Unangemessenheit des gewählten Mittels, im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig (zum Beispiel BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 200/07 - nicht amtlich veröffentlicht, Juris-Zitat, zu I 2 a der Gründe = Randnummer 18). Bezogen auf die Androhung einer Kündigung ist eine solche widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine derartige Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist, dass sich die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte (zum Beispiel BAG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - NZA 2008, 348 ff., zu V 3 a der Gründe = Randnummer 48).

(b) Nach diesen Rechtssätzen ist im soweit maßgebenden Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen des Klägers am 26.06.2007 eine widerrechtliche Drohung nicht gegeben. Aus den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich. Neuen Vortrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gehalten. Soweit das Arbeitsgericht in seinem Tatbestand ausführt, "auch in der nachfolgenden Betriebsversammlung... der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin müsse in diesem Fall... geschlossen werden. Sämtliche Arbeitnehmer müssten entlassen werden.", beziehen sich diese Feststellungen ersichtlich auf die Betriebsversammlung vom 29.06.2007 und wohl auch auf das vorausgehende Gespräch ("auch") am selben Tag. Diese Feststellungen sind vorliegend jedoch angesichts des zeitlichen Kontextes des Geschehensablaufes unerheblich; denn nach § 123 Absatz 1 BGB kommt es für die Annahme einer widerrechtlichen Drohung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung an. Vorliegend hat der Kläger die fristgerecht angefochtenen Willenserklärungen im Sinne des § 145 BGB bereits am 26.06.2007 abgegeben. Diesbezügliche subsumtionsfähige Tatsachen hat das Arbeitsgericht in Bezug auf die vorliegend allein maßgebende Betriebsversammlung vom 25.06.2007 nicht festgestellt. Der Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Erkenntnisses ist mit der Berufung nicht angegriffen worden (§ 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Im Übrigen wurden mit der Berufung weder zulassungsfähige neue Tatsachen im Sinne des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen noch entsprechende Rügen gegen die insoweit erfolgte rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts im Sinne des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO angebracht.

(c) Im Übrigen könnte sich der Kläger auf den Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung nicht berufen. Das so genannte Nachschieben von Anfechtungsgründen ist unzulässig, weil dies den berechtigten Belangen des Anfechtungsgegners widerspräche. Insoweit schließt sich die Berufungskammer der überzeugenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts an und verweist der Einfachheit halber auf die Entscheidung vom 07.11.2007 (5 AZR 1007/06 - AP Nr. 329 zu § 613a BGB, zu I 2 b aa der Gründe = Randnummer 21). Vorliegend beruft sich der Kläger in seinem Anfechtungsschreiben vom 31.10.2007 ausschließlich auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung. Das ergibt sich aus der Begründung seines Schreibens.

b) Der unbedingt (vergleiche Nachfrage des Vorsitzenden und Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung vom 06.06.2008 ausweislich des Sitzungsprotokolls) zur Entscheidung gestellte Leistungsantrag des Klägers ist unbegründet. Soweit sich der Antrag gegen die Beklagte zu 1 richtet, ist er bereits mangels Passivlegitimation unbegründet. Gegenüber dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

aa) Ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zu 1 zur Aufhebung des "dreiseitigen Vertrages" vom 26.06.2007/30.06.2007 besteht unbeschadet der Frage der Qualifizierung der Mehrheit der Beklagten (Teilschuldnerschaft, Gesamtschuldnerschaft, Schuldnergemeinschaft) nicht. Die Beklagte zu 1 ist nämlich nicht Partnerin des dreiseitigen Vertrages. Der Vertrag ist auch nicht auf die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1 hat der Vorsitzende in der Berufungsverhandlung ausdrücklich hingewiesen (vergleiche Sitzungsniederschrift vom 06.06.2008).

bb) Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 kein Anspruch auf Annahme des Angebotes des Klägers auf Aufhebung des "dreiseitigen Vertrages" vom 26.06.2007/30.06.2007 unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 311 Absatz 2 Nr. 1, 241 Absatz 2 BGB zu. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unschlüssig.

(1) Nach der nunmehr durch die Schuldrechtsreform gemäß den vorgenannten Bestimmungen gesetzlich kodifizierten culpa in contrahendo kann der Gläubiger vom Schuldner Ersatz des sich aus der Pflichtverletzung aus Anlass der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ergebenden Schuldverhältnisses verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zumindest aus Fahrlässigkeit zu vertreten hat, das heißt, er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§§ 280 Absatz 1 Satz 1, 311 Absatz 2 Nr. 1, 241 Absatz 2, 276 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB). Der Gläubiger ist dann so zu stellen, wie er stünde, wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten (§ 249 Absatz 1 BGB). Soweit insofern ein Vermögensschaden vorliegt, führt die Naturalrestitution zur Rückgängigmachung des abgeschlossenen Vertrages (zum Beispiel BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302 ff., zu II 2 a der Gründe = Randnummer 22 und zu II 2 a bb der Gründe = Randnummer 24 mit zahlreichen Nachweisen).

