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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 60/08
Rechtsgebiete: SGB IX, BGB


Vorschriften:

SGB IX § 136 Abs. 1
SGB IX § 136 Abs. 1 Nr. 1
SGB IX § 136 Abs. 2 S. 1
SGB IX § 138 Abs. 1
BGB § 626
1. Aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig werden.

Dass der Mitarbeiter wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, ist kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX für eine Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der Hauptzweck der Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistungen ist und nicht der Zweck des § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung Vordergrund des Aufenthalts in der WfbM ist.

2. Die Einstellung der Förderungsleistungen durch den Kostenträger stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund des Werkstattverhältnisses auf den Tag des Wegfall der Leistungen nach § 626 BGB dar, da es dem Träger der Werkstatt nicht zuzumuten ist, seine Dienstleistungen im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX zu erbringen, wenn er hierfür keine adäquate Gegenleistung, die hier aufgrund der Besonderheiten durch den Sozialleistungsträger erfolgen, erhält.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 18.09.2008, 15 Ca 99/08 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung des Werkstattverhältnisses zwischen dem schwerbehinderten Kläger und der Beklagten sowie über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Entschädigung wegen Benachteiligung wegen seiner Behinderung zu zahlen.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten in deren Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sein Bruder ist sein bestellter Betreuer.

Im Rahmen seiner Beschäftigung in der WfbM der Beklagten führt der Kläger einfachste Montagetätigkeiten aus. Er erhält dafür das vorgeschriebene monatliche Mindestentgelt von 67,00 EUR.

Mit Bescheid vom 25.02.2008 stellte das Landratsamt O. - Amt für Soziales und Versorgung - die bisher gewährten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 53 ff. SGB XII zum 29.02.2008 ein. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers derzeit die für eine Förderung nötige Werkstattfähigkeit nicht vorhanden sei. In seiner Sitzung vom 16.01.2008 sei der Fachausschuss zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger müsse sich medizinischen und therapeutischen Maßnahmen unterziehen, um seine Werkstatt- und Gemeinschaftsfähigkeit wieder herzustellen. Gemeinschaftsfähigkeit sei im Übrigen Voraussetzung für alle Angebote der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Da dies fehle würden die Eingliederungshilfeleistungen für die Betreuung des Klägers im Arbeitsbereich der H. Werkstätten zum 29.02.2008 eingestellt.

Gegen diesen Aufhebungsbescheid hat der Kläger selbst Widerspruch eingelegt und Klage zum zuständigen Sozialgericht angekündigt. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 28.02.2008, dem Klägervertreter am 29.02.2008 zugegangen, kündigte daraufhin die Beklagte aufgrund der Einstellung der Eingliederungshilfeleistungen den bestehenden Werkstattvertrag zum 29.02.2008.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage, die am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg eingegangen ist. Zugleich verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 EUR, da er durch die Kündigung wegen seiner Behinderung diskriminiert worden sei.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, er genieße Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Zudem bestünde die Werkstattfähigkeit weiter fort. Das Verhalten, das die Kündigung ausgelöst habe, sei Teil der Behinderung des Klägers. Daher habe die Beklagte mit der Kündigung den Kläger gerade wegen seiner Behinderung benachteiligt. Zudem sei er Arbeitnehmer und die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam, weil sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden sei.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt :

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2008, zugegangen am 29.02.2008, zum Ablauf des 29.02.2008 endet.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.2008 hinaus fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.000,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Die Berechtigung der fristlosen Kündigung des Werkstattverhältnisses ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 137 SGB IX nicht mehr vorlägen und der Kostenträger die Kostenzusage zurückgenommen habe. Zutreffend sei der Kostenträger davon ausgegangen, dass der Kläger nicht werkstattfähig sei. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung und der Kläger sei auch nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Ein Schmerzensgeldanspruch habe er nicht, denn er sei nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden und das AGG finde auf das Werkstattverhältnis keine Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.09.2008 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das zwischen den Parteien bestehende Werkstattverhältnis durch die Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden sei. Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes fänden keine Anwendung, sondern der Werkstattvertrag könne von beiden Seiten ordentlich und im Ausnahmefall außerordentlich gekündigt werden. Zwar schränke hier § 137 Abs. 2 SGB IX diese generelle Kündigungsmöglichkeit erheblich ein und lasse im Ergebnis die Kündigung nur bei Wegfall der Werkstattfähigkeit oder der Aufhebung des Leistungsbescheides durch den Sozialleistungsträger zu. Diese Voraussetzungen lägen jedoch vor, da das Landratsamt O. die von ihm gewährten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum 29.02.2008 eingestellt habe. Auf die Werkstattfähigkeit des Klägers komme es daher im Einzelnen nicht an. Da es sich um kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien handele sei es auch nicht erforderlich gewesen, dass die Beklagte zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einhole. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da durch die Beklagte nicht einmal Indizien dafür geschaffen worden seien, dass der Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt werde. Das Werkstattverhältnis sei nicht wegen der Behinderung gekündigt worden, sondern im Hinblick auf die Einstellung der Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger.

Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 25.09.2008 zugestellt.

Seine Berufung hiergegen ging am 15.10.2008 fristgerecht beim Landesarbeitsgericht ein. Sie wurde zugleich begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen. Das Gericht habe zunächst verkannt, dass nach § 9 Abs. 3 des Werkstattvertrages, der maßgeblich sei, weil die Beklagte dem Klägervertreter auf dessen Anforderungen hin genau diesen Vertrag übersandt habe, die Werkstatt das Werkstattverhältnis nur dann kündigen könne, wenn die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte nicht mehr gegeben seien (§ 127 SGB IX) und zusätzlich der Kostenträger die Kostenzusage zurückgenommen hat. Damit hätten die Parteien eine erhöhte Anforderung für eine Kündigung des Werkstattvertrages getroffen, die der gesetzlichen Bestimmung des § 137 SGB IX vorgehe. Die Parteien hätten damit ausdrücklich individualrechtlich vereinbart, dass nur der Wegfall der Werkstattfähigkeit zusammen mit der Aufhebung des Leistungsbescheides durch den Sozialleistungsträger die Beklagte berechtige, das Werkstattverhältnis zu kündigen. Da der Kläger die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für den angeblichen Wegfall der Werkstattfähigkeit bestritten habe, hätte das Gericht das Vorliegen der Werkstattfähigkeit prüfen müssen und hierüber ggf. eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte aber auch nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Tatsachen sich eine Fremdgefährdung anderer Werkstattmitarbeiter durch den Kläger ergeben solle. Durch das von der Beklagten behauptete vom Kläger jedoch bestrittene angebliche Verhalten des Klägers sei eine Fremdgefährdung anderer nicht dargestellt. Die angebliche mangelnde Konzentrationsfähigkeit und Nervosität des Klägers genügten dafür jedenfalls nicht, lägen im Übrigen aber auch nicht vor.

Zudem sei die Kündigung unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes zuvor nicht eingeholt worden sei. Das Werkstattverhältnis des Klägers mit der Beklagten habe sich spätestens nach 15 Jahren in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt und der Kläger sei bereits seit 27 Jahren für die Beklagte tätig. Der Kläger habe darüber hinaus auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß dem Klagantrag Ziffer 2.

Zudem behandle die Beklagte den Kläger ungleich im Verhältnis zu dem Mitarbeiter T., denn dieser habe Mitte 2002 die Schwester des Klägers mit einem Messer an der Bauchseite verletzt und die Beklagte sei gegen diesen Mitarbeiter in keiner Weise eingeschritten. Sie habe ihn nicht einmal abgemahnt. Der selbe Mitarbeiter habe den Kläger Mitte 1999 auch im Dienst tätlich angegriffen und bedroht. Auch hier habe sich die Beklagte nicht zu irgend einer Maßnahme gegen Herrn T. veranlasst gesehen. Auch sei der Kläger im Februar 2007 von dem Vorarbeiter H. an den Kopf geschlagen worden. Die Gesamtheit dieser Tatsachen habe eine indizielle Wirkung, dass die Beklagte aus sachfremden Motiven den Kläger ungleich behandle, während sie entsprechendes Verhalten anderer Behinderter ohne Beanstandungen hinnehme. Damit habe sie ein Indiz geschaffen, dass sie gerade das behinderungsbedingte Verhalten des Klägers nicht hinnehmen werde und sei nach § 22 AGG mit dem Gegenbeweis belastet. Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers in ihrer Werkstatt monatlich etwa 1.000,00 EUR vom Sozialleistungsträger erhalte.

Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 18.09.2008, 15 Ca 99/08 wird wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2008, zugegangen am 29.02.2008, zum Ablauf des 29.02.2008 endet.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.2008 hinaus fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Darüber hinaus hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2009

beantragt ,

den vorliegenden Rechtsstreit bis zum Abschluss des Rechtsstreits über den Aufhebungsbescheid vom 25.02.2008 beim Sozialgericht Freiburg, Az. S 4 SO 3358/08 auszusetzen.

