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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1625/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
Fristlose Kündigung gegenüber einer Angestellten des öffentlichen Dienstes wegen des Verdachts der Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR aufgrund von Erkenntnissen aus den sog. Rosenholzdateien der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

8 Sa 1625/07 8 Sa 2238/07

Verkündet am 01. Februar 2008

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Albrecht-Glauche A.-G. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Busse B. und Rieke R.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 - 93 Ca 23796/06 - werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die der Beklagte gegenüber der 1955 geborenen, verheirateten und zwei Kindern unterhaltsverpflichteten Klägerin, die auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 14. November 1990 (Bl. 13 bis 14 d. A.) als Angestellte unter Vereinbarung der Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und unter Einreihung in die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.254,94 EUR bei dem Beklagten beschäftigt und als Frauenbeauftragte im Bezirk Tempelhof-Schöneberg T.-Sch. von Berlin eingesetzt war, mit dem ihr am 14. Dezember 2006 zugegangenen Schreiben gleichen Datums, wegen dessen Inhalt auf die Fotokopie (Bl. 17 bis 21 d. A.) verwiesen wird, mit der Begründung ausgesprochen hat, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin zumindest in den Jahren 1986 bis 1987 als informelle Mitarbeiterin für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen sei.

Mit der am 30. Dezember 2006 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin u.a. die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Das beklagte Land hat die Kündigung im Hinblick auf die Erkenntnisse aus den sog. RosenholzDateien bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: BStU) als Verdachtskündigung für rechtswirksam gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Durch das Urteil vom 12. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 14.12.2006, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist;

II. das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 14.11.1990 geregelten Arbeitsbedingungen als Angestellte im Bezirksamt Schöneberg Sch. von Berlin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen; im Übrigen wird der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen;

III. das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;

IV. das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14. Dezember 2006 sei gemäß §§ 626 BGB, 54 BAT unwirksam, weil der Beklagte keine hinreichenden Tatsachen für den dringenden Verdacht einer bewussten und gewollten Mitarbeit der Klägerin für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR habe darlegen können. Zwar ergäben sich aus den sog. Rosenholz-Dateien Anhaltspunkte dafür, da jedoch hinsichtlich der vorhandenen Daten eine Fülle von Fragen offen bliebe und sich Widersprüche ergäben, hätten die Daten nicht den für eine fristlose Kündigung erforderlichen dringenden Verdacht einer auch bewussten und gewollten Tätigkeit der Klägerin begründen können. Die Klägerin könne ihre vorläufige Weiterbeschäftigung entsprechend dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag - wie im öffentlichen Dienst üblich - als Angestellte, nicht jedoch als Frauenbeauftragte beanspruchen, da eine Einschränkung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts auf diese Tätigkeit nicht vorliege. Der Klägerin stehe ferner gemäß § 630 BGB ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses zu. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 257 bis 267 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 16. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. August 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereichte Berufung, die der Beklagte innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05. Oktober 2007 begründet.

Der Beklagte und Berufungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält die Kündigung weiterhin für rechtswirksam. Der Beklagte trägt vor, der dringende Verdacht basiere im Wesentlichen auf der Auswertung der von der BStU zugesandten Unterlagen. Die Bedenken des Arbeitsgerichts gegen die Argumentationskette seien allesamt durch den Forschungsbericht 2007 der BStU von Helmut H. Müller-Enbergs M.-E. "Rosenholz - eine Quellenkritik" (Bl. 418 bis 536 d. A.) ausgeräumt worden. Der vom Arbeitsgericht noch als spekulativ bezeichnete Vortrag werde dort in vollem Umfang bestätigt.

