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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 14/07
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, BlmSchG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 55
BlmSchG § 58 Abs. 2 S. 1
1. Die den Sonderkündigungsschutz n. § 55 KrW / AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 1 BlmSchG auslösende Bestellung zum betrieblichen Beauftragten für Abfall kann durch die verbindliche Vereinbarung dieser Aufgabe im Arbeitsvertrag erfolgen.

2. Unter "Bestellung" ist die konkrete Zuweisung der Aufgabe des betrieblichen Beauftragten im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.01.2007 - 8 Ca 505/06 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechtigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24.10.2006. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 09.03.2006 (AS 3 ff. d. arbeitsgerichtl . A.) seit 02.05.2006 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug EUR 3.700,00 zuzüglich eines Sachbezugswert von EUR 250,00. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "§ 1

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.05.2006 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 2

Tätigkeit:

Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten:

1. Herr B. wird eingestellt für den gesamten Bereich Betriebsleitung, Überwachung des Geschäftsverlaufes, deren Kosten, gesetzliche und betriebswirtschaftliche Vorgaben und deren Verlauf. Als Vertretung für die Personaleinstellung und deren Überwachung.

2. Einschließlich der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter, sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers.

Das Arbeitsverhältnis umfasst auch nachstehende Tätigkeiten:

Betriebsbeauftragter für Abfall- und Gefahrstoffe, auch im Sinne eines Entsorgungsfachbetriebes. Die Leitung der Betriebsabläufe des Innen- und Außendienstes, auch in Zusammenarbeit mit Frau W., Kontaktierung der Kunden und der Behördenvertreter.

...

§ 11

Kündigungszeit:

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt, nach Beendigung der Probezeit, immer 3 volle Monate.

