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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 46/05
Rechtsgebiete: SGB VI, BGB, TV ATZ, ArbGG, ZPO, TzBfG, AltTZG, SGB IX


Vorschriften:

SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3
SGB VI § 236 a
SGB VI § 236 a Satz 2
SGB VI § 236 a Satz 3
SGB VI § 237 Abs. 3
BGB § 13
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB § 305 c
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 310 Abs. 3
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1
TV ATZ § 1
TV ATZ § 1 Abs. 2
TV ATZ § 1 Abs. 4
TV ATZ § 3 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt.
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 16
TzBfG § 21
AltTZG § 4
AltTZG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AltTZG § 8 Abs. 3
SGB IX § 81 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 9 Sa 46/05

Verkündet am 24.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 9. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Tillmanns, den ehrenamtlichen Richter Dr. Holzknecht und den ehrenamtlichen Richter Hirt auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg -Kammern Offenburg - vom 18.08.2005 - 10 Ca 130/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung zuletzt über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag rechtswirksam zum 31.03.2006 beendet worden ist.

Der am 07.03.1946 geborene Kläger ist seit dem 22.05.1995 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.06.1995 zugrunde (AS 4 der erstinstanzlichen Akte). Danach gelten für das Arbeitsverhältnis unter anderem der Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost / Deutschen Post AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Aufgrund dessen findet auf das Arbeitsverhältnis auch der Tarifvertrag Nr. 37 b über Altersteilzeit (TV ATZ; AS 54 ff.) Anwendung. Hierin ist u. a. geregelt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen, können die bisher ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausüben. § 3 Dauer der Altersteilzeitarbeit (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die frühestmögliche gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen.

Die Altersteilzeit ist auf längstens 5 Jahre begrenzt.

Die Laufzeit dieses Tarifvertrages wurde durch den Tarifvertrag Nr. 114, 3. Teil, bis zum 31.12.2006 verlängert (AS 108).

Auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schlossen die Parteien unter dem Datum des 29.12.2003 einen "Arbeitsvertrag über Altersteilzeit" (Anlage K 3, AS 8 der erstinstanzlichen Akte). Hierin heißt es u. a.:

§ 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit

(1) Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird ab 01.04.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des 31.03.2009.

(3) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer(in) die frühestmögliche gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann.

§ 2 Arbeitszeit

(Es folgt eine Vereinbarung, nach der die Arbeitszeit im Blockmodell geleistet wird.)

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Altersteilzeit hatte der Kläger bereits einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Über diesen Antrag war zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden. Der Kläger wurde jedoch am 12.05.2004 rückwirkend ab dem 01.07.2004 als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60 anerkannt. Hierdurch wurde es dem Kläger ermöglicht, zum 01.04.2006 eine vorzeitige Alterrente für schwerbehinderte Menschen - mit Abschlägen - in Anspruch zu nehmen (vgl. die Rentenauskünfte der LVA Baden-Württemberg vom 15.12.2004, Anlage B 3, AS 37 - 45 der arbeitsgerichtlichen Akte).

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die Alterteilzeit hatten die Parteien, nachdem der Kläger einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatte, wie folgt korrespondiert:

Mit Schreiben vom 03.12.2003 schrieb die Beklagte an den Kläger:

"Ihren Antrag auf Altersteilzeit haben wir erhalten. Wir bitten Sie nun noch, die beiden beigefügten Arbeitsverträge über die Alterteilzeit zu unterschreiben und beide wieder an uns zurückzuschicken. Als Enddatum für die Altersteilzeit haben wir ihn Ihrem Fall den 31.03.2006 gewählt, da Sie in diesem Monat das 60. Lebensjahr erfüllt haben werden und zum 01.04.2006 die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen können."

Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 08.12.2003:

"... möchte ich noch nach meinen Erkundigungen hinzufügen, dass die Alterteilzeit auch frei wählbar ist und somit auch die Möglichkeit für mich bestünde, meine jetzige Tätigkeit bis zum 60. Lebensjahr fortzuführen als Altersteilzeit, also somit mit 60 aufhören und somit die Altersteilzeit mit 62 zu beenden. Falls sich eine andere Lösung im Sinne der Schwerbehindertenregelung ergeben würde, würde ich es Ihnen telefonisch mitteilen."

Mit Schreiben vom 15.12.2003 schrieb die Beklagte wiederum an den Kläger:

"Anbei erhalten Sie nochmals die Erklärung zum Antrag auf Altersteilzeit mit der Bitte, den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des für Sie frühestmöglichen Rentenbeginns einzutragen.

Bei dem Ihnen bereits zugesagten Vertrag über die Altersteilzeit hatten wir den 31.03.2006 als Ende der Altersteilzeit bestimmt, weil Sie im Rahmen der Altersteilzeit dazu verpflichtet sind, den für Sie frühestmöglichen Rentenbeginn (für Schwerbehinderte ab 60. Lebensjahr) in Anspruch zu nehmen."

Hierauf antwortete wiederum der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2003:

"Wie schon im Schreiben vom 08.12. Ihnen mitgeteilt, käme für mich der frühestmögliche Rentenbeginn mit Erreichung des 63. Lebensjahres in Betracht, nachweislich füge ich einen Auszug aus der Rentenberechnung der LVA hinzu. Eine wie Sie annehmen Schwerbehindertenrente sowie eine Anerkennung einer 50%igen Schwerbehinderung liegt mir zur Zeit vom Versorgungsamt nicht vor.

Deshalb bezieht sich auch meine Antragsausfüllung auf folgende mich betreffenden Daten: Antragstellung auf Altersteilzeit Altersteilzeitbeginn ab dem 01.04.2004 Altersteilzeitende wäre dann der 01.04.2009 sowie in dem beiliegenden Schreiben der LVA bestätigt.

Auf andere gesetzlich mir zustehende Schwerbehindertenbegutachtungen kann ich mich zur Zeit nicht berufen, solange ich keinen schriftlichen Bewilligungsbescheid dafür habe. Ich bitte um Neuformulierung des Altersteilzeitvertrages."

