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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 1555/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 622 Abs. 3
BGB § 622 Abs. 4
Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 BMT-Fernverkehr kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit eintägiger Kündigungsfrist beendet werden. Dies gilt auch bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von 6 Monaten.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Schlussurteil

13 Sa 1555/05

Verkündet am 28.10.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Lorra und den ehrenamtlichen Richter Dykczak

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2.8.2004, sondern durch die

hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 2.8.2004 zum 3.8.2004 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die noch verbliebene Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55 %, die Beklagte 45 % bei einem Streitwert von 6.412,84 EUR in der zweiten Instanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in erster Instanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 wegen eines Verkehrsunfalls, die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 zum 3. August 2004, um Entgelt- und Spesenansprüche sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von 20.000,-- € gestritten, die diese im Wege der Widerklage geltend gemacht hatte.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen, welches Güterfernverkehr betreibt, als Kraftfahrer im Fernverkehr seit dem 21. Juni 2004 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2004 heißt es u.a.:

1. BEGINN/PROBEZEIT

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.06.2004. Es wird zunächst für 6 Monate zur Probe eingegangen. Es endet damit automatisch am 20.12.2004, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhalt der entsprechenden tarifvertraglichen Kündigungsfrist gelöst werden.

...........................

2. VERTRAGSGRUNDLAGEN

Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, finden folgende Tarifverträge für das Verkehrsgewerbe nach ihrem Geltungsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:

- Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fernverkehr)

- Die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Ver- kehrsgewerbes in Hessen.

Die Tarifverträge können in der Personalabteilung eingesehen werden.

Bestehende Dienstanweisungen sind Bestandteil des Vertrages.

............................

4. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit den tariflichen Fristen ordentlich gekündigt werden. Dies gilt auch während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bleibt davon unberührt.

.............."

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 6-10 d.A.) verwiesen.

Im Bundesmanteltarifvertrag Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fernverkehr) vom 14. Juli 1988, der seit 1992 gekündigt ist, heißt es unter " § 20 Kündigung des Arbeitsverhältnisses" :

(1) Falls nicht anders vereinbart ist, gelten bei Einstellung die ersten vier Wochen als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, die während der ersten sechs Monate der Beschäftigung 1 Woche.... beträgt. Die Kündigung ist nur zum Schluss der Kalenderwoche zulässig.

(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. "

Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 2. August 2004 nicht zum 3. August 2004 beendet worden ist, sondern bis zum 16. August 2004 fortbestand;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.053,33 € brutto abzüglich bereits geleisteter 1.250,-- € netto sowie weiterer 374,93 € (Sozialhilfe) nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 720,-- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 20.000,-- € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 9. Juni 2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2. August 2004 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 16. August 2004 fortbestanden hat. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.053,33 € brutto abzüglich 1.624,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2004 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Widerbeklagten verurteilt, an die Widerklägerin 2.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2004 zu zahlen und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung der Feststellung im Tenor zu 1 hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ohne Erfolg geltend mache, dass ihr ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sei. Denn zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliege. Der wichtige Grund liege insbesondere nicht darin, dass der Kläger am 31. Juli 2004 einen Unfall verursacht habe. Allein der Umstand, dass bei diesem Unfallgeschehen ein erheblicher Sachschaden entstanden sei, vermöge die fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn der Kläger den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht mit Wirkung zum 3. August 2004 aufgelöst. Zwar mache die Beklagte geltend, dass gemäß § 20 Abs. 1 BMT-Fernverkehr die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Tag betrage. Da der BMT-Fernverkehr zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses bereits gekündigt und sich - hinsichtlich tarifgebundener Parteien - allenfalls in der Nachwirkung befand, komme der lediglich einzelvertraglichen in Bezugnahme in dem Arbeitsvertrag des nicht tarifgebundenen Klägers lediglich schuldrechtliche Bedeutung zu. Nach § 622 Abs. 3 BGB, welcher eine Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit von zwei Wochen vorsehe, von der - mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Konstellation - nicht abgewichen werden könne, sei mithin das Arbeitsverhältnis erst zum 16. August 2004 beendet worden.