3. In der Probezeit von 6 Monaten beträgt die vereinbarte Kündigung 4 Wochen." Dieser Arbeitsvertrag ist unter dem Datum vom 09.03.2006 von beiden Parteien unterschrieben (AS 17 d. arbeitsgerichtl . A.). Mit Schreiben vom 24.10.2006 (AS 74) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 24.11.2006 und bot dem Kläger zugleich eine Tätigkeit als Abteilungsleiter mit aktiver Mitarbeit zu einem Bruttogehalt von EUR 2.700,00 an. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Das Änderungsangebot nahm er nicht an. Vor dem Arbeitsgericht trug er zur Begründung vor, einerseits sei die Kündigung bereits unwirksam, weil er von der Beklagten durch den Arbeitsvertrag als betrieblicher Beauftragter für Abfall bestellt worden sei und daher nach § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ordentlich nicht kündbar sei. Zudem sei die Kündigung auch sittenwidrig, da sie deswegen erfolgt sei, weil zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Streit über die Entsorgung von Klinikmüll vorausgegangen sei, in dessen Zusammenhang sich der Kläger geweigert habe, bestimmten Abfall umzudeklarieren. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt: Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers ungekündigt fortbesteht und insbesondere nicht aufgrund der Kündigung vom 24.10.2006 endet. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kläger habe bereits deswegen keinen Sonderkündigungsschutz, weil er nicht wirksam als betrieblicher Abfallbeauftragter bestellt worden sei. Es fehle an einer schriftlichen Bestellung und ebenso an einer näheren Aufgabenbezeichnung des Klägers. Zudem sei die Bestellung gegenüber dem zuständigen Landratsamt nicht angezeigt worden. Die Kündigung sei auch nicht sittenwidrig, sondern sei wegen Leistungsmängeln ausgesprochen worden. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.01.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die ordentliche Kündigung vom 24.10.2006 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Dabei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Kündigung unwirksam ist, weil sie gegen den besonderen Kündigungsschutz des Klägers als betrieblichem Abfallbeauftragten verstößt. Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch die Tätigkeit "Beauftragter für Abfall- und Gefahrstoff" umfasse. Untrennbar mit dieser Bestellung sei der besondere Kündigungsschutz verbunden. Auf die Bestellung durch ein besonderes Schreiben kommt es vorliegend dabei nicht an. Im Gegenteil, die Beklagte habe, nachdem die Bestellung von Frau V. nicht akzeptiert worden sei vom Landratsamt, den Arbeitsvertrag des Klägers sowie dessen Qualifikationsnachweise an das Landratsamt übersandt. Durch die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten war die Verpflichtung des Klägers als betrieblicher Beauftragter für Abfall- und Gefahrstoffe bei der Beklagten tätig zu werden, nicht um ein halbes Jahr hinausgeschoben worden. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.02.2007 zugestellt. Die Berufung der Beklagten hiergegen ging am 07.02.2007 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde am 30.03.2007 von der Beklagten fristgerecht begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, da es sich zur Begründung seiner Ansicht auf eine Auslegung des Arbeitsvertrages beschränke und damit maßgebliche Aspekte nicht ausreichend würdige. Dem Kläger komme der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht zu. Es fehle bereits an einer wirksamen Bestellung des Klägers zum betrieblichen Beauftragten für Abfall, weil die sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten sei. Im Arbeitsvertrag sei die Bestellung zum Abfallbeauftragten lediglich vorgesehen, aber noch nicht erfolgt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages wie auch die Bestellung zum betrieblichen Abfallbeauftragten und ferner die Anzeige dieser Bestellung bei der Behörde unterschiedliche und zu trennende Sachverhalte seien. Insbesondere sei die arbeitsvertragliche Verpflichtung die Funktion eines Abfallbeauftragten zu bekleiden, von dem Akt der Bestellung zum Abfallbeauftragten streng zu unterscheiden. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung alleine genüge nicht, sondern die Bestellung zum Abfallbeauftragten sei zusätzlich erforderlich. Diese müsse in einem gesonderten Akt erfolgen. Selbst wenn man der Ansicht des Arbeitsgerichts folge und eine gesonderte schriftliche Bestellung neben dem Arbeitsvertrag nicht verlangen würde, müsse der Arbeitvertrag wenigstens die formellen Anforderungen an eine Bestellung erfüllen und nicht im Widerspruch hierzu stehen. Nach §§ 54, 55 KrW-/AbfG i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist nicht nur die schriftliche Bestellungserklärung, sondern auch eine inhaltliche genaue Beschreibung der Pflichten des zukünftigen betrieblichen Beauftragten für Abfall erforderlich. Daran fehlt es bereits im Arbeitsvertrag. Die Beschreibung der spezifischen Pflichten gehöre zu den Grundanforderungen der Bestellung. Aus den Gesetzesmaterialien ergäbe sich, dass die konkrete Bezeichnung der Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bestellung sei, da andernfalls die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten und entsprechend des betrieblichen Beauftragten für Abfall nicht wirksam wahrgenommen werden könnten. Zudem hätten die Parteien eine Probezeitklausel im Arbeitsvertrag vereinbart (§ 11 Nr. 3 d. Arbeitsvertrages). Bereits diese Tatsache zeige, dass nicht schon der Arbeitsvertrag die Bestellung darstellen sollte, sondern der Kläger erst nach dem Nachweis seiner Kenntnis und Fähigkeiten bezüglich des Abfallrechts zu einer Bestellung vorgesehen gewesen sei. Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass ein betrieblicher Beauftragter für Abfall für die Probezeit auf seinen Kündigungsschutz auch verzichten könne.

