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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 93/06
Rechtsgebiete: MTV, BetrVG, EStG, BKGG, ArbGG, ZPO, TVG, HeimPersV, BGB


Vorschriften:

MTV § 1 Ziff. 2 S. 2
MTV § 11
MTV § 11 Abs. 1
MTV § 12 Abs. 1
MTV § 12b
MTV § 12b Abs. 1
MTV § 12b Abs. 2
MTV § 12b Abs. 3
MTV § 12c
MTV § 13a Abs. 1
MTV § 24
MTV § 26a
MTV § 27
MTV § 27 Ziff. 1
MTV § 27 Ziff. 2
BetrVG § 5 Abs. 3
EStG § 64
EStG § 65
BKGG § 3
BKGG § 4
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
TVG § 2 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
HeimPersV § 5
HeimPersV § 6
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
1. Der Tarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting & Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di ist auch für die in Anlage A zum MTV Pro Seniore aufgeführten Gesellschaften wirksam abgeschossen und in Kraft getreten.

2. § 11 MTV Pro Seniore begrenzt die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Stufung nicht auf den Zeitpunkt ab Inkrafttreten des MTV. Insoweit ist zumindest die Beschäftigung ab Begründung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen.


Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.08.2006 - Az. 2 Ca 161/06 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt Euro 667,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils Euro 31,18 seit 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006 und jeweils Euro 84,43 seit 01.06.2006 und 01.07.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/20, die Klägerin 11/20.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Tarifverträgen vom 24.9.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di.

Die am ... 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.5.2004 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 2.6.2004 in deren Seniorenresidenz in F. als Altenpflegerin in Vollzeit beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe Ap IV/1 eingruppiert (Eingruppierungsmitteilung der Beklagten an den Betriebsrat vom 27.5.2005 - Abl. 47 d. arbeitsgerichtlichen Akte).

In § 5 des Arbeitsvertrags ist folgende Vergütung vereinbart:

 "Grundvergütung1.337,77 EUR
Ortszuschlag453,01 EUR
Allgemeine Zulage102,86 EUR
Gesamtsumme brutto:1.893,64 EUR"

§ 13 des Arbeitsvertrags lautet:

"Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages.

..."

Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag (ABl. 7-10 d. arbeitsgerichtlichen Akte) vollumfänglich Bezug genommen.

Die Klägerin ist ausweislich der Bescheinigung der Gewerkschaft ver.di vom 24. März 2006 ABl. 13 d. arbeitsgerichtlichen Akte) ununterbrochen deren Mitglied seit dem 1.8.2004. Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden.

Der zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Tarifvertrag (im Folgenden: TV DSK) bestimmt in § 4 Abs. 1, dass die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst sich nach dem Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07.07.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet.

Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG schloss handelnd für die in der Anlage A zum MTV vom 24.9.2004 aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter auch die Beklagte am 24.09.2004 mit der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore), einen Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV Pro Seniore) und einen Zuwendungstarifvertrag.

Die wesentlichen Bestimmungen im MTV Pro Seniore lauten:

"§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. Ausgenommen sind Residenzleitungen, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstige leitende Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 11 Beschäftigungszeit

1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat.

2. Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatz 1 gilt auch der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen (Anlage A).

§ 12 Eingruppierung

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

§ 12 a Bestandteile der Vergütung

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 12 b Grundvergütung

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.

3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endvergütungen (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

§ 12 c Grundlage des Ortszuschlages

1. Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2) und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). Es gehören zur Tarifklasse der Vergütungsgruppen

Ib

I bis IIb bzw. II

AP XIII

Ic

III bis Va/b

AP XII bis AP VII

II

Vc bis X

AP VI bis AP I.

Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören verheiratete Angestellte, verwitwete Angestellte, geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.

...

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

Protokollerklärung:

Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.

§ 13 Vergütung

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen.

2. Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages.

§ 13 a Berechnung und Auszahlung der Vergütung

Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den vergangenen Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.

§ 24 Besitzstandswahrung

1. Soweit sind aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:

a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei P. S. beschäftigt waren und deren Stufen nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.

b) Arbeitnehmer deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.