Mit Schreiben vom 29.12.2003 schrieb die Beklagte wiederum an den Kläger:

"Anbei übersenden wir Ihnen den Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit. Die Altersteilzeit beginnt am 01.04.2004 und endet mit Ablauf des 31.03.2009". (AS 17 der Berufungsakte)

Daraufhin unterschrieb der Kläger den Altersteilzeitvertrag vom 29.12.2003.

Mit Schreiben vom 15.03.2005 (Anlage K7, AS 14 der arbeitsgerichtlichen Akte) wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und teilte ihm mit, dass aufgrund dessen, dass er nach § 237 Abs. 3 SGB VI. zum 01.04.2006 eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könne, das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages über Altersteilzeit mit Ablauf des 31.03.2006 automatisch ende.

Ab 01.04.2005 trat der Kläger auf Weisung der Beklagten in die Freistellungsphase ein.

Mit Bescheid vom 07.12.2005 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit der Begründung ab, der Kläger stünde noch in einem Arbeitsverhältnis (AS 26).

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 30.03.2005 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2006.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, aus dem Schriftwechsel ergebe sich, dass der Kläger in keinem Fall mit einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 31.03.2006 einverstanden gewesen sei. Für ihn sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 01.04.2009 möglich gewesen. Nachdem sich die Beklagte dann bereit erklärt habe, auf die zeitlichen Vorgaben bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzulassen, müsse sie sich den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, dass das Altersteilzeitverhältnis mit dem 31.03.2006 enden würde. Sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 29.12.2003 gerade zugesagt, dass sie auf die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Beendigung eingehen würde.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Altersteilzeitverhältnis des Klägers

a) nicht am 31.03.2006 enden wird, sondern bis zum 31.03.2009 andauert,

b) die Arbeitsphase nicht bereits am 31.03.2005 enden wird, sondern darüber hinaus bis zum 30.09.2006 andauert und

c) die Freistellungsphase nicht vom 01.04.2005 bis 31.03.2006, sondern vom 01.10.2006 bis 31.03.2009 andauern wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vor dem Arbeitsgericht hat sie zur Begründung vorgetragen, dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 das Arbeitsverhältnis am 31.03.2006 enden werde, da der Kläger eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.04.2006 in Anspruch nehmen könne. Das Altersteilzeitende am 31.03.2009 sei deswegen in § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages eingetragen worden, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger als schwerbehinderter Mensch noch nicht anerkannt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.08.2005 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages sei wirksamer Vertragsbestandteil geworden und er sei nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dem Vertragsabschluss sei ein Briefwechsel zwischen den Parteien vorausgegangen, dessen Gegenstand insbesondere der Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses gewesen sei und die Beklagte habe gegenüber dem Kläger mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn für verpflichtet halte, die frühest mögliche gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages sei auch nicht einschränkend auszulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergäbe sich aus dem Briefwechsel der Parteien vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages gerade nicht, dass der Kläger einen Altersteilzeitvertrag nur unter der Bedingung schließen wollte, dass er keine Rente mit Abschlägen im Anschluss an das Altersteilzeitverhältnis in Anspruch nehmen müsse. Für den Kläger sei es auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so gewesen, dass er eine Rente auch zum 01.04.2009 nur mit Abschlägen habe in Anspruch nehmen können. Ein abschlagsfreier Rentenbezug zu diesem Zeitpunkt sei erst möglich gewesen, nachdem der Kläger rückwirkend als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden sei.

Im Übrigen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 18.08.2005 vollumfänglich Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 08.09.2005 zugestellte Urteil hat dieser am 23.09.2005 Berufung eingelegt. Auf den am 08.11.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, wurde diese bis zum 08.12.2005 verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 08.12.2005 bei Gericht ein.

