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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 174/09
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt, ist für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen (Abgrenzung zu LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06 - NZA - RR 2006, 321 einerseits und LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 - andererseits)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

6 Ta 174/09

In der Beschwerdesache

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgerichts C., am 26.01.2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.12.2008 - 1 Ca 18497/08 - wird nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG eröffnet, wonach diese ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger gilt gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, weil er als Geschäftsführer im Betrieb der Beklagten gem. § 35 Abs. 1 GmbHG zu deren Vertretung berufen war.

Der Kläger ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.06.2004 zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt worden. In der gleichzeitigen Bestellung zum Leiter der Niederlassung Berlin lag ein Angebot zu einem entsprechenden Änderungsvertrag, das der Kläger durch sein entsprechendes Tätigwerden zumindest konkludent angenommen hat. Damit ist sein durch den Anstellungsvertrag vom 18./30.12.2003 ab 01.03.2004 begründetes Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter nicht beendet worden, was auch am Mangel der Schriftform gem. §§ 125 Satz 1, 623 BGB gescheitert wäre. Wie der Kläger selbst erkannt hat, ist neben dieses Arbeitsverhältnis kein weiteres Rechtsverhältnis getreten. Denn durch die Bestellung zum Geschäftsführer als solche wird noch keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet (BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 - AP KSchG 1969 § 14 R 15). Bildete sonach aber das nur inhaltlich geänderte Arbeitsverhältnis des Klägers die Grundlage für seine Geschäftsführerbestellung, kann er sich gegen dessen Kündigung wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen wehren. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich der Kündigungsadressat in einer klar unterscheidbaren Doppelstellung als Arbeitnehmer und Geschäftsführer befindet (BAG, Urteil vom 17.01.1985 - 2 AZR 96/84 - ArbGG 1979 § 5 Nr. 2 zu B I 2 c der Gründe).

Ob seine Bestellung zum Geschäftsführer etwa einen Missbrauch der Gestaltungsform darstellte, um ihm die Erlangung von Kündigungsschutz zu versagen, wie der Kläger meint, ist eine Frage der Begründetheit.

3. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gem. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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