Protokollnotiz:

Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage.

§ 26 a Schlussbestimmungen

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss.

§ 27 In-Kraft-Treten, Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft.

2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.

..."

Anlage B zum MTV Pro Seniore sieht für das Pflegepersonal folgende Vergütungsgruppen vor:

"Vergütungsgruppe Ap I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Ap II

1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Pflegehelferinnen mit der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe Ap III

1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1

Vergütungsgruppe IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Altenpflegehelferinnen

nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1

Vergütungsgruppe Ap Va

...

3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

...

Ausweislich der Lohnabrechnung Juli 2005 erhielt die Klägerin nach dem 01.01.2005 nach wie vor nur ihre bisherige ständige Vergütung, die sich zusammensetzte aus 1.337,77 EUR brutto (Grundvergütung), 453,01 EUR brutto (Ortszuschlag) und 102,86 EUR brutto (Allgemeine Zulage), insgesamt EUR 1893,64 brutto. Mit Schreiben vom 29.06.2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung und der tariflichen Vergütung geltend.

Mit Klage vom 23.03.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.03.2006, machte die Klägerin die Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 und später mit Klagerweiterung die Differenzlohnansprüche bis 30.06.2006 geltend.

Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen:

Sie sei seit 01.08.2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit ihrer Einstellung habe sie durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet. Sie sei daher in Vergütungsgruppe Ap IV, Fallgruppe 1 einzugruppieren. Des Weiteren werde die Grundvergütung gem. § 12 b des MTV nach der tariflichen "Stufe" bestimmt analog den Regelungen des BAT. Diese Einstufung erfolge nach Beschäftigungsjahren, wobei jeweils zwei Beschäftigungsjahre eine Stufe beinhalten würden. Bei einer Höhergruppierung behalte der Arbeitnehmer die Stufe der bisherigen Vergütungsgruppe (§ 12b Ziff. 4 MTV). Seit 01.01.2005 befinde sie sich in der Stufe 2. Somit stehe ihr eine Grundvergütung in Höhe von 1.397,42 EUR brutto zu. Die Beklagte habe jedoch lediglich 1.337,77 EUR brutto bezahlt. Die Differenz von 59,65 EUR brutto im Monat sei daher nachzuentrichten.

Der Ortszuschlag bemesse sich gemäß § 12 c MTV nach der Vergütungsgruppe und ihren familiären Verhältnissen nach der Tarifklasse II und betrage 473,21 EUR brutto (Stufe 1) abzüglich gezahlter 453,01 EUR brutto = 20,20 EUR brutto Monatsdifferenz.

Als Angestellte der Vergütungsgruppe V habe sie für den geltend gemachten Zeitraum Anspruch auf die allgemeine Zulage in Höhe von 107,44 EUR brutto monatlich (§ 12 a MTV in Verbindung mit Anlage 4 zum Vergütungstarifvertrag) abzüglich gezahlter 102,86 EUR brutto = 4,58 EUR brutto Monatsdifferenz.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.266,45 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 84,43 EUR seit 31.01.05, 29.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,43 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 30.04.06 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,34 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31.05.06 und 30.06.06 zu zahlen.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung nach der geltend gemachten Vergütungsgruppe. Sie bestreite, dass die Klägerin durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet habe. Darauf komme es aber nicht an, weil die dreijährige Bewährungszeit nicht abgelaufen sei. Schließlich sei der Manteltarifvertrag erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Die vorgesehenen Bewährungszeiten hätten daher frühestens ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen. Im Übrigen sei der Tarifvertrag auch nicht umsetzungsfähig, da zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit noch Nachverhandlungen gemäß § 26 a MTV geführt würden. Im Übrigen sei die Vergütung spätestens am fünften Werktag eines Monats für den vergangenen Monat zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 1.8.2006 der Klage im Wesentlichen entsprochen und die Beklagte verurteilt, 1626,22 EUR brutto nebst an die Klägerin zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin im streitigen Zeitraum nach der Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 1/ Stufe 2 zu vergüten, denn die Klägerin habe sich während des gesamten Arbeitsverhältnisses in dieser Vergütungsgruppe und in dieser Stufe befunden.

Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Klägerin nicht die Tätigkeit einer Altenpflegerin verrichtet habe.

Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Tarifvertrages seien im Hinblick auf die Vergütungsstufen zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 15.11.2006 zugestellt. Ihre Berufung hiergegen ging am 14.12.2006 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde am 15.1.2007 begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass Ansprüche wie von der Klägerin geltend gemacht bereits deshalb nicht begründet seien, da mit den einzelnen Arbeitnehmern zur Umsetzung des Tarifvertrages noch keine Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien. Dies sei nach § 1 Ziff. 2 S. 2 MTV Voraussetzung, denn der Tarifvertrag habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erst dann wirksam werden sollen, wenn alle Voraussetzungen, das heißt auch neue Arbeitsverträge, vorlägen. Die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag stehe damit unter einer aufschiebenden Bedingung. Das ergäbe sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien durch den Tarifvertrag die Ablösung von früheren Individualarbeitsverträgen gewollt und geregelt hätten. Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Ziff. 2 S. 2 MTV sei gewesen, die Arbeitsbedingungen bundesweit zu vereinheitlichen. Dazu sei es erforderlich gewesen, die alten Arbeitsverträge außer Kraft zu setzen. Der Tarifvertrag vom 24.09.2004 könne daher mangels entsprechender Arbeitsverträge nicht in Kraft treten, so dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag derzeit nicht geltend gemacht werden könnten. Konsequenterweise würde die Beklagte auch bundesweit keinerlei Bezahlung nach dem Tarifvertrag vornehmen. Außerdem könne der Tarifvertrag wegen der nach seinem Abschluss bekannt gewordenen Auslegungsschwierigkeiten nicht umgesetzt werden. Hier befänden sich die Tarifvertragsparteien noch in Nachbehandlungen gemäß § 26 a MTV.

Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft unter Verkennung der Beweislast übersehen, dass die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV, Fallgruppe 1 der Anlage B im Pflegepersonal zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 habe. Die Klägerin habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, dass sie als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Ap 4 zu vergüten sei. Sie habe lediglich behauptet, als Altenpflegerin tätig zu sein und das Gericht habe hier fehlerhaft die Darlegung- und Beweislast verkannt, die im Eingruppierungsprozess dem Eingruppierungskläger obliege. Weiterhin gehe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 in die Stufe 2 einzustufen sei; dies sei frühestens ab dem 1.5.2006 möglich, weil erst dann die zweijährige Betriebszugehörigkeit erfüllt sei.

Zuletzt seien bei der Ermittlung der monatlichen Differenzbeträge die von der Beklagten gezahlte vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich Euro 6,65 in Abzug zu bringen. Der MTV sehe eine solche vermögenswirksame Leistung nicht vor. Gleichwohl zahle die Beklagte sie, so dass sich der monatliche Differenzbetrag entsprechend vermindere.

Zinsen seien erst ab dem 6. Werktag des Monats zu zahlen (§ 13a MTV).

Die Beklagte beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.08.2006, 2 Ca 161/06 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag, mit Inkrafttreten des MTV entsprechende neue Arbeitsverträge abzuschließen berühre die aus der Vergangenheit stammenden arbeitsvertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien nicht und diese könnten durch den Vorbehalt auch nicht verdrängt werden. Der Abschluss neuer Verträge sei nicht in Bedingung und Geschäftsgrundlage für die Umsetzung des gesamten Tarifwerkes Pro Seniore gewesen. Die Klägerin verfüge bereits über einen Arbeitsvertrag aus der Vergangenheit, so dass einer Neufassung von Arbeitsverträgen und Individualansprüchen nichts entgegenstehen könne.