In der Berufungsverhandlung vom 10.02.2006 hat der Klägervertreter die Berufung auf den Antrag 1a) reduziert und die Anträge 1b) und 1c) mit Zustimmung des Gegners zurückgenommen.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages über Altersteilzeit sei nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Es handele sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Das Arbeitsgericht habe diese Vorschrift unzutreffend angewandt. Es handele sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Formulararbeitsvertrag. Dem Kläger sei dasselbe Vertragsformular auch im Zusammenhang des ersten Vertragsentwurfes zugesandt worden, lediglich mit anderen Beendigungsdaten. Das Arbeitsgericht sei dabei unzutreffend dabei ausgegangen, dass aufgrund des zwischen den Parteien geführten Briefwechsels der Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Kläger nicht mehr überraschend sein konnte. Dabei habe es allerdings übersehen, dass der zwischen den Parteien geführte Briefwechsel nicht auf die formularmäßige Verwendung der Formulierung in § 1 Ziff. 4 des Altersteilzeitvertrages bezog, sondern die Frage betraf, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zum 31.03.2006 oder erst zum 31.03.2009 beendet sein würde. Insbesondere das Begleitschreiben vom 29.12.2003, mit welchem dem Kläger die geänderte Fassung des Altersteilzeitvertrages übersandt worden ist, sei geeignet gewesen, beim Kläger einen falschen Eindruck herbeizuführen, nämlich dass die Beklagte sich vollständig auf die Vorstellungen des Klägers eingelassen habe und das Altersteilzeitverhältnis erst zum 31.03.2009 enden solle. Auf den Umstand, dass das Altersteilzeitverhältnis jedoch auch früher bei der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente enden würde, habe die Beklagte gerade nicht hingewiesen. Darin liege das überraschende Moment. Beim Kläger sei der Eindruck entstanden, dass die Beklagte die nach der entsprechenden Änderung des Endtermins vorgenommene Vorstellung des Klägers akzeptiert habe. Wäre dem Kläger bewusst gewesen, was Inhalt des § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages gewesen sei, hätte er diesen Vertrag nicht unterschrieben. Aufgrund des überraschenden Inhaltes des § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages sei dieser nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Auch habe sich das Arbeitsgericht zu Unrecht bei der Bewertung der Wirksamkeit der Klausel davon leiten lassen, der Kläger habe auch bei Vertragsunterzeichnung damit rechnen müssen, bei einer Berentung ab dem 01.04.2009 Abschläge hinnehmen zu müssen. Die Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge war für den Kläger Grundlage seiner Entscheidung, ob er seinerseits den Altersteilzeitvertrag akzeptieren würde. Zwar sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages der Bescheid des damaligen Versorgungsamtes über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch noch nicht vorlegen, von dieser formalen Frage abgesehen sei der Kläger jedoch sicher davon ausgegangen, dass seine Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt würde. In dem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren habe aufgrund des Gutachtens von Herrn Dr. K. (AS 19) bereits die sichere Aussicht bestanden, dass mindestens ein GdB von 50 vorliege. Der Kläger habe gerade das Beendigungsdatum 31.03.2009 vorgeschlagen und darauf bestanden, weil er für diesen Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch ohne Rentenabschläge Altersrente habe in Anspruch nehmen können. Die Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, dem Kläger gegenüber bei Vertragsabschluss nur scheinbar auf dessen Bedingungen eingegangen zu sein und ihn im guten Glauben gelassen zu haben, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst zum 31.03.2009 enden würde. Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeit im Verhalten der Beklagten müsse diese sich so behandeln lassen, als wäre die streitgegenständliche Klausel nicht Vertragsgegenstand geworden.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Befristungslauf / auflösende Bedingung am 31.03.2006 enden wird, sondern bis zum 31.03.2009 andauert.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, die Berufung des Klägers sei unbegründet, da das Urteil des Arbeitsgerichts richtig sei. § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages über die Altersteilzeit vom 29.12.2003 sei keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, da es sich hierbei lediglich um eine deklaratorische Wiedergabe für das gesamte Arbeitsverhältnis des Klägers geltenden Tarifvertrages handele. Auch in dem Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit werde ausdrücklich auf den Tarifvertrag Nr. 37 b hingewiesen und § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages entspräche fast wortgleich § 3 Abs. 2 des TV ATZ. Bereits aus diesem Grunde könne es sich nicht um eine überraschende Klausel handeln. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht auch zutreffend erkannt, dass schon nach der vorvertraglichen Korrespondenz keine Rede davon sein könne, dass der Kläger aus Sicht der Beklagten zwingend eine Vereinbarung gewünscht habe, nach der die Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses der Parteien erst zum 31.03.2009 möglich sein solle. Dazu stehe die Korrespondenz der Parteien in völligem Widerspruch. So habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass nach der Rentenauskunft vom 02.01.2002 auch zum 01.04.2009 gar nicht damit gerechnet habe werden können, dass der Kläger eine Altersrente ohne Rentenminderung werde in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus sei es auch der Kläger selbst gewesen, der die Beklagte vorvertraglich darüber belehrt habe, dass er noch nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt sei und deshalb keinen Altersteilzeitvertrag mit Ablaufdatum 31.03.2006 abschließen könne. Dass er Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.04.2009 ohne Abschläge werde in Anspruch nehmen können, habe der Kläger selber nicht behauptet. Folglich sei es für die Beklagte auch nicht erkennbar gewesen, dass dies eine Bedingung für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages gewesen sei. Nach dem Hinweis der Beklagten vom 18.12.2003 war für den Kläger klar erkennbar, dass in seinem Fall der Bezug der frühestmöglichen Altersrente aufgrund der tarifvertraglichen Regelung für die Beklagte maßgeblich sei.

Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der d. R. vom 07.12.2005 sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht maßgeblich, weil der Kläger allein deswegen keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalte, weil zu diesem Zeitpunkt der Alterszeitvertrag noch bestanden habe und der Kläger deshalb Einkommen erzielt habe.

Im Übrigen wird wegen des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. Wegen weiterer Rechtsausführungen des Klägers, die dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird auf den Schriftsatz vom 28.03.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund von § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages über Altersteilzeit vom 29.12.2003 zum 31.03.2006.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das die Parteien am 29.12.2003 begründet haben, nach § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages über Altersteilzeit mit Ablauf des 31.03.2006 geendet hat. Insbesondere ist § 1 Abs. 4 dieses Vertrages wirksamer Vertragsbestandteil geworden und stellt einen sachlichen Grund für die Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses zum 31.03.2006 dar. Auch die in der Regelung möglicherweise enthaltene mittelbare Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen durch einen vorzeitigen Rentenbezug mit entsprechenden Abschlägen ist aufgrund des sozialpolitischen Zweckes des Altersteilzeitgesetzes gerechtfertigt.

Im Einzelnen:

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages Vertragsbestandteil geworden ist und in dem Sinne auszulegen ist, dass er das zwischen den Parteien bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Möglichkeit des Bezuges auch einer vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung hier zum 31.03.2006 beendet.

a) Zunächst ist durch Auslegung der Inhalt des § 1 Abs. 4 Altersteilzeitvertrag zu ermitteln, weil davon abhängt, ob es sich - mit diesem konkreten Inhalt - um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB handelt.

Das Arbeitsgericht hat § 1 Abs. 4 Altersteilzeitvertrag zutreffend ausgelegt. Die Regelung hat den Inhalt, das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 31.03.2006 zu beenden - zu dem Zeitpunkt, zudem der Kläger nach den gesetzlichen Regelungen eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung in Anspruch nehmen kann.

Anhaltspunkte für eine andere Auslegung, insbesondere im Sinne des Begehrens des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31.03.2009 endet, bestehe nicht.