Der Kläger habe im Übrigen den Geschäftsführer der Beklagten mehrfach aufgefordert, ihm doch zu kündigen, wenn ihm seine Arbeitsweise nicht gefiele. Zudem habe der Kläger in einem Gespräch im Büro des Geschäftsführers der Beklagten dessen Vorschlag zur Rücknahme der Kündigung abgelehnt und auf der Weitergeltung der Kündigung bestanden. Zudem sei der Kläger seit Abschluss des Arbeitsvertrages für die Tätigkeit als betrieblicher Abfallbeauftragter nicht geeignet gewesen, da er im Arbeitsvertrag auch gleichzeitig als Betriebsleiter bezeichnet werde und auch so eingesetzt worden sei und zudem er laut dem Arbeitsvertrag auch Stellvertreter des Geschäftsführers habe sein sollen. Durch diese Verknüpfung verschiedener Funktionen fehle es an der Unparteilichkeit des Klägers als betrieblichem Beauftragten für Abfall, sodass bereits aus diesem Grunde seine Bestellung als Abfallbeauftragter nicht in Betracht gekommen sei. Im Übrigen sei die Kündigung wirksam, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt gewesen sei. Die Kündigung sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht sittenwidrig. Die Behauptung des Klägers, er sei entlassen worden, weil er sich mehrfach geweigert habe, Abfälle umzudeklarieren, sei lediglich pauschal erhoben und nicht erwiderungsfähig. Im Übrigen sei sie unzutreffend (wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die AS. 8-10 d. Berufungsbegründung vom 29.03.2007 Bezug genommen). Mit Schriftsatz vom 16.05.2007 hat die Beklagte ihr Vorbringen ergänzt: Es sei allenfalls beabsichtigt gewesen, den Kläger mit den Tätigkeiten einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person nach § 4 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) zu beauftragen, obwohl der Kläger auch hierzu nicht bestellt worden sei. Diese Tätigkeit sei mit den übrigen Funktionen, die der Kläger nach dem Arbeitsvertrag auszuüben gehabt habe, vereinbar gewesen. Diese Bestellung sei auch ohne Schriftform möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers sei allein aus dem Umstand, dass der Kläger nach seiner Behauptung als einziger die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den betrieblichen Beauftragten für Abfall erfüllt habe noch nicht zu schließen, dass er dies auch gewesen sei. Auch die vom Kläger selbst beschriebenen Aufgaben zeigten, dass er keine Tätigkeit als betrieblicher Abfallbeauftragter ausgeführt habe, denn dieses sei eine überwachende und beratende Tätigkeit, während die Tätigkeiten des Klägers das Bild eines leitenden Angestellten ergäben, der selbstständig und weisungsbefugt gehandelt habe. Das entspräche aber genau der Tätigkeit, die man bei einer zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person nach der EfbV erwarten würde. Insgesamt sei die Tätigkeit des Klägers völlig untypisch für einen betrieblichen Beauftragten für Abfall gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung, wie der Kläger sie vornehme. Auch die Übersendung des Arbeitsvertrages an das Landratsamt sei nicht in der Absicht erfolgt, den Kläger zum betrieblichen Abfallbeauftragten zu bestellen. Zudem werde die Bestellung als betrieblicher Abfallbeauftragter nicht durch die Übersendung eines Arbeitsvertrages an das Landratsamt vorgenommen, sondern bei der Beklagten sei es üblich, den jeweiligen Arbeitnehmer, so auch die Vorgängerin des Klägers, Frau W. - mit gesonderter Urkunde zur betrieblichen Abfallbeauftragten - zu bestellen. Hätte der Kläger Nachfolger von Frau W. werden sollen, wäre seine Bestellung in ähnlicher Weise vorgenommen worden. Vielmehr habe der Kläger am 01.08.2006 zur stellvertretenden, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person nach § 4 EfbV bestellt werden sollen, er habe diese Bestellung jedoch nicht angenommen, wie sich aus der Bestellungsurkunde (Anlage B 5) ergebe. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Landratsamtes Tuttlingen vom 09.11.2006 an die Beklagte übergeben und dazu ausgeführt, aus diesem Schreiben ergebe sich, dass die Beklagte nicht zwischen der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall und der Bestellung des Betriebsbeauftragten zur Leitung und Aufsicht gemäß § 4 EfbV unterschieden habe. Im Übrigen habe das Landratsamt in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass auch der Kläger zum Abfallbeauftragten oder auch als Verantwortlicher für die Leitung des Betriebes nicht benannt worden sei. Die Beklagte beantragt daher: Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.01.2007, 8 Ca 505/06 wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, der Kläger sei rechtswirksam zum Abfallbeauftragten bestellt worden und genieße daher den besonderen Kündigungsschutz, der zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung führe. Im Anstellungsvertrag sei der Kläger ausdrücklich für die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall eingestellt worden. Darüber hinaus seien auch ausführlich die Tätigkeiten als Abfallbeauftragter beschrieben worden. Er sei vertraglich verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit zu übernehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Der Kläger sei der Einzige im Unternehmen der Beklagten gewesen, der die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten als Betriebsbeauftragter für Abfall habe übernehmen können. Die früher in dieser Funktion tätige Frau W. sei im Frühjahr 2006 ausgeschieden und der Kläger sei als Ersatz für sie eingestellt worden. Für den Betrieb der Beklagten habe die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestanden, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Kläger habe diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt. Er sei zuständig gewesen für das Nachweiswesen im Abfallbereich und habe die erforderlichen Nachweise gestellt. Darüber hinaus habe er das Handling der Ein- und Ausgänge durchgeführt, sei Ansprechpartner der Behörden, speziell gegenüber dem Landratsamt Tuttlingen sowie der Sonderagentur für Abfall gewesen. Der Kläger sei auch von der Beklagten gegenüber dem Landratsamt Tuttlingen als Abfallbeauftragter benannt worden. Nachdem auf Nachfrage des Landratsamtes nach dem Ausscheiden von Frau W. die Beklagte niemanden anders als den Kläger habe nennen können, habe sie dem Landratsamt zum Nachweis der Tätigkeit des Klägers als Abfallbeauftragter eine Kopie des Arbeitsvertrages übersandt. Auch aus dem Organigramm der Beklagten vom 15.05.2006 (Anlage K 2) sei der Kläger ausdrücklich als Abfallbeauftragter genannt. Die Bestellung des Klägers zum Abfallbeauftragten setze einen formellen Akt nicht voraus. Im Falle von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften hätte der Kläger hierfür zivil und öffentlich-rechtlich gehaftet. Sofern die Beklagte ihrerseits formelle Vorschriften, die bei der Bestellung des Abfallbeauftragten hätten beachtet werden müssen, nicht beachtet habe, sei das für die Bestellung des Klägers unerheblich. Er habe seine Tätigkeiten aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeiten als Abfallbeauftragter bei einem vorherigen Arbeitgeber genau gekannt. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten aufgefordert habe, ihm zu kündigen. Ebenso sei es unrichtig, dass der Kläger die Rücknahme der Kündigung durch die Beklagte abgelehnt hätte. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Kündigung sittenwidrig sei und allein deswegen erfolgt sei, weil es zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten wegen der Entsorgung von Klinikmüll zu Streitigkeiten gekommen sei (wegen der Einzelheiten wird auf S. 7-10 d. Berufungserwiderung v. 04.05.2007 Bezug genommen). Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II. Das Arbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 11.01.2007 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 24.10.2006 das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da der Kläger als betrieblicher Beauftragter für Abfall nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und § 134 BGB ordentlich nicht kündbar ist. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vom Kläger gestellten Kündigungsschutzantrag um einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG im Sinne des punktuellen Streitgegenstandes handelt, nicht jedoch um einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO. Es hat daher zu Recht den Antrag des Klägers dahin ausgelegt und im Urteilstenor auch ausgesprochen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 24.10.2006 nicht beendet worden ist. Diese Auslegung ist zutreffend, weil sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger einen allgemeinen Feststellungsantrag erheben wollte. Es gibt weder einen anderen Beendigungstatbestand, der zwischen den Parteien im Streit stehen könnte, noch hat der Kläger irgendetwas dazu vorgetragen, dass sein Kündigungsschutzantrag als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen sein sollte, sodass das Arbeitsgericht ihn zu Recht als Antrag nach § 4 KSchG ausgelegt hat. Der in den Urteilstenor Ziffer 1 vom Arbeitsgericht übernommene Anhang ".... sondern ungekündigt fortbesteht" ist auch hier ohne rechtliche Bedeutung und entbehrlich. b) Durch das von der Beklagten behauptete Verlangen des Klägers, die Beklagte solle ihm kündigen, wird die Klage nicht unzulässig, denn mit einer solchen Reaktion des Arbeitsnehmers bei Auftreten von betrieblichen Konflikten will der Arbeitnehmer ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage verzichten. Ebensowenig entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Klage, weil