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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 969/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 10
Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, keine Nachwirkung, Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zahlung einer Sonderzuwendung, Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

8 Sa 969/08

Verkündet am 5. Dezember 2008

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 8, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A . - G . als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter E. und die ehrenamtliche Richterin T.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. März 2008 - 66 Ca 13487/07 - teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. Gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin 332,34 EUR (dreihundertzweiunddreißig 34/100) brutto zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird für die Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung sowie auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2006 und eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2007.

Die Klägerin trat im Mai 2002 als Krankenschwester in die Dienste des Gemeinschaftskrankenhauses H., dessen Träger der Beklagte zu 1) seit der Übernahme eines Teilbetriebes des damaligen Krankenhauses Sp. des Landes Berlin zum 1. Januar 1995 war.

In den Arbeitsverträgen der vom Land Berlin übernommenen Mitarbeiter (Altmitarbeiter) befand sich eine Verweisungsklausel auf den Bundesangestelltentarifvertrag und weitere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Der Beklagte entschied, mit den Mitarbeitern, die er seit dem 1. Januar 1995 einstellte (Neumitarbeiter), Arbeitsverträge abzuschließen, in denen auf die allgemeinen Vertragsrichtlinien des Deutschen P. W. (im Folgenden: AVR) verwiesen wird.

Im Jahr der Übernahme vereinbarte der Beklagte mit der G.-Versicherung für eine zu errichtende Unterstützungskasse zwei Leistungspläne, den sog. Leistungsplan I für die Altmitarbeiter, bei denen die Fortführung der Zusatzversorgung in der VBL nicht mehr möglich war und den sog. Leistungsplan II für Neumitarbeiter (Bl. 100 f. d. A.). Die Höhe der Zuwendung für den Leistungsplan II ergibt sich aus dem Beitragsprozentsatz von 4,8 einschließlich Verwaltungskosten und dem versorgungsfähigen Entgelt, dem jeweils am 31. Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahrs festgestellten steuerpflichtigen Jahresentgelt. Einen entsprechenden Leistungsplan II vereinbarte die Beklagte mit der H. Pensionskasse und überließ den Neumitarbeitern die Wahl zwischen beiden Versicherungen.

Am 29. März 2000 schlossen der Beklagte und der bei ihm gebildete Betriebsrat die "Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung" (Bl. 17 f. d. A., im Folgenden: BV-ZV), deren Bestandteile die Leistungspläne der Unterstützungskassen waren.

In den Jahren 2000, 2001 und 2002 veröffentlichte der Beklagte in der im Betrieb verteilten Zeitschrift "H. aktuell" jeweils im November unter der Rubrik "GKH-Telegramm" eine Erklärung folgenden Inhalts: "Auch in diesem Jahr wird die Weihnachtsgeldzahlung nach BAT-AVR ... im GKH ermöglicht...". Wegen des Inhalts der Verlautbarung im Einzelnen wird auf die Fotokopien (Bl. 351 - 353 d. A.) verwiesen. Entsprechende Verlautbarungen gab es - wie in der Berufungsinstanz zuletzt unstreitig geworden ist - in Bezug auf ein zusätzliches Urlaubsgeld nicht. Der Beklagte zahlte in den Jahren 2000, 2001 und 2002 an die sog. Neumitarbeiter jeweils ein Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung.

In dem Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2002 (Bl. 8- 10 d. A.) vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1) in Ziffer 2. Arbeitsvertragsrichtlinien

"Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen P. W. (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Fassungen",

und in Ziffer 7. Zusätzliche Altersversorgung

"Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die Sie aufgenommen werden."

Die Klägerin erhielt bei ihrer Einstellung ein Informationsschreiben (B. 114 - 116 d. A.) "Betriebliche Zusatzversorgung - für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeinschaftskrankenhauses H. mit einem Diensteintritt nach dem 1.1.1995", in dem es u.a. heißt:

" Sehr geehrte Damen und Herren,

die Krankenhausleitung hat gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung einer betrieblichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter beschlossen, die nach dem 1.1.1995 ihr Arbeitsverhältnis im Krankenhaus begonnen haben....."

Auf einem zugleich überreichten Formular erklärte die Klägerin am 2. Mai 2002 sich für eine Versorgung über die G.-Konzern Lebensversicherungs AG zu entscheiden (Bl. 117 d. A.).