Die Beklagte ist dem Aussetzungsantrag entgegen getreten und hat im Übrigen beantragt ,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt aus, da das Werkstattverhältnis ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis sei, könne es jederzeit durch die Beklagte gekündigt werden, wenn die in dem § 137 SGB IX für die Aufnahme bzw. den Verbleib in der Werkstatt festgelegten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht mehr erfüllt seien. Auf das Werkstattverhältnis fänden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Der Wegfall der Kostenübernahme reiche dabei als Grund für eine sofortige Kündigung des Werkstattvertrages aus. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 des Mustervertrages. Dieser fände im Übrigen zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Anwendung, denn er sei zu keinem Zeitpunkt vom Kläger oder dessen Betreuer unterschrieben worden. Vielmehr sei dieser Vertrag lediglich dem Klägervertreter informationshalber übersandt worden. Dieser Mustervertrag sei im Jahr 2007 entwickelt worden, da es behinderte Menschen mit einem sogenannten persönlichen Budget gäbe. Dies bedeute, dass die Rehabilitationsleistungen nicht an die Werkstatt direkt ausgezahlt würden, sondern der behinderte Mensch, der sich für eine Aufnahme in eine WfbM interessiere, sich mit den ihm gewährten Rehabilitationsleistungen an verschiedene Werkstätten wenden könne, um zu vergleichen, welches die Leistungen der Werkstätten im Einzelnen seien und sich dann die ihm genehme Werkstatt aussuchen könne. Aus diesem Grunde sei es erforderlich gewesen, die Leistungen der Werkstatt durch eine entsprechende vertragliche Regelung zu beschreiben. Der Kläger selbst verfüge über kein solches persönliches Budget und aus dem Grund gäbe es auch keinen mit ihm oder seinem Betreuer schriftlich abgeschlossenen Werkstattvertrag in Gestalt des Mustervertrages.

Der Kündigungsgrund resultiere auch daraus, dass die Beklagte für den Kläger monatlich etwa 1.000,00 EUR als Sozialleistungen erhalte. Durch die Aufhebung der Rehabilitationsleistungen durch den Bescheid vom 25.02.2008 des Landratsamtes O. entfalle dieser Betrag und damit auch die Voraussetzungen für eine Beschäftigung des Klägers nach § 137 Abs. 2 SGB IX in der WfbM. Wenn die Beklagte nunmehr weiter Leistungen an den Kläger erbringe, müssten diese finanziellen Belastungen aus dem erwirtschafteten Erlös der Werkstatt aufgebracht werden und gingen im Endeffekt von den Löhnen der übrigen Beschäftigten ab, da keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestünden. Im Übrigen fehle auch die Werkstattfähigkeit des Klägers (auf die Ausführungen hierzu im Einzelnen wird auf die Seiten 58 bis 60 der Berufungserwiderung Bezug genommen).

Die Beklagte sei erst dann wieder zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet, wenn ein bestandskräftiger Bescheid über die Gewährung von Leistungen vorhanden sei. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, das wirtschaftliche Risiko einer Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines unter Umständen mehrere Jahre dauernden sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen liege die Beweislast beim Kläger, denn der habe die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, dass er einen Anspruch auf eine Beschäftigung im Sinne des § 137 SGB IX habe. Der Werkstattvertrag habe auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können, denn die Kündigungsfristen der §§ 621, 622 BGB fänden auf das vorliegende Dienstverhältnis keine Anwendung.

Die Kündigung bedürfe auch nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handle.

Ebenso wenig liege eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen in der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen vor. Die Behauptungen bezüglich des Mitarbeiters T. seien unzutreffend. Aus diesem Grund habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es finde auf das Werkstattverhältnis zunächst überhaupt keine Anwendung. Im Übrigen sei die Kündigung des Werkstattvertrages keine Handlung, die den Kläger wegen seiner Behinderung benachteilige. Im Übrigen könne die Klage auf Schadensersatz kaum ernstlich gemeint sein, denn der Kläger erhebe nun zum dritten Mal innerhalb von nicht einmal 13 Monaten gegen die Beklagte eine Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von - jedes Mal - 10.000,00 EUR.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 519 Abs. 1, 2, § 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Die Berufungsbegründung genügt auch bezüglich des Klagantrags Ziffer 3 (Schadensersatzforderung über 10.000,00 EUR) noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO für die Begründung der Berufung. Zwar lässt sich mangels einer Gliederung der Berufungsbegründung dieser nicht entnehmen, welcher Teil der Berufungsbegründung sich mit dem vom Arbeitsgericht abgewiesenen Schadensersatzanspruch beschäftigt. Der Seite 4 unten der Berufungsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger wohl davon ausgeht, dass das Arbeitsgericht auch dadurch diesen Teil der Klage zu Unrecht abgewiesen habe, weil es nicht beachtet habe, dass die Kündigung der Beklagten durch das Verhalten des Klägers, welches Teil seiner Behinderung sei, motiviert und ausgelöst worden sei, und dass die Beklagte den Kläger hier ungleich behandle, während sie das Verhalten anderer Behinderter ohne Beanstandungen hinnehme. Das genügt jedenfalls, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO zu genügen. Auf die Schlüssigkeit des Vortrags kommt es nicht an.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist nach § 65 ArbGG nicht mehr zu prüfen; im Übrigen hat sie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Sie ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 10 ArbGG ohne weiteres.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Daher wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Auch das weitere Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers, die er mit dem Antrag Ziffer 1 erhoben hat, ist unbegründet.

a) Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil der Kläger nicht nur festgestellt wissen will, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam gewesen ist, sondern er darüber hinaus in seinen Feststellungsantrag aufnimmt, dass diese Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Damit begehrt er auch die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Da dem nicht so ist, war bereits aus diesem Grunde der Klageantrag Ziffer 1 abzuweisen (siehe BAG, Beschluss v. 19.12.2000, 5 AZB 16/00, AP Nr. 9 zu § 2 ArbGG 1979 - Zuständigkeitsprüfung, unter II. 3. a) der Gründe).

Der Kläger ist kein Arbeitnehmer. Die Rechtsstellung behinderter Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten regelt § 138 Abs. 1 SGB IX. Danach können behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten Arbeitnehmer sein. Sind sie dies nicht, so gilt ihr Rechtsverhältnis zu den Werkstätten als ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis.

Für die Prüfung, ob der Kläger Arbeitnehmer ist, sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft heranzuziehen. Die Anlehnung an § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist daher vor allem maßgeblich, in welchem Grad der persönlichen Abhängigkeit der Kläger bei der Beklagten tätig gewesen ist. Dafür ist wiederum maßgeblich, ob der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistung dem Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Der Kläger muss in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sein. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere darin, dass er hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. statt vieler BAG, AP Nr. 42 zu § 611 BGB - Abhängigkeit; Neumann/Pahlen SGB IX, 11. Auflage, § 138 Rn. 9).

Für das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft hat zum einen der Kläger nichts vorgetragen. Die bloße Behauptung, er erbringe in erheblichem Umfang wirtschaftlich wertvolle Leistung, ist unsubstantiiert. Darüber hinaus ist dem auch gerade nicht so. Die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt der Beklagten ist vor allem durch Gesichtspunkte der Beschäftigung, Betreuung, Förderung und Rehabilitation geprägt. Die Arbeitsleistung, die der Kläger erbringt, ist nicht maßgeblich für seinen Aufenthalt und seine Beschäftigung in der Werkstatt. Dass sie auch nicht von wirtschaftlich maßgeblicher Bedeutung ist, zeigt sich daran, dass der Kläger lediglich das vorgeschriebene Mindestmonatsentgelt von 76,00 EUR plus 50,00 EUR erhält, mehr aber nicht. Die Tätigkeit des Klägers wird unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation durch das Landratsamt O. gefördert, nicht jedoch als begleitete Arbeitsleistung eines behinderten Menschen (siehe Kossens/von der Heide/Maasz, SGB IX, 2. Auflage, § 138 Rn. 2).

Dass der Kläger wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, ist kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX für eine Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der Kläger wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt, also der Hauptzweck seiner Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistungen ist und nicht der Zweck des § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung Vordergrund des Aufenthalts in der WfbM ist.

Auch aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst für den Regelfall davon ausgeht, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig werden. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist - wie sich aus dem Nebensatz "wenn sie nicht Arbeitnehmer sind" ergibt - die Ausnahmeregelung, welche ggf. auch vom Kläger zu beweisen wäre (So auch Rühle, Kündigung der Werkstattverhältnisse von Schwerbehinderten, DB 2001 S. 1364, 1365).

Zwar mag der Kläger den Weisungen der betreuenden Mitarbeiter der WfbM der Beklagten unterliegen. Anders als bei einem Arbeitnehmer ist jedoch die (behinderungsbedingte) Missachtung von Weisungen für den Kläger folgenlos, weil er auch gerade wegen dieser Einschränkung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann, sondern eine Beschäftigung in der WfbM gefunden hat.

