Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2583/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Die Bezugnahme in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf den "jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände" kann nicht dahin ausgelegt werden, es werde auf den BAT Bund/Länder verwiesen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

12 Sa 2583/04

Verkündet am 02.05.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 12. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2005 durch den Richter am Arbeitsgericht Lakies als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Siller und Herrn Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 - 26 Ca 13066/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT Bund/Länder oder der BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung findet.

Die Klägerin ist seit 4. Mai 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst bestand ein befristeter Arbeitsvertrag bis 31. Dezember 1998. Bezüglich des Wortlauts des Arbeitsvertrages wird Bl. 133 bis 135 d. A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde über den 31. Dezember 1998 hinaus unbefristet fortgesetzt. Ein neuer schriftlicher Vertrag wurde erst am 4. November 1999 vereinbart, bezüglich dessen Wortlaut wird auf Bl. 9 bis 11 d. A. verwiesen. Die § 2 und § 3 der beiden Arbeitsverträge haben gleichlautend folgenden Wortlaut:

§ 2 Rechtsgrundlagen

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils gültigen Fassung, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Anwendungen finden auch die jeweils gültigen Zusatztarifverträge zum BAT über die Gewährung von Zulagen, von einer Zuwendung (Weihnachtsgeld), von Urlaubsgeld und von vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

...

Zuletzt war die Klägerin seit 1. November 2002 in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert.

Die Klägerin erhielt - ebenso wie die anderen Mitarbeiter der Beklagten - tatsächlich lediglich eine Vergütung, die auf der Basis der Vergütungstarifverträge für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT Bund/Länder) berechnet wurde. Bei der Beklagten sind rund 80 Arbeitnehmer beschäftigt. 30 Mitarbeiter, davon 13 Arbeitnehmer, die im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sind, haben Arbeitsverträge erhalten, in denen hinsichtlich der Vergütung auf den BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 (Bl. 28 d. A.) machte die Klägerin erfolglos rückwirkend ab Januar 2003 Vergütungsansprüche nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltend.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen der erhaltenen und der ihr aus ihrer Sicht zustehenden Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für den Zeitraum Mai 2003 bis Mai 2004 geltend gemacht. Bezüglich der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 6 d. A.) verwiesen. Sie habe nicht erkannt, dass die Beklagte ihr tatsächlich nur Vergütung nach dem BAT Bund/Länder gezahlt habe. Sie habe darauf vertraut, die Beklagte erfülle ordnungsgemäß ihre vertraglichen Pflichten. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten um die tariflichen Vergütungserhöhungen habe sie erstmals im September 2003 von ihren Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Beklagte die Vergütung falsch berechne.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.440,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Arbeitsvertrag enthalte einen Schreibfehler, der datentechnisch leider mehrfach reproduziert worden sei. Gemeint gewesen sei entsprechend der tatsächlichen Handhabung der BAT Bund/Länder. Im Einstellungsgespräch mit der Klägerin sei erörtert worden, welcher Betrag bei BAT VI b zu erwarten wäre. Die Berechnung sei auf der Basis der Vergütungstabelle des BAT Bund/Länder erfolgt. Die Klägerin habe mit diesem Wissen den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie sei wie die anderen Mitarbeiter stets nach dem BAT Bund/Länder vergütet worden, ohne dass die Klägerin oder ein anderer Mitarbeiter das moniert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 247 bis 249 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 25. Oktober 2004 verkündeten Urteil entsprechend dem Klageantrag erkannt. Der Anspruch auf die Vergütung nach dem BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände folge aus § 3 der gleichlautenden Arbeitsverträge. Anhaltspunkte für einen von der eindeutigen schriftlichen Vereinbarung abweichenden übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien bestünden nicht. Die Klägerin habe den Anspruch auch im Sinne des § 70 BAT rechtzeitig geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 249 bis 251 d. A.).

Gegen dieses der Beklagten am 17. November 2004 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 14. Dezember 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis 17. Februar 2005, mit einem am 17. Februar 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend bei der Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Das Arbeitsgericht habe ihr Vorbringen in erster Instanz, insbesondere auch zu dem Einstellungsgespräch mit der Klägerin, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. Es sei auch nicht ihr Einwand berücksichtigt worden, dass die Klägerin ihr Rügerecht hinsichtlich der Vergütung in jedem Fall verwirkt habe.

Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 - 26 Ca 13066/04 - den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen; im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichtes abändernd die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 17. Februar 2005 (Bl. 175 bis 181 d. A.) und die Berufungsbeantwortung vom 19. April 2005 (Bl. 202 bis 206 d. A.) nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gemäß dem Arbeitsvertrag Anspruch auf die Vergütung nach dem BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil unter allen Aspekten zutreffend erkannt und gewürdigt. Das Berufungsgericht folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Rechtslage vorzunehmen. Es sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst.

Die Auslegung eines Arbeitsvertrages hat gemäß den §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte zu erfolgen. Es ist der wirkliche Willen der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Erklärenden hatten und wie diese, jeweils ausgehend vom Empfängerhorizont, zu verstehen waren (vgl. BAG, Urteil vom 6. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - NZA-RR 2003, 60; BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - NZA 2003, 435; BAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110).

