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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 7 Sa 36/99
Rechtsgebiete: BGB, NachwG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
NachwG § 2 Abs. 2 Nr. 6
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 Sa 36/99

verkündet am 11.01.2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudel, den ehrenamtlichen Richter Weichel und den ehrenamtlichen Richter Spieth auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.06.1999 - 12 Ca 793/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin DM 8.750,00 Schadensersatz und die Klägerin der Beklagten für die Zeit von Januar bis 15.03.1998 DM 5.000,00 brutto restliche Vergütung schuldet.

Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und betreibt eine Arztpraxis. Sie besitzt die Weiterbildungsbefugnis auf dem Gebiet der Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin.

In der Zeit vom 16.09.1997 bis 15.03.1998 war die am 02.06.1965 geborene Beklagte, eine zum damaligen Zeitpunkt bereits voll approbierte Ärztin, in der Praxis der Klägerin "als Assistentin zur Weiterbildung" beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 11.08.1997 (ArbG ABl. 7) sieht eine regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vor. Die Beklagte war zur Teilnahme am allgemeinen Notfalldienst verpflichtet. Die Beklagte, die einem Kind Unterhalt schuldet, sollte eine monatliche Vergütung von DM 4.000,00 erhalten.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war den Parteien bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg (i.F. KV) die Gewährung eines Förderdarlehens im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu beantragen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die diesbezüglichen Haushaltsmittel der KV bereits ausgeschöpft. Mit Schreiben vom 06.10.1997 (ArbG ABl. 8) teilte die KV der Klägerin mit, dass durch Umschichtung des Haushaltsetats der Förderetat für das Jahr 1997 habe erweitert werden können mit der Folge, dass noch Förderdarlehen für das Jahr 1997 genehmigt werden könnten. Die Beklagte beantragte hierauf am 10.10.1997 bei der KV die Gewährung eines monatlichen Förderdarlehens in Höhe von DM 2.500,00 für die Zeit vom 16.09.1997 bis zum 15.03.1998 (vgl. ArbG ABl. 9 ff.). Bei den fraglichen Förderdarlehen der KV handelt es sich um Darlehen, welche ggf. nicht zurückgezahlt werden müssen. Im Antragsformular heißt es dazu: Die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Darlehensbetrages besteht dann, wenn

- "der erfolgreiche Abschluß einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung (belegt durch die Facharztanerkennung "Allgemeinmedizin") nicht innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Darlehensgewährung der KV NW gegenüber geführt werden kann

- die Allgemeinarztweiterbildung vorzeitig abgebrochen wird

- der nach dem Darlehensvertrag vorzulegende "Monats-Beschäftigungsnachweis" trotz Mahnung der KV NW nicht vorgelegt wird

und/oder

- ein vom Förderstatut abweichender Weiterbildungsablauf vollzogen ist

und/oder

- daß sonstige im Bewilligungsbescheid und Darlehensvertrag genannten Gründe vorliegen".

Das beantragte Förderdarlehen wurde der Beklagten für die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 15.03.1998 in Höhe von insgesamt DM 3.750,00 gewährt (vgl. Darlehensvertrag LAG ABl. 16 ff.). Die Klägerin zahlte der Beklagten im Jahre 1997 die vereinbarte Monatsvergütung in Höhe von DM 4.000,00 brutto. Für die Monate Januar und Februar 1998 bezahlte die Klägerin an die Beklagte jeweils nur DM 2.000,00 und für die Zeit vom 01. bis 15.03.1998 erhielt die Beklagte DM 1.000,00 brutto.

Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten DM 8.750,00 Schadensersatz. Sie hat beim Arbeitsgericht vorgetragen, man habe anlässlich des Abschlusses des Vertrages vom 11.08.1997 eine mündliche Vereinbarung dahin getroffen, dass die Beklagte verpflichtet sei, für den Fall, dass die KV neue Fördermittel bereitstellen würde, ein Förderdarlehen zu beantragen und sich dieses sodann auf das von der Klägerin zu gewährende monatliche Gehalt anrechnen zu lassen, so dass die Klägerin statt DM 4.000,00 nur noch DM 1.500,00 an die Beklagte zu zahlen habe. Eine solche Abrede entspreche im Rahmen einer Weiterbildung der Üblichkeit. Die Beklagte habe zwar am 10.10.1997 einen entsprechenden Antrag gestellt, habe aber danach auf die Auszahlung des Darlehens für die Zeit ab 16.09.1997 verzichtet und habe dieses erst ab 01.02.1998 in Anspruch genommen. Das ergebe sich daraus, dass solche Darlehen in der Regel rückwirkend ausbezahlt würden. Demzufolge sei der Klägerin ein Schaden entstanden, dessen Höhe sich daraus ergebe, dass die Klägerin im Jahr 1997 monatlich DM 4.000,00 bezahlt habe, wogegen sie jedoch bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Darlehens nur zur Zahlung von DM 1.500,00 monatlich verpflichtet gewesen wäre.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 8.750,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 29.10.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte DM 5.000,00 brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat bestritten, mit der Klägerin eine Vereinbarung dergestalt getroffen zu haben, dass sie sich auf ihr monatliches, von der Klägerin zu zahlendes Gehalt in Höhe von DM 4.000,00 DM brutto das zu beantragende Förderdarlehen in Höhe von DM 2.500,00 netto anrechnen lasse. Hiervon abgesehen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, eine derartige Vereinbarung wäre wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Die Tatsache, dass das Darlehen letztlich erst ab dem 01.02.1998 gewährt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte am 02.12.1997 von der KV eine Aufforderung bekommen habe, ein bestimmtes Zeugnis bezüglich der hals-, nasen- ohrenärztlichen Station in Warschau und bezüglich der abgeleisteten Weiterbildung im K.-Hospital in Stuttgart vorzulegen. Sie habe daraufhin an die KV eine beeidigte Kopie des Zeugnisses bezüglich der Weiterbildung in Warschau geschickt, worauf sie am 16.01. erneut ein Schreiben von der KV bekommen habe, worin ihr mitgeteilt worden sei, für die Bewilligung des Darlehens werde ein Originalzeugnis benötigt.

