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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 13 SaGa 739/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 4
Im Rahmen einer Beschäftigungsklage als Rabbiner nach einer fristlosen Kündigung im Wege einer einstweiligen Verfügung überwiegen die besonderen Belange des Arbeitnehmers an der Beschäftigung gegenüber den besonderen Belangen der J. Gemeinde wegen Art. 4 GG grundsätzlich nicht
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 9. Mai 2008 Geschäftszeichen 13 SaGa 739/08

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr W. und Herr A.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. April 2008 - 59 Ga 4312/08 - wird der Antrag des Verfügungsklägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung (Antrag zu 1) zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger, ein Rabbiner, begehrt von der Verfügungsbeklagten, einer J. Gemeinde, bei der er seit September 2000 aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt ist, seine vorläufige Weiterbeschäftigung nach einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung durch einstweilige Verfügung.

In der Satzung der Verfügungsbeklagten heißt es unter Anderem:

"§ 6

Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind,

die Repräsentantenversammlung der J. Gemeinde zu Berlin - im folgenden "RV" - genannt, der Vorstand der J. Gemeinde zu Berlin - im folgenden "Vorstand" genannt.

§ 14

Die Zustimmung der Repräsentantenversammlung ist erforderlich, 1. mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln der Mitglieder der Repräsentantenversammlung:

a) für die Annahme oder Änderung

- der Satzung,

- der Wahlordnung zur Repräsentantenversammlung,

- der Steuerordnung,

- der Haushalts- und Rechnungsordnung,

- der Schlichtungsordnung,

- der Hausrechtordnung,

- der Wahlordnung für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Synagogen,

- der Friedhofs- und Beerdigungsordnung,

- der Versorgungsordnung,

- der Arbeitsordnung,

- der Vertrauensordnung für die Mitarbeiter der J. Gemeinde,

- der Vertrauensordnung für die Lehrer an den Schulen der J. Gemeinde;

b) für weitere künftig zu verabschiedende Ordnungen im Sinne dieser Satzung;

c) zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder Rechten an solchen sowie zum Verzicht auf Grundstücke und Rechten an solchen;

d) zur Eröffnung oder Schließung von Gemeindeinstitutionen;

e) für die Bewilligung von Mitteln, die das Vermögen mindern, soweit es sich nicht um Mittel für die laufenden Ausgaben der Gemeinde und zum Unterhalt der Institutionen handelt;

f) zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

g) zur Abwahl von Präsidiumsmitgliedern der Repräsentantenversammlung;

h) für den Erwerb nicht-mündelsicherer Wertpapiere

2. mit der Mehrheit der Mitglieder der Repräsentantenversammlung

a) zur Verabschiedung des Haushaltsplanes,

b) für alle Rechtsgeschäfte, die den Wert von DM 250.000,-- überschreiten, die nicht einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder der Repräsentantenversammlung bedürfen und nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind,

c) zum Erwerb von mündelsicheren Wertpapieren

d) zur Anstellung und Entlassung von Rabbinern und Angestellten gemäß § 27 Abs. 3

§ 27

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden nach den Weisungen des Vorstandes durch Angestellte geführt. Das Arbeitsverhältnis mit den Angestellten und dem gewerblichen Personal ist durch Vertrag zu regeln. Die Anstellung erfolgt durch den Vorstand oder durch die von demselben beauftragte Verwaltungsangestellte.

(2) Rabbiner und Kultusfunktionäre sind besondere Angestellte gemäß BGB. Vor der Anstellung von Kultusfunktionären hat der Vorstand die Gemeinderabbiner zu hören.

(3) Für die Anstellung und Entlassung eines Rabbiners einschließlich der mit ihm zu treffenden Vereinbarungen ist die Zustimmung der Repräsentantenversammlung erforderlich. Das gleiche gilt auch für den Generalsekretär, bzw. Geschäftsführer und weitere Angestellte mit Bezügen vergleichbar der Vergütungsgruppe I des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) oder mit Sonderverträgen, deren Bezüge vergleichbar sind oder höher liegen."

Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 suspendierte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger insbesondere von seinen repräsentativen Verpflichtungen, da ihm verschiedene Pflichtverletzungen im Umfeld der Vorstandswahlen vorgeworfen wurden. Im Rahmen des darauf folgenden Rechtsstreits auf Beschäftigung gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab, von der der Vorstand der Verfügungsbeklagten am 17. März 2008 Kenntnis erhielt. In der Sitzung der Repräsentantenversammlung am 19. März 2008 stellte der Sitzungsleiter folgenden Antrag des Vorstandes zur Abstimmung:

" Hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit Rabbiner Dr. Ch. R. erteilt die Repräsentantenversammlung dem Vorstand Vollmacht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach Ansicht des Vorstands geeignet sind, die Streitigkeiten mit Herrn Rabbiner Dr. R. zu beenden.

Der Vorstand wird insbesondere bevollmächtigt,

- eine gütliche Einigung zu erzielen, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis mit Herrn Rabbiner Dr. R. fortzusetzen, oder

- einen Vergleich zu vereinbaren, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Herrn Rabbiner Dr. R. gegen eine Ausgleichszahlung führt, oder - das Dienstverhältnis mit Herrn Rabbiner Dr. R. zu kündigen."

Dieser Antrag wurde mit 16 Stimmen und einer Enthaltung angenommen.

Mit Schreiben vom 27. März 2008 kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Verfügungskläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Der Kläger, der im Hauptsacheverfahren 56 Ca 5395/08 des Arbeitsgerichts Berlin die Wirksamkeit dieser Kündigung bestreitet, meint, dass er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einer Entscheidung erster Instanz im Hauptsacheverfahren habe.

Er hat unter Anderem beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen 56 Ca 5395/08 anhängigen Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Klägers zu haben.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 03. April 2008 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, bei Meidung eines Zwangsgeldes den Verfügungskläger bis zu einer Entscheidung erster Instanz in dem Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Berlin weiterzubeschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung vom 27. März 2008 offensichtlich unwirksam sei, da die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung nicht vorliege. Zwar sei in der Bevollmächtigung des Vorstandes vom 19. März 2008 auch die Kündigung des Verfügungsklägers angegeben. Vorrangig habe der von der Repräsentantenversammlung durch Beschluss angenommene Antrag aber auf die Beendigung von Streitigkeiten mit dem Verfügungskläger abgezielt, was in der Regel nur mit einer gütlichen Einigung bzw. einem Vergleich realisierbar sei. Sollte in diesem Zusammenhang auch der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung notwendig sein, sollte sich zwar die Vollmacht für den Vorstand auch darauf beziehen. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck der Bevollmächtigung der Streitbeendigung folge aber zweifelsfrei, dass seitens der Repräsentantenversammlung mit der Annahme des Antrages keinesfalls die Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung liege, weil eine solche Maßnahme nicht auf eine Streitbeilegung abziele, sondern im Gegenteil unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten bestehende Meinungsverschiedenheiten verschärfe, wie das vorliegende und das weitere Kündigungsschutzverfahren zeigten. Die Zustimmung der Repräsentantenversammlung zu einer außerordentlichen Kündigung könne sich daher aus der Beschlussfassung vom 16. März 2008 (richtig: 19. März 2008) nicht ergeben.