Da es für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses keine vom Kläger vorgetragenen oder sonst greifbaren objektiven Anhaltspunkte gibt, ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Werkstatt der Beklagten nicht als Arbeitnehmer, sondern als arbeitnehmerähnliche Person tätig wird, um den Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX zu erfüllen, wonach die behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, in der Werkstatt für Behinderte eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis ermöglicht wird.

b) Darüber hinaus ist die Kündigung des Werkstattverhältnisses durch den Beklagten auch wirksam zum 29.02.2008.

aa) Das Werkstattverhältnis ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es verpflichtet einerseits die Beklagte, zugunsten des Klägers Leistungen im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX zu erbringen, andererseits aber auch den Kläger, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihm seine Behinderung gibt, gewisse Arbeitsleistungen zu erbringen. Durch die Klassifizierung dieses Rechtsverhältnisses als ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis durch § 138 Abs. 1 SGB IX ist bezüglich des Inhaltes dieses Rechtsverhältnisses nur ausgesagt, dass bestimmte Schutzgesetze wie beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz, welche auch für arbeitnehmerähnliche Personen gelten, auch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung findet. Die eigentlichen Hauptleistungspflichten ergeben sich daraus nicht, sondern diese ergeben sich aus dem Zweck der Beschäftigung in einer WfbM und damit aus § 136 SGB IX.

Das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten lässt sich daher als ein Rechtsverhältnis beschreiben, bei dem eine wechselseitige Erbringung bestimmter Dienste im Vordergrund steht. Für die Beklagte besteht die Verpflichtung, gegenüber dem Kläger Dienstleistungen im Rahmen der Zweckbestimmung der Werkstatt für behinderte Menschen, wie sie sich aus § 136 Abs. 1 SGB IX ergibt, zu erbringen. Für den Kläger wiederum besteht die Verpflichtung, im Rahmen seiner Möglichkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben in der WfbM Arbeitsleistung zu erbringen. Daher ist es gerechtfertigt, auf das Rechtsverhältnis des behinderten Menschen zur WfbM die Gedanken dies Dienstvertragsrechts nach § 611 ff BGB heranzuziehen.

bb) Daraus ergibt sich, dass die Beklagte berechtigt war, wegen der Einstellung der Förderungsleistungen durch das Landratsamt die Werkstattverhältnis außerordentlich auf den Tag des Wegfall der Leistungen nach § 626 BGB zu kündigen. Der Wegfall der Sozialleistungen durch den Aufhebungsbescheid des Landratsamtes O. beendet das Werkstattverhältnis der Parteien nicht automatisch. Es stellt jedoch einen außerordentlichen Kündigungsgrund in Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB dar.

Da eine WfbM nicht kostendeckend arbeiten kann, ist es erforderlich, dass die Beklagte für die Leistungen, die sie gegenüber dem Kläger erbringt, von den Rehabilitationsträgern, hier dem Landratsamt O., Leistungen erhält. Das vom Kläger zu erbringende Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reicht nicht aus, um die Kosten, die insbesondere durch entsprechendes Betreuungspersonal in einer Werkstatt für behinderte Menschen anfallen, überhaupt zu decken. Die Finanzierung der Dienstleistung, die die Beklagte gegenüber dem Kläger erbringt, geschieht daher im Wesentlichen über die Sozialleistungen der Rehabilitationsträger.

Durch die Einstellung der Gewährung von Sozialleistungen für die Beschäftigung des Klägers in der WfbM der Beklagten durch den Bescheid des Landratsamtes O. vom 25.02.2008 sind die wesentlichen finanziellen Grundlagen für eine Beschäftigung des Klägers in der WfbM entfallen. Ob diese Leistung nun in Bezug auf die Person des Klägers monatlich 1.000,00 EUR oder weniger beträgt, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers jedenfalls einen namhaften Betrag vom Landratsamt erhält.

Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, ihre Dienstleistungen für den Kläger im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX zu erbringen, wenn sie hierfür keine adäquate Gegenleistung, die hier aufgrund der Besonderheiten durch den Sozialleistungsträger erfolgen, erhält. Die Beklagte wäre in diesem Fall gehalten, die Dienstleistungen durch die entsprechende Beschäftigung des Klägers auf eigene Kosten zu erbringen. Das ist hier unter Abwägung aller maßgeblichen Interessen nicht zuzumuten. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Kündigungsfrist auf das Werkstattverhältnis Anwendung findet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers hier davon ausginge, dass lediglich die kürzere Kündigungsfrist des § 621 BGB anzuwenden wäre, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, so müsste die Beklagte gleichwohl den Kläger wenigstens für einen Monat ohne entsprechende "Gegenleistung" - besser Refinanzierung - durch den Sozialleistungsträger beschäftigen. Die Beklagte hat im Verhandlungstermin vor der Kammer überzeugend dargelegt, dass dies letztendlich nur auf Kosten der übrigen bei ihr beschäftigten behinderten Menschen möglich ist, da außer den Sozialleistungen und dem erzielten Arbeitsentgelt der Werkstatt für Behinderte der Beklagten keine anderen Einnahmemöglichkeiten zur Verfügung stehen und eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei ausbleibender Eingliederungshilfe durch den Sozialleistungsträger letztendlich dazu führt, dass den anderen beschäftigten Menschen in der Werkstatt für Behinderte ihr Arbeitsentgelt gekürzt werden müsste.

