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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 701/09
Rechtsgebiete: GG, TV-Charité


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
TV-Charité
1. Die Parteien eines Haustarifvertrags können durch Nachholung einer Stichtagsregelung Ansprüche, die sich für eine Arbeitnehmergruppe bisher nur wegen Fortgeltung der Entlohnungsgrundsätze aufgrund einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben haben, für die Zukunft verschlechtern.

2. Dagegen ist es mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, diese Beschäftigtengruppe auch im Verhältnis zu solchen Arbeitnehmern schlechter zu stellen, die erst unter der Geltung des Haustarifvertages neu eingestellt werden.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 701/09

Verkündet am 24. Juli 2009

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie die ehrenamtlichen Richter K. und A.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 - 60 Ca 6278/08 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage über einen Betrag von 420,50 € brutto hinaus abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.370,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Dezember 2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 1.840,20 € die Klägerin zu 22,85 % und die Beklagte zu 77,15 € zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 1.507,05 € von der Klägerin zu 9,05 % und von der Beklagten zu 90,95 % zu tragen sind.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am ...... 1952 geborene Klägerin trat am 01. Februar 2001 als Krankenschwester in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis war zunächst wiederholt befristet. Bis September 2007 bezog die Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme und ihrer Beschäftigung im Beitrittsgebiet eine Vergütung nach VergGr. Vc Altersstufe 41 BAT-O, seitdem wegen Versetzung in den Westteil der Stadt und gleichzeitiger Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Vergütung nach VergGr. Vb Altersstufe 45 BAT.

Die Tarifbindung der Beklagten endete 2003 infolge Austritts aus dem Arbeitgeberverband. Bei Neueinstellungen ab 01. April 2004 wurde die Vergütung unter Berücksichtigung von Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag gemäß BAT/BAT-O als Festbetrag vereinbart, während die Tarifverträge über ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung nicht mehr in Bezug genommen wurden. Dementsprechend traf die Beklagte mit der Klägerin für die Zeit ab 01. April 2005 bis 31. März 2007 eine weitere Befristungsabrede (Ablichtung Bl. 21-23 d.A.), nach deren § 5 "die übrigen den BAT-O ergänzenden Tarifverträge ... auf das Arbeitsverhältnis nicht angewendet" werden sollten. Im daran anschließenden Vertrag vom 02. April 2007 (Ablichtung Bl. 25-27 d.A.) für die Zeit vom 01. April 2007 bis 30. November 2008 heißt es in § 6:

"Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser in der jeweiligen Fassung und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie dem Eckpunktepapier vom 18.10.2006 ver.di/Charité.

Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

Mit einer Klage vom 12. April 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und begehrte zugleich Urlaubsgeld für 2005 und 2006 sowie die Zuwendung für die Jahre 2004 bis 2006. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 5. Oktober 2007 folgenden Inhalts beigelegt:

1. "Es besteht Einigkeit, dass zwischen den Parteien über den 30. November 2008 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und dieses ungekündigt ist. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 02. April 2007, soweit nicht in diesem Vergleich etwas anderes bestimmt wird.

2. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der in "Eckpunkten" vorliegende unter dem 18. Oktober 2006 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Ver.di vereinbarte Haustarifvertrag nach seinem Inkrafttreten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden wird. Insbesondere gilt dies für die in den Eckpunkten vorgesehenen Zuwendungen/Jahressonderzahlungen ab 2007.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über den vorliegenden Fall hinaus, an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 800,00 EUR brutto (achthundert) zu zahlen.

4. Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

Das unter Nr. 2. des Prozessvergleichs angesprochene Eckpunktepapier (Ablichtung Bl. 34 und 35 d. A.) lautete unter Nr. 5:

"Die Zuwendung nach ZuwendungsTV beträgt ab 2007 (in v.H. der bisher gezahlten Zuwendung):

 WestOstAVR
200763% + 250 € EZ63 % + 100 € EZ10 %
200863 %63 %20 %"

"Mit Wirkung zum 18. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag für die Charité-Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité). Dieser enthält in Abschnitt III unter der Überschrift "Eingruppierung und Entgelt" folgende Regelung:

"(7) Zum 1. Januar 2007 werden die vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 nach den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Charité Beschäftigten in die Vergütungs- und Lohnsystematik des BAT/BMT-G unter Anrechnung von Vorzeiten überführt. Rückwirkende Zahlungsansprüche werden dadurch nicht begründet.

(8) Die Tarifverträge über ein Urlaubsgeld für Angestellte/Arbeiter der jeweiligen Tarifgebiete finden für alle Beschäftigten Anwendung.