Dem Antragsteller stehe schließlich als Ausdruck der besonderen Eilbedürftigkeit ein so genannter Verfügungsgrund zur Seite, da ihm das Abwarten bis zu einer für ihn günstigen Entscheidung erster Instanz über seinen Kündigungsschutzantrag nicht zuzumuten sei. Denn die Nichtbeschäftigung trotz offensichtlich unwirksamer außerordentlicher Kündigung würde bis dahin zu einem entsprechenden endgültigen Rechtsverlust durch Zeitablauf führen. Darüber hinaus dürfte auch von einem überragenden Weiterbeschäftigungsinteresse des Antragstellers als Gemeinderabbiner aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Gemeindemitglieder insbesondere in seelsorgerischer Hinsicht auszugehen sein. Einer Entfremdung zwischen Gemeinderabbiner und den zu betreuenden Gemeindemitgliedern aufgrund einer offensichtlich unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung sei daher vorzubeugen.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil vom 03. April 2008 (Bl. 334 - 341 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 14. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. April 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 23. April 2008 begründete Berufung der Verfügungsbeklagten. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 27. März 2008 nicht offensichtlich unwirksam sei. Denn die Repräsentantenversammlung habe sowohl eindeutig am 19. März 2008 mit der Bevollmächtigung des Vorstandes auch zur Kündigung des Verfügungsklägers "zugestimmt" im Sinne der Satzung als dieses auch nochmals am 16. April 2008 ausdrücklich wiederholt. Dort habe die Repräsentantenversammlung folgenden Beschluss mit einem Abstimmungsergebnis von 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen getroffen:

" Es wird klargestellt, dass in dem Beschluss vom 19. März 2008 in Bezug auf den Rabbiner Dr. Ch. R., die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung enthalten ist. Rein vorsorglich wird nochmals die Zustimmung zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27. März 2008 mit Rabbiner Dr. Ch. R. erteilt. Des Weiteren wird einer weiteren Kündigung bzw. weiteren Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, außerordentlich und ordentlich, ausdrücklich zugestimmt. Die vorgenannten Zustimmungen zur Kündigung enthalten auch die Zustimmung zur Entlassung."

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. April 2008 den Antrag des Verfügungsklägers zu 1) (auf vorläufige Weiterbeschäftigung) zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger meint, dass die "Bevollmächtigung" vom 19. März 2008 schon rechtlich etwas anderes als eine "Zustimmung" im Sinne der Satzung der Verfügungsbeklagten sei. Die nachträgliche Zustimmung vom 16. April 2008 könne die Unwirksamkeit der Kündigung nicht heilen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 23. April 2008 (Bl. 363 ff d. A.) und des Verfügungsklägers vom 06. Mai 2008 (Bl. 437 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungskläger hat keinen Verfügungsanspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung gegen die Verfügungsbeklagte, so dass es auf einen Verfügungsgrund nicht ankommt.

1. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses kann nur in besonderen Fällen durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Nach der Entscheidung des großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ff ist dies zum einen möglich bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung oder bei Vorliegen besonderer schutzwürdiger Belange des gekündigten Arbeitnehmers, die das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung im Einzelfall zurücktreten lassen (vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008 § 62 Rz. 108; KR-Etzel, 8. Aufl. 2007, § 102 Betr.VG Rz. 274 und Rz. 277 jeweils m.w.N.). Dabei liegt eine offensichtlich unwirksame Kündigung in diesem Sinn nur dann vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne das ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage treten (vgl. nur BAG, a.a.O, 152).

2. Daran mangelt es vorliegend:

a) Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Repräsentantenversammlung auch der Kündigung des Verfügungsklägers zugestimmt. Denn nach dem unstreitigen Protokoll der Sitzung am 19. März 2008 hat die Repräsentantenversammlung dem Vorstand die "Bevollmächtigung" erteilt, "eine gütliche Einigung zu erzielen, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis mit Herrn Rabbiner Dr. R. fortzusetzen, oder einen Vergleich zu vereinbaren, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Herrn Rabbiner Dr. R. gegen eine Ausgleichszahlung führt, oder das Dienstverhältnis mit Herrn Rabbiner Dr. R. zu kündigen." Sie hat damit dem Vorstand für alle drei Möglichkeiten eine Bevollmächtigung erteilt. Ein Vorrang der gütlichen Einigung ist nicht zu erkennen, da die drei Alternativen jeweils mit der Konjunktion "oder" verknüpft wurden.

b) Die Bevollmächtigung zur Kündigung ist als Zustimmung im Sinne der Satzung der Verfügungsbeklagten auszulegen. Zwar ist nach dem Wortlaut eine Bevollmächtigung, die in den §§ 164 ff BGB geregelt ist, etwas rechtlich anderes als eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft nach den §§ 182 ff BGB. Die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für das Hauptgeschäft, auf das sie sich bezieht, also Rechtsbedingung, während die Vollmacht gemäß § 166 Abs. 2 BGB die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht ist, für einen anderen in dessen Namen zu handeln.