Aus den Angaben in der F16 Personenkarteikarte ergäben sich starke Indizien dafür, dass die Klägerin dort bezeichnet sei und im Hinblick darauf, dass die F16 und die Vorgangskarteikarte F22 am "03.01.86" angelegt worden seien, dass es sich bei der Klägerin um eine Hauptperson gehandelt habe. Der Vermerk "IM-Akte A" im unteren Teil der F22 sei ein weiterer Hinweis darauf, dass der Eintrag "HP" auf der Karteikarte der Klägerin für Hauptperson stehe. Die handschriftlichen Eintragungen auf der F16 Personenkarteikarte führten zu einem Statistikbogen, der ausschließlich die Klägerin betreffe. Die F22 Vorgangskarteikarte enthalte Hinweise darauf, unter welcher Kategorie die verzeichneten Personen geführt worden seien. Die Eintragung "IM-Akte AT.I und II/1" mit der Registriernummer XV 401/86 bedeute, dass es über die IM "Fluß" eine IM-Akte der Kategorie A mit einem Teil I (Personenakte) und einem Teil II (Arbeitsakte) gegeben habe. Sei die Anlegung einer IM-Akte A nur mit einem Teil I vermerkt, so könne dies ein Hinweis sein, dass keine Verpflichtung als IM erfolgt sei, sei eine IM-Akte Teil II für Berichte des IM angelegt, so sei dies ein starker Anhaltspunkt für eine IM-Verpflichtung. Dem Statistikbogen zum Decknamen/Vorgang "Fluß - XV 147/72" sei wegen der Eintragung "O-Quelle" unter der Rubrik "Kategorie" zu entnehmen, dass es sich bei der dort erfassten Person um eine O-Quelle, d.h. um eine Quelle im Objekt und nicht lediglich um eine Kontaktperson gehandelt habe. Wenn es sich lediglich um eine Kontaktperson gehandelt habe, sei dies unter der Rubrik "Kategorie" ausdrücklich vermerkt.

So hätten Auswertungen ergeben, dass von insgesamt 14 Abgeordneten, die bei den persönlichen Angaben im Statistikbogen mit diesem Beruf erfasst gewesen seien, 10 als Kontaktpersonen und vier als O-Quellen verzeichnet seien.

Als eine dieser vier Quellen werde IM "Fluß" mit der Registriernummer "XV 147/72" ausdrücklich erwähnt. Damit stehe fest, dass es sich bei der im Statistikbogen erfassten Person um eine O-Quelle und nicht lediglich um eine Kontaktperson handele. Im Hinblick auf die einzelnen, im Statistikbogen aufgeführten Daten könne nur die Klägerin gemeint sein. Die unterschiedlichen Registriernummern des Statistikbogens und der F16 bzw. F22 ließen sich mit der Umstellung der IM-Statistik auf EDV erklären, bei der übersehen worden sei, dass IM "Fluß" Anfang 1986 eine eigene Registriernummer erhalten habe. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin lediglich als Kontaktperson abgeschöpft worden sei, da sie in dem Statistikbogen eindeutig als O-Quelle und damit als IM ausgewiesen sei, deshalb seien auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Richtlinie Nr. 2/79 nicht maßgebend, da diese nur den Sachverhalt der Werbung von IM beträfen. IM "Fluß" sei als O-Quelle bezeichnet und daher schon geworben worden.

Auch der Umstand, dass der Statistikbogen von einem Referat geführt worden sei, das für das politische Spektrum der Klägerin nicht zuständig gewesen sei, sei nicht geeignet, den Beweiswert des Statistikbogens zu erschüttern. Sowohl die F15 und F22 Karteikarten als auch der Statistikbogen hätten als zuständige Dienststelle das Referat 2 angegeben, der Statistikbogen gebe als "Objekt" eindeutig die Partei der Klägerin an. Es sei daher bekannt gewesen, dass IM "Fluß" ein Objekt habe ausforschen sollen, das nicht liberalen oder nationalen Strömungen zuzuordnen gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Statistikbogen vom Referat 2 geführt worden sei. Aufgrund der Angaben im Statistikbogen bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin als IM "Fluß" bewusst und gewollt für das MfS gearbeitet habe.

