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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 16/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 57
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ohne Geschäftsführer erfolgt durch (prozessleitende) Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2007 gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.10.2007, Az. 2 Ca 478/04 wird als unstatthaft verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

A.

Die Beklagte/Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die seit dem 10.04.2007 ohne Geschäftsführer ist. An diesem Tag verstarb der letzte Geschäftsführer der Beklagten, Herr B.. Ein neuer Geschäftsführer wurde zwischenzeitlich nicht bestellt. Die Beklagte wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Bestellung von Rechtsanwalt M. als besonderen Vertreter nach § 57 ZPO für die Beklagte für den vorliegenden Rechtsstreit.

Wegen des weiteren und soweit unstreitigen Sachverhaltes wird auf I. der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 29.10.2007 vollumfänglich Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 29.10.2007 bestellte das Arbeitsgericht Freiburg Herrn Rechtsanwalt M., den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters zum besonderen Vertreter der Beklagten. Die Bestimmung erfolgte ausweislich der Gründe der Verfügung nach § 57 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht nahm ausweislich seiner Begründung an, dass eine Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO auch dann möglich ist, wenn der gesetzliche Vertreter der Partei erst im Laufe des Rechtsstreites wegfällt und begründete diese Auffassung ausführlich. Insbesondere führte es aus, dass die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB der Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO nicht entgegenstehe. Darüber hinaus begründete es ausführlich, dass mit dem Verzug der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch die Beklagte für den Kläger auch die Gefahr verbunden sei, dass die Verwirklichung seiner Rechte beeinträchtigt werden könne und der Kläger dies ausreichend glaubhaft gemacht habe. So habe der Kläger auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 03.08.2007 Bezug genommen in dem ausgeführt werde, dass die vom Kläger eingezogenen Beträge das Guthaben der Beklagten abschließend verbraucht hätten und weitere Zahlungseingänge nicht mehr anstünden. Da die Beklagte keinerlei Anstalten unternehme, nunmehr selbst einen Geschäftsführer in wenigstens naher Zukunft zu bestellen, sei aufgrund dieses Verzuges in der Herbeiführung der Prozessfähigkeit der Beklagten ein endgültiger Stillstand des Rechtsstreits zu befürchten. Zudem drohe angesichts der Vermögenslosigkeit der Beklagten als nächster Schritt der Verlust von deren Parteifähigkeit. Der Kläger laufe ernsthaft Gefahr, seine Ansprüche nicht durchsetzen zu können, sondern ohne Sachurteil wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage zu unterfallen.

In seiner Rechtsmittelbelehrung hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handele. Dies seien solche, die eine Förderung des Verfahrens, mithin den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst beträfen und auch nicht von besonderem Gewicht seien. Hierzu gehöre auch die Bestellung eines besonderen Vertreters durch den Vorsitzenden des Gerichts nach § 57 Abs. 1 ZPO.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der gerichtlichen Verfügung vom 29.10.2007 wird auf II. der ausführlichen Begründung dieser Verfügung Bezug genommen.

Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.10.2007 zugegangenen Verfügung legte diese mit Schriftsatz vom 13.11.2007 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 03.12.2007 legte das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 begründete die Beklagte die sofortige Beschwerde und führte aus, dass die sofortige Beschwerde entgegen der Annahme des Arbeitsgerichtes sehr wohl statthaft sei. Das Arbeitsgericht habe nachhaltig Gewicht und Bedeutung des Rechtseingriffs, die mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die Beschwerdeführerin verbunden sei, verkannt. Ausweislich des Wortlauts der angefochtenen Verfügung sei Herr Rechtsanwalt M. ohne jede Einschränkung zum besonderen Vertreter bestellt worden. Im Übrigen würde auch allgemein angenommen, dass aufgrund der Schwere des Eingriffs der Bestellung eines besonderen Vertreters gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein müsse. Im Übrigen irre das Arbeitsgericht auch insoweit, als es den Antrag des Antragstellers für begründet erachtet habe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 57 ZPO für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor. Eine analoge Anwendung scheide aus. Insoweit sei auf die vom Arbeitsgericht selbst zitierte Fachliteratur zu verweisen, die die entsprechende Auffassung begründe.