Dass der Wegfall der Förderung durch den Sozialleistungsträger ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann, ergibt sich auch im Gegenschluss aus § 137 Abs. 2 SGB IX. Danach haben behinderte Menschen einen Anspruch auf Beschäftigung in der WfbM, solange sie die Aufnahmevoraussetzungen des § 137 Abs. 1 SGB IX erfüllen. Dazu gehört als Voraussetzung, dass Leistungen durch den Rehabilitationsträger gewährleistet sind. Fallen aber dann die Leistungen durch den Rehabilitationsträger weg, so entfällt dann auch der Beschäftigungsanspruch der behinderten Menschen in der WfbM. Das zeigt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass einer WfbM nicht zuzumuten ist, ohne entsprechende Rehabilitationsleistungen behinderte Menschen zu beschäftigen. Das Vorliegen einer schweren schuldhaften Vertragspflichtverletzung (so aber Rühle, DB 2001 S. 1364 - Kündigung der Werkstattverhältnisse von Schwerbehinderten, S. 1366) ist nicht erforderlich. So wie ein Arbeitnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn sein Arbeitgeber, gleich aus welchen Gründen, nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Vergütung zu zahlen, weil es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, ohne Entgelt bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten, ist es umgekehrt auch der Beklagten nicht zuzumuten, ihre Dienstleistungen für den Kläger in Form der Leistungen des § 136 SGB IX zu erbringen, wenn sie hierfür keine Refinanzierung über die Sozialleistungsträger erhält. Die von Rühle vertretene Auffassung, ein schweres schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des behinderten Menschen sei nur ein Kündigungsgrund, geht insoweit auch an den Realitäten vorbei, weil infolge von Behinderungen wie der des Klägers schwere schuldhafte vertragswidrige Verhaltensweisen praktisch ausgeschlossen sind, da die Verhaltensweisen des Klägers, die dazu geführt haben, dass das Landratsamt angenommen hat, er sei nicht mehr werkstattfähig, Bestandteil seiner Behinderung sind und aus diesem Grunde nicht als schwere schuldhafte Vertragsverstöße angesehen werden können.

cc) Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob er noch werkstattfähig ist oder nicht, kommt es daher nicht an.

Wie bereits das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.1.2008 - 8 Sa 506/07) zutreffend entschieden hat, kann auch der Wegfall der Rehabilitationsleistungen für sich genommen ein Grund zur Kündigung des Werkstattverhältnisses darstellen. Selbst wenn der Sozialleistungsträger zu Unrecht angenommen hätte, dass die Werkstattfähigkeit des Klägers entfallen ist, läge gleichwohl für die Beklagte ein Kündigungsgrund für das Werkstattverhältnis mit dem Kläger vor, weil es ihr auch dann, wenn der Kläger entgegen der Annahme des Sozialleistungsträgers weiter werkstattfähig sein sollte, nicht zuzumuten ist, ihn ohne entsprechende Eingliederungshilfe und damit ohne entsprechende Refinanzierung ihrer Aufwendungen für die Beschäftigung des Klägers weiterhin in ihrer Werkstatt zu beschäftigen und zu betreuen.