Recherchen in der SIRA-TDB zur Registriernummer "XV 401/86" hätten ferner zu 11 Eingangsinformationen aus dem Zeitraum März 1986 bis November 1987 geführt, aus denen sich ergebe, dass die Quelle "Fluß" mindestens 11 Berichte über das Objekt "alternative Liste" geliefert habe. Es stehe fest, dass die in den SIRA TDB 12 Ausdrucken genannte Quelle mit der in der F22 Vorgangskarteikarte und in der F16 Personenkarteikarte erfassten Person identisch sei, so dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin diese Berichte geliefert habe. Ob die Berichte von der Quelle selbst oder ob sie durch Führungsoffiziere aufgrund von Gesprächen mit der IM verfasst worden seien, lasse sich zwar nicht feststellen, fest stehe aber, dass alle gefertigten Berichte die alternative Liste bzw. die Grünen beträfen und die Klägerin aufgrund ihrer aktiven politischen Tätigkeit über besondere interne Informationen verfügt habe. Wenn es sich nicht um ihre Arbeitsgebiete gehandelt habe, sei dem entgegen zu halten, dass Berichte aus diesen Themenfeldern dekonspirativ gewesen seien, weil sie allzu deutlich auf die Klägerin hingewiesen hätten. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, die Berichte hätten keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen erhalten und deshalb auch im Gespräch an einen verdeckt arbeitenden Führungsoffizier weitergegeben seien können, sei dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte keine Kontaktperson mehr sondern O-Quelle, also IM gewesen sei. Ab Juni 1987 sei in den SIRA-TDB 12 Ausdrucken unter der Rubrik "Form/Umfang" vermerkt, dass auch "Originale" eingegangenen seien, so dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin nicht nur Berichte, sondern auch Originale und Dokumente weitergereicht habe, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Kontaktperson mehr gewesen sei.

Weiteres Indiz für die Spitzeltätigkeit der Klägerin sei, dass sie ausweislich der ihm, dem Beklagten, anonym zugesandten Unterlagen in der Zeit von Mai 1985 bis März 1989 mehr als 20 Mal in die DDR eingereist sei und sich erhebliche Übereinstimmungen der Reisedaten mit den Eingangsdaten aus der SIRA-TDB 12 fänden. Damit sei auch die ursprüngliche Aussage der Klägerin, für sie habe ein Einreiseverbot in die DDR bestanden, widerlegt. Richtig sei zwar, dass für Mitglieder der Partei der Klägerin zumindest zeitweilig ein Einreiseverbot bestanden habe, dies habe für die Klägerin aber offenbar nicht gegolten.

Soweit die Klägerin meine, sie sei zusammen mit anderen Mitgliedern der alternativen Liste unter der Registriernummer "XV 401/86" geführt worden, sei dies spekulativ, weil sich nicht erkläre, warum es nur eine F16 Karteikarte gebe. Auch wenn die Eingangsdaten der Berichte aus der SIRA-TDB 12 zum Teil kurz hintereinander lägen, so beträfen die Berichte jeweils unterschiedliche Themen, so dass es nahe liegend sei, sie nacheinander abzufassen und in die Datenbank einzuspeisen. Die Eingangsdaten gäben also keinen Hinweis darauf, dass die Informationen von unterschiedlichen Personen stammten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Person die Informationen und Dokumente geliefert habe und ein Führungsoffizier die Berichte in den folgenden Tagen nach Themenkomplexen getrennt gefertigt habe.

Aus der Vorgangskarteikarte zur Registriernummer "XV 147/72" und dem zu diesem Suchbegriff erfolgten Ausdruck aus der SIRA-TDB 12 ergebe sich, dass dort als zuständiger Mitarbeiter Winfried Bauch W. B. angegeben sei, der auch die F16 Personenkarteikarte der Klägerin angelegt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zunächst unter der Registriernummer "XV 147/72" geführt worden sei. Erst als IM "Fluß" 1985/1986 geworben worden sei, habe ihr Vorgang eine eigene Registriernummer bekommen. Um weiterhin an Informationen zu kommen, die noch unter der alten Registriernummer vermerkt gewesen seien, habe der auch für den neuen Vorgang verantwortliche Mitarbeiter Bauch B. die alte Registriernummer unten rechts auf der F16 Personenkarteikarte für die neue Registriernummer vermerkt.