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 4 Altersteilzeitvertrag ist eindeutig. Darauf hat das Arbeitsgericht schon zu Recht hingewiesen. § 1 Abs. 4 stellt neben § 1 Abs. 2 einen zusätzlichen, weiteren Beendigungstatbestand auf; die Regelungen gelten nebeneinander wie sich aus dem Wort "ferner" ergibt. Die Vorschrift stellt auch eindeutig auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der frühest möglichen gesetzlichen Altersrente ab. Dieser Begriff ist ein rechtlich eindeutiger Begriff. Auch die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ist eine gesetzliche Altersrente, wie sich aus § 236 a SGB VI ergibt.

bb) Eine übereinstimmende Abweichung des Parteiwillen, der eine Auslegung ggf. auch gegen den Wortlaut der Vertragsklausel erlauben würde, liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen, dass er eine gesetzliche Altersrente erst zum 01.04.2009 mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 29.12.2003 diesem Wunsch des Klägers auch nachgegeben. Allerdings war für den Kläger eindeutig erkennbar, dass die Beklagte auf die Möglichkeit, dass das Arbeitsverhältnis bei einer nach Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit auch vorzeitig enden sollte, nicht verzichten wollte. Dies war für den Kläger deswegen erkennbar, weil ihn die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2003 (AS 62 der arbeitsgerichtlichen Akte) auf die sich aus § 3 Abs. 2 TV ATZ ergebende Pflicht hingewiesen hat, die frühestmögliche Rente in Anspruch zu nehmen im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Darüber hinaus ergab sich für den Kläger auch aus dem übersandten Vertragsformular für den Arbeitsvertrag über Altersteilzeit, dass die Beklagte an der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 4 eindeutig festhalten wollte. § 1 Abs. 4 sollte eben nach dem vorangegangenen Schriftwechsel der Parteien nicht nur eine inhaltsleere Klausel sein, die keine Anwendung finden würde, sondern einen zusätzliche Beendigungstatbestand neben der Regelung des § 1 Abs. 2 darstellen. Das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2003 ist auf dem Hintergrund zu erklären, dass der Kläger sie darauf hingewiesen hatte, dass er noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt sei und deswegen die Vereinbarung einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 31.03.2006 noch nicht möglich sei. Das hat die Beklagte akzeptiert und ein späteres Beendigungsdatum in § 1 Abs. 2 aufgenommen. Daraus konnte der Kläger jedoch nicht schließen, dass für den Fall, dass er noch als schwerbehinderter Mensch anerkannt werden würde, die Beklagte von ihrem Wunsch, dass das Arbeitsverhältnis dann zum 31.03.2006 enden würde, abrücken würde. Dies gilt umso mehr, weil der Tarifvertrag in § 3 Abs. 2 eine entsprechende Pflicht des Klägers zur vorzeitigen Renteninanspruchnahme vorsieht. Es gilt auch umso mehr, weil dem Kläger bekannt war, dass der Hintergrund der "Altersteilzeitoffensive" der Beklagten nicht nur die absehbare Änderung der gesetzlichen Regelungen sein würde, sondern auch ein Personalabbau auf diese Art und Weise sozialverträglich durchgeführt werden sollte. Gerade aber dann, wenn ein Personalabbau auch Hintergrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist, muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber wünscht, dass dieser Personalabbau so schnell wie möglich vollzogen wird, der Kläger also hier auch den nächst möglichen Zeitpunkt der Verrentung in Anspruch nimmt.

Zutreffend hat auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Beklagten nach dem Schreiben des Klägers vom 18.12.2003 für die Beklagte gerade nicht erkennbar war, dass er einen Altersteilzeitvertrag nur dann abschließen würde, wenn er keine Rentenabschläge hinnehmen müsste. Der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Kläger die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gewissermaßen schon sicher hatte im Hinblick auf das Gutachten des Dr. K., der davon ausging, dass mindestens ein GdB von 50 vorliegen würde. Vielmehr hat der Kläger in seinem Schreiben vom 18.12.2003 lediglich mitgeteilt, dass er als Schwerbehinderter noch nicht anerkannt sei und dass daher ein frühest möglicher Rentenbeginn nicht mit dem 31.03.2006 möglich sei, sondern nach dem derzeitigen Stand des Dezember 2003 erst zum 01.04.2009.

Es mag sein, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages eine andere Vorstellung als die Beklagte über den Inhalt des Unterzeichneten hatte. Nachdem die Auslegung jedoch als Ergebnis zu dem soeben dargestellten vereinbarten Vertragsinhalt geführt hat, kam für den Kläger allenfalls eine Anfechtung des Vertrages in Betracht; insbesondere liegt auch versteckter Dissens vor.

Der Beklagten mag man im Übrigen zwar vorhalten können, ihre Vertragsgestaltung sei insofern inkonsequent, als der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, bereits zum 01.07.2006 eine vorgezogene Rente nach Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen (siehe Rentenauskunft vom 15.12.2004, AS 42 der arbeitsgerichtlichen Akte) und es nahe gelegen hätte, dann gleich dieses Beendigungsdatum an Stelle des 31.03.2009 in den Vertragstext aufzunehmen. Insoweit mag es auch denkbar sein, dass sich die Beklagte jedenfalls auf einen solchen Beendigungstatbestand nicht berufen kann. Das kann aber dahin gestellt bleiben: Der Beklagten war für den Kläger erkennbar wichtig, dass jedenfalls bei seiner Anerkennung als Schwerbehinderter und einer entsprechenden Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig vor dem 31.03.2009 enden sollte.

b) Bei § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

aa) Bei dem vorliegenden Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 darstellt. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlungen erklärt, sie könne keine Äußerung dazu abgeben, ob es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, insbesondere, ob der dem Kläger vorgelegte Vertrag zur mehrfachen Verwendung bestimmt gewesen sei. Voraussetzung für die Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass es sich für eine Vielzahl von Verträgen vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen handelt, die die Beklagte bei Abschluss des Vertrages dem Kläger gestellt hat.

Da der Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit unstreitig von der Beklagten formuliert worden ist, gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Vertrag als durch die Beklagte gestellt. § 310 Abs. 3 BGB ist anwendbar, da es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Verbrauchervertrag handelt, da der Arbeitnehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04).

Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen bei dem Altersteilzeitvertrag handelt, weil dem Kläger hier der Anscheinsbeweis zugute kommt, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Ein solcher Anscheinsbeweis ist auch aufgrund der äußeren Form des vorgelegten Vertragstextes möglich. Legt der Arbeitgeber ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk vor, so spricht der Anschein dafür, dass es sich um vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt (Dorndorf/Däubler, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 305 BGB, Rn. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen, BGHZ 118, S. 229, 238).

Der Kläger kann sich bezüglich des Arbeitsvertrages über die Altersteilzeit auf den Anscheinsbeweis, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, berufen. Der Vertrag ist offensichtlich für eine Vielzahl von Altersteilzeitfällen entworfen worden wie sich bereits aus seinem § 2 ergibt, wo mehrere Möglichkeiten, welche durch ankreuzen auszuwählen sind vorgegeben sind und er darüber hinaus in dem Vertragstext immer nur von dem Arbeitnehmer spricht, nicht jedoch den Namen des Klägers benennt. Darüber hinaus spricht dafür, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, dass der Kläger von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, ihm sei im Zuge der Vertragsverhandlungen dieses Vertragsmuster bereits einmal mit einem anderen Datum, aber ansonsten inhaltlich völlig identisch, zugesandt worden. Auch dies spricht dafür, dass der Vertrag von der Beklagten für eine Vielzahl von Altersteilzeitverhältnissen verwendet wird. Nachdem die Beklagte sich hierzu nicht erklärt hat, gilt der Nachweis durch den Kläger im Wege des Anscheinsbeweises als geführt und das Gericht hat davon auszugehen, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.

bb) Gleichwohl handelt es sich jedoch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Überraschend sind Vertragsklauseln dann, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ihnen muss ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Dabei kann auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als überraschende Klausel erscheinen lassen. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist (BAG, Urteil vom 27.05.2005, 7 AZR 443/04).

§ 305 c BGB beinhaltet für die Annahme einer überraschenden Klausel zwei Elemente: Zum einen muss die Klausel bei objektiver Betrachtung einen ungewöhnlichen Inhalt haben. Darüber hinaus muss der Vertragspartner aus seiner subjektiven Sicht mit ihr nicht zu rechnen brauchen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist eine Klausel in objektiver Hinsicht allerdings ungewöhnlich, so ist sie im Regelfall für den Arbeitnehmer auch subjektiv überraschend. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer auf die entsprechenden Klauseln hingewiesen wurde oder ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sie in Ruhe zu studieren oder sich aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass trotz des ungewöhnlichen Inhaltes das überraschende, subjektive Überraschungsmoment fehlte.

Unter Anlegung dieses Maßstabes ist § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages nicht überraschend.

Zunächst befindet sich § 1 Abs. 4 unter einer durch Fettdruck hervorgehobenen korrekten Überschrift, nämlich der Formulierung "Beginn und Ende der Altersteilzeit".

Es ist auch nicht objektiv ungewöhnlich, dass sich in § 1 zwei verschiedene Beendigungstatbestände bezüglich des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden, nämlich das Datum des 31.03.2009 in § 1 Abs. 2 und darüber hinaus die Regelung des § 1 Abs. 4 nach der das Arbeitsverhältnis auch dann endet, wenn der Kläger vorher eine gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann. Die Klausel des § 1 Abs. 4 ist deswegen nicht überraschend, weil sie einer tarifvertraglichen Verpflichtung des Klägers entspricht und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sämtliche Tarifverträge einschließlich des Altersteilzeittarifvertrages (TV ATZ) Anwendung finden. § 3 Abs. 2 des TV ATZ verpflichtet den Kläger gerade zur frühest möglichen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente. § 1 Abs. 4 setzt also eine tarifvertragliche Verpflichtung des Klägers im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nur in eine vertragliche Beendigungsnorm um. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger auf diese Pflicht durch ihr Schreiben vom 15.12.2005 bereits ausdrücklich hingewiesen hat. Der Kläger kannte also diese Verpflichtung und wusste, dass der Beklagten diese Verpflichtung wichtig war. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger bekannt war, dass die Beklagte Altersteilzeitvereinbarungen auch vor dem Hintergrund eines weiteren Personalabbaus forcieren wollte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass durch das Begleitschreiben vom 29.12.2003 zunächst der Eindruck erweckt werden konnte, dass die Beklagte sich nun voll auf das Begehren des Klägers, nämlich einer Beendigung der Altersteilzeit erst zum 31.03.2009 eingelassen habe. Wie allerdings bereits oben unter II. 1. a) bb) dargelegt, war für den Kläger im Hinblick auf die Korrespondenz weiterhin erkennbar, dass die Beklagte ihren Wunsch, dass das Arbeitsverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beendet werden sollte, durch die Regelung in § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages nicht gänzlich aufgegeben hatte, sondern im Hinblick darauf, dass der Kläger als Schwerbehinderter noch nicht anerkannt gewesen ist bereit war, von ihrem ursprünglichen Vorhaben, den 31.03.2006 als festen Beendigungstermin aufzunehmen, Abstand genommen hat. Gleichwohl war insbesondere im Hinblick auf die Belehrung im Schreiben vom 15.12.2003 für den Kläger nach wie vor erkennbar, dass die Beklagte wünschte, dass der Kläger zum frühest möglichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet, wenn er die Möglichkeit hat, eine gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grunde liegt auch kein Abweichen der getroffenen Vereinbarungen von den Absprachen im Zusammenhang mit dem Vertragsverlauf und den Vertragsverhandlungen über den Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit vor. Die Parteien hatten gerade keine Absprache getroffen, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Falle frühestens zum 31.03.2009 enden würde.