Unter dem 20. Oktober 2003 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat die

"Betriebsvereinbarung über ein spezifisches Vergütungssteigerungsmodell im Gemeinschaftskrankenhaus H. für die Jahre 2003 und 2004",

in der die Betriebsparteien in §§ 2, 3 Vergütungsregelungen für die Jahre 2003 und 2004, in § 4 Regelungen über ein Urlaubsgeld 2004 und eine Zuwendung trafen und in § 7 "in Kraft treten und Laufzeit" die Beendigung ohne Nachwirkung am 31. Januar 2005 vereinbarten. Durch die Änderungsvereinbarung vom 9. November 2004 trafen die Betriebsparteien zu § 7 folgende Regelung:

"Der § 7 der o. g. Betriebsvereinbarung regelt die Beendigung am 31.01.2005 ohne Nachwirkung.

Mit Blick auf den noch bestehenden Klärungs- und Beratungsbedarf für eine Nachfolgeregelung vereinbaren Betriebsrat und Krankenhausleitung einvernehmlich die Änderung des 2. Satzes des § 7 wie folgt: "Sie endet ohne Nachwirkung am 30.09.2005".

Zur Klarstellung dieser verlängerten Nachwirkungsfrist wird ausgeführt, dass zum § 4 Sonderzahlungen dieser Betriebsvereinbarung der Absatz 1 gleichsinnig im Jahr 2005 zur Anwendung kommt, der Absatz 2 des § 4 fällt ausdrücklich nicht in die Nachwirkungsfrist hinein."

Durch die zweite Änderung/Ergänzung zur Betriebsvereinbarung vom 20. Oktober 2003 (Bl. 124 d. A.) trafen die Betriebsvereinbarungen zu § 4 Sonderzahlung folgende Regelung:

"zu § 4 Sonderzahlungen

Für die Vereinbarungen zum Absatz 1 (Urlaubsgeld im Juli) und Absatz 2 (Zuwendung im November) endet die Nachwirkungsfrist am 30.09.2005.

Zu § 7 Inkrafttreten und Laufzeit

Mit Blick auf den noch bestehenden Klärungs- und Beratungsbedarf für eine Nachfolgeregelung vereinbaren Krankenhausleitung und Betriebsrat einvernehmlich die Änderung des 2. Satzes wie folgt:

Die Nachwirkung wird explizit in den § 3 und § 4 geregelt.

Nach Abschluss der im Jahr 2005 laufenden Verhandlungen über den BAT-Land-Berlin, nehmen die beiden Gremien die Verhandlungen zum Fortgang im GKH auf."

Wegen des weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarungen wird auf die Fotokopien (Bl. 120 - 124 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem dem Betriebsratsvorsitzenden am 20. Juli 2006 übergebenen Schreiben vom 19. Juli 2006 (Bl. 19 d. A.) kündigte der Beklagte die BV-ZV zum 20. Oktober 2006 und bot dem Betriebsrat folgendes an:

"Zugleich bieten wir dem Betriebsrat an, eine geänderte Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat den gleichen Wortlaut wie die Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002, enthält jedoch folgenden Zusatz:

3. Mitarbeiter, die ab dem 21. Oktober 2006 in ein Dienstverhältnis zum GKH eintreten, erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung nicht.

Die Krankenhausleitung steht für Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Verfügung, das Angebot zur Annahme der Änderungsvereinbarung ist jedoch bis zum Ablauf des 20. Oktober 2006 befristet."

Der Betriebsrat nahm das Angebot nicht an.

Der Beklagte stellte mit dem 20. Oktober 2006 seine an die Unterstützungskasse für die Klägerin zu erbringenden Leistungen ein.

Im Dezember 2006 legte die vom Beklagten beauftragte K. Deutsche T.-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine wirtschaftliche Analyse des Krankenhauses vor, in der es auf Seite 45 (Bl. 125 d. A.) u. a. heißt, dass nach der vorliegenden Planung die Schulden ab 2009 das Vermögen des Krankenhauses überstiegen, so dass ohne entsprechende Maßnahmen Insolvenz wegen Überschuldung drohe.