die Beklagte dem Kläger angeboten hat, die Kündigung zurückzunehmen. Zum einen bleibt unklar, ob sie bereit war, ihn wieder ihm Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu beschäftigen oder nur ihm Rahmen ihres Änderungsangebotes. Zum Zweiten entfällt das Rechtschutzbedürfnis nicht, weil der Kläger frei entscheiden kann, ob er das Angebot annehmen oder eine gerichtliche Klärung insbesondere hier auch über die Frage seines Statusses als Betriebsbeauftragter für Abfall herbeiführen will. Die Kündigung als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung spielt dieser Gesichtspunkt folglich keine Rolle, sondern auch allenfalls bei der Frage von Annahmeverzugsansprüchen des Klägers. c) Das Arbeitsgericht hat auch entschieden, dass die Kündigung vom 24.10.2006 das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Unter Ziffer 1 des Urteilstenors in der Ausfertigung ist zwar das Datum 24.01.2006 genannt. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Schreibversehen ("Zahlendreher"). Dies ergibt sich zum Einen aus dem Tatbestand des Urteils, das zutreffend von einer Kündigung vom 24.10.2006 ausgeht und ebenso aus dem von der Kammer unterschriebenen Urteilstenor, der ebenfalls das Datum 24.10.2006 zutreffend nennt. d) Ob es sich bei der Kündigung um eine Änderungskündigung gehandelt hat, kann dahin gestellt bleiben, denn der Kläger hat ein Änderungsangebot nicht angenommen. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass es sich um ein annahmefähiges Änderungsangebot gehandelt hat. Dazu genügt es, dass für den Kläger klar ist, was seine neue Tätigkeit beinhaltet. Davon kann ausgegangen werden, weil der Kläger die betrieblichen Abläufe und Tätigkeiten bei der Beklagten aus eigener Anschauung kennt und weil der auch nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kündigung vom 24.10.2006 wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und § 134 BGB unwirksam ist. Der Kläger ist von der Beklagten rechtswirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall im Sinne von § 54 KrW-/AbfG bestellt worden und er genießt daher besonderen Kündigungsschutz entsprechend § 58 Abs. 2 BImSchG. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger durch die Beklagte unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Eine fristlose Kündigung wurde nicht ausgesprochen; für die Berechtigung einer solchen ist auch kein Grund erkennbar. Die Kündigung vom 24.10.2006 ist als ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG unwirksam. Der Kläger ist nur außerordentlich bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes kündbar. a) Unstreitig ist die Beklagte nach § 54 KrW-/AbfG verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG finden auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten die §§ 55-58 des BImSchG entsprechende Anwendung. Nach § 55 Abs. 1 BImSchG hat der Betreiber den Immissionsschutzbeauftragten, hier entsprechend den Betriebsbeauftragten für Abfall, schriftlich zu bestellen und ihm die obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Beauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. Die Beklagte hat den Kläger rechtswirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Der Kläger genießt daher den besonderen Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die Bestellung des Beauftragten ist ein rein privatrechtlich ausgestalteter Rechtsvorgang zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Betriebsbeauftragten für Abfall. Für die Wirksamkeit der Bestellung bedarf es der Zustimmung des Betriebsbeauftragten. Die Bestellung des Betriebsbeauftragten einerseits und die zugrundeliegende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese Tätigkeit auszuführen, sind voneinander zu trennen. Für eine rechtswirksame Bestellung zum Betriebsbeauftragten ist es einerseits erforderlich, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Das richtet sich nach dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis. Zum Anderen ist es erforderlich, dass ein Bestellungsakt erfolgt, für den gesetzlich vorgesehen ist, dass er der Schriftform genügen muss (so auch BAG zur Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Urteil v. 13.03.2007, 9 AZR 612/05 unter A. II. 2.a) ff; Versteyl in Kunig/Paetow/Versteyl KrW-/AbfG § 55 Rn. 15; Landmann/Rohmer, Umweltrecht § 55 BImSchG Rn. 24 ff.).Darüber hinaus ist gesetzlich nicht näher geregelt, was unter einer Bestellung im Sinne des § 55 BImSchG zu verstehen ist. b) Die vertragliche Verpflichtung des Klägers, die Tätigkeit eines Betriebsbeauftragten für Abfall zu übernehmen, ergibt sich aus § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 09.03.2006, nachdem dem Kläger eigenverantwortlich u. a. die Tätigkeit eines Betriebsbeauftragten für Abfall obliegt.