Selbst wenn die Klausel des § 1 Abs. 4 objektiv betrachtet ein gewisses überraschendes Moment haben sollte, so wird dieses jedoch dadurch wieder ausgeglichen, dass dem Kläger der Vertrag bereits einmal vorgelegen hat und er aus diesem Grunde auch die Gelegenheit hatte, sich mit diesem Vertrag bereits vertraut zu machen, als ihm dann der Vertrag von der Beklagten erneut mit dem geänderten Datum des 31.03.2009 nochmals übersandt worden ist und der Kläger ihn dann, möglicherweise unter gewissem Zeitdruck im Hinblick auf das bevorstehende Jahresende, unterschrieben hat. Der Kläger ist hier gerade nicht überrumpelt worden, sondern die Beklagte hat ihm, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, das Vertragsmuster bereits zuvor übersandt und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auch in der Lage, den Vertrag, weil er nicht seinen Vorstellungen entsprochen hat, abzulehnen. Daher fehlt der subjektive Überraschungsmoment, nach dem der Kläger den selben Vertrag noch einmal erhalten und dann unterschrieben hat.

Daher liegt eine überraschende Klausel nicht vor. § 1 Abs. 4 ist Vertragsinhalt geworden.

2. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.2006 aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages zwischen den Parteien, der eine Zweckbefristung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt. TzBfG darstellt.

a) Ob es sich bei § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages um eine auflösende Bedingung oder eine Zweckbefristung handelt, kann im Ergebnis offen bleiben. Nach allgemeiner Meinung liegt eine Bedingung nach bürgerlichem Recht vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft die Parteien den Eintritt oder den Fortbestand der Rechnungswirkung von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig machen. Die Bedingung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Eintritt des Ereignisses, der das Arbeitsverhältnis beenden soll, an sich ungewiss ist (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 59 m.w.N.; BAG, Urteil vom 02.07.2003, 7 AZR 612/02). Für die Annahme einer Bedingung -bezogen auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers - stand nicht fest, ob der Kläger vor dem 31.03.2009 eine vorzeitige, gesetzliche Altersrente würde in Anspruch nehmen können. Der Kläger hatte zwar einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt, welcher diese Folge gehabt hätte. Ob dem Antrag aber tatsächlich stattgegeben worden wäre und der Kläger wenigstens mit einem GdB von 50 anerkannt worden wäre, stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht fest, worauf der Kläger selbst ausdrücklich in der Korrespondenz zwischen den Parteien hingewiesen hatte. Der Umstand, dass der Kläger innerlich davon ausging und auch schon Informationen hatte aufgrund des ärztlichen Attestes von Dr. K., dass die Anerkennung als Schwerbehinderter vermutlich erfolgen würde, verändert nichts daran, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht der Beklagten unklar gewesen ist, ob der Kläger tatsächlich als schwerbehinderter Mensch anerkannt werden würde.

Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht (27.04.2004 - 9 AZR 18/03) entschieden, dass es sich in derartigen Fällen um eine Zweckbefristung handele, da der Eintritt einer Altersrente sicher sei, lediglich der Zeitpunkt im Hinblick auf vorgezogene Renten fraglich. Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, denn auch bei einer auflösenden Bedingung bedürfte es eines sachlichen Grundes nach § 21 TzBfG.

b) Der Zweck, der nach dem Willen der Parteien zur Auflösung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen soll, ist eingetreten. Nach § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist maßgeblich für die Beendigung, dass der Kläger die Möglichkeit hat, eine gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht maßgeblich, ob er diese Altersrente tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern es kommt alleine darauf an, ob er einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer gesetzlichen Altersrente hat.

Auch die vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung ist eine gesetzliche Altersrente (BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03 Rz. 45).

Zur Beurteilung ist allein die Gesetzeslage heranzuziehen. Wenn sich aus dieser ergibt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente hat, ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet.

Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 07.12.2005 dem Antrag des Klägers vom 24.11.2005 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI nicht entsprochen hat.

Aus diesem Bescheid ergibt sich mittelbar, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich vorgelegen haben, diese Rente allerdings alleine deswegen nicht gewährt wird, weil die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg meint, der Kläger würde über den 31.03.2006 hinaus noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und aus diesem Grunde die Hinzuverdienstgrenzen im Laufe jedes Kalenderjahres überschreiten.

Auf diesen - wohl fehlerhaften - ablehnenden Bescheid kommt es für die Frage, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung geendet hat jedoch nicht an, denn wie oben dargelegt ist allein maßgeblich, ob die Gesetzeslage dem Kläger einen Anspruch gibt, Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2006 zu beziehen. Da diese Voraussetzungen vorliegen, steht der Kläger entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ab dem 01.04.2006 gerade nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, weil dies durch den Zweckeintritt - sofern auch die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - geendet hat. Nach § 236 a SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Ausweislich der Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 15.12.2004 (AS 37, 42 d. arbeitsgerichtlichen Akte unter G) liegen diese Voraussetzungen beim Kläger ab dem 01.04.2006 vor.

Nach § 236 a Satz 2 und 3 SGB VI i.V.m. Anlage 22 hat der Kläger jedoch die Abschläge in Höhe von 10,8 % wegen der um drei Jahre vorzeitigen Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzunehmen.

c) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages nur wirksam, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser liegt vor.

aa) Der Kläger hat sich rechtzeitig im Sinne des § 16 TzBfG gerichtlich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Befristung gewehrt. Die Klage ist auch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich das Fehlen eines Sachgrundes gerügt, jedoch die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht, die demnach unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist.

bb) Ein Sachgrund, gewissermaßen ein gesetzlicher Sachgrund liegt aber nicht bereits nach § 8 Abs. 3 ATG vor. Danach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, zulässig.