c) Aus diesem Grunde war das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen bis zum Abschluss des Rechtsstreits, den der Kläger beim Sozialgericht Freiburg gegen den Aufhebungsbescheid vom 25.02.2008 anhängig gemacht hat. Der Rechtsstreit wäre nur auszusetzen gewesen, wenn die Frage des Kündigungsgrundes davon abhängt, ob das Landratsamt O. die Eingliederungsbeihilfe zu Recht unter der Prämisse der fehlenden Werkstattfähigkeit des Klägers aufgehoben hat oder nicht. Darauf kommt es jedoch, wie oben dargestellt, nicht an, denn es reicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Werkstattvertrages aus, dass der Sozialleistungsträger die Leistungen nicht mehr gewährt. Im Übrigen würde eine Aussetzung des Rechtsstreites das Risiko, dass der keinen Bestand hat, in unangemessener Weise auf die Beklagte verlagern. Sollte sich nämlich nach einer unter Umständen nicht unerheblichen Prozessdauer ergeben, dass die Aufhebungsentscheidung des Landratsamtes O. vom 25.02.2008 aufzuheben ist, so wäre die Beklagte für die bis dahin nicht erfolgte Beschäftigung des Klägers in der WfbM Annahmeverzugs- oder Schadenersatzansprüchen durch den Kläger ausgesetzt. Im Übrigen würde eine Aussetzung auch dem Beschleunigungsgrundsatz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens widersprechen. Sollte sich der Aufhebungsbescheid des Landratsamtes O. als fehlerhaft herausstellen, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt nach § 137 Abs. 2 SGB IX einen neuen Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte, sodass ihm aus dem Umstand, dass das vorliegende Verfahren nicht ausgesetzt wird, kein Nachteil droht.

d) Die Parteien haben auch keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten getroffen.

aa) Soweit sich der Kläger hierzu auf § 9 Abs. 3 des Musterwerkstattvertrages, den die Beklagte seinem Prozessbevollmächtigten übersandt hat, beruft, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen ist der Musterwerkstattvertrag aus dem Jahre 2007 (AS 38 ff. d. erstinstanzlichen Akte) zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der Kläger wird aufgrund eines mündlichen Vertrages von dem Beklagten in der WfbM beschäftigt. Eine spätere Vertragsänderung oder eine Vereinbarung entsprechend dem Mustervertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat zwar dem Klägervertreter auf dessen Anforderung hin den Werkstattvertrag 2007 bei Gelegenheit übersandt. Dieser ist jedoch weder von ihr noch von dem Betreuer des Klägers an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet worden, sodass eine Änderung des zunächst vor vielen Jahren mündlich abgeschlossenen Werkstattvertrages nicht vorgenommen worden ist. Aufgrund der dafür vorgesehenen Felder für die Unterschriften des Werkstattvertreters bzw. des Beschäftigten oder seines rechtlichen Vertreters ist davon auszugehen, dass die Beklagte entsprechend § 158 BGB einen solchen Vertrag nur schriftlich abschließen will. Daran fehlt es hier offensichtlich. Im Übrigen ist die bloße Übersendung zur Information des Klägervertreters durch einen Mitarbeiter der Beklagten noch kein Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages, schon gar nicht den mündlichen Abschluss eines solchen Vertrages.

bb) Selbst wenn der Vertrag gelten würde, so ergäbe sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes als aus der gesetzlichen Regelung. Eine Verschärfung der Kündigungsmöglichkeiten oder ein Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten ist hierin nicht zu sehen.

§ 9 Abs. 3 lautet:

"Die Werkstatt kann das Vertragsverhältnis nur dann kündigen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der WfbM nicht mehr gegeben sind (§ 137 SGB IX) und der Kostenträger die Kostenzusage zurückgenommen hat."

Der Vertrag ist insoweit missverständlich, als hier als Voraussetzung für eine Kündigung einerseits der Wegfall der Voraussetzungen für die Beschäftigung in der WfbM angenommen wird unter Verweis auf § 137 SGB IX und zusätzlich der Kostenträger die Kostenzusage zurückgenommen haben muss. Die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der WfbM nach § 137 SGB IX entfallen jedoch auch dann, wenn gerade der Kostenträger - gleich aus welchen Gründen - die Kostenzusage zurückgenommen hat. Insoweit ist dieses Merkmal in § 9 Abs. 3 des Vertrages doppelt aufgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daraus jedoch nicht zu schließen, dass die Parteien zwingend vereinbart haben wollten, dass auch die Werkstattfähigkeit des Klägers entfallen sein muss. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn der Kostenträger die Kostenzusage nicht zurückgenommen hat. Hat er sie jedoch zurückgenommen, ist die Kündigung möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich verpflichten wollte, einen behinderten Menschen in ihrer Werkstatt zu beschäftigen, für den sie keine Kostenerstattung durch den Kostenträger erhält.

e) Da der Kläger, wie oben dargelegt, kein Arbeitnehmer, sondern eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB IX ist, bedarf die Kündigung keiner vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX, da diese Vorschrift nur für Arbeitsverhältnisse gilt. Die Annahme des Arbeitsgerichts Koblenz, nach 15 Jahren wandle sich ein Werkstattverhältnis in ein Arbeitsverhältnis um, wird, soweit ersichtlich, in der Fachliteratur von niemanden geteilt und entbehrt auch jeder rechtlichen Grundlage. § 85 SGB IX setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Auf arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse ist er nicht anzuwenden, daher auch nicht auf das Werkstattbeschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten (Kossens SGB IX, § 85, Rn. 13; Rühle, DB 2001 S. 1364, 1365).