Gegen die Klägerin bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass sie sich spätestens seit 1985/1986 als inoffizielle Mitarbeiterin unter den Decknamen "Fluß" zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt habe. Dieser Verdacht ergebe sich aus den oben dargestellten Unterlagen der BStU. Der Verdacht sei auch dringend, denn es bestehe eine auf objektiven Tatsachen beruhende und große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin für das MfS tätig gewesen sei. Er, der Beklagte, habe alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären, indem er mehrere Gespräche mit der Klägerin geführt und sich bei der BStU über den Vorgang informiert, die notwendigen Unterlagen angefordert und ausgewertet habe. Das Arbeitsgericht habe in seiner Würdigung des Sachverhalts verkannt, dass die Verdachtskündigung nicht den Nachweis voraussetze, die Klägerin habe final und bewusst für das MfS gearbeitet. Er habe mit der Vorlage und der Erläuterung der Unterlagen in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die den Verdacht der Spitzeltätigkeit der Klägerin begründeten. Keine andere Erklärung sei in der Lage, die gegen die Klägerin bestehenden Verdachtsmomente so zu erschüttern, dass gewichtige Zweifel blieben. Dieser dringende Verdacht schädige das Vertrauensverhältnis derartig, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben und eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in der aufgrund ihrer Vergütungsgruppe verantwortungsvollen Tätigkeit unzumutbar sei, zumal die vorgelegten Tatsachen dafür sprächen, dass die Spitzeltätigkeit bis zum Ende des SED-Regimes angedauert habe und von einiger Intensität gewesen sei.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 - 93 Ca 23796/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte, der die Berufungsbegründung am 12. Oktober 2007 zugestellt wurde, beantragt mit dem am 12. November 2007 mit gleichzeitiger Begründung der Anschlussberufung bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 09. November 2007,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. auf ihre Anschlussberufung das Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Frauenbeauftragte im Bezirksamt Schöneberg Sch. von Berlin weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und hält die Kündigung weiterhin für rechtsunwirksam. Der Beklagte behaupte zwar, so trägt die Klägerin vor, ein neuerer Forschungsbericht der BStU habe die Bedenken des erstinstanzlichen Gerichts allesamt ausgeräumt, der Forschungsbericht bestätige diese Behauptung jedoch nicht. Das Arbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass es keine dringenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin bewusst und gewollt mit der Staatssicherheit zusammengearbeitet habe.

Hinsichtlich der sog. Personenkarteikarte F16, die nur als schlecht leserlicher digitalisierter Ausdruck der Kopie der Filmkopie zur Verfügung stehe, sei die Annahme des Beklagten, bei dem handschriftlichen Eintrag bei dem oberen rechten Bereich handele es sich um das Kürzel "HP" rein spekulativ, er könne auch "KP" lauten. Überdies habe der Begriff "Hauptperson" bzw. "HP" in den internen Bestimmungen der HVA bisher nicht nachgewiesen werden können. Sie, die Klägerin, bestreite nicht, dass sich auf der Karteikarte F16 einige ihrer Personendaten befänden. Die Angaben seien jedoch unvollständig und ungenau, so seien nicht alle ihre Vornamen sondern nur der Rufname genannt, die angegebene Adresse sei bereits am Tage der vermerkten Anlage falsch gewesen, obwohl nach der Veröffentlichung der BStU die operativen Mitarbeiter alle Vornamen notiert und den Rufnahme unterstrichen hätten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass ein Führungsoffizier des MfS, der sich im Einvernehmen mit seinem frisch geworbenen IM befinde, wisse, wann dieser umziehe. Derartige Ungenauigkeiten und Fehler stellten sehr eindeutige Indizien dafür dar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anlage der F16 Karteikarte keine Mitarbeiterin des MfS gewesen sein könne.

