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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 8 Ta 4/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 317 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 750 Abs. 1
ZPO § 750 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 50
ArbGG § 50 Abs. 1
ArbGG § 62
ArbGG § 62 Abs. 1
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 9 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 50 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 61 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen: 8 Ta 4/03

Beschluss vom 11.04.2003

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8. Kammer durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Kaiser ohne mündliche Verhandlung am 11.04.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 12.02.03 - Az.: 27 Ca 512/01 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 7.500,00 €

Gründe:

Eine Sachverhaltsdarstellung kann unterbleiben, weil dieser Beschluss keinem Rechtsmittel unterliegt (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch in gehöriger Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des abgekürzten Urteils vom 05.11.2002 zu Recht zurückgewiesen.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten hat eine wirksame Zustellung dieser abgekürzten Ausfertigung des Urteils als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung § 750 Abs. 1 ZPO) stattgefunden. Die Klägerin hat das Urteil zwar nur im Parteibetrieb zugestellt. Es ist streitig, ob im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine solche Parteizustellung für den Beginn der Zwangsvollstreckung genügt. Die herrschende Meinung bejaht dies (Grunsky, ArbGG, § 50 Rn. 3 a; Schaub, Arbeitsgerichtliches Verfahren, § 73 Rn. 6; Ostrowicz/Künzl, Der Arbeitsgerichtsprozess, S. 450; Stein/Jonas/Münzberg, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 750 Rn. 48; anderer Ansicht: Germelmann, ArbGG, § 50 Rn. 7). Das Beschwerdegericht folgt der herrschenden Meinung, die maßgeblich darauf beruht, dass § 50 ArbGG systematisch dem Erkenntnisverfahren angehört und deshalb zunächst (nur) dieses regelt. Für die Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt dagegen § 62 ArbGG. Diese Vorschrift sieht in Abs. 2 die Anwendung des 8. Buches der Zivilprozessordnung vor. Die Verweisung auf den Zivilprozess erfolgt zwar nur "im Übrigen". Diese Einschränkung bezieht sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts aber lediglich auf die in § 62 Abs. 1 ArbGG näher bezeichneten Umstände, namentlich die ohne Weiteres gegebene vorläufige Vollstreckbarkeit u.a.. Soweit die Gegenansicht darauf abhebt, der Vorrang des § 50 Abs. 1 ArbGG vor § 750 Abs. 1 ZPO gelte ohne Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber in § 50 Abs. 1 ArbGG nur die Anwendung des § 317 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht aber die des § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgeschlossen habe, überzeugt dies nicht. Die in § 50 ArbGG ausgeschlossene Vorschrift gehört ebenfalls, wie § 50 ArbGG, dem Erkenntnisverfahren (nämlich dem der Zivilprozessordnung) an. Dies bestätigt das oben angeführte Argument, wonach an dieser Stelle des Arbeitsgerichtsgesetzes keine Regelung über die Zwangsvollstreckung, insbesondere keine von der Zivilprozessordnung abweichende getroffen werden sollte.

Die Beklagte irrt auch, wenn sie meint, dass das Arbeitsgerichtsgesetz "keine allgemeine Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kenne" und deshalb zum Schutz des in erster Instanz Unterlegenen in der Zeit bis zur vollständigen Abfassung des Urteils, eine Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sein muss. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht vielmehr ausdrücklich die sofortige, vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile des Arbeitsgerichts vor. Die prozessualen Möglichkeiten des Unterlegenen beschränken sich allerdings nicht auf vorläufigen Rechtsschutz. Vielmehr sieht § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil vor. Nur wenn ein entsprechender Antrag des Schuldners versäumt wird oder vom Arbeitsgericht zurückgewiesen wird ist der Unterlegene auf das Rechtsmittel der Berufung und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angewiesen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Darstellung der Erfolgsaussicht der Berufung in der Tat schwierig ist, so lange das arbeitsgerichtliche Urteil nicht in vollständig abgesetzter Form vorliegt. Das ist aber hinzunehmen, da die Zustellung im Parteibetrieb zur Einleitung der Zwangsvollstreckung sowohl dem Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 1, 61 a ArbGG entspricht wie auch der in § 62 Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, die Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Titel zu erleichtern. Dem würde es entgegenstehen, wenn gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren der obsiegende Gläubiger die vollständige Herstellung und Zustellung von Amts wegen eines Urteils abwarten müsste, die teilweise erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und auf deren Dauer er keinen Einfluss hat (LAG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.1987, LAGE § 888 Rn. 12).

Die Beschwerde ist daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen worden. Als Beschwerdewert wurde 1/5 der zur Zwangsvollstreckung anstehenden Forderung angesetzt. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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