2. Aus den genannten Gründen ist auch der Klagantrag Ziffer 2 unbegründet. Zwischen den Parteien besteht weder ein Arbeitsverhältnis noch besteht ein irgendwie geartetes Rechtsverhältnis über den 28.02.2008 hinaus fort, da die außerordentliche Kündigung des Werkstattverhältnisses durch die Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen rechtmäßig war und das Werkstattverhältnis zum 29.02.2008 beendet hat.

3. Auch den Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes - gemeint ist wohl eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - hat das Arbeitsgericht zu Recht zurückgewiesen und auch hiergegen ist die Berufung des Klägers daher unbegründet. Zugunsten des Klägers mag davon ausgegangen werden, dass aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AGG er als arbeitnehmerähnliche Person auch in den persönlichen Geltungsbereich des AGG fällt.

Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG setzt einen Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG voraus. Nach § 3 Abs. 1 AGG ist dafür Voraussetzung, dass eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung erfolgt ist. Das wiederum verlangt, dass er eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde.

An beidem fehlt es hier. Zum einen hat die Beklagte die Kündigung darauf gestützt, dass das Landratsamt O. die Rehabilitationsleistungen für den Kläger eingestellt hat. Die fehlende Werkstattfähigkeit des Klägers, die Folge seiner Behinderung ist, war nicht Auslöser der Entscheidung der Beklagten, sondern allenfalls Auslöser der Entscheidung des Landratsamtes O., die Sozialleistungen einzustellen. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht schlechter behandelt worden als andere vergleichbare behinderte Menschen in seiner Lage. Wenn der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte vor vielen Jahren gegenüber dem Mitarbeiter T. keine Maßnahmen ergriffen, insbesondere, das Werkstattverhältnis nicht gekündigt habe, so trägt dieser Vergleich die vom Kläger behauptete benachteiligende Behandlung wegen seiner Behinderung nicht. Der Mitarbeiter T. ist kein der Situation des Klägers vergleichbarer Mitarbeiter. Dass auch dieser aufgrund seiner Behinderung möglicherweise werkstattunverträgliche Verhaltensweisen zeigt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist für den Mitarbeiter T. nicht die Sozialleistung eingestellt worden, sodass die Situation des Klägers mit der des von ihm herangezogenen Mitarbeiters T. dem gegenüber er angeblich benachteiligt worden ist, wegen seiner Behinderung nicht verglichen werden kann.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Kündigung eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung wäre, so wäre es jedoch eine nach § 8 AGG ausnahmsweise gerechtfertigte Benachteiligung. Wie oben ausgeführt, ist es der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger über einen möglicherweise erheblichen Zeitraum hinaus zu beschäftigen, ohne dass sie die entsprechenden Sozialleistungen des Landratsamtes O. für die Beschäftigung des Klägers erhält. Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte auf die entsprechenden Sozialleistungen angewiesen, da die Einnahmen, die sie aus der Werkstatt selbst erzielt, bei weitem nicht in der Lage sind, die anfallenden Kosten, insbesondere für das Werkstattpersonal, zu decken und darüber hinaus die aus der Werkstatt erzielten Einnahmen auch den Mitarbeitern als Entgelt für ihre geleistete Tätigkeit zumindest in symbolischer Weise zugute kommen soll. Dieses System, auf dem die Funktionsweise einer WfbM beruht, würde nicht funktionieren, wenn die Beklagte gezwungen wäre, behinderte Menschen in ihrer Werkstatt zu beschäftigen, für die sie die notwendigen Sozialleistungen nicht erhält. Die Funktionsweise und das Funktionieren der Werkstatt für behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Zwecksetzung nach § 136 SGB IX ein wichtiges öffentliches Interesse zugunsten aller behinderten Menschen darstellt, würde ggf. die Kündigung des Klägers auch dann, wenn sie eine Benachteiligung wegen der Behinderung wäre, rechtfertigen.

Im Übrigen ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, zu der der Kläger selbst auch nichts vorträgt, abwegig. Darauf hat das Arbeitsgericht auch schon zu Recht hingewiesen.

Aus den genannten Gründen war die Berufung daher zurückzuweisen.

III.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallentscheidung in Bezug auf die Person des Klägers handelt.

Ende der Entscheidung

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