Mit der Widerklage werde die restliche Vergütung für die Monate Januar und Februar 1998 (je DM 2.000,00) und für den Monat März 1998 (DM 1.000,00) gefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Mit Urteil vom 23.06.1999, auf das Bezug genommen wird (ArbG ABl. 58-66), hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und hat auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte DM 5.000,00 brutto zu zahlen. Bei seiner Entscheidung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, die von der Klägerin behauptete mündliche Zusatzvereinbarung wäre als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Gegen das der Klägerin am 12.07.1999 zugestellte Urteil hat sie am 03.08.1999 Berufung eingelegt und hat diese am 20.08.1999 begründet.

Sie geht davon aus, das Arbeitsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die behauptete Anrechnungsvereinbarung getroffen worden sei. Derartige Anrechnungsvereinbarungen würden in der Ärztebranche verbreitet getroffen werden. Schon aus diesem Grund könne nicht von einem Verstoß gegen die guten Sitten ausgegangen werden. Auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin hätte aufgrund der Anrechnungsvereinbarung für ihre Tätigkeit nur auf DM 1.500,00 brutto Anspruch gehabt, sei unrichtig. Zwischen dem beantragten Darlehen und dem Vertragsverhältnis der Parteien habe nämlich ein kausaler Zusammenhang bestanden; das Darlehen habe zumindest eine Lohnersatzfunktion gehabt. Hiervon abgesehen habe sich die Beklagte in einem Weiterbildungsverhältnis befunden; es müsse deshalb bezweifelt werden, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Vergütungsgruppe IIa BAT ein geeigneter Vergleichsmaßstab sei. Darüber hinaus seien die durch § 138 Abs. 2 BGB aufgestellten zusätzlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beklagte habe sich in keiner Zwangslage befunden. Ihr sei die Beantragung des Darlehens lediglich als zweckmäßig dargelegt worden. Es fehle deshalb auf Seiten der Klägerin an einem von § 138 BGB vorausgesetzten Defekt. Darüber hinaus fehle es am subjektiven Tatbestand auf Seiten der Klägerin. Diese habe weder im Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch aus einer anderweitig tadelswerten Gesinnung gehandelt.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigsburg wird in vollem Umfang aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 8.750,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit 29.10.1998 zu bezahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich das Urteil des Arbeitsgerichts zu Eigen und weist darauf hin, sie sei bei den Vertragsverhandlungen in einer wesentlich schwächeren Position als die Klägerin gewesen, das sei unstreitig (vgl. Protokoll des ArbG vom 23.06.1999), weil es sehr schwer sei, eine Weiterbildungsstelle zu bekommen. Bestritten werde, dass es in der Ärztebranche üblich sei, Verrechnungsvereinbarungen - wie sie die Klägerin behaupte - zu schließen; hiervon abgesehen würde sittenwidriges Verhalten einer ganzen Berufsgruppe nicht dazu führen, dass keine Sittenwidrigkeit anzunehmen sei.

Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sind aus dem vorgetragenen Inhalt der zwischen Ihnen im 2. Rechtszug gewechselten Schriftsätze vom 19.08. und 27.09.1999 ersichtlich. Auf die vom Landesarbeitsgericht bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg eingeholten Auskünfte vom 21.10. und 08.11.1999 (LAG ABl. 45 ff., 55 ff.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 518, 519 ZPO). Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken.

2.