Die Klägerin sei seit dem 1.5.2004 als Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie sei auch seit diesem Zeitpunkt mit einer entsprechenden Tätigkeit bei der Beklagten beschäftigt worden. Im Übrigen sei das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Tätigkeit der Klägerin unzulässig. Eine Vertragsänderung oder eine Änderung der Tätigkeit während § 1 des Arbeitsvertrages eindeutig als Altenpflegerin ausgewiesenen Tätigkeit der Klägerin sei nie erfolgt. Das Bestreiten der Beklagten sei unsubstantiiert. Des Weiteren seien zu Gunsten der Klägerin auch die Vorbeschäftigungszeiten nach § 11 des MTV anzurechnen, der ausdrücklich regele, dass frühere Beschäftigungszeiten vor der Geltung des Tarifvertrages anzurechnen seien. Die Klägerin sei daher nach der Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 2 zu vergüten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Das Gericht hat die im Verfahren W. gegen Seniorenresidenz F. gGmbH unter dem Aktenzeichen 10 Sa 112/06 eingeholte Auskunft über Tarifvertragsparteien im vorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Erörterung mit den Parteien gemacht. Wegen des Inhaltes wird der tarifvertraglichen Auskunft der Tarifvertragsparteien wird auf die Aktenseiten 48 bis 57 im Verfahren 10 Sa 112/06 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, vollumfänglich Bezug genommen.

In der Auskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vom 10.05.2007 führt diese auf Seite 3 ihrer Stellungnahme aus, die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG habe den am 24.09.2004 unterzeichneten Tarifvertrag im eigenen Namen und ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht abgeschlossen, was die Gewerkschaft ver.di aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels gewusste habe oder zumindest hätte wissen müssen. Daher seien die Betriebsgesellschaften der P. S. nicht an die tarifvertragliche Regelung gebunden.

Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit anhängig beim Landesarbeitsgericht unter dem Az. 11 Sa 48/06. In jenem Verfahren hat die Klägerin die Erhöhung ihrer Vergütung entsprechend des Vergütungserhöhung des BAT für die Jahre 2003, 2004 und 2005 verlangt und eine Anpassung der ihr gezahlten Vergütung auf dieser Grundlage von Beginn des Arbeitsverhältnisses (1.5.2004) bis zum Januar 2006. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dass Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

1. Allerdings steht der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtshängigkeit oder mittlerweile eingetretene Rechtskraft im von der Klägerin nicht erwähnten Verfahren 11 Sa 46/06 entgegen. Dieses betraf einen anderen Streitgegenstand, nämlich eine Vergütungserhöhung auf Grund einer von der Klägerin behaupteten vertraglichen Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT.

Demgegenüber macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihre Ansprüche aus einem durch beiderseitige Tarifbindung geltenden anderen Tarifvertrag, nämlich VTV pro Seniore geltend.

Ob die Klägerin neben den tarifvertraglichen Ansprüchen im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 9.11.2005 (5 AZR 128/05) auch vertragliche Ansprüche auf eine höhere Vergütung als die gezahlte hat, betrifft einen anderen Streitgegenstand.

Ein und dieselbe Rechtsfolge kann aus ein und demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden. Dann liegt Anspruchskonkurrenz und keine Verschiedenheit der Streitgegenstände vor (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. Einl. Rn. 70) . Entscheidend ist, ob von ein und demselben Lebenssachverhalt oder von verschiedenen Lebenssachverhalten und damit von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen ist. Lässt sich ein Anspruch sowohl auf eine tarifvertragliche wie auch auf eine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen, liegen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, den der vertragliche Anspruch bedarf des Vortrages eines anderen Lebenssachverhaltes als der tarifvertragliche. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Zahlungsklage wegen Einkommenssicherung, die sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf einzelvertragliche Zusage gestützt wird, zwei verschiedene Streitgegenstände beinhaltet (Urt v. 23.11.20066 AZR 317/06; s. a. Beschluss v. 11.4.2006 - 9 AZN 892/05 NJW 2006, 2716).

Daher steht die Rechtshängigkeit oder eingetretene Rechtskraft des o.g. Verfahrens der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht im Weg.

III.

Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 MTV, Anlage B zum MTV einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV Nr. 1. Sie ist seit 1.5.2004 nach § 12 b Abs. 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 1 MTV in die Stufe 1 der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 1 Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West eingestuft, seit 1.5.2006 in die Stufe 2.

