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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: 13 Ta 2377/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG


Vorschriften:

ZPO § 115
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 1
GG Art. 2
Im Fall der wiederholten unerlaubten Bildveröffentlichung stellt eine im Vorprozess im Wege des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Klägers gestellt wird, eine ausreichende Kompensation der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss

Geschäftszeichen 13 Ta 2377/08

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. am 29. Dezember 2008 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2008 - 54 Ca 17263/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld von dem Beklagten, bei dem er als Küchenhelfer beschäftigt war, wegen unerlaubter Bildveröffentlichung. In einem Vorprozess haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass der Beklagte es zukünftig unterlässt, mit Plakaten für sein Gewerbe zu werben, auf denen der Kläger erkennbar abgebildet ist, und sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe gem. § 315 BGB im Ermessen des Klägers steht und deren Angemessenheit vom Arbeitsgericht Berlin im Einzelfall überprüft werden kann.

Nach einer behaupteten erneuten Werbung mit dem Foto des Klägers hat der Kläger Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € gegen den Beklagten erhoben. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass es eine Anspruchsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch nicht erkennen könne. Nach der fristgemäßen Beschwerde des Klägers, der auf die ständige Rechtsprechung zum Geldentschädigungsanspruch bei der unerlaubten Verwendung eines Bildes hingewiesen hat, hat das Arbeitsgericht Berlin der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei nunmehr neben der Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung u. a. darauf abgestellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht komme, wenn er für die Genugtuung erforderlich und ein Ausgleich auf andere Weise nicht möglich sei. Da die Parteien im gerichtlichen Vergleich im Vorprozess für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vereinbart hätten, deren Höhe in das Ermessen des Klägers gestellt werde, stelle dies eine ausreichende Kompensation dar. Der Kläger hält seine Beschwerde aufrecht.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Wie das Arbeitsgericht Berlin nunmehr zutreffend im Nichtabhilfebeschluss erörtert hat, billigt die ständige Rechtsprechung unter Einschluss des Bundesverfassungsgerichts bei unerlaubten Bildveröffentlichungen dem Geschädigten eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist u.a., dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. nur BGH 5.10.2004 - VI ZR 255/03 - BGHZ 160, 298 ff, zu II 2 c) der Gründe mwN).

2. Diese zweite Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs im Vorprozess kann der Kläger vom Beklagten eine Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe in sein Ermessen gestellt ist unter Berücksichtigung von § 315 BGB. Dies stellt eine ausreichende Kompensation dar. Die Klage bietet daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

III.

Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht vorlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben, § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.



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