Hierin wird allgemein ein gesetzlicher Sachgrund gesehen für die Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer eine Rente nach Altersteilzeit beanspruchen kann (APS - Preis, § 8 ATG, Rn. 7; Münchner Handbuch, Arbeitsrecht 2. Aufl., Ergänzungsband Wank, § 116, Rn. 331; Dörner, a.a.O., Rn. 847; jetzt auch BAG, Urteil vom 16.11.2005, 7 AZR 86/05, Rz. 25). Allerdings ist die Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da der Kläger gerade nicht eine Rente nach Altersteilzeit beziehen kann (diese wäre nach der Rentenauskunft der LVA vom 15.12.2004 erst zum 01.07.2006 möglich), sondern weil der Kläger vorliegend die Möglichkeit hat, eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

Ob hier eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 ATG geboten ist (so BAG, Urteil vom 27.04.2004, 9 ZR 1803, Rz. 73 2. 2. 6. b der Gründe) erscheint nicht zwingend, weil mit § 14 Abs. 1 TzBfG eine allgemeine Regelung vorhanden ist, anhand derer auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 8 Abs. 3 a TZG die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Zweckbefristung überprüft werden kann. Die Antwort kann dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen die Befristung unzulässig wäre. Wendet man § 8 Abs. 3 AltTZG auf den vorliegenden Fall entsprechend an, wäre die Befristung zulässig. Für eine entsprechende Anwendung spricht hier, wie auch vom BAG (a.a.O.) dargelegt, dass mit der Vorschrift des § 8 Abs. 3 AltTZG der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mittels Altersteilzeitarbeit erweitert werden sollte und mit der Regelung des § 8 Abs. 3 AltTZG gerade die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nach Altersteilzeit losgelöst von der Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI Rente in Anspruch nehmen zu können.

Im Gegensatz zu dem vom BAG (a.a.O.) entschiedenen Fall hat der Kläger vorliegend jedoch Rentenabschläge von 10,8 % bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente in Kauf zu nehmen. Insofern ist die Situation jedoch auch dem Arbeitnehmer vergleichbar, der nach Altersteilzeit vorgezogene Altersrente wegen Altersteilzeit beansprucht. § 8 Abs. 3 AltTZG lässt auch die Vereinbarung einer Befristung auf den Zeitpunkt zu, zu dem der Arbeitnehmer vorgezogene Rente wegen Altersteilzeit - auch mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann (Böcke, NJW 1996, S. 3386, 3391). Allerdings ist auch hier der Kläger als schwerbehinderter Mensch besser gestellt, als ein Arbeitnehmer, der nur vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen kann. Wie sich aus der Rentenauskunft der LVA Baden-Württemberg vom 15.12.2004 ergibt, wären die Abschläge bei vorgezogener Rente nach Altersteilzeit mit rund 17 % nochmals erheblich höher, als die der Kläger nunmehr bei vorgezogener Rente wegen Schwerbehinderung hinzunehmen hat.

Wendet man § 8 Abs. 3 AltTZG mangels einer entsprechenden Lücke nicht entsprechend an, sondern beurteilt die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG, so führt dies zum selben Ergebnis. In den meisten Fällen wird der sachliche Grund für die Befristung im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung bereits nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG vorliegen, weil es dem Wunsch des Arbeitnehmers entspricht, das Arbeitsverhältnis zu einem frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Im vorliegenden Fall ist dem jedoch nicht so. Der Kläger wollte Rentenabschläge gerade vermeiden.

cc) Da § 14 Abs. 1 TzBfG wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschließend die Sachgründe regelt, können sich auch aus anderen Umständen Sachgründe für die Rechtmäßigkeit der Befristung ergeben. Ein solcher Sachgrund kann sich für Befristungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeitsverhältnissen auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ergeben. Dieser greift hier jedoch auch nicht, da der Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG dann nicht erlischt, wenn der Versicherte eine Rente vor dem für ihn maßgeblichen Rentenalter in Anspruch nehmen kann, wie es bei der vorgezogenen Rente wegen Schwerbehinderung für den Kläger der Fall ist, weil für ihn das maßgebliche Rentenalter sich erst aus der Anlage 22 in Verbindung mit § 236 a SGB VI ergibt.

Ein Sachgrund für die Befristung ergibt sich jedoch aus zwei Gesichtspunkten:

Zum Einen enthält § 8 Abs. 3 AltTZG die Wertung, dass grundsätzlich der gleitende Übergang nach Altersteilzeitarbeit in den vorgezogenen Ruhestand möglich sein soll. Die Parteien des Altersteilzeitvertrages sollen gerade nicht den Erschwernissen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf einen möglichen Rentenbezug des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ausgesetzt werden, sondern in der Gestaltung des Beendigungszeitpunktes frei sein können, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente vorliegen. Dagegen mag zwar zunächst sprechen, dass durch die vertragliche Regelung in § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages Störfälle erzeugt werden können, wenn nämlich beispielsweise die Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch erst in der Freistellungsphase erfolgt wäre und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch die Zweckbefristung möglicherweise auch erst in der Freistellungsphase beendet worden wäre, so dass eine nachträgliche Korrektur im Sinne einer Verkürzung der Arbeitsphase nicht mehr möglich gewesen wäre. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass es der Kläger selber in der Hand hat, ob er die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch betreibt oder nicht und auf diese Art und Weise die Zweckerreichung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt selber steuern kann. Im Übrigen gibt es für den Eintritt von Störfällen in der Altersteilzeit entsprechende sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, wie dieses Arbeitsverhältnis dann abzuwickeln ist. Nachteile entstehen dem Kläger dadurch keine, weil es dann im Ergebnis zu einer Nachvergütung der zu viel im Voraus geleisteten Arbeit, welche nun in der Freistellungsphase nicht mehr ausgeglichen werden kann, kommt.

Im Übrigen ist die Zweckbefristung auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu vertraglichen Altersgrenzen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Danach ist die Rechtmäßigkeit einer Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von einer Mindestabsicherung durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig (BAG, Urteil vom 16.11.2005, 7 AZR 86/05, Rz. 28; BAG, 27.07.2005, 7 AZR 443/04, Rz. 26 zur Altersrente mit 65 Jahren). Zu dieser gesetzlichen Mindestabsicherung gehört auch eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen, denn bereits nach § 8 Abs. 3 AltTZG ist von Gesetzes wegen eine Vereinbarung zulässig, die das Altersteilzeitarbeitsverhältnis befristet, wenn der Arbeitnehmer auch eine vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeit beantragt und - ggf. erhebliche - Rentenabschläge hinnehmen muss. Aus diesem Grunde kann der Kläger nicht einwenden, in seinem Falle wäre die Befristung nicht von einem Sachgrund getragen, weil im Gegensatz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2003 - 9 AZR 122/03 und vom 27.04.2004 - 9 AZR 18/04 § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages auch dann eingreife, wenn der Kläger eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen muss. Aus § 8 Abs. 3 AltTZG folgt, dass der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers für ausreichend berücksichtigt hält, wenn ihm nach Beendigung der Altersteilzeit eine Altersrente zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Dabei kann es sich auch um eine Altersrente mit Abschlägen handeln.

d) Die Befristungsregelung des § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung darstellt.