1. Die Bestimmungen der zwischen der Pro Seniore Consulting & Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwischen den Parteien des Rechtsstreits unmittelbar und zwingend. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 hat die Aktiengesellschaft auch für Seniorenheimbetriebsgesellschaft gehandelt, in deren Dienste die Klägerin steht. Die Klägerin ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Dies ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich nicht bestritten worden. Die Beklagte ist an die streitgegenständlichen Tarifverträge gebunden, da diese von der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG wirksam für die Beklagte abgeschlossen wurden.

Ob zwischen ver.di und der Beklagten ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, ist, da es sich bei tariflichen Normen um materielle Gesetze handelt, von Amts wegen zu prüfen. Zwar gab es bis zur Tarifauskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG keinen Anlass, zu prüfen, ob beide Parteien tarifgebunden sind. In der Auskunft behauptet die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG jedoch nunmehr, es habe zwar ein Verhandlungsmandat bestanden, sie habe den Tarifvertrag jedoch ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht unterzeichnet.

Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitgeberseite neben Arbeitgebervereinigungen nur die Arbeitgeber selbst tariffähig sind. Auch im Pro-Seniore Konzern bleibt rechtlich Arbeitgeber der Klägerin die Beklagte. Grundsätzlich kann daher im Konzern die Konzernobergesellschaft als Arbeitgeber nur für die eigenen Arbeitnehmer Tarifverträge abschließen. Ob sie weitergehend tariffähig für alle Konzernunternehmen ist, wenn die Konzernobergesellschaft als Personenführungsgesellschaft für alle Konzernunternehmen tätig wird und die Arbeitsverträge für alle in den abhängigen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer abschließt, kann dahingestellt bleiben ( bejahend z.B. Däubler/Peter, TVG, 2. Aufl, § 2 Rz. 92; verneinend z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 147; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 141 ff), weil dieser Sachverhalt nicht vorliegt. Es ist daher auch nicht zu klären, wer Konzernobergesellschaft zum damaligen Zeitpunkt war. Nach der Mitteilung der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG unter dem Briefkopf "pro Seniore Unternehmensgruppe" war zum damaligen Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die V. H. C. S. AG.

Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG hat jedoch für die in Anlage A zum Manteltarifvertrag aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften im Namen dieser Betriebsgesellschaften, damit auch für die dort aufgeführte Beklagte, den Tarifvertrag abgeschlossen. Ein solcher sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag ist ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 148; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 144). Wie die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG in der Tarifauskunft selbst mitgeteilt hat, besaß sie über die Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die Verhandlungsvollmacht für die Betriebsgesellschaften. Ein entsprechendes Verhandlungsmandat für die gewerblichen Tochtergesellschaften der p. s. AG wurde auch ver.di angezeigt (Anlage 3 zur Tarifauskunft Bl. 53 der Akte).

Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus den Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine nicht behauptete Einschränkung vorgenommen wurde. Auch Aufbau und Struktur der tarifvertraglichen Regelungen sprechen dafür, dass das Verhandlungsmandat auch die Befugnis zum Abschluss umfasste. Die nunmehr in der Tarifauskunft aufgeführte Trennung zwischen Verhandlungsvollmacht und Abschlussvollmacht ist eine im Nachhinein von der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vorgenommene unzutreffende rechtliche Bewertung.

Dafür spricht auch, dass die beklagte Betriebsgesellschaft in dem Verfahren das Inkrafttreten des Tarifvertrags mit einer augenscheinlich unzutreffenden Auslegung des Tarifvertrages verneint hat (hierzu unten II. 2. a.), jedoch niemals behauptet hat, der Tarifvertrag sei ohne Vollmacht durch die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG abgeschlossen worden. Wenn nicht unterstellt werden soll, dass die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG die tarifschließende Gewerkschaft ver.di bewusst täuschen wollte, hat dies bei Unterzeichnung des Manteltarifvertrages auch die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG so gesehen, da einleitend ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG für die aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften handelt. Auf die Frage, ob zumindest eine Anscheinsvollmacht die Beklagte bindet, kommt es daher nicht an.