Im Februar 2007 einigte sich der Beklagte mit dem Betriebsrat dahin, den Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Grundlage der Vergütungsstruktur des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) anzubieten, die in § 6 des Vertragsformulars die Zahlung einer aus wirtschaftlichen Gründen widerruflichen sog. Alterssicherungszulage in Höhe von 3 % des monatlichen Bruttoentgelts, die der Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwenden könne, vorsehen. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf den Mustervertrag (Bl. 186 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin nahm das Angebot nicht an.

Mit Wirkung zum 27. Oktober 2007 wurde das Gemeinschaftskrankenhaus H. nach dem Umwandlungsgesetz auf die Beklagte zu 2) ausgegliedert.

Mit der am 16. August 2007 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten zunächst auf Zahlung des gesamten Jahresbeitrags der an die Unterstützungskasse für das Jahr 2006 zu leistenden Beiträge, auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für das Jahr 2007 und die Folgejahre sowie auf Zahlung der Sonderzuwendung für das Jahr 2006 in Anspruch genommen. Die Klägerin hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, die betriebliche Altersversorgung fortzuführen, da die Betriebsvereinbarung weder wirksam gekündigt worden sei, noch ohne Nachwirkung geendet habe. Ihr Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung bestehe aufgrund betrieblicher Übung, die darüber bestehende Betriebsvereinbarung sei gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2) und hinsichtlich des Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 erweitert und erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, zugunsten der Klägerin bei der Gerling Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. für das Jahr 2006 301,68 EUR einzuzahlen,

2. der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, zugunsten der Klägerin bei der Gerling Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum Januar bis einschließlich dem 28.10.2007 insgesamt 1.279,25 EUR einzuzahlen,

3. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, zugunsten der Klägerin bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum ab 29.10.2007 bis einschließlich Dezember 2007 insgesamt 272,00 EUR einzuzahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, jährlich ab dem 1.1.2008 zugunsten der Klägerin bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen,

5. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine Sonderzuwendung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.969,11 EUR brutto sowie ein Urlaubsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von 332,34 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, keine weiteren Zahlungen an die Unterstützungskasse zu schulden, weil die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung wirksam und aus anerkennenswerten Gründen gekündigt worden sei und nicht nachwirke. Die Zahlung von Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sei freiwillig erfolgt und habe allein auf der entsprechenden Betriebsvereinbarung beruht, die ohne Nachwirkung zum 30. September 2006 geendet habe.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Durch das Urteil vom 6. März 2008 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage bei einem festgesetzten Streitwert von 7.849,13 EUR auf Kosten der Klägerin abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, denn die Klägerin könne weder die Fortführung der vormaligen betrieblichen Altersversorgung noch Sonderzahlungen beanspruchen. Die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sei bei Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe wirksam gekündigt worden und wirke im Hinblick auf die Schließung des betrieblichen Versorgungswerks für die Zukunft wegen des Fehlens eines mitbestimmten Regelungsspielraums nicht nach. Ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin bestehe mangels entsprechender Zusage nicht. Für eine Sonderzuwendung für das Jahr 2006 und ein Urlaubsgeld für das Jahr 2007 fehle es ebenfalls sowohl an einer vertraglichen als auch - wegen der Beendigung der Betriebsvereinbarung mit Ablauf des 30. September 2005 ohne Nachwirkung - an einer kollektiv-rechtlichen Grundlage, Ansprüche aus betrieblicher Übung schieden bereits wegen der kurzen Betriebszugehörigkeit der Klägerin aus. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 362 - 370 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 21. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereichte Berufung, die die Klägerin mit einem am Montag, dem 23. Juni 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, mangels sachlich-proportionaler Gründe sei bereits die Kündigung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung unwirksam, jedenfalls wirke sie gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil die Einrichtung der Altersversorgungskasse, also das "Ob" der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Vereinbarung in Ziffer 7 ihres Arbeitsvertrages bereits keine freiwillige Leistung gewesen sei und der Betriebsrat wegen der Bereitschaft des Beklagten, eine neue Versorgungsregelung für Altbeschäftigte zu schaffen sowie wegen der Änderung des Vergütungssystems habe beteiligt werden müssen. Sonderzuwendung und Urlaubsgeld schuldeten die Beklagten aus betrieblicher Übung, wobei beide Leistungen vorbehaltlos erfolgt seien. Verlautbarungen in der Zeitschrift "H. aktuell" stünden dem nicht entgegen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.03.2008, Az.: 66 Ca 13487/07, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, zugunsten der Klägerin bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. für das Jahr 2006 291,60 EUR einzuzahlen.

3. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, zugunsten der Klägerin bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum Januar bis einschließlich dem 28.10.2007 insgesamt 1.243,13 EUR einzuzahlen.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, zugunsten der Klägerin bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum 29.10.2007 bis einschließlich Dezember 2007 insgesamt 264,32 EUR einzuzahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, jährlich ab dem 01.01.2008 zugunsten der Klägerin bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e.V. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen.

6. Die Beklagte zu 1) und die die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzuwendung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.441,03 EUR brutto sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 EUR brutto zu zahlen.

Hilfsweise zu den Anträgen zu 2. bis 5.

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin bzw. ihren Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Versorgung zu verschaffen, als ob sie den Leistungsplan Gruppe II (Mitarbeiter mit Diensteintritt ab dem 01.01.1995) weitergeführt hätte.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags sowie mit Rechtsausführungen und machen weiterhin geltend, zur Fortführung von Leistungen für die zusätzliche Altersversorgung nicht verpflichtet zu sein, da die Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung geendet habe. Auf eine Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld, so tragen die Beklagten vor, habe die Klägerin nur während der Laufzeit der entsprechenden Betriebsvereinbarungen einen Anspruch gehabt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 23. Juni 2008 (Bl. 396 - 405 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 4. August 2008 (Bl. 555 - 620 d. A.) und der Schriftsätze der Klägerin vom 8. Oktober 2008, vom 9. Oktober 2008 und vom 17. November 2008 (Bl. 653 - 655, 661, 765 - 770 d. A.) und der Beklagten vom 29. Oktober 2008 (Bl. 713 - 746 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sowohl die teilweise Klageerweiterung als auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin genügen den Anforderungen gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Nr. 1 und 2 ZPO und sind damit zulässig.

II.

Die Berufung hat jedoch nur hinsichtlich des Urlaubsgeldes Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung erhobenen Klageansprüche abgewiesen. Die Klägerin kann die Beklagten zu 1) und 2) weder auf Zahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen, noch steht ihr ein Anspruch auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung bzw. auf Verschaffung einer entsprechenden Versorgung zu, denn der Beklagte war berechtigt, Leistungen für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin mit Wirkung zum 20. Oktober 2006 einzustellen.

1.1

Die Klägerin kann keine Ansprüche gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG aus der BV-ZV herleiten, denn die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung vom 29. März 2000 ist von dem Beklagten zum 20. Oktober 2006 wirksam gekündigt worden und wirkt nicht nach.

1.1.1

Mit dem dem Betriebsrat am 20. Juli 2006 zugegangenen Schreiben vom 19. Juli 2006 hat der Beklagte zu 1) die BV-ZV wirksam gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt.

1.1.1.1

Auch Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Dabei bedarf die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle, die Wirkungen der Kündigung sind jedoch, da sie nicht nur zur Schließung des Versorgungswerks für die Zukunft führen, sondern auch die durch die Betriebsvereinbarung begünstigten Arbeitnehmer betreffen, nach dem vom Bundesarbeitsgericht für ablösende Betriebsvereinbarungen entwickelten Prüfungsschema mit Hilfe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. Dabei müssen umso gewichtigere Gründe vorliegen, je stärker der Arbeitgeber mit seiner Kündigung in Besitzstände eingreift. Will die Kündigung - wie hier - nur in Zuwachsraten eingreifen, die noch nicht erdient worden sind, genügen sachlich-proportionale, d. h. willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen können (vgl. nur BAG, Urteil vom 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - NZA 2000, 322).