Es sei falsch, dass die F22 Vorgangskarteikarte Hinweise darauf enthalte, unter welcher Kategorie die verzeichnete Person geführt worden sei, sondern lediglich die Vorgangsart, die allein darüber Auskunft gebe, welche Akten für den Vorgang ausgegeben worden seien. Der Beklagte übersehe ferner, dass in der zweiten Rubrik auf der linken Seite hinter dem Aufdruck "Art der Veränderung" handschriftlich der Buchstabe "A" eingetragen sei, der die Archivierung - jedenfalls die Teilarchivierung - am 05.04.1987 durch den Mitarbeiter Jeschke J. bedeute. Auch die Anlage einer IM-Akte A Teil II sei kein Anhaltspunkt für eine IM-Verpflichtung für die HVA, weil diese derartige Akte nicht nur für IM sondern ebenfalls für Kontaktpersonen, IM-Werbekandidaten und -Quellen jeder Art angelegt habe. Der Statistikbogen mit der Registriernummer "XV 147/72" weise aus, dass der Vorgang vom Referat 2 der Abteilung II der HVA bearbeitet worden sei, das für die FDP zuständig gewesen sei. Hätte die Klägerin jemals in engerem und ihr bewusstem Kontakt zum MfS gestanden, wäre es folgerichtig gewesen, sie dem für AL und Grüne zuständigen Referat zuzuordnen.

Auch der Eintrag "O-Quelle" belege keine besondere nachrichtendienstliche Beziehung, sondern bedeute "Quelle im Objekt". Soweit der Beklagte meine, die Angabe der "früheren Kategorie" "KP 1983" bedeute, dass die Klägerin bis 1983 Kontaktperson gewesen sei, so könne es mit vielmehr Wahrscheinlichkeit "seit 1983" bedeuten. Wenn der Beklagte darauf beharre, eine Werbung sei im Jahr 1985 erfolgt, hätte bereits 1983 und nicht erst 1986 ein IM-Vorgang angelegt werden müssen. Der IM-Anwerbevorgang hätte dann auch eine Registriernummer aus dem Jahre 1983 erhalten müssen. Zudem müsse erklärt werden, wieso der Statistikbogen mit der Registriernummer "XV 147/72" und nicht mit "XV 401/86" angelegt worden sei, wobei für die Vergabe der Registriernummern und die Statistik die gleiche Abteilung des MfS zuständig gewesen sei. Soweit der Beklagte nun meine, es müsse bei der 1986 angeordneten Umstellung der Statistik auf EDV ein Fehler unterlaufen sein, werde dies bestritten, es seien gerade die Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten in den vorhandenen Personalangaben, die gegen eine bereits erfolgte Werbung sprächen.

Den SIRA-Ausdrucken sei nicht zu entnehmen, ob die Person, die diese Berichte verfasst habe, ihre Informationen allein oder auch aus Gesprächen mit der Klägerin gewonnen haben könne. Die Behauptung, es sei in der SIRA-TDB 12 ab Juni 1987 vermerkt, ob Originale eingegangen seien, sei falsch. Die Rubrik "Form und Umfang" enthalte Angaben zur Seitenzahl und den Vermerk "Original" sowie, unter "Art der Information" werde angegeben "Berichtsform". Wer dabei die nicht bekannten Originalberichte geschrieben habe, ginge daraus nicht hervor. Die Interpretation, es seien neben Berichten auch sonstige Dokumente geliefert worden und dies sei ein Indiz dafür, dass die Klägerin IM gewesen sei, halte keiner Prüfung stand, denn auch Kontaktpersonen hätten ohne Wissen, mit wem sie es zu tun gehabt hätten, an MfS-Mitarbeiter Informationen und Materialien weitergegeben. Auch private Besucher und Reisen in die DDR seien nicht geeignet, gegen sie, die Klägerin, einen Spionageverdacht zu begründen, denn sie habe Verwandte, Bekannte und Freunde in der DDR gehabt.

Ihre Arbeitspflicht habe sich in 16 Jahren ununterbrochener und von Anfang an ausschließlicher Tätigkeit als Frauenbeauftragte auf diese Tätigkeit konzentriert. Überdies überschreite die Übertragung einer Tätigkeit, die geringerwertige Qualifikationsmerkmale erfülle, die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts, so dass sie ihre Weiterbeschäftigung als Frauenbeauftragte beanspruchen könne.