2. Rechtsirrig ist die Auffassung der Beklagten, Ansprüche aus dem Tarifvertrag seien nicht begründet, weil zum einen die mit Inkrafttreten abzuschließenden Arbeitsverträge derzeit noch nicht vorlägen und weil zum anderen zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit Nachverhandlungen stattfänden.

a) Soweit unter § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages geregelt ist: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt. Diese Verpflichtung setzt das Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus. Das Inkrafttreten des Tarifvertrages ist unter § 27 Ziffern 1) und 2) des Manteltarifvertrages geregelt. Die Geltung des neu abgeschlossenen Tarifvertrages wird weder in dessen § 27 noch in dessen § 1 vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages abhängig gemacht. Aus dem Tarifvertrag selbst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltung des Tarifvertrages nur und erst dann erfolgen soll, wenn neue schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen sind. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag lediglich die Verpflichtung, Sorge für den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu tragen. Soweit die Beklagte behauptet, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages erst begründet werden, wenn alle Voraussetzungen, somit auch der Abschluss eines schriftlichen neuen Arbeitsvertrages, vorliegen, ist diese Auffassung nicht durch den Wortlaut des Tarifvertrages gedeckt. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Ausdruck gefunden hat, was nicht der Fall ist. Auch Sinn und Zweck der Regelung machen das Inkrafttreten von dem Abschluss entsprechender Verträge nicht abhängig. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 m.w.N). Dass beiden Tarifvertragsparteien klar war, dass für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer überhaupt nichts geregelt werden kann, wird unterstellt. Die von der Beklagten gewollte Auslegung würde auch dann zu einer sinnlosen und unbrauchbaren Regelung führen, wenn die tarifschließenden Parteien den Abschluss von Arbeitsverträgen nur der tarifgebundene Arbeitnehmer wollte. Soll das Inkrafttreten des Tarifvertrages davon abhängen, dass alle tarifgebundenen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und dabei möglicherweise nach dem Günstigkeitsprinzip fortbestehende Ansprüche aufgeben? Soll die Weigerung eines einzigen tarifgebundenen Arbeitnehmers zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages die gesamten zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Reglungen gegenstandlos machen? Angesichts der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer hätten sich bei einer solchen Auslegung und einem solchen Willen die tarifschließenden Parteien die Mühe, einen Tarifvertrag abzuschließen, sparen können. Der Umstand, dass konzernweit keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag stattfindet und die Vergütung der Mitarbeiter auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erfolgt, führt als einseitige Maßnahme der Beklagten selbstverständlich ebenfalls nicht dazu, dass eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterbleiben darf. Ansonsten hätte es jeder Arbeitgeber in der Hand, durch die grundsätzliche Nichtanwendung eines abgeschlossenen und in Kraft getretenen Tarifvertrages dessen gesetzlich festgelegte Wirkung zu umgehen.

b) Die Pflicht zur Eingruppierung und Vergütungszahlung besteht auch losgelöst von der im Manteltarifvertrag geregelten Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien nach § 26 a MTV. Der Manteltarifvertrag ist grundsätzlich mit Wirkung vom 01.10.2004 und die die Eingruppierung regelnde Vorschrift des § 12 mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getreten. § 26 a MTV regelt nicht die Frage des Inkrafttretens des Tarifvertrages und damit der Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseitigen tarifgebundenen Arbeitgebern gelten. Die Nachverhandlungspflicht betrifft auf der schuldrechtlichen Ebene die abschließenden Tarifvertragsparteien und berührt den Geltungsanspruch der tarifvertraglichen Bestimmungen auf der Ebene der Arbeitsvertragsparteien nicht.