Ebenso wenig sei eine Gefahr im Verzuge als Voraussetzung für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 ZPO auszumachen. Der Kläger habe das Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Verzug nicht einmal glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei das, was der Kläger zur Begründung seines Antrags aufführe, lediglich Ausfluss bloßer Annahmen und Unterstellungen, Vermutungen und Behauptungen. Die Qualität eines solchen Vortrags sei bereits hinreichend aus dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren bekannt. So sei nach Schließung der Klinik der Beklagten am 31.07.2003 von Seiten des Klägers in wahrlich williger Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen Herrn Vorsitzenden der 2. Kammer des Arbeitsgerichts eine unmittelbar bevorstehende Wiedereröffnung der Klinik und damit verbunden geradezu blühender Landschaften flink und kühn prognostiziert - dies bar jeder Realität - wie die 4 Jahre später nach wie vor gegebene uneingeschränkte Aufgabe jeglicher gewerblicher Tätigkeit auf Beklagtenseite seit 01.08.2003 mit aller wünschenswerter Deutlichkeit dokumentiere. Bar jeglicher Realität sei denn auch, was die Klägerseite zu Gefahr und Verzug sowie zur vermeintlichen Planungssicherheit aussagen zu können meine. Fakt sei allein das, was bereits im vorgelegten Schreiben vom 03.08.2007 ausgesagt und festgehalten worden sei. Die letzten Vermögenswerte der Beklagten seien an den Kläger ausgekehrt worden; weiteres Vermögen gäbe es nicht. Weitere Zahlungseingänge zugunsten der Klinik stünden nicht an. Das sei heute so und werde auch morgen nicht anders sein (so der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2007).

Die Beklagte beantragt daher:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird die "Verfügung" des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.10.2007, Az. 2 Ca 478/07 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 25.07.2007 auf Bestellung eines Prozessvertreters für die Beklagte wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt ,

die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei. Im Übrigen lägen sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozessvertreters nach § 57 ZPO vor. Die Beklagte habe den Rechtsstreit seit dem Sommer 2004 durch geschicktes Niederlegenlassen der Geschäftsführung bzw. nicht rechtzeitiges Bestellen eines neuen Geschäftsführers verzögert. Der Kläger habe einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf einen fairen Prozess, wozu auch die Durchführung eines Prozesses in einem absehbaren Zeitraum gehört, was im vorliegenden Fall nicht mehr gewährleistet sei. Im Übrigen verteidigt der Kläger die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Verfügung vom 25.09.2007. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Zusammenhang mit dem Bestellungsverfahren nach § 57 ZPO gewechselten Schriftsätze vollumfänglich Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde ist unstatthaft und war daher als unzulässig nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 78 Satz 1 ArbGG zu verwerfen.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht Herrn Rechtsanwalt M. als besonderen Vertreter (Prozesspfleger) nach § 57 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestellt. Dabei hat es als Form der Entscheidung zu Recht die gerichtliche Verfügung gewählt. Gegen Verfügungen ist eine Beschwerde jedoch grundsätzlich nicht statthaft, worauf das Arbeitsgericht zu Recht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 03.12.2007 hingewiesen hat. Im Einzelnen:

Ob eine gerichtliche Entscheidung durch Beschluss oder Verfügung zu ergehen hat, ist in der ZPO nicht klar und einheitlich geregelt. Das Arbeitsgericht ist unter II. 4. seiner Verfügung vom 29.10.2007 zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters durch den Vorsitzenden nach § 57 Abs. 1 ZPO eine prozessleitende Verfügung ist.

Allgemein wird angenommen, dass durch eine Verfügung die prozessleitenden Anordnungen, also die Entscheidungen, die auf eine Förderung und den Fortgang des Verfahrens abzielen und daher den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen, getroffen werden und die darüber hinaus für den Betroffenen nur einen geringfügigen Eingriff oder eine minderschwere Belastung darstellen (MüKo/ ZPO/Musielak, 3. Auflage vor § 300 Rn. 1; HK-ZPO/Saenger, 2. Auflage § 329 Rn. 2; Zöller ZPO/Vollkommer, 26. Auflage § 329 Rn. 1). Ob die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO durch eine (unanfechtbare) Verfügung oder durch einen Beschluss zu ergehen hat, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Unstreitig ist dabei noch, dass es sich bei der Bestellung des Prozesspflegers um eine prozessleitende Verfügung handelt. Zweck der Bestellung ist es, ein temporäres Prozesshindernis, nämlich das Fehlen der Prozessfähigkeit durch das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters für die Dauer des Rechtsstreits zu beseitigen, um auf diese Art und Weise die Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites zu ermöglichen. Ziel ist es, ein Prozesshindernisses, welches die beklagte Partei selbst nicht beseitigen kann oder will, zu überbrücken und dadurch den Rechtsstreit zu fördern und ihn einer Erledigung zuzuführen anstatt ihn auf Dauer im Schwebezustand der Aussetzung zu belassen oder aber zuzuwarten, bis nach § 29 BGB analog ein Notgeschäftsführer für die Beklagte bestellt ist.

Streitig ist allein, ob wegen der Schwere des mit der Bestellung eines Prozesspflegers verbundenen Eingriffes die Entscheidungsform des Beschlusses zu wählen ist (dafür Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 57 Rn. 7 im Allgemeinen; speziell für die Bestellung eines Prozesspflegers wegen möglicherweise fehlender Prozessfähigkeit für natürliche Personen Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 70/06, Beschl. v. 21.03.2006 für das FGG-Verfahren; OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2000, Az. 20 WF 608/99 für das familienrechtliche Verfahren unter Annahme, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Verfügung zur Bestellung eines Prozesspflegers gegeben sei; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.1999, Az. 6 WF 96/99; Bayrischer VGH, Beschl. v. 25.01.2001, Az. 11 C 01.33 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.02.1998, Az. 7 E 10175/98 ebenfalls für das verwaltungsgerichtliche Verfahren).

Demgegenüber geht die Mehrheit der zivilprozessualen Rechtsprechung und der zivilprozessualen Fachliteratur davon aus, dass die Bestellung des Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO durch eine nicht anfechtbare Verfügung erfolgt (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.11.2005, Az. 10 Ta 29/04; BFH, Beschl. v. 09.02.1994, Az. IV B 73/93; OLG Dresden, Beschl. v. 22.12.1999, Az. 10 WF 682/99; MüKo/ ZPO-Lindacher § 57 Rn. 18, Thomas-Putzo/Hüsztege ZPO, 28. Auflage, § 57 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Auflage § 57 Rn. 9; HK-ZPO/Kayser § 57 Rn. 8).

Der letzteren Auffassung, wonach die Bestellung des Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO durch eine nicht anfechtbare Verfügung erfolgt, ist Vorzug zu geben, jedenfalls für die Fälle der Bestellung eines Prozesspflegers für eine juristische Person. Der Gegenauffassung ist zuzugeben, dass die Bestellung eines Prozesspflegers für eine natürliche Person für diese einen so erheblichen Eingriff darstellt, dass gegen die entsprechenden Verfügungen oder Beschlüsse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sein muss. Durch die Bestellung eines Prozesspflegers verliert die entsprechende Person das Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Durchführung eines anhängigen Rechtsstreites, was im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Artikels 2 Abs. 1 GG einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte der Partei darstellt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Bestellung eines Prozesspflegers für eine natürliche, sondern für eine juristische Person, nämlich eine GmbH. Auch hier stellt die Bestellung des Prozesspflegers einen gewissen Eingriff in die Bestimmungsrechte der Gesellschafter dar, deren Recht (§ 46 Nr. 5 GmbHG), aber auch Obliegenheit (§ 6 Abs. 1 GmbHG) es ist, den Geschäftsführer zu bestellen und damit darüber zu bestimmen, wer sie im Rahmen ihrer Prozessfähigkeit vor Gericht vertritt.

Der Unterschied, der es rechtfertigt, jedenfalls für die Bestellung des Prozesspflegers für eine juristische Person im Ergebnis keinen nennenswerten Rechtseingriff zu sehen, begründet sich daraus, dass es die Gesellschafter der Beklagten jederzeit in der Hand haben, einen neuen Geschäftsführer für die Beklagte zu bestellen und damit der Bestellung des besonderen Vertreters ohne weiteres die Grundlage zu entziehen, worauf bereits das Arbeitsgericht unter II.4. seiner Verfügung zutreffend hingewiesen hat. Diese Möglichkeit hat eine natürliche Person, für die ein Prozesspfleger bestellt worden ist, gerade nicht. Die Bestellung des Prozesspflegers für die GmbH ist zudem eine Maßnahme, die durch Versäumnisse der Gesellschafter selbst erst ausgelöst wird. Hätten die Gesellschafter einen Geschäftsführer, wie es ihnen nach §§ 6 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG obliegt in einer angemessenen Zeit bestellt bzw. sich um die Bestellung eines Notgeschäftsführers bemüht, so bestünde die Notwendigkeit der Bestellung eines Prozesspflegers überhaupt nicht. Auch hierin unterscheidet sich die Bestellung eines Prozesspflegers für eine juristische Person von der Bestellung eines Prozesspflegers für eine natürliche Person. Die natürliche Person, der die Prozessrechtsfähigkeit fehlt, ist in der Regel unverschuldet in diese Situation geraten, beispielsweise durch Krankheit oder psychische Beeinträchtigungen. Die durch das Fehlen eines Geschäftsführers geschäftsführerlose GmbH mag zwar auch zunächst unverschuldet in diese Situation geraten sein, wie es auch bei der Beklagten der Fall ist, weil der damalige Geschäftsführer verstorben war. Es gehört jedoch zu den Obliegenheiten der Gesellschafter, sich sodann um die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu bemühen. Unternimmt sie wie die Beklagte diesbezüglich keinerlei wahrnehmbare Aktivitäten, so liegt in diesem Fehlverhalten der Gesellschafter letztendlich der eigentliche Grund, der es erforderlich macht, einen Prozesspfleger für die Beklagte zu bestellen. Darüber hinaus ist die Bestellung des Prozesspflegers durch das Gericht eine zeitlich nur ausgesprochen begrenzte Maßnahme, weil es, worauf schon hingewiesen wurde, die Gesellschafter in der Hand haben, durch die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Bestellung des Prozesspflegers zu jedem beliebigen Zeitpunkt auch kurzfristig den Boden zu entziehen. Die Eingriffsintensität ist daher deutlich geringer als bei der Bestellung eines Prozesspflegers für eine natürliche Person, was es rechtfertigt, dass die Bestellung des Prozesspflegers bei einer juristischen Person durch eine nicht anfechtbare Verfügung des Vorsitzenden getroffen wird. Will die Beklagte diesen Zustand aufheben, ist sie nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde angewiesen, sondern kann einen neuen Geschäftsführer kurzfristig bestellen. In aller Regel wird dieser Weg sogar schneller zu erreichen sein als die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens.

Darüber hinaus ist der Eingriff in die Rechte der Beklagen auch deswegen von geringer Intensität, weil im Rahmen des § 57 als zusätzliches Tatbestandsmerkmal das Merkmal der Gefahr im Verzug verlangt wird und das Gericht hier ein zusätzliches Prüfungskriterium vor der Bestellung eines Prozesspflegers zu beachten hat. Letztendlich ist auf diese Weise sichergestellt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen kann, nämlich wenn durch die Nichtbestellung eines Geschäftsführers nicht nur eine Prozessverschleppung zu Lasten des Klägers eintritt, sondern darüber hinaus auch berechtigte, insbesondere finanzielle Interessen des Klägers durch das Nichtbestellen des Geschäftsführers durch die Gesellschafter vereitelt zu werden drohen.