Der Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen,

und verweist auf den Arbeitsvertrag der Klägerin. Besondere Umstände, die zu einer Konkretisierung der Arbeitspflicht geführt hätten, seien nicht gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 05. Oktober 2007 (Bl. 338 bis 389 d. A.), der Berufungsbeantwortung und Anschlussberufungsbegründung vom 09. November 2007 (Bl. 601 bis 618 d. A.), der Replik vom 03. Dezember 2007 (Bl. 644 bis 664 d. A.), des Schriftsatzes der Klägerin vom 06. Dezember 2007 (Bl. 615 bis 618 d. A.) nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 07. Dezember 2007 (Bl. 613 bis 614 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und hinsichtlich des Feststellungs- und Weiterbeschäftigungstitels (Urteilstenor zu I. und II.) auch innerhalb der gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG verlängerten Frist ordnungsgemäß i.S.d. § 520 ZPO begründet worden.

Soweit sich der Beklagte mit der Berufung auch gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Zeugnisses wendet (Urteilstenor zu III.), erweist sich das Rechtsmittel gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als unzulässig.

Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies erfordert eine auf den Einzelfall abgestimmte Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils, um damit Gericht und Gegner in die Lage zu versetzen, erkennen zu können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteile vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047; vom 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - NZA 2007, 1387). Diesen Anforderungen genügt die Berufung hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht, denn die Berufungsbegründung enthält dazu keinerlei Ausführungen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin, die sie innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist mit gleichzeitiger Begründung erhoben hat, wahrt Form und Frist des § 524 ZPO und ist damit zulässig.

II.

Die Berufungen beider Parteien haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 14. Dezember 2006 nicht aufgelöst worden ist, den Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin als Angestellte verurteilt und den weitergehenden Beschäftigungsantrag der Klägerin abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat dabei den ihm dargelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend bewertet und alle vom beklagten Land zur Begründung der außerordentlichen Verdachtskündigung herangezogenen Umstände, insbesondere den dargestellten Inhalt der sog. Rosenholz-Dateien mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung im Ergebnis als nicht ausreichend erachtet, den dringenden Verdacht einer Geheimdiensttätigkeit der Klägerin für die Hauptverwaltung Aufklärung des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im Folgenden: HVA) zu begründen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich einen Anspruch der Klägerin auf ihre vorläufige Weiterbeschäftigung als Frauenbeauftragte für nicht gegeben erachtet und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Angestellte verurteilt. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Angriffe von Berufung und Anschlussberufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.

1. Wie auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit einer sog. Verdachtskündigung von den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung aus, wonach nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen kann, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines nicht erwiesenen strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und die Verdachtsmomente dennoch geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Im Hinblick auf die Besonderheiten des wichtigen Grundes bei einer Verdachtskündigung sind an die Erfüllung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen. Anders als bei einem erwiesenen Sachverhalt besteht bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr, dass ein Unschuldiger betroffen ist. Deshalb ist vom Arbeitgeber zu verlangen, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Sachverhalt aufzuklären (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteile vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269; vom 13.09.1995 - 2 AZR 587/94 - AP Nr. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom 20.08.1997 - 2 AZR 620/96 - NZA 1997, 1340; vom 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen erweist sich die hier streitgegenständliche Kündigung als rechtsunwirksam.

1.1 Dabei ist zunächst mit dem Arbeitsgericht (§ 69 Abs. 2 ArbGG) davon auszugehen, dass der dringende Verdacht einer bewussten und gewollten Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR grundsätzlich auch heute noch geeignet ist, einen wichtigen Grund i.S.d. §§ 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung darzustellen, auch wenn die Taten strafrechtlich keiner Verfolgung mehr unterliegen (§§ 99, 78 StGB) und vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen waren.

1.2 Dem beklagten Land ist es jedoch auch mit seinen ergänzenden Ausführungen in der Berufungsinstanz nicht gelungen, im konkreten Fall einen dringenden Tatverdacht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darzulegen.