3. Die Klägerin hat als Altenpflegerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV Nr. 1.

a) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag bereits mangels ausreichender Darlegung Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gegeben seien. Das Aufrechterhalten dieses Arguments der Beklagten ist - nachdem sich das Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg in seinem Urteil vom 10.11.2006 18 Sa 35/06 damit ausführlich und mit einem eindeutigen Ergebnis befasst hat befremdlich. Im Gegensatz zur der Beklagten kommt die Klägerin ihrer Darlegungslast nach, indem sie bezüglich der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vorträgt, eine bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und insbesondere auch als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit wie die der Altenpflegerin oder der Pflegehelferin auszuüben. Dies gilt erst recht, wenn die von der Klägerin behauptete Tätigkeit der Arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht. Zudem hat die Beklagte auch gegenüber dem Betriebsrat die entsprechende Tätigkeit der Klägerin im Eingruppierungsverfahren zugrunde gelegt.

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht durch die Erklärung mit Nichtwissen vor einem substantiierten Sachvortrag drücken. Das setzt nämlich voraus, dass der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis von der Tätigkeit der Klägerin hat. Dabei scheint die Beklagte zu vergessen, dass die Klägerin ihre eigene Arbeitnehmerin ist und nicht irgendwo arbeitet, sondern in der von der Beklagten selbst betrieben Einrichtung. Die Einrichtung ist auch nicht so groß, dass man der Beklagten zubilligen könnte, dass sie den Überblick über die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer verloren hat. Die Vielzahl der geführten Rechtsstreitigkeiten ist demgegenüber kein Grund, sich auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen, sondern dann muss sich die Beklagte, insbesondere ihre Rechtsabteilung in der jeweiligen Einrichtung erkundigen.

Nach dem Vortrag des Beklagten drängt sich schon der Eindruck auf, die Beklage wisse nicht, was ihre Mitarbeiter machen bzw. dass sie Mitarbeiter nach Vergütungsgruppen bezahlt, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, z. B. der examinierten Altenpflegerin, sie aber mit unter-wertigen Tätigkeiten beschäftigt. Das wirft die Frage auf, wie die Beklagte den Anforderungen nach § 5 Heimpersonalverordnung nachkommen will, wenn die Fachkräfte im Sinne des § 6 Heimpersonalverordnung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

Endgültig skurril wird das Bestreiten mit Nichtwissen im Fall der Klägerin dadurch, dass diese bereits in der niedrigsten Vergütungsgruppe eingruppiert ist und auch keine Höhergruppierung begehrt.

Das alles belegt: Solange die Beklagte nicht konkret darlegt, mit welchen vom Arbeitsvertrag bzw. der von der Klägerin dargestellten abweichenden Tätigkeiten die Klägerin mit überwiegender Auslastung betraut worden sein soll, gilt der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit als Altenpflegerin gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden.

b) Für die Einstufung der Klägerin nach § 12b Abs. 3 MTV gilt folgendes:

Die Tarifvertragsparteien haben unter § 11 des MTV die Beschäftigungszeiten in der Form definiert, dass hierunter Zeiten der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber verstanden werden. Gemäß § 12b Abs. 1 erhält ein Arbeitnehmer von Beginn des Monats an, in dem er für die Beklagte tätig ist, die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Arbeitnehmer jeweils die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 12b Abs. 3). Beschäftigungszeiten bei der Beklagten vor dem Inkrafttreten der Tarifverträge sind nach der bereits vom Wortlaut her eindeutigen tariflichen Regelungen für die Stufung einzubeziehen. § 11 MTV begrenzt die Beschäftigungszeiten gerade nicht auf den Zeitpunkt ab seines Inkrafttreten, sondern definiert ausdrücklich die Beschäftigungszeit ausgehend von der Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber ohne zeitliche Beschränkung. Es ist weder ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen noch widersprechen Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung dieser Berechnungsart. Auch aus der Vorschrift des § 24 MTV, welche unter a) von einer Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensjahren vor Inkrafttreten des MTV ausgeht, bestätigt sich die Auslegung, dass die Beschäftigungszeiten seit Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen sind (so schon Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 10.11.2006 - 18 Sa 35/06 - juris).

Da die Klägerin bei der Beklagten seit 01.05.2004 beschäftigt ist, ist nach §§ 11, 12b des Tarifvertrages jeweils am 01.05.2006 ein Übergang in die Stufe 2 anzunehmen. Sie ist seit 1.5.2004 nach § 12 b Abs. 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 1 MTV in die Stufe 1 der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 1 Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West eingestuft, seit 1.5.2006 in die Stufe 2.