1.1.1.2

Derartige sachlich-proportionale Gründe sind vorliegend von den Beklagten schlüssig und auf nachvollziehbare Weise dargelegt worden. Der Beklagte zu 1) hat sich insoweit darauf berufen, bereits vor der Kündigung der Betriebsvereinbarung in einer wirtschaftlich ungünstigen Lage gewesen zu sein, in den drei Jahren vor der Kündigung Verluste im operativen Geschäft erwirtschaftet zu haben, die er im Jahr 2003 nur durch die Auflösung finanzieller Rücklagen habe ausgleichen können. Diese Verluste seien trotz Personalabbaus bereits seit 1995 und weiterer 25 Vollzeitstellen zum 1. April 2006. Bestätigt wird dies durch den von der Beklagten vorgelegten Bericht der K. Deutsche T. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur wirtschaftlichen Analyse des Krankenhauses vom Dezember 2006, die nicht nur eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens feststellt, sondern feststellt, dass nach der vorliegenden Planung die Schulden ab 2009 das Vermögen des Krankenhauses überstiegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung erst nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung im Juli 2006 eingetreten sind, sind nicht ersichtlich. Der Annahme sachlich-proportionaler Gründe steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dem Betriebsrat mit der Kündigung die Vereinbarung einer beschränkten Fortführung der betrieblichen Altersversorgung mit den bisherigen Leistungsplänen für die Altmitarbeiter angeboten hat, da daraus allenfalls hergeleitet werden kann, dass der Beklagte im Fall der - schnellen - Einigung mit dem Betriebsrat - trotz sachlich-proportionaler Gründe für die Einstellung der betrieblichen Zusatzversorgung - sich zunächst auf ein geringeres Einsparvolumen beschränkt hätte. Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte in den neuen Arbeitsverträgen eine 3%ige Zulage gewährte, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte sich für die hier streitgegenständliche Kündigung nicht auf ausreichende Gründe berufen konnte, zumal die Beklagte bei der jetzt gewährten - widerruflichen - Zulage deutlich geringere wirtschaftliche Risiken zu tragen hat.

1.1.2

Die BV-ZV endete am 20. Oktober 2006 ohne nachzuwirken.

Die Betriebsparteien haben weder eine Nachwirkung vereinbart noch ist ein anderer Rechtsgrund gegeben, der zur Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung führt.

1.1.2.1

Die Betriebsvereinbarung betrifft keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

Eine Nachwirkung folgt weder daraus, dass der Beklagte dem Betriebsrat im Kündigungsschreiben das - befristete - Angebot gemacht hat, eine geänderte Betriebsvereinbarung abzuschließen, die allein neu einzustellende Mitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen sollte, noch daraus, dass der Beklagte den Mitarbeitern im Jahr 2007 geänderte Arbeitsverträge mit einer widerruflichen Zulage angeboten hat.

Zwar wirkt eine Betriebsvereinbarung nach, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine soziale Leistung nicht nur eine Verringerung des Volumens, sondern auch eine Änderung des Verteilungsplans erreichen will, weil in diesem Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93 - NZA 1994, 1072), ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Mit der Kündigung und dem damit verbundenen Angebot hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er die Zusatzversorgung unverändert nur für die bereits begünstigten Mitarbeiter fortführen, im Fall der Ablehnung des Angebots künftig keine Leistungen mehr erbringen wollte. Damit war keine - der Mitbestimmung unterliegende - Änderung des Verteilungsplans gegeben, das Angebot ist vom Betriebsrat überdies abgelehnt worden und damit erloschen.

Soweit der Beklagte den Mitarbeitern im Jahr 2007 geänderte Arbeitsverträge angeboten hat, lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass er bereits bei Kündigung der BV-ZV eine vergleichbare Neuregelung beabsichtigt hat. Dagegen sprechen sowohl der zeitliche Abstand zur Kündigung im Juli 2006 als auch die Tatsache, dass es sich bei der 3%igen sog. Alterssicherungszulage nicht um eine betriebliche Altersversorgung handelt.

Auch eine Änderung der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Folge hat, ist nicht eingetreten. Dabei hat nach Auffassung des Berufungsgerichts dahinzustehen, ob der Beklagte die Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung monatlich oder jährlich an den Versicherer abgeführt hat, da diese Leistungen den Mitarbeitern nicht tatsächlich zugeflossen sind, eine jährliche Zahlung in der Regel allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt und die Art der Zahlungsweise mithin kein Bestandteil der betrieblichen Lohngestaltung war.