(2) Danach steht dem Kläger kein Anspruch zu.

(a) Dem Begehren des Klägers steht materiell-rechtlich jedoch nicht entgegen, dass die Zustimmung der Beklagten mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt vor dem Betriebsübergang beansprucht wird. Das entspricht der grundgesetzlich verbrieften Vertragsautonomie (Artikel 2 Absatz 1 GG) in Form der Gestaltungsfreiheit (vergleiche zum Beispiel Walker/Brox, Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage, § 4 Randnummern 2 und 12), es sei denn, es bestehen ausnahmsweise gesetzliche Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit, was vorliegend nicht der Fall ist. Selbst die rückwirkende Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich wirksam (vergleiche zum Beispiel BAG, Urteil vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 - AP Nr. 185 zu § 613a BGB, zu B I 2 der Gründe = Randnummer 70).

(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers losgelöst von dem vorliegend maßgebenden zeitlichen Kontext den Anspruch rechtfertigen könnte. Jedenfalls ist die vom Kläger behauptete fahrlässige Pflichtverletzung des Vertreters des Beklagten zu 2 und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nicht ursächlich für den Abschluss des "dreiseitigen Vertrages" vom 26.06.2007/30.06.2007. Die fahrlässige Pflichtverletzung wird ersichtlich mit dem Verhalten der vorgenannten Personen im Rahmen des vor der zweiten Betriebsversammlung am 29.06.2007 taggleich stattgefundenen Gespräches begründet. Der unstreitige Inhalt dieses Gespräches und der sich unmittelbar anschließenden Betriebsversammlung fand jedoch zu einem Zeitpunkt statt, als der Kläger seine ihn nach § 145 BGB bindenden Vertragsangebote bereits abgegeben hatte. Insofern fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters des Beklagten zu 2 und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 am 29.07.2007 und den nach Ansicht des Klägers Schaden stiftenden, verbindlichen Vertragsangeboten im Sinne des § 145 BGB.

cc) Das Klagebegehren kann nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers unschlüssig.

(1) Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BAG, Urteil vom 28.09.2006 - 8 AZR 568/05 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, zu II 2 c aa der Gründe = Randnummer 22 mit weiteren Nachweisen). Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse. Eine Auflösung des Vertrages kommt nur in Frage, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist.

(2) Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände die im Kaufvertrag vom 01.06.2007 näher bestimmt ausgestaltete Quote von 99 % und deren Einhaltung Geschäftsgrundlage des dreiseitigen Vertrages zwischen den Parteien geworden ist. Doch selbst wenn die Berufungskammer dies annähme, ist dem Kläger die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage verwehrt. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden nämlich keine Anwendung, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, das eine Partei zu tragen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 ff., zu B II 3 b der Gründe = Randnummer 42). Die Aufteilung der vertraglichen Risikosphären kann sich aus der vertragstypischen Regelung durch das Gesetzesrecht und dem damit zum Ausdruck kommenden Beurteilungsmaßstab ergeben, sie kann aber auch ausdrücklich oder stillschweigenden Absprachen der Parteien im Wege der Auslegung zu entnehmen sein. Vorliegend war es im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Abgabe der Vertragsangebote des Klägers am 26.06.2007 ein Risikogeschäft, ob die vom Vertreter des Beklagten zu 2 mitgeteilte Quote überhaupt erreicht werden wird. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages war also von Anfang an mit dem Risiko des Scheiterns des Betriebsüberganges verbunden. Gleichwohl hat der Kläger den Vertrag unterzeichnet. Das Realisierungsrisiko trägt der Kläger. Die Parteien haben auch keine andere Risikozuweisung getroffen. Insbesondere haben der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 das Risiko, die Quote nicht zu erreichen, nicht übernommen. Die Parteien haben keinerlei Absprache darüber getroffen. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb ein Festhalten des Klägers am dreiseitigen Vertrag für ihn unzumutbar ist. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages hat für ihn zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bis einschließlich 28.02.2008 geführt. Hätte er ihn nicht abgeschlossen, so hätte er mit einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung rechnen müssen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet hat sich der Kläger also durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrages wesentlich besser gestellt.

B

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt hat.

Ende der Entscheidung

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