IV.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006 einen Anspruch auf eine höhere Vergütung als die ihr gezahlte, denn die tariflichen Vergütungsansprüche übersteigen diese, so dass die Beklagte die tariflichen Ansprüche der Klägerin nicht vollständig erfüllt hat. Allerdings ist dieser Vergütungsanspruch geringer als im arbeitsgerichtlichen Urteil angenommen, so dass das Urteil teilweise abzuändern war.

Im Einzelnen:

Die Klägerin ist seit 1.5.2004 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Damit ist die Klägerin nach § 12 Abs. 1 MTV, Anlage B zum MTV in die Vergütungsgruppe Ap IV Nr. 1 eingruppiert. Sie ist seit 1.5.2004 in nach § 12 b Abs. 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 1 MTV in die Stufe 1 der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 1 Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West eingestuft, seit 1.5.2006 in die Stufe 2.

Da die Klägerin im vorliegenden Fall keine Höhergruppierung in die AP V begehrt, kommt es auf die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht an.

a) Zeitraum 1.1.2005 bis 30.4.2006

In diesem Zeitraum hat die Klägerin folgenden Vergütungsanspruch:

 Grundvergütung ApIV/1EUR 1344,17
Ortszuschlag Stufe 1EUR 473,21
Allgemeine ZulageEUR 107,44
SummeEUR 1924,82

abzüglich der tatsächlich gezahlten Vergütung von EUR 1.893,64 verbleibt eine monatliche Differenz von EUR 31,18, die für diesen Zeitraum 16fach nachzuzahlen ist, somit EUR 498,88.

b) Zeitraum 1.5.2006 bis 30.6.2006

In diesem Zeitraum hat die Klägerin folgenden Vergütungsanspruch:

 Grundvergütung ApIV/2EUR 1397,42
Ortszuschlag Stufe 1EUR 473,21
Allgemeine ZulageEUR 107,44
SummeEUR 1978,07

abzüglich der tatsächlich gezahlten Vergütung von EUR 1.893,64 verbleibt eine Gesamt -Differenz von EUR 168,86 für diesen beiden Monate.

Daraus ergibt sich ein nachzuzahlender Betrag von EUR 667,74.

Dieser Differenz ist nicht durch die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen (VWL)erfüllt worden. Die VWL stellen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar, die dieser ausweislich der Lohnabrechnung zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung leisten wollte und zu der er vertraglich nicht verpflichtet war. Eine Verrechnung mit dem der Klägerin geschuldeten Tariflohn ist jedenfalls unzulässig und wäre allenfalls denkbar, wenn die Beklagte sich das ausdrücklich vorbehalten hätte.

Zudem fließen sie dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zu, sondern er kann über dieses Entgelt erst zu einem u. U. erheblich späteren Zeitpunkt verfügen, nämlich bei Ablauf seiner gewählten Anlage für die VWL. Es ist daher bereits fraglich, ob VWL überhaupt zur Erfüllung tariflicher Lohnansprüche geeignet sind, was nicht abschließend entschieden werden muss.

Zinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des § 5 des Arbeitsvertrages ab dem 1. des Folgemonats; diese Regelung ist für die Klägerin günstiger als die tarifvertragliche Fälligkeitsregelung des § 13a Abs.1 MTV und geht daher vor. Sie wird nicht insgesamt von der tariflichen Vergütungsregelung erfasst, denn Vergütungshöhe, die sich nunmehr nach den Tarifverträgen richten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung sind zwei verschiedene Regelungsgegenstände, bei den der Günstigkeitsvergleich getrennt stattzufinden hat.

Sie wird auch nicht durch den Tarifvertrag abgelöst, denn § 13 S.2 iVm. S. 1 des Arbeitsvertrages regelt nur die Ablösung der vertraglichen Bestimmungen "im Übrigen", also soweit eine explizite arbeitsvertragliche Regelung nicht getroffen ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; danach waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.

Die Revision war für beide Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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