1.2

Die Klägerin hat auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich aus Ziffer 7 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. Mai 2002 ein solcher Anspruch nicht herleiten lässt und dabei insbesondere den Inhalt des Informationsschreibens des Beklagten und der Erklärung der Klägerin vom 2. Mai 2002 herangezogen. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil (Ziffer I 1 b der Entscheidungsgründe) an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. Soweit die Klägerin meint, ihrem Arbeitsvertrag sei zu entnehmen, dass der Beklagte hinsichtlich des "Ob" einer betrieblichen Altersversorgung gebunden sei, so kann auch das Berufungsgericht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen solchen Anspruch der Klägerin nicht entnehmen, teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach der Klägerin ausschließlich die Tatsache des Bestehens einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Altersversorgung mitgeteilt wurde, ohne dass der Beklagte eine individuelle Verpflichtung zu deren Fortführung gegenüber der Klägerin eingegangen ist.

Auch auf eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da Rechtsgrundlage ihres Anspruchs allein die zum Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses bereits seit dem im Jahr 2000 bestehende BV-ZV war.

Nach alledem ist eine Rechtsgrundlage für die Berufungsanträge zu 2. bis 5. einschließlich des Hilfsantrags nicht gegeben und die Berufung der Klägerin insoweit zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2006 in Anspruch nehmen.

2.1

Die Klägerin kann keinen Anspruch aus ihrem Arbeitsvertrag herleiten, da dieser eine Sonderzuwendung nicht vorsieht.

2.2

Ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2007 folgt auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 20. Oktober 2003, da diese auf der Grundlage der zweiten Änderung/Ergänzung zur Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung endete. Mit dieser Vereinbarung haben die Betriebsparteien zugleich für die Zeit nach dem Auslaufen der betrieblichen Regelung das Vergütungsgefüge - unter Fortfall der Sonderzuwendung - einvernehmlich geregelt, so dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 1 AZR 65/07 - NZA 2008, 888; Beschluss vom 28.02.2006 - 1 ABR 4/05 - NZA 2006, 1426; Urteil vom 11.06.2002 - 1 AZR 390/01 - NZA 2003, 570) nicht bestand und der Beklagte - auch als nicht tarifgebundener Arbeitgeber - nicht gehalten war, das bisherige Vergütungsgefüge unter Einschluss der Einmalzahlung weiter anzuwenden.

2.3

Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht aus betrieblicher Übung herleiten. Zwar hat der Beklagte in den Jahren vor Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits Sonderzuwendungen geleistet, die Leistung war jedoch nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf eine jährliche Sonderzuwendung zu begründen, denn der Beklagte hat die Zahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 mit der in der im Betrieb verteilten Zeitschrift "H. aktuell" jeweils im November unter der Rubrik "GKH-Telegramm" abgegebenen Erklärung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden.

Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder sonstige Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll. Dabei ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern nur entscheidend, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 12.01.1994 - 5 AZR 41/93 - NZA 1994, 694).

Durch die Veröffentlichung im "GKH-Telegramm" der Zeitschrift "H. aktuell" hat der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts jeweils ausreichend deutlich gemacht, dass er die Leistung einer Sonderzahlung "auch in diesem Jahr" "ermöglicht" hat, also über die Gewährung der Sonderzuwendung jeweils im laufenden Jahr eine neue Entscheidung getroffen zu haben. Damit hat der Beklagte mit der betriebsöffentlichen Ankündigung der Leistung einer Sonderzuwendung gleichzeitig einen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt, so dass die Mitarbeiter ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf die künftige Leistung einer Sonderzuwendung nicht bilden konnten.

3.

Die Klägerin kann die Beklagten jedoch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe in Anspruch nehmen.

In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass der Beklagte in den Jahren 2000 bis 2003 das Urlaubsgeld jeweils vorbehaltlos geleistet hat, so dass eine betriebliche Übung entstanden war, an der die Klägerin seit 2002 hat teilnehmen können. Durch den Abschluss der - befristeten - Betriebsvereinbarung im Oktober 2003 hat diese den Anspruch aus betrieblicher Übung zwar für die Dauer ihres Bestehens verdrängt, zu einer Ablösung ist es jedoch nicht gekommen (vgl. nur BAG, Urteil vom 28.02.2000 - 1 AZR 366/99 - NZA 2001, 49), so dass der Klägerin unter Änderung des angefochtenen Urteils das Urlaubsgeld in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen war.

III.

Die gesamten Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, weil ihr Obsiegen verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

IV.

Die Revision war für die Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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