(9) Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte/Arbeiter für die Tarifgebiete West und Ost finden mit der Maßgabe Anwendung, dass in Höhe der Zuwendung jeweils 63 v.H. des Zuwendungsbetrages des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember 1990, jeweils in der Fassung, die zum 1. Januar 2003 gegolten hat, beträgt.

(10) Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte/Arbeiter für die Tarifgebiete West und Ost finden für AVR-Beschäftigte mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zuwendung im Jahr 2007 10 v. H. und im Jahr 2008 20 v.H. des Zuwendungsbetrages des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember 1990, jeweils in der Fassung, die zum 1. Januar 2003 gegolten hat, beträgt."

Gemäß Abrechnung vom 9. November 2007 (Ablichtung Bl. 31 und 32 d. A.) zahlte die Beklagten der Klägerin in diesem Monat ein Zuwendung in Höhe von 162,38 € brutto.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die auf Zahlung einer von der Klägerin erstinstanzlich mit 1.840,20 € brutto berechneten restlichen Zuwendung für 2007 bis auf einen Betrag von 49,06 € brutto nebst Verszugszinsen seit 02. Dezember 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne als sog. AVR-Beschäftigte im tarifvertraglichen Sinne nur eine entsprechend geringe Zuwendung von 10 % ihres Septembergehaltes beanspruchen. Diese Regelung habe nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Tarifvertragsparteien hätten ersichtlich eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Sonderzahlungsansprüche der verschiedenen Beschäftigtengruppen bei beschränkten finanziellen Möglichkeiten in mehreren Jahresstufen erreichen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass für 2006 wegen der ohne Personalratsbeteiligung vorgenommenen Einführung einer neuen Entgeltstruktur auch zu Gunsten der AVR-Beschäftigten die günstigere Regelung der Bezugnahme auf den damaligen Tarifvertrag gegolten habe, weil sich die rechtlichen Umstände durch die Inkraftsetzung des TV-Charité inzwischen geändert hätten. Für die Berechnung der Zuwendung sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entstehung ihres Anspruchs am 1. Dezember 2007 bereits seit Oktober 2007 im Tarifgebiet des BAT tätig gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 10. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. April 2009 eingelegte und am 10. Juni 2009 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Klägerin. Sie meint weiterhin, dass es bereits an einer hinreichenden Definition der AVR-Beschäftigten im TV-Charité fehle. Jedenfalls könne sie aufgrund der vorangegangenen Kettenbefristung spätestens ab 01. April 2007 nicht als eine solche Beschäftigte gelten bzw. sei aufgrund des Prozessvergleichs vom 05. Oktober 2007 ihre Neueinstellung erfolgt. Auch enthalte die tarifvertragliche Regelung eine unzulässige Rückwirkung, nachdem ihr bereits für die Vorjahre ein Anspruch auf höhere Zuwendung zugestanden habe. Verzugszinsen seien bereits seit 16. November 2007 zu entrichten, weil es einer betrieblichen Übung bei der Beklagten entsprochen habe, die Zuwendung bereits am 15. November des jeweiligen Jahres zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 1.507,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Im Vergleich zu den ab 01. Januar 2007 neu Eingestellten habe die Klägerin insoweit einen Vorteil gehabt, dass ihr zum Ausgleich für die geringeren Zuwendungszahlungen in Jahren 2004 und 2005 in den beiden Folgejahren jeweils eine Zulage gewährt worden sei. Zumindest stehe der Prozessvergleich vom 05. Oktober 2007 der jetzt erhobenen Forderung entgegen, weil dieser in Kenntnis des Eckpunktepapiers mit den späteren tarifvertraglichen Differenzierungen geschlossen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist auch in der Sache weitgehend begründet.

1.1 Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung restlicher Zuwendung für 2007 in Höhe von 1.419,70 € brutto.

1.1.1 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus ihrem Arbeitsvertrag in der Fassung des Prozessvergleichs vom 05. Oktober 2007. Danach findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Haustarifvertrag der Beklagten Anwendung, was insbesondere für die in den sog. Eckpunkten vorgesehenen Zuwendungen ab 2007 gelten soll. Mit dieser Regelung hat die Klägerin erkennbar so gestellt werden sollen, als ob der TV-Charité kraft Tarifbindung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fände.

Da die Klägerin zur Gruppe der AVR-Beschäftigten gehört, wie das Arbeitsgericht unter I 1 b der Gründe zutreffend dargelegt hat (§ 69 Abs. 1 ArbGG), hätte ihr nach Abschnitt III Abs. 10 TV-Charité für 2007 bloß eine Zuwendung in Höhe von 10 % des Betrages aus dem Tarifvertrag-Zuwendung zugestanden. Diese Regelung ist jedoch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG mit der Folge eines weitergehenden Anspruchs unwirksam.