1.2.1 Ein solch dringender Tatverdacht folgt nicht bereits aus dem Schreiben der BStU vom 29. November 2006 (Bl. 73 f d. A.), in dem die Bundesbeauftragte aus den bisher erschlossenen Unterlagen Hinweise auf eine inoffizielle Tätigkeit der Klägerin für den Staatssicherheitsdienst sieht. Diese Hinweise, die der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich und im Wesentlichen nachvollziehbar darstellt, sind jedoch entgegen seiner Auffassung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu begründen.

1.2.2 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes lässt sich ein dringender Tatverdacht gegen die Klägerin aus den vorgelegten Kopien von Unterlagen aus den Rosenholz-Dateien allein nicht herleiten. Zwar ergeben sich - wie auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat - ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um die Klägerin handelt, auf die sich die eingereichten Unterlagen beziehen. Bei den aus den sog. Rosenholz-Dateien entnommenen Unterlagen handelt es sich jedoch weder um öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), noch sind sie vorliegend - ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht festzustellender Umstände - geeignet, den dringenden Verdacht der bewussten und gewollten Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR zu begründen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Akten und Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit M.f.S. der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht geeignet, als solche den für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht zu belegen. Die aus ihnen zu entnehmenden Informationen bedürfen vielmehr besonders strenger und kritischer Überprüfung, weil Aufgabenstellung und Arbeitsweise des MfS in keiner Weise den Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung entsprachen, so dass es erforderlich ist, die tatsächlichen Grundlagen vorhandener Aktenvermerke und deren Zuverlässigkeit - auch durch zeugenschaftliche Vernehmung ehemaliger MfS-Mitarbeiter - zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.05.1992 - 2 BJs 15/92 - 5 StB 9/92 - NJW 1992, 1975; vom 21.05.1993 - StB 11/93 - BGHR § 112 StPO Tatverdacht Nr. 2).

Das Berufungsgericht teilt die Bedenken des Bundesgerichtshofs gegen die Aussagekraft der Akten des Ministeriums für Staatssicherheit M.f.S. der ehemaligen DDR und hält deshalb den Akteninhalt als solchen vorliegend allein für nicht geeignet, den dringenden Verdacht einer bewussten und gewollten Tätigkeit der Klägerin für die HVA zu begründen.

Es kann danach - ausgehend von der Argumentationskette des Beklagten und unter Äußerachtlassung der Einwände der Klägerin vorliegend - nur - davon ausgegangen werden, dass die Klägerin von den Mitarbeitern der HVA Winfried Bauch W. B. und Egbert Jeschke E. J. als informelle Mitarbeiterin mit dem Decknamen "Fluß" geführt wurde und aus dieser Quelle in der Zeit vom 20. März 1986 bis November 1987 ausweislich der Ausdrucke aus der SIRA-TDB 12 (Bl. 91 bis 96 d. A.) 11 Berichte zu folgenden Themen stammten:

"Aus der Fraktion der "alternativen Liste" des Abgeordnetenhauses von West-Berlin zu aktuellen politischen Fragen der inneren Situation der AL.

Aus der Abgeordnetenfraktion der AL im West-Berliner Abgeordnetenhaus am 02.05.1986 zum Reaktorunfall in der UdSSR.

Aus dem Führungskreis der AL West-Berlin am 03.05.1986 zu den gegenwärtigen politischen Schwerpunkten der Arbeit der AL.

Zu aktuellen Fragen der Politik der AL.

Informationen zu Auseinandersetzungen innerhalb der AL über die 20 Thesen zum Status Berlins.

Informationen über Reaktionen in der AL zum Ausgang der Bundestagswahlen und weiterer Aktivitäten der AL.

Aus führenden Kreisen der AL Westberlins zur Einschätzung aktueller politischer Fragen und zur neuen AL-Fraktion im West-Berliner Abgeordnetenhaus.

Aus führenden Kreisen der "Grünen" in Bonn u. d. AL Westberlins am 12.09.1987 zur ersten Auswertung der Gespräche Honeckers in der BRD.

Einschätzungen der Politik der Grünen am Rande des Parteitages in Oldenburg am 19. und 20.09.1987.

Aussagen einflussreicher AL-Mitglieder zur gegenwärtigen Situation der AL.

Zur AL West-Berlins bzw. zu den Grünen."

Auch diese Angaben begründen - worauf das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits hingewiesen hat - keinen dringenden Verdacht, dass - sollte die Klägerin derartige Informationen weitergegeben haben - ihr dabei bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass sie informelle Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR entfaltet.

Umstände, die den Rückschluss darauf zuließen, dass der Klägerin die Zielrichtung ihres eventuellen Kontakts bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände könnten sich z.B. aus Art und Inhalt der Informationen ergeben. Dies etwa, wenn es sich um vertrauliche oder nur einzelnen Personen bekannte Interna handelte oder wenn sich aus der Art und den Umständen der Kontakte ergebe, dass eine Vertraulichkeit der Informationsübermittlung vorgelegen hat. Solche vorliegend nicht gegebenen Umstände wären geeignet, den dringenden Verdacht zu begründen, dass eine bewusste und gewollte informelle Arbeit der Klägerin für die HVA vorgelegen hat.

Auch der Umstand, dass die Klägerin - wie der Beklagte geltend macht - bei ihrer Befragung angegeben hat, einem Einreiseverbot in die DDR unterlegen zu haben, ist bei der vorliegenden Sachlage allein nicht geeignet, den nach Aktenlage bestehenden - einfachen Verdacht als dringend erscheinen zu lassen, ein solches Verfahren erscheint der Kammer vielmehr als der - hilflose - Versuch einer Gegenwehr der Klägerin gegen einen von ihr als unberechtigt erachteten, aber kaum mit Tatsachen abzuwehrenden Angriff gegen ihre persönliche Integrität.

1.2.3 Es bestehen schließlich Bedenken, ob der Beklagte seinerseits alles ihm zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternommen hat, um dem Einwand der Klägerin - bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08. Dezember 2006 (Bl. 404 bis 406 d. A.), sie habe zu keinem Zeitpunkt bewusst mit dem Ministerium für Staatssicherheit M.f.S. der ehemaligen DDR oder wissentlich mit deren Mitarbeitern Kontakt gesucht und gehabt - nachzugehen.

Dazu wäre es dem Beklagten möglich und unter Berücksichtigung der an eine Verdachtskündigung zu stellenden strengen Anforderungen, nach Auffassung des Berufungsgerichts auch durchaus zumutbar gewesen, seine Ermittlungen auf den Versuch einer Befragung der Herren Bauch B. und Jeschke J. zu erstrecken, um damit die Dringlichkeit seines Verdachts zu überprüfen (vgl. zu den Erkenntnismöglichkeiten durch Befragung ehemaliger Führungsoffiziere BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 699/01 - NZA 2004, 232). Diese Personen wären jedenfalls in der Lage, Angaben zum damaligen Geschehen zu machen, die eine Bewertung ermöglichen würde, die über die Erkenntnisse aus den sog. Rosenholz-Dateien weit hinausginge. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird der er dadurch auch nicht überfordert, da der Arbeitgeber im Fall der Verdachtskündigung - in gewisser Weise als äquivalent für die Anerkennung dieses Kündigungsgrundes - im Rahmen seiner Möglichkeiten den vom betroffenen Arbeitnehmer geltend gemachten entlastenden Umständen nachzugehen hat.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Beklagten auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Angestellte verurteilt. Ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung der Klägerin hat der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt, so dass seiner Berufung der Erfolg zu versagen war.

3. Die Klägerin kann die mit ihrer Anschlussberufung geltend gemachte Verurteilung des Beklagten zu ihrer vorläufigen Weiterbeschäftigung als Frauenbeauftragte nicht beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, ohne dass die Anschlussberufung dazu rechtlich oder tatsächlich erhebliche Ausführungen hat machen können. Weder sieht der Arbeitsvertrag der Parteien eine Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts vor, noch sind Umstände ersichtlich oder dargelegt, die eine Konkretisierung der vertraglichen Beschäftigungspflicht auf die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten bewirkt hätten, so dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, in der Tätigkeit einer Frauenbeauftragten vorläufig weiterbeschäftigt zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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