§ 81 Abs. 2 SGB IX verbietet nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlung. Im Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern war der Kläger gezwungen, eben aufgrund der Schwerbehinderung und der daraus resultierenden Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.03.2006 zu beenden. Das geschieht jedoch nicht unmittelbar wegen des Vorhandenseins einer Schwerbehinderung, sondern § 1 Abs. 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrages knüpft vielmehr an die Möglichkeit einer vorgezogenen Inanspruchnahme einer Altersrente an. Sie betrifft damit alle Menschen, die in irgendeiner Weise vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können. Die Regelung führt aber im Falle des Klägers dazu, dass er als behinderter Mensch in besonderer Weise benachteiligt wird, weil sein Arbeitsverhältnis zu einem besonders frühen Zeitpunkt vorzeitig endet. § 81 Abs. 2 SGB IX verbietet nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlung. Diese unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig. Sie wird durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX) Dies ergibt sich aus dem sozialpolitischen Zweck des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrags Altersteilzeit, der für die Parteien gilt. Zweck ist es, älteren Beschäftigten einen gleisenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen, aber auch einen sozialverträglichen Personalabbau zu fördern. Weitergehend als das Altersteilzeitgesetz gibt der Tarifvertrag Altersteilzeit den Arbeitnehmern sogar einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, sofern nicht seitens der Beklagten sachliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen geltend gemacht werden können (§ 2 Abs. 1 TV ATZ). Dem steht dann aber die Verpflichtung des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 2 ATZ entgegen, die frühest mögliche gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen. Auch wenn - entgegen den Sachverhalt der Entscheidung des BAG vom 27.04.2004, 9 AZR 18/03 - im vorliegenden Fall der Kläger nicht durch eine ungekürzte Altersrente abgesichert ist, sondern nur eine um 10,8 % gekürzte Rente in Anspruch nehmen kann, ändert das nichts daran, dass auch mit der Regelung des § 1 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz und der hier zugrunde liegenden tariflichen Regelung des § 3 Abs. 2 TV ATZ sozialpolitische Zwecke verfolgt werden. Die Durchführung von Altersteilzeit ist eine beschäftigungspolitische Maßnahme. Dem Verlust des Arbeitsplatzes zu einem Zeitpunkt der für schwerbehinderte Menschen früher eintreten kann als bei nicht schwerbehinderten Menschen steht gegenüber, dass die schwerbehinderten Menschen das Privileg genießen vorzeitig eine Altersversorgung, wenn auch mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu können.

Auch das Mittel, welches die Beklagte hierfür durch § 1 Abs. 4 gewählt hat, nämlich die Dauer von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zeitlich zu begrenzen, ist zur Erreichung dieses Zweckes angemessen und erforderlich. Das maßgebliche Ziel, möglichst schnell Stellen entweder für jüngere Arbeitnehmer oder arbeitslose Arbeitnehmer frei zu machen oder aber zumindest auf diese Art und Weise Kündigungen zu vermeiden, wäre nicht erreicht, wenn die Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht bereits auf den Zeitpunkt erfolgen könnte, zudem der Kläger eine vorgezogene, gesetzliche Rente in Anspruch nehmen kann. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass die soziale Absicherung des schwerbehinderten Menschen ihrerseits aus öffentlichen Kassen und aufgrund einer Regelung, die mit der Behinderung im Arbeitsleben auf dem Arbeitsmarkt verbundenen Nachteile durch eine früherere soziale Absicherung ausgleichend erfolgt (BAG, Urteil vom 27.04.2004, 9 AZR 18/03, Rz. 85).

Aus diesem Grund ändert der Umstand, dass der Kläger eine vorgezogene Altersrente nur mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann nichts daran, dass die durch die Regelung des § 1 Abs. 4 auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 TV ATZ vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht nur von einem sachlichen Grund getragen wird, sondern auch - wenn überhaupt - dann eine zulässige, mittelbare Benachteiligung des Klägers darstellt.

e) Die Zweckbefristung beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006. Zwar wäre bei enger, wörtlicher Auslegung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 30.04.2006 anzunehmen, denn nach der Formulierung des § 1 Abs. 4 Altersteilzeitvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, zu dem der Kläger die frühest mögliche, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann. Da der Kläger die gesetzliche Altersrente erstmals zum 01.04.2004 in Anspruch nehmen konnte, würde das Arbeitsverhältnis bei wörtlicher Auslegung erst am 30.04.2004 enden. § 1 Abs. 4 ist jedoch dahingehend korrigierend auszulegen, dass er denn Sinn hat, zu vermeiden, dass Lücken in der sozialen Sicherung des Klägers entstehen. Aus diesem Grunde endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann. Würde der Kläger im Laufe eines Monats die Altersrente in Anspruch nehmen können, ergäben sich zudem erhebliche Verrechnungsprobleme. Auf der anderen Seite soll nach der vertraglichen Regelung ersichtlich ein Parallel-Laufen von Altersrente und Altersteilzeitarbeitsverhältnis vermieden werden. Da der Kläger aber mit Beginn des Aprils 2006 bereits Altersrente in Anspruch nehmen konnte, ist § 1 Abs. 4 dahingehend auszulegen, dass für diesen Fall das Arbeitsverhältnis am 31.03.2006 enden soll.

f) Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 15.03.2005 den Kläger auch rechtzeitig im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG auf die Zweckerreichung hingewiesen, so dass die Altersteilzeit am 31.03.2006 endet.

Aus den genannten Gründen war die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil auf seine Kosten zurückzuweisen. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat er die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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