1.1.1.1 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass auch die Tarifvertragsparteien den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben. Dabei wird der Frage, ob sich diese Bindung aus einer unmittelbaren oder einer nur mittelbaren Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, vom Bundesarbeitsgericht für den Prüfungsmaßstab keine Bedeutung beigemessen (Urteil vom 27.05.2006 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 = AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 zu B II der Gründe).

Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen bestimmen sich die Anforderungen an die Sachgründe von einem bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strikten Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze. Die gerichtliche Kontrolle wird allerdings durch die den Tarifvertragsparteien gemäß Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Tarifautonomie begrenzt. Diesen steht eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung des tatsächlichen Regelungsbedarfs, insbesondere der betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen geht. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn sich für ihre vereinbarte Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 378/04 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 zu B II 3 a der Gründe). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien die Sachgerechtigkeit einer Gruppenbildung in der Regel besser einschätzen können als die Gerichte. Tarifvertragliche Regelungen sind zudem oft ein kompromisshaftes Ergebnis kontroverser Vertragsverhandlungen, weshalb an ihre Systemgerechtigkeit nur äußerst geringe Anforderungen gestellt werden können (BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 491/96 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 11 zu II 4 b a.E. der Gründe).

1.1.1.2 Diesen Anforderungen haben die Tarifvertragsparteien mit der getroffenen Übergangsregelung nicht Genüge getan.

1.1.1.2.1 Allerdings war es nicht zu beanstanden, dass sich die Rechtsstellung der AVR-Beschäftigten gegenüber den Vorjahren hatte verschlechtern sollen. In diesen Jahren hatte sich aufgrund einer vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.09.2007 - 60 PV 6.06) rechtskräftig festgestellten Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrates aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bln für AVR-Beschäftigte wegen Fortgeltung der Entlohnungsgrundsätze ein Anspruch auf Erbringung der bisherigen Leistungen ergeben (dazu BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 1 AZR 65/07 - BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 R 20). Diesen Zustand für die Zukunft durch Abschluss einer Dienstvereinbarung oder eines Tarifvertrages zu beenden, war die Beklagte jedoch nicht gehindert. In einem solchen Kollektivvertrag konnte auch eine Stichtagsregelung des Inhalts getroffen werden, dass den nach Außerkrafttreten der bisherigen Tarifverträge neu Eingestellten nur geringere Leistungen gewährt werden sollen als den Arbeitnehmern, die gem. § 4 Abs. 5 TVG Anspruch aufgrund fortgeltender Tarifnormen hatten. Dabei konnten als neu Eingestellte auch solche Arbeitnehmer behandelt werden, deren Arbeitsverhältnis zuvor wirksam befristet worden war, ohne dass darin eine gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG verbotene Schlechterbehandlung wegen einer erneuten Befristung zu sehen war, weil davon auch unbefristet neu Eingestellte erfasst wurden.

1.1.1.2.2 Kein sachlicher Grund ließ sich jedoch dafür erkennen, den AVR-Beschäftigten auch gegenüber den ab 01. Januar 2007 zu im Übrigen gleichen Bedingungen neu Eingestellten nur Anspruch auf eine niedrigere Zuwendung einzuräumen. Besonders deutlich wird dies in dem Fall, dass sich die Klägerin nicht schon gegen die Befristungsabrede im Vertrag vom 29. März 2005, sondern erst gegen die entsprechende Abrede im Vertrag vom 02. April 2007 gewandt hätte und dann im Falle der Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Gruppe der AVR-Beschäftigten, sondern zu den unter der Geltung des TV-Charité neu Eingestellten gehört hätte. Soweit für die Beklagte im Verhandlungstermin auf entsprechenden Hinweis noch auf Ausgleichszahlungen an die AVR-Beschäftigten in den Jahren 2005 und 2006 hingewiesen worden ist, betrafen diese Zahlungen einen Ausgleich für die Jahre 2004 und 2005 und konnten deshalb nichts für eine Ungleichbehandlung im Jahre 2007 hergeben. Auch dass es sich um eine naturgemäß nur vorübergehende Übergangsregelung handelt, vermochte entgegen der Vorinstanz eine willkürliche Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel ebenso wenig zu rechtfertigen wie das Bestreben, der Beklagten die Vorteile aus der tariflosen Zeit bis zum 31. Dezember 2006 zu belassen (so aber Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2008 - 86 Ca 19029/07 - zu B III 2 a.E. der Gründe). Dass neu eingestellten Arbeitnehmern weitergehende Ansprüche nur deshalb verschafft werden sollten, weil sie von Anfang an unter die neue tarifvertragliche Regelung fielen, verkehrte eine übergangsweise Angleichung von Leistungen geradezu in ihr Gegenteil.

1.1.1.3 Rechtsfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG muss im vorliegenden Fall die Gewährung eines Anspruchs auf die gleiche Leistung sein, wie sie den seit 01. Januar 2007 Eingestellten aufgrund des TV-Charité zusteht. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, selbst eine im Tarifvertrag entstandene Regelungslücke zu schließen. Anders verhält es sich jedoch, wenn dem Gleichheitsgrundsatz für die Vergangenheit nur durch Einräumung eines Anspruchs auf die versagten Leistungen Rechnung getragen werden kann (BAG, Urteil vom 28.05.1996 - 3 AZR 752/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 143 zu III 2 d.Gr.).

Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte ist nämlich gehindert, von den seit 01. Januar 2007 Eingestellten Rückzahlung der an diese gezahlten höheren Zuwendung für 2007 zu verlangen. Ihr sich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mit Zahlung entstandener und fällig gewordener Bereicherungsanspruch (dazu BAG, Urteil vom 26.04.1978 - 5 AZR 62/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64 zu II d.Gr.) ist aufgrund unterbliebener Geltendmachung mit Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. Satz 1 TV-Charité erloschen.

1.1.1.4 Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass im Prozessvergleich vom 05. Oktober 2007 ausdrücklich die Anwendung der in den Eckpunkten vorgesehenen (zu ergänzen: Regelung über die Höhe der zu zahlenden) Zuwendungen ab 2007 vereinbart worden ist. Die Parteien haben damit keine Regelung des Inhalts getroffen, dass der Klägerin auch für den Fall einer Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung nur die darin vorgesehene Leistung zustehen sollte. Dementsprechend war der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Betrag von 800,00 € auch lediglich zur Abgeltung der Klageforderung bestimmt, die indessen bloß Ansprüche bis 2006 zum Gegenstand hatte. Schließlich stand die Vereinbarung über die Anwendung der Zuwendungsregelung in den Eckpunkten in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vereinbarten Entfristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, wie dies jedoch für ihre zum Streitgegenstand gemachten Forderungen für die Vorjahre zutraf.

1.1.2 Für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf restliche Zuwendung für 2007 war einerseits gem. § 2 Abs. 1 UAbs. 1 TV-Zuwendung i.V.m. § 47 Abs. 2 BAT auf die Vergütung abzustellen, die der Klägerin zugestanden hätte, wenn sie während des gesamten Monats September 2007 Erholungsurlaub gehabt hätte. Dies bedeutete, dass ihre zurzeit der Anspruchsentstehung inzwischen vollzogene Höhergruppierung keine Berücksichtigung finden konnte (dazu BAG, Urteil vom 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218 AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22 zu II 3 a d.Gr.). Andererseits war zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin inzwischen in den Geltungsbereich des TV-Zuwendung gefallen war, was dazu führte, die höhere Vergütung nach BAT zugrunde zu legen (dazu BAG, Urteil vom 27.06.2001 - 10 AZR 564/00- AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 25 zu II 4 d.Gr.).

Ausgehend von einer unstreitigen Urlaubsvergütung der Klägerin in Höhe von 2.523,46 € brutto ergab sich folgender Betrag: 2.523,46 x 83,79 % x 63 % + 250 = 1.582,08 € brutto. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 162,38 € brutto und dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 49,06 € brutto errechnete sich damit der ausgeurteilte Betrag von weiteren 1.370,64 € brutto.

1.2 Verzugszinsen stehen der Klägerin gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, allerdings erst ab dem 04. Dezember 2007. Da die Zuwendung gemäß § 4 Abs. 1 TV-Zuwendung spätestens am 01. Dezember gezahlt werden soll, dieser Tag 2007 jedoch auf einen Sonnabend fiel, trat Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am 03. Dezember 2007 ein und konnte die Beklagte folglich erst am 04. Dezember 2007 in Verzug geraten. Dass die Beklagte die Zahlungen bereits mit dem Entgelt für November zum 15. dieses Monats zu leisten pflegte, hatte keine dahingehende Verpflichtung im Wege einer betrieblichen Übung zu begründen vermocht, weil die Beklagte damit keine über den TV-Zuwendung hinausgehende freiwillige Leistung erbracht hatte. Die Fälligkeitsregel im Abschnitt III b Abs. 2 TV-Charité für die Zeit ab 2009 gab entgegen der Ansicht der Klägerin für 2007 ebenfalls nichts her.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren mit Rücksicht auf die herangezogene Rechtsprechung nicht erfüllt. Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG auf den Haustarif der Beklagten hat keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

Ende der Entscheidung

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