Die Berufung hat keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen.

a) Klage

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann allein aus der Verletzung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Zusatzabrede hergeleitet werden. Der Vortrag der Klägerin zu der Abrede wird als zutreffend unterstellt. Gleichwohl kann die Klägerin aus ihr keine Rechte herleiten, da das behauptete Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände wie etwa die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzukommen (vgl. z.B. BAG NJW 1985, 2661 m.w.N.). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders krass, dann kann der Schluss auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner hemmenden Tatumstands und damit auch auf eine verwerfliche Gesinnung gerechtfertigt sein. In diesen Fällen kann bereits beim Vorliegen des objektiven Tatbestands im Sinne einer tatsächlichen Vermutung auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands geschlossen werden. Von einem solchen besonders groben Missverhältnis kann schon dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (zum Vorstehenden vgl. z.B. BGH NJW 1992, 899 und DB 1997, 92, jeweils m.w.N.).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist die behauptete mündliche Zusatzvereinbarung sittenwidrig und deshalb nichtig; ein Verstoß der Beklagten gegen diese Abrede kann deshalb nicht zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin führen. Nach den von der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der KV NW erteilten Auskünften wird von ihnen den weiterbildenden Ärzten empfohlen, die Vergütung von als Weiterbildungsassistenten beschäftigten approbierten Ärzten im Großraum Stuttgart an die im BAT vorgesehene Vergütung der Vergütungsgruppe IIa anzulehnen. Diese Vergütung, wird von Ihnen für den Normalfall für sachgerecht gehalten. Die Klägerin behauptet nicht, diese Empfehlung werde von den niedergelassenen Ärzten missachtet. Für die am 02.06.1965 geborene Beklagte, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, wäre danach bei Vertragsschluss von einer Vergütung von über DM 5.000,00 brutto (Grundvergütung, Ortszuschlag, tarifliche Zulage, vermögenswirksame Leistung) auszugehen gewesen (vgl. auch S. 75 i.V.m. S. 62 der vom Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Broschüre "Arbeitsrecht für den niedergelassenen Arzt", Stand: Januar 1998). Besonderheiten, die eine wesentliche Kürzung rechtfertigen könnten, sind im zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich. Die Beklagte war zur Leistung von durchschnittlich 40 Arbeitsstunden pro Woche verpflichtet. Sie war, hierüber besteht kein Streit, sogar an einzelnen Tagen allein in der Praxis anwesend und erwirtschaftete so für die Klägerin nicht unerhebliche Umsätze. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Leistungen der Beklagten monatlich mit ca. DM 5.000,00 brutto zu bewerten waren. Die nach der behaupteten mündlichen Vereinbarung vereinbarte Gegenleistung von DM 1.500,00 brutto steht dazu in einem krassen Missverhältnis. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, die Beklagte habe zusätzlich zu diesen DM 1.500,00 brutto von der KV ein Förderdarlehen in Höhe von DM 2.500,00 monatlich erhalten sollen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Leistung der Klägerin. Darüber hinaus beinhalten die Förderdarlehen nicht eine Gegenleistung für geleistete Arbeit. Mit ihnen soll vielmehr sichergestellt werden, dass der erforderliche Nachwuchs an Allgemeinmedizinern zur Verfügung steht (vgl. § 1 der "Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung" LAG ABl. 48 ff.); wenn es sich um Arbeitsentgelt handeln würde, käme auch keine Rückzahlungsverpflichtung in Betracht. Da zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht, ist der Schluss auf eine bei der Klägerin beim behaupteten Vertragsabschluss gegebene verwerfliche Gesinnung gerechtfertigt. Diese hat offensichtlich den Umstand ausgenutzt, dass die Zahl der Bewerber um Weiterbildungsstellen die Zahl der vorhandenen Stellen massiv übersteigt und es sehr schwierig ist, eine Weiterbildungsstelle zu bekommen (vgl. Protokoll des Arbeitsgerichts vom 23.06.1999). Die Klägerin ist sich der Fragwürdigkeit ihres Verhaltens auch bewusst gewesen. Sie will die mündliche Abrede gleichzeitig mit dem schriftlichen Vertrag vom 11.08.1997 getroffen haben. Dafür, dass ein Teil der Absprachen schriftlich, ein Teil mündlich getroffen wurde, hat die Klägerin keine Erklärung abgegeben. Der im behaupteten Verhalten liegende Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 NachwG weist darauf hin, dass sich die Klägerin der Verwerflichkeit ihres Vorgehens bewusst war. Umstände, die gegen den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung sprechen würden - etwa eine finanzielle Notlage - hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Hinweis auf ähnliches Verhalten ihrer Kolleginnen und Kollegen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es fehlt zunächst Vortrag darüber, welche Vergütung diese mit ihren Vertragspartnern vereinbart haben. Hiervon abgesehen könnte sittenwidriges Verhalten eines ganzen Berufskreises nicht zu der Beurteilung führen, der Klägerin sei kein verwerfliches Tun anzulasten.

Die von der Klägerin behauptete mündliche Anrechnungsvereinbarung wäre nach alledem gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

b) Widerklage

Die zulässige Widerklage ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Vergütungsabrede im Vertrag vom 11.08.1997. Ihre Wirksamkeit wurde durch die Nichtigkeit der behaupteten mündlichen Abrechnungsvereinbarung nicht berührt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter I.1.c. der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Aus der im schriftlichen Vertrag geschlossenen Vergütungsabrede schuldet die Klägerin der Beklagten für die Monate Januar und Februar je DM 2.000,00 brutto und für die Zeit vom 01. bis 15.03.1998 DM 1.000,00 brutto restliche Vergütung.

Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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