c)

aa) Darüber hinaus muss der Kläger durch die Beklagte auch zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt worden sein. Erst mit dem Bestellakt wird dem Kläger innerbetrieblich die Stellung des Betriebsbeauftragten verliehen. Insoweit ist die Bestellung ein betriebsinterner Organisationsakt. Er ist im Gesetz nicht näher definiert. Unter dem Begriff der Bestellung ist die konkrete Zuweisung von Aufgaben im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu verstehen (Hansmann in Landmann/Rohmer Umweltrecht a.a.O., Rn. 25). Aufgrund der mit der Bestellung verbundenen weitreichenden Wirkungen wird jedoch allgemein darüber hinaus der Charakter eines Rechtsgeschäftes zugemessen (Hansmann, ebendort, Versteyl, a.a.O., Rn. 15).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall in einem von der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Klägers zu Übernahme der Tätigkeit gesonderten Bestellakt erfolgt. Entscheidend ist die Einhaltung der Schriftform und darüber hinaus der Inhalt der Bestellung. Die Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall ist in dem Moment erfolgt, wo dem Kläger die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall durch die Beklagte verbindlich zugewiesen worden sind und der Kläger mit dieser Zuweisung einverstanden gewesen ist. Aus diesem Grunde kann die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall auch in einem Akt zusammen mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, diese Aufgabe auszuführen, vollzogen werden. Ein von der zugrundeliegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung getrennt vorzunehmender Bestellvorgang wird von § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht verlangt. Daher ist es möglich und im Falle der Beklagten und des Klägers auch so geschehen, dass die Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten für Abfall bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt ist, wenn sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass durch den Abschluss des Arbeitsvertrages dem Kläger bereits die Aufgabe des Betriebsbeauftragten für Abfall verbindlich übertragen wird und sich die Beklagte nicht eine spätere Zuweisung dieser Tätigkeit im Rahmen ihres Weisungsrechtes erst vorbehalten will. bb) Ob dies geschehen ist, ist durch die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu ermitteln. Da es sich bei der Bestellung um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft handelt, sind die Normen zur Vertragsauslegung nach § 133, § 157 BGB zu beachten. Maßgeblich ist daher, wie insbesondere die Kläger als Empfänger dieser Erklärung diese verstehen durfte. Zu dem ist zu beachten, dass es sich um einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag handelt. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass in § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 09.03.2006 die Parteien nicht nur die vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall geregelt haben, sondern dass sie in dieser Vertragsklausel zugleich die Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten für Abfall vorgenommen haben. Das folgt daraus, dass in der Tätigkeitsbeschreibung des § 2 bereits geregelt ist, dass dem Kläger die Tätigkeit des Betriebsbeauftragten für Abfall als eigenverantwortliche Tätigkeit obliegt. Wenn hier bereits geregelt ist, dass diese Tätigkeit dem Kläger oblieg , so ist vertraglich vereinbart, dass mit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Kläger die Verpflichtung hat, ohne weitere Zuweisung durch die Beklagte im Wege ihres Weisungsrechtes, die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall wahrzunehmen. Die Verwendung des Wortes "obliegen" sowie der Zusatz, dass es sich um "eigenverantwortliche Tätigkeiten" handelt zeigen, dass die Beklagte sich nicht nur vorbehalten wollte, zu einem späteren Zeitpunkt dem Kläger diese Tätigkeit zu übertragen, sondern, dass sie darüber hinaus jetzt schon mit dem Kläger vereinbart hat, dass Inhalt seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe u. a. die Tätigkeit des Betriebsbeauftragten für Abfall ist. Dafür spricht auch, dass der Kläger der Nachfolger der vorherigen Abfallbeauftragten Frau W. sein sollte, wie vom Kläger unbestritten vorgetragen worden ist. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass alleine die Absicht der Beklagten, den Kläger als Nachfolger von Frau W. einzustellen, noch nicht die Bestellung darstellt. Sie ist aber ein Indiz dafür, dass der Arbeitsvertrag dahingehend auszulegen ist, dass in ihm bereits die Bestellung zum betrieblichen Beauftragten für Abfall enthalten ist, denn es war zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bereits absehbar, dass Frau W. den Betrieb der Beklagten verlassen würde und dann kein Betriebsbeauftragter für Abfall mehr vorhanden war. Nicht zu überzeugen vermag das Argument der Beklagten, sie habe bei der Verwendung der Begrifflichkeiten des Betriebsbeauftragten für Abfall tatsächlich die Bestellung einer verantwortlichen Person eines Betriebsbeauftragten zur Leitung und Aufsicht gemäß § 4 EfbV gemeint und diese Begriffe nicht getrennt. Der von den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag widerlegt durch die Wortwahl der Beklagten in § 2 Nr. 2 der Tätigkeitsbeschreibung dieser Auffassung der Beklagten. Sie hat hier den terminus technicus des Betriebsbeauftragten für Abfall zweimal verwendet. Das ist genau der Begriff, der auch in § 54 KrW-/AbfG so benutzt wird. Das spricht dafür, dass die Beklagte, der die Notwendigkeit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall bekannt war, wie sich bereits schon daraus ergibt, dass Frau W. als solche bestellt gewesen ist, die Bedeutung dieses Begriffes kannte. Hinzu kommt, dass in § 2 Nr. 2 Satz 2 der Begriff des Betriebsbeauftragten für Abfall ergänzt wird um die Worte "auch im Sinne eines Entsorgungsfachbetriebes". Die Verwendung des Begriffes "Entsorgungsfachbetrieb" weist daraufhin, dass der Beklagten bekannt war, dass sie neben dem Betriebsbeauftragten für Abfall auch die verantwortliche Person eines Betriebsbeauftragten zur Leitung und Aufsicht gemäß § 4 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung zu bestellen hatte. Diese Bestellung hat sie dann auch mit separatem Bestellungsschreiben vom 01.08.2006 vornehmen wollen, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden gewesen ist. Eine Kontrollüberlegung führt zu demselben Ergebnis: Was gewesen wäre, wenn der Kläger bei Beginn der Arbeitsaufnahme die Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht ausgeführt hätte, sondern sich darauf zurückgezogen hätte, die Beklagte hätte ihm noch keine Weisung erteilt, diese Tätigkeit auszuführen. Die Beklagte hätte den Kläger zu Recht darauf verwiesen, dass er sich bereits durch den Arbeitsvertrag verpflichtet habe, die Tätigkeit des Betriebsbeauftragten für Abfall eigenverantwortlich auszuführen. Der Wortlaut des Vertrages spricht daher eindeutig dafür, dass der Kläger bereits durch den Arbeitsvertrag selbst zum Beauftragten für Abfall bestellt wurde. cc) Auch aus der Interessenlage der Parteien folgt kein anderes Auslegungsergebnis. Zwar wollte die Beklagte mit dem Kläger zunächst eine Probezeit vereinbaren, was für den Kläger auch aus der Gestaltung des Vertrages heraus erkennbar war. Zwar sind die Vereinbarung einer Probezeit und die Bestellung zum Betriebsbeauftragen zwei einander ausschließende Regelungen sofern nicht die Probezeit durch eine Befristung gestaltet wird. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass deswegen der Probezeitregelung Vorrang zukommt und eine Bestellung zum Betriebsbeauftragten nicht gewollt war. Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung und im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden von Frau W. hat die Beklagte den Kläger schon mit Vertragsabschluss zum Betriebsbeauftragten bestellt. Das wird bestätigt durch das betriebliche Organigramm vom Mai 2006 (AS 71), das den Kläger (als Einzigen) als Abfallbeauftragten ausweist. Naheliegend ist es, dass sie dabei übersehen hat, welche rechtlichen Folgen damit für die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. dd) Ebensowenig spricht gegen eine Bestellung, dass es bei der Beklagten üblich war und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Übersendung an die Aufsichtsbehörde auch zweckdienlich, den Betriebsbeauftragten durch eine besondere Urkunde zu bestellen, so auch im Falle von Frau W. zuvor geschehen. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass für den Kläger bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass seine Bestellung erst mit Übergabe einer solchen Urkunde erfolgen sollte. Im Gegenteil hat die Beklagte, wie unbestritten vorgetragen wurde, den Arbeitsvertrag des Klägers als Urkunde an das Landratsamt Tuttlingen übersandt. Auch spricht das Organigramm gegen die Auffassung der Beklagten. d) Die Bestellung war auch wirksam. aa) Die Schriftform ist eingehalten, weil sie im von beiden Parteien unterschriebenen Arbeitsvertrag erfolgte. bb) Auch das von der Beklagten vorgebrachte Argument, der Bestellungsakt sei unwirksam, weil entgegen § 55 Abs. 1 BImSchG die dem Kläger obliegenden Aufgaben nicht genau im Arbeitsvertrag bezeichnet gewesen sind, vermag nicht zu überzeugen. Die genaue Bezeichnung der dem Kläger obliegenden Aufgaben als Betriebsbeauftragter für Abfall, ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Bestellungsaktes. Das ergibt sich aus ihrer Funktion. Sie dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, weil er durch die genaue Beschreibung seiner Aufgaben weiß, welches seine Pflichten sind, die er zu erfüllen hat und darüber hinaus durch die genaue Beschreibung seiner Aufgaben auch gegenüber anderen betrieblichen Stellen und anderen Mitarbeitern nachweisen kann, dass er eine Aufgabe eines Betriebsbeauftragten wahrnimmt. So ist auch anerkannt, dass die genaue Bezeichnung der Aufgaben des Betriebsbeauftragten nicht in jedem Fall in die Bestellungsurkunde aufgenommen werden müssen (Hansmann, a.a.O., Rn. 29). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen relativ kleinen Entsorgungsbetrieb handelt, in dem der Kläger auch der einzige Betriebsbeauftragte für Abfall gewesen ist und aus diesem Grund ohne Weiteres von einer Allzuständigkeit des Klägers im Rahmen seiner Bestellung als Betriebsbeauftragter auszugehen gewesen ist. cc) Auch das Argument der Beklagten, der Kläger sei aufgrund der verschiedenen Aufgaben, die ihm vertraglich übertragen worden seien, gar nicht in der Lage gewesen, die Aufgaben, die § 55 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Betriebsbeauftragten für Abfall zuweist, korrekt auszuführen und der Kläger sei gar keine geeignete Person gewesen, diese Tätigkeiten zu übernehmen, stellt die Rechtswirksamkeit der Bestellung nicht in Frage. Zugunsten der Beklagten kann als richtig unterstellt werden, dass aufgrund der verschiedensten Funktionen des Klägers er für die Tätigkeit eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht geeignet gewesen ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger zunächst einmal rechtswirksam bestellt worden ist. Es mag sein, dass die Beklagte eine ungeeignete Person bestellt hat. Das hätte lediglich zur Konsequenz, dass die zuständige Behörde, hier das Landratsamt Tuttlingen von der Beklagten hätte verlangen können, den Kläger wieder abzuberufen und einen anderen Betriebsbeauftragten zu bestellen (Versteyl, a.a.O., § 55 Rn. 20). dd) Ebenso wenig berührt das Argument der Beklagten, der Kläger habe gar keine Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall im Sinne des § 55 KrW-/AbfG ausgeführt, die Wirksamkeit der Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten für Abfall. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger die Aufgabe übernommen, diese Tätigkeit eigenverantwortlich auszuführen. Wenn er das hinterher nicht macht - wobei die Beklagte die Erklärung schuldig bleibt, wer die wahrzunehmenden Aufgaben denn dann im Betrieb erfüllt haben soll - so wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger entsprechend, notfalls mit arbeitsrechtlichen Mitteln anzuhalten, seine Tätigkeit als Betriebsbeauftragter korrekt auszufüllen. Wenn die Beklagte den Kläger daran gehindert haben sollte, seine Tätigkeiten als Betriebsbeauftragter auszufüllen, ändert das ebenfalls nichts daran, dass er zuvor für diese Aufgabe wirksam bestellt worden ist. ee) Der auf den Kläger anzuwendende § 55 Abs. 1 Satz 3 BImSchG schreibt zwar vor, dass dem Beauftragten eine Abschrift der Anzeige an die Verwaltungsbehörde auszuhändigen ist. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Bestellung, sondern eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Betreibers. Die Bestellung selbst ist - wie oben ausgeführt - ein privatrechtliches Rechtsgeschäft und von der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unabhängig. 3. Nachdem eine wirksame Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten für Abfall vorliegt, war der Kläger ordentlich nicht kündbar. Der besondere Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfasst jede ordentliche Kündigung, also auch die ordentliche Änderungskündigung. Dieser Kündigungsschutz ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verzichtbar, weil er der Unabhängigkeit der Amtsausübung durch den Kläger dient. Aus den genannten Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (Vorgang und Rechtscharakter der Bestellung eines Betriebsbeauftragten) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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