Zuletzt ist auch zu sehen, dass der bestellte Prozesspflegers nur einen geringen Aufgabenkreis hat, nämlich lediglich die Führung eines konkreten Rechtsstreites und durch die Bestellung des bisherigen Prozessbevollmächtigten auch eine Person des Vertrauens der Beklagten mit dieser Aufgabe betraut wurde und der weitere Verlauf des Rechtsstreits bei bedeutsamen Entscheidungen keineswegs jeglicher Einflussnahme der Gesellschafter entzogen ist.

Alles das rechtfertigt es, bei der Bestellung eines Prozesspflegers für eine juristische Person von einem nur geringfügigen Rechtseingriff in die Rechte der Gesellschafter auszugehen, was es wiederum rechtfertigt, dass diese Entscheidung durch eine nicht angreifbare Verfügung des Vorsitzenden getroffen wird.

2. Da die ZPO gegen Verfügungen Rechtsmittel grundsätzlich nicht vorsieht, ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 29.10.2007 nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Bestellung eines Prozesspflegers für die Beklagte nach § 57 ZPO überhaupt nicht möglich gewesen wäre (so auch schon LAG Baden-Württemberg, Kn. Freiburg, Az. 10 Ta 29/04 v. 17.11.2005). Hier hat jedoch das Arbeitsgericht in überzeugender Weise unter II. 1. in seiner Verfügung vom 29.10.2007 dargelegt, dass dann, wenn die Prozessfähigkeit erst im Laufe des Rechtsstreits verloren geht, § 57 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der mittlerweile herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 1. der Verfügung vom 29.10.2007 wird vollumfänglich Bezug genommen. Das Beschwerdegericht macht sie sich vollumfänglich zu eigen.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob ggf. gegen eine Verfügung, mit der ein Prozesspfleger bestellt wird, ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn diese verfassungswidrig oder in einem außergewöhnlichen Maße grob rechtswidrig ist. Ob und in welchem Umfang solche außerordentlichen Rechtsbehelfe nach der Anführung des § 321 a ZPO bzw. § 78 a ArbGG gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts offensichtlich rechtswidrig wäre; im Gegenteil, das Beschwerdegericht teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Frage der Gefahr im Verzug als Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 1 ZPO.

4. Die Sorge der Beklagten, dass Herr RA M. nunmehr für alle Angelegenheiten der Beklagten zuständig sein könnte, ist unbegründet. Er wurde als "besonderer Vertreter" für die Beklagte bestellt. Spätestens durch die Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 ZPO in den Gründen der Verfügung ergibt sich zwanglos, dass damit die Stellung eines Prozesspflegers gemeint ist. Die Kompetenzen von RA M. ergeben sich damit aus dieser Funktion und sind darauf begrenzt, auch wenn er, wo die Beklagte zu Recht darauf hinweist, angesichts seines bisherigen Engagements für die Beklagte durchaus für weitergehende Aufgaben prädestiniert wäre. Möglicherweise kommt er noch als Notgeschäftsführer zu Ehren, worüber das Beschwerdegericht aber nicht zu entscheiden hat.

Anlass zur Abänderung oder Klarstellung der Verfügung besteht jedenfalls nicht.

5. Im Übrigen wäre die Beschwerde, wenn sie statthaft wäre, auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung überzeugend begründet. Auch die Annahme der Gefahr im Verzug wäre nicht zu beanstanden. Ergänzend kann allenfalls noch darauf hingewiesen werden, dass auch die Vereitelung eines zügigen Verfahrens und damit des Grundrechts des Klägers auf effiziente Rechtsschutzgewährung durchaus geeignet sein könnte, die Gefahr im Verzug zu begründen.

6. Anlass zur Zulassung der Rechtbeschwerde besteht nicht; die vorliegende Entscheidung weicht weder von anderen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen noch obergerichtlichen Entscheidungen ab.

Ende der Entscheidung

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