Wegen der weiteren konkreten Begründung der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 9. Juni 2005 (Bl. 195-206 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 12. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 10. August 2005 eingegangene und am 1. September 2005 begründete Berufung der Beklagten.

Sie hat zunächst über den ausgeurteilten Betrag hinaus weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.120,-- € vom Kläger begehrt, ferner nach ihrer Behauptung zuviel geleistetes Entgelt in Höhe von 644,84 € und im Übrigen beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger hat zunächst mit seiner fristgemäß und formgerecht eingelegten Anschlussberufung begehrt, die Schadensersatzwiderklage in Höhe von 2.500,-- € abzuweisen.

Im Termin vom 28. Oktober 2005 haben die Parteien beim Landesarbeitsgericht Berlin einen Teilvergleich über sämtliche Schadensersatzansprüche, Entgeltansprüche und Spesenansprüche bis einschließlich 3. August 2004 abgeschlossen und die Kostentragung nicht geregelt.

Wegen des weiteren Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 1. September 2005 (Bl. 219 ff d.A.) und 24. Oktober 2005 (Bl. 287 ff d.A.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 5. Oktober 2005 (Bl. 52 ff und 256 ff d.A.) und 28. Oktober 2005 (Bl. 320 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG: 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung im noch verbliebenen Umfang der Feststellungsklage ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwar nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. August 2004 fristlos beendet worden, aber durch die in der Probezeit ausgesprochene hilfsweise Kündigung vom 2. August 2004 zum 3. August 2004.

1. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 folgt das Landesarbeitsgericht sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her dem Arbeitsgericht Berlin und sieht von einer weiteren ausführlichen Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2005 wird nur auf folgendes hingewiesen:

a) Auch das Landesarbeitsgericht Berlin geht nach dem gesamten Geschehensablauf vor dem Unfall am 31. Juli 2004 davon aus, dass der Kläger den Unfall durch seine Übermüdung verursacht hat. Darauf weisen die durch die Tachoscheiben dokumentierten mehreren Kurzpausen des Klägers, die auf der Tachoscheibe erkennbaren Tempomat-Einstellungen danach, nicht zu erkennende Bremsspuren, keine Beschädigung der Reifen außer durch die Lärmschutzwand und das selbst vom Kläger eingeräumte Telefonat mit dem Disponenten der Beklagten hin, worin er "unter Konzentrationsstörungen" klagte.

Selbst bei Unterstellung der Behauptung der Beklagten, dass der Disponent ihm aufgetragen habe, eine längere Ruhepause zum Schlafen einzulegen, und ihn nicht gedrängt habe - so der Kläger - den Termin einzuhalten, rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten. Zwar ist der Schaden durch den Unfall insbesondere durch die Beschädigung der Lärmschutzwand sehr hoch (ca. 480.000,-- €), der Schaden wird jedoch größtenteils durch Versicherungen abgedeckt. Der noch verbleibende Rest wird zu einem Zehntel vom Kläger getragen. Der Kläger hat sich gegen seine Müdigkeit gestemmt und vermehrt Kurzpausen eingelegt, um ohne einen Unfall nach Berlin bzw. R. zurückzufahren. Dass ihm dies letztendlich misslungen ist, schreibt die Kammer seiner kurzen Fahrpraxis und mangelnden Erfahrung auch unter Berücksichtigung der bei der Beklagten vor dem Arbeitsverhältnis absolvierten Ausbildung zu. Eine grobe Fahrlässigkeit oder einen Vorsatz kann das Landesarbeitsgericht ebenso wenig wie das Arbeitsgericht erkennen.

b) Darüber hinaus war es der Beklagten gemäß § 626 Abs. 1 BGB zuzumuten, das Arbeitsverhältnis noch einen Tag bis zum 3. August 2004 fortzusetzen, dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung in der Probezeit endete.

II.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts endete das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 2. August 2004 in der Probezeit zum 3. August 2004.

a) Zwar kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich während einer vereinbarten Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten, gemäß § 622 Abs. 3 BGB nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB können von § 622 Abs. 3 BGB abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tariflichen Bestimmungen gemäß § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. § 622 Abs. 4 Stz 2 BGB findet auch Anwendung, wenn nur eine Tarifvertragspartei an den Tarifvertrag gebunden ist. Zweck dieser Vorschrift ist, Arbeitnehmer gleichstellen zu können und vor allem eine Bevorzugung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer zu verhindern, die eintreten könnte, wenn nur tarifunterworfene die ggf. ungünstige Tarifvertragsregelung gegen sich gelten lassen müssten (vgl. zutreffend ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 622 BGB Rz. 81). Die Vereinbarung kann gleichermaßen einen geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag betreffen (vgl. für den ähnlich strukturierten § 13 BUrlG zutreffend BAG 27.6.1978 AP Nr. 12 zu § 13 BUrlG; ErfK/Dörner, § 13 BUrlG Rz. 55; Leinemann/Linck, BUrlG, 2. Aufl., § 13 Rz. 23; Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl. § 13 Rz. 21 mwN ).

b) Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien vorliegend rechtmäßig eine eintägige Kündigungsfrist in der Probezeit vereinbart:

aa) Im Arbeitsvertrag ist unter Ziff. 1 eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden. Dies ist die noch zulässige Höchstfrist nach § 622 Abs. 3 BGB.

bb) Unter Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist insgesamt auf den BMT-Fernverkehr verwiesen worden, damit auch auf die dortigen Kündigungsfristen in § 20. Die Kündigungsregelung in Ziff. 14 des Arbeitsvertrages weicht von diesen Regelungen nicht ab.

cc) Dass der BMT-Fernverkehr nur noch nachwirkt, schadet nach dem unter II 2 a Ausgeführten nicht. Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB muss nur der einschlägige Tarifvertrag vereinbart werden, dies ist nach dem hier vorliegenden Geltungsbereich der Fall.

dd) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BMT-Fernverkehr kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden, vorliegend also zum 3. August 2004. Darauf ist in Ziff. 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsvertrags nochmals verwiesen worden.

ee) Die Kündigung mit eintägiger Kündigungsfrist durfte auch während der langen Probezeit von 6 Monaten ausgesprochen werden. Zwar ist in § 20 Abs. 1 Satz 1 BMT-Fernverkehr eine vierwöchige Probezeit angesprochen. Diese gilt jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 BMT-Fernverkehr nur "falls nichts anders vereinbart ist" . Vorliegend ist jedoch "etwas ander(e)s", nämlich die gesetzlich noch zulässige Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden. Im Übrigen heißt es in § 20 Abs. 1 Satz 2 BMT-Fernverkehr "Während der (Unterstreichung und Fettdruck durch das Gericht) Probezeit..............." Sollte sich die eintägige Kündigungsfrist nur auf die vierwöchige Probezeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 BMT-Fernverkehr beziehen, hätte es heißen müssen "Während dieser Probezeit....."

c) Die formularmäßig in Form allgemeiner Arbeitsbedingungen gefassten Bestimmungen über die Kündigung in der Probezeit haben auch vor dem Hintergrund der §§ 305 ff BGB Bestand. Insbesondere sind sie klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 3 BGB für die Kündigung in der Probezeit ist durch die gesetzliche Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 BGB gerade durch den Gesetzgeber gestattet worden, sie entspricht damit dem Gesetz und außerdem den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten im Sinne von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, da typischerweise in der Probezeit kürzere Kündigungsfristen als die Zwei- Wochen-Frist des § 622 Abs. 3 BGB durch die Tarifvertragsparteien vereinbart werden (vgl. etwa § 12 Ziff. 1.1 BMTV-Bau oder § 2 Ziff. 9 d) MTV Süßwarenindustrie vom 1.02.05).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 98 ZPO bei einem Streitwert von 21.867,07 € in der ersten und 6.412,84 € in der zweiten Instanz.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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