Gerade nach dieser rechtlichen Unterscheidung liegt trotz des missverständlichen Wortlauts nach der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB keine Vollmacht der Repräsentantenversammlung an den Vorstand der Verfügungsbeklagten vor.

Denn der Vorstand vertritt nicht die Repräsentantenversammlung, er vertritt die Verfügungsbeklagte nach außen, wozu er in den in §§ 14 und 27 der Satzung aufgeführten Fällen der Zustimmung der Repräsentantenversammlung bedarf. Daher ist die "Bevollmächtigung" als derartige Zustimmung auszulegen, da sie ansonsten keinen Sinn hätte. Diese Auslegung hat die Repräsentantenversammlung in ihrer Sitzung am 16. April 2008 genau so ausdrücklich durch Beschluss bestätigt.

c) Es kommt damit nicht einmal darauf an, ob die Kündigung bei Nichtvorliegen einer Zustimmung überhaupt unwirksam ist, da eine Unwirksamkeitsbestimmung wie etwa in § 102 Abs. 1 S. 3 Betr.VG oder § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MuSchG fehlt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auch die nachträgliche (erneute) Zustimmung der Repräsentantenversammlung am 16. April 2008 zur Kündigung vom 27. März 2008 möglich war.

3. Dem Verfügungskläger stehen auch nicht besondere schutzbedürftige Belange zur Seite, die seine Beschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses ausnahmsweise gegenüber dem Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers zurücktreten lassen. Zwar kann etwa im Fall einer bevorstehenden Berufsausbildungsabschlussprüfung (vgl. zu diesem Fall LAG Berlin 22.02.1991 - 2 Sa 35/90 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 29) oder zur Erhaltung und Sicherung der Arbeitnehmerqualifikation (vgl. etwa LAG Köln 26.11.1985 LAGE § 611 BGB a.a.O. Nr. 8) das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung trotz des Ausspruchs einer Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zunächst beendet, überwiegen. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer auf die besondere Berufsbildungsorganisation bei dem Arbeitgeber angewiesen, er kann seine Ausbildung nicht zu Hause fortsetzen, da er auf die Ausbildungsumgebung angewiesen ist; im anderen Beispielsfall ist der Arbeitnehmer ebenfalls aufgrund der besonderen Situation im Arbeitsverhältnis (Konzertpianist, Fußballtorwart) auf die Weiterbeschäftigung in der Gruppe angewiesen, um seine Qualifikationen aufrecht zu erhalten.

Zwar sind diese Überlegungen grundsätzlich auch für die Beschäftigung eines Rabbiners maßgebend, da dieser etwa bei Trauungen, Scheidungen, Beerdigungen etc. auf die Organisationsstrukturen und die räumlichen Voraussetzungen der Verfügungsbeklagten angewiesen ist. Dennoch überwiegt nicht das Interesse des Verfügungsklägers an der Weiterbeschäftigung. Denn die Interessen der Verfügungsbeklagten sind anders als bei einem Fußballverein oder einem Orchester durch ein Grundrecht, nämlich Art. 4 GG, geschützt. Die Verfügungsbeklagte hat mit dem Verfügungskläger einen Tendenzträger gekündigt. In diesem Bereich überwiegt damit jedenfalls das Interesse des Tendenzträgers an seiner Beschäftigung nicht die durch das Grundgesetz gewährte Religionsausübungsfreiheit, die auch darin besteht, mit welchen Personen die Religion verkündet und ausgeübt wird.

III.

Der Verfügungskläger trägt daher die Kosten des Rechtsstreits in Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag bei einem Streitwert von 6.646,79 €.

IV.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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