Danach ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin Anspruch auf eine Vergütung nach dem BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände hat. In den beiden schriftlichen Arbeitsverträgen wird jeweils gleichlautend nicht nur in § 2 allgemein auf den BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils gültigen Fassung verwiesen, sondern auch in § 3 ausdrücklich hinsichtlich der Vergütung auf die jeweils gültigen Vergütungstarifverträge zum BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Es wird in beiden Verträgen auf den BAT "für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände" verwiesen, nicht etwa nur in abgekürzter Form auf den "BAT VKA", was in Abgrenzung zum "BAT BL", einen Schreibfehler nahe legen könnte. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen "Schreibfehler" oder "Tippfehler" unterstellt, ist der Inhalt des im Vertrag Erklärten eindeutig und nach dem Empfängerhorizont so auszulegen, wie es der Wortlaut nahe legt. Es liegt allein im Risikobereich der Beklagten, wenn sie in einem von ihr einseitig vorformulierten Vertrag eine Formulierung wählt, an die sie sich im Nachhinein nicht mehr gebunden fühlen will.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Vertragsparteien hätten übereinstimmend den Willen gehabt, dass die Vergütung entgegen dem Wortlaut des Vertrages nach dem BAT für den Bereich Bund/Länder gezahlt werden sollte. Der Inhalt des Einstellungsgesprächs ist insoweit ohne Bedeutung, weil er sich jedenfalls eben gerade nicht im Inhalt des schriftlichen Vertrages niedergeschlagen hat. Für die Annahme, dass die Angaben im schriftlichen Vertrag dem von den Vertragsparteien Gewolltem entsprechen, streitet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des schriftlich Niedergelegten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 125 Rn. 15 m.w.N.). Davon abgesehen behauptet die Beklagte selbst nicht einmal, dass die Beklagte die Klägerin bei dem Einstellungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass sich die Vergütungsberechnung nach dem BAT Bund/Länder von der Berechnung nach dem BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände unterscheide und die Beklagte aber gerade nur Vergütung nach dem BAT Bund/Länder zahlen wolle und sich die Klägerin hiermit einverstanden erklärt hat. Selbst wenn man auch dieses noch zu Gunsten der Beklagten unterstellen wollte, haben die Vertragsparteien aber jedenfalls am 4. November 1999 einen neuen schriftlichen Vertrag vereinbart und in diesem wiederum auf den BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände verwiesen. Für diesen zweiten Vertrag hat das Einstellungsgespräch im Jahre 1998, sollte es überhaupt den unterstellten Inhalt gehabt haben, keine Bedeutung mehr. Dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des neuen Vertrages erläutert worden ist, die Bezugnahme auf den BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände bedeute in Wahrheit eine Bezugnahme auf den BAT Bund/Länder, behauptet die Beklagte nicht und ist auch fern liegend. Mithin hatten die Vertragsparteien eine dynamische Verweisung auf den BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbart.

Auch die tatsächliche Vertragsdurchführung kann nicht für die Beklagte streiten. Aus dem Zahlbetrag selbst ist nicht erkennbar, ob es sich um eine Vergütung nach dem BAT Bund/Länder oder nach dem BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände handelt. Die Angaben in den Lohnabrechnungen, in denen die Angabe der Vergütungsgruppe mit der Zahl "06" oder "07" verbunden ist, lässt eher die Annahme zu, es sollte eben gerade tatsächlich auch nach dem BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vergütet werden, weil die Vergütung für diesen Bereich in Stufen von 1 bis 12 gezahlt wird und nicht wie im Bereich des BAT Bund/Länder entsprechend der Lebensaltersstufe nach vollendetem 21. bis 49. Lebensjahr.

Eine vermeintliche Gleichbehandlung mit den anderen Mitarbeitern der Beklagten kann dem Anspruch der Klägerin auf die Vergütungsdifferenzen nicht entgegen gehalten werden. Abgesehen davon, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine anspruchsbegründende, nicht aber eine anspruchsvernichtende Funktion hat, richtet sich die Vergütung der bei der Beklagten angestellten Arbeitnehmer nach deren jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, die durchaus unterschiedlich sein können. Vermeintliche Gleichbehandlungsbedürfnisse des Arbeitgebers können den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch im Arbeitsrecht gilt (vgl. § 105 GewO), nicht verdrängen.

Die Klägerin hat auch nicht, wie die Beklagte meint, ihr "Rügerecht" hinsichtlich der Höhe der Vergütung verwirkt. Es kann nicht für den Anspruchsgegner streiten, wenn der Anspruchsteller - aus welchen Gründen auch immer (hier aus Unkenntnis) - auf seine vertraglichen Ansprüche für längere Zeit verzichtet. Die Hinnahme einer vertragswidrigen Handhabung in der Vergangenheit führt nicht dazu, dass der Anspruchsteller für die Zukunft auf eine vertragsgemäße Handhabung verzichtet. Für die Vergangenheit ist die Beklagte ausreichend durch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften und hier zudem durch die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT geschützt. Dass die Ausschlussfrist für die hier eingeklagten Monate gewahrt ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt und wird von der Berufung nicht mehr angegriffen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist am Einzelfall orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück