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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 213/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
Die Formulierung "eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch besteht" begründet keinen gesonderten Widerrufsvorbehalt, sondern stellt eine Formulierung dar, mit der der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt unterstützt (im Anschluss an BAG 24.11.04 - 10 AZR 202/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 213/05

Verkündet am 13. Mai 2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Wagner und Horsch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 - 29 Ca 18360/04 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.266,66 € (eintausendzweihundertsechsundsechzig 66/100) brutto abzüglich gezahlter 619,82 € (sechshundertneunzehn 82/100) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 28/100, die Beklagte 72/100.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld 2003 und Urlaubsgeld 2004.

Die Klägerin ist seit dem 01. Mai 2003 bei der Beklagten, die ein Seniorenheim betreibt, als Residenzberaterin beschäftigt. Der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Arbeitsvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:

" ..... 5. Sonderzuwendung

Die Sonderzuwendungen werden als freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch nicht bei wiederholter Zahlung. Eine betriebliche Übung wird dadurch nicht begründet. Als Sonderzuwendungen werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gewährt.

5.1 Sonderzuwendung: Weihnachtsgeld

5.1.1. Die Arbeitnehmerin erhält in einem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie

- am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

- seit dem 01. Oktober ununterbrochen beschäftigt war und

- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

5.1.2. Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 v.H. der monatlichen Bruttovergütung aus dem Monat September. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 01. Oktober wird im ersten Kalenderjahr die Bruttovergütung des Monats Oktober zugrunde gelegt.

5.1.3. Hat die Arbeitnehmerin nicht während des ganzen Kalenderjahres eine Vergütung von dem Arbeitgeber erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den sie keine Vergütung erhalten hat.

5.1.4. Die Zuwendung soll spätestens am 01. Dezember gezahlt werden.

5.2 Sonderzuwendung: Urlaubsgeld

5.2.1. Die Arbeitnehmerin erhält in einem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie am 01. Juli im Arbeitsverhältnis steht und seit dem 01. Januar ununterbrochen beschäftigt war.

5.2.2. Die Höhe des Urlaubsgeldes beträgt für die am 01. Juli vollbeschäftigte Arbeitnehmerin € 255,65. Die am 01. Juli nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten - am 01. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

5.2.3. Das Urlaubsgeld soll mit der Vergütung für den Monat Juli ausgezahlt werden. ....."

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff d.A.) verwiesen.

Mit Abrechnung vom November 2003 (vgl. dazu die Kopie Bl. 11 d.A.) gewährte die Beklagte der Klägerin 619,82 € netto und bezeichnete diese Leistung als "Sonderzahlungsvorschuss".

Mit Schreiben vom 02. Februar 2004 an "alle Mitarbeiter/Innen" bezeichnete die Beklagte diese Zahlung als Arbeitgeberdarlehen und kündigte die Rückforderung an. Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Unstrittig ist die Gewährung der Sonderzuwendung in den Tarifgebieten. Eine Zahlung an Mitarbeiter/Innen in Einrichtungen ohne tarifliche Grundlage kann nicht gewährt werden." Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 12 bis 13 d.A. verwiesen.

Im Rahmen der am 26. Juli 2004 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 05. August 2004 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 nach dem Arbeitsvertrag zu. Sie lasse sich auf ihren Anspruch von 1.266,66 € (8/12 von 1.900,-- € brutto) die gezahlten 619,82 € netto anrechnen. Mit Klageerweiterung vom 05. August 2004 hat sie außerdem das Urlaubsgeld nach Ziffer 5.2 des Arbeitsvertrages in Höhe von 255,65 € brutto nebst Zinsen gefordert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin am 01. September 2004 hat die Beklagte keinen Antrag gestellt, weshalb gegen sie auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil ergangen ist, in dessen Rahmen die Beklagte zur Zahlung von 1.266,66 € brutto abzüglich 619,82 € netto zuzüglich weiterer 255,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Klägerin verurteilt worden ist. Gegen dieses ihr am 05. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. September 2004 - bei dem Arbeitsgericht Berlin am selben Tag vorab per Telefax eingegangen - Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01. September 2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 08. Dezember 2004 das Versäumnisurteil vom 01. September 2004 aufrecht zu erhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch aus Ziffer 5.1 des Arbeitsvertrags auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von 1.266,66 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 619,82 EUR netto sowie einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld gemäß Ziffer 5.2 des Arbeitsvertrags habe.

Da der Arbeitgeber sich den Widerruf von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld vorbehalten habe, sei zu prüfen, ob er rechtzeitig seine zugesagte Leistung widerrufen habe. Da ein Widerruf, um rechtsgestaltend wirksam zu werden, vor der vereinbarten Fälligkeit zugehen müsse, sei die Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 02. Februar 2004, sie wolle den Sonderzahlungsvorschuss zurückfordern, zu spät erfolgt. Das Schreiben vom 02. Februar 2004 stelle auch keinen Widerruf des Urlaubsgeldes dar, da es erkennbar nur auf das Weihnachtsgeld bezogen sei.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 85 bis 91 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 31. Januar 2005, beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. März 2005 am 24. März 2005 begründete Berufung der Beklagten.

Sie hält das arbeitsgerichtliche Urteil aus Rechtsgründen für falsch, da die erste Instanz nicht beachtet habe, dass es sich vorliegend sowohl bei der Weihnachtszuwendung als auch bei dem Urlaubsgeld um freiwillige Leistungen gehandelt habe. Der Zusatz "unter dem Vorbehalt jederzeit des Widerrufs" beinhalte keinen eigenen Widerrufsvorbehalt, sondern unterstreiche nur nochmals den Freiwilligkeitscharakter der Leistung.

Der "Sonderzahlungsvorschuss" sei in Wirklichkeit ein Darlehen gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Dezember 2004 - 29 Ca 18360/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist darauf hin, dass zwischen den Parteien unstreitig kein Darlehensvertrag vereinbart worden sei. Die zutreffende Auslegung der formularvertraglich vereinbarten Sonderzuwendungsregelung ergebe außerdem, dass die Klägerin bis zur Ausübung des Widerrufsvorbehalts davon ausgehen durfte, die nach Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit sehr detailliert umschriebene Sonderzuwendung auch zu erhalten. Andernfalls wäre der von der Beklagten formularvertraglich vorgesehene Widerrufsvorbehalt unverständlich. Unklare oder widersprüchliche AGB-Bestimmungen gingen zu Lasten des Verwenders.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23. März 2005 nebst Anlagen (Bl. 107 ff d.A.) sowie den Schriftsatz vom 12. Mai 2005 (Bl. 192 ff d.A.), welche aufgrund der falschen Adressierung an das Arbeitsgericht Berlin erst nach Urteilsverkündung in die Geschäftsstelle der 13. Kammer gelangt ist, sowie der Klägerin vom 02. Mai 2005 nebst Anlagen (Bl. 183 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 222 Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Zwar hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.266,66 EUR brutto abzüglich bereits geleisteter 619,82 EUR netto, jedoch keinen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2004. Der Zinsanspruch war nach dem Wortlaut des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu korrigieren.

1. Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 5.1 des Arbeitsvertrages vom 22. April / 29. April 2003 einen Anspruch auf Zahlung von 1.266,66 EUR, nämlich in der Höhe unstreitig 8/12 von 1.900,-- EUR brutto, da sie erst ab 01. Mai 2003 bei der Beklagten tätig ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Gratifikation in der Weise in Aussicht stellen, dass er sich jedes Jahr erneut die Entscheidung vorbehält, ob und unter welchen Voraussetzungen sie gezahlt werden soll (sog. Freiwilligkeitsvorbehalt).

Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach §§ 133, 157 BGB den mangelnden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen muss. Dazu reicht es aus, wenn der Arbeitgeber formuliert, dass es sich bei der Gratifikation um eine freiwillige Leistung handelt, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird und auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet (vgl. etwa BAG 21.01.2003 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 5; BAG 22.01.2003 EzA a.a.O. Nr. 1, zu II 2 der Gründe; BAG 23.10.2002 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 169; BAG 11.04.2000 EzA a.a.O. Nr. 160; BAG 12.01.2000 EzA a.a.O. Nr. 158; BAG 05.06.1996 EzA a.a.O. Nr. 141; BAG 06.12.1995 EzA a.a.O. Nr. 134 ; BAG 10.05.1995 EzA a.a.O. Nr. 125). Die Formulierung "eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch besteht" begründet dabei keinen eigenen Widerrufsvorbehalt, sondern stellt eine Formulierung dar, mit der der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt unterstützt (BAG 24.11.2004 AP Nr. 70 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAG 26.03.1997 EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).

b) Der Freiwilligkeitsvorbehalt hindert das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs und lässt dem Arbeitgeber die Freiheit, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation gezahlt werden soll. Ein Anspruch für ein bestimmtes Jahr entsteht erst entweder mit der vorbehaltlosen Zusage, auch in diesem Jahr eine Gratifikation zahlen zu wollen oder mit der tatsächlichen Zahlung der Gratifikation (BAG 12.01.2000 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 158, zu II 1 b der Gründe; BAG 05.06.1996 EzA a.a.O. Nr. 141, zu II 3 der Gründe).

c) Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Freiwilligkeitsvorbehalt vor. Denn die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass die Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) als "freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gezahlt" werden und dass "ein Rechtsanspruch ... auch nicht bei wiederholter Zahlung [entsteht]".

d) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2003 ist jedoch entstanden, da die Gratifikation tatsächlich gezahlt wurde. Denn die Beklagte hat auf den Bruttobetrag von 1.266,66 EUR bereits einen Nettobetrag von 619,82 EUR als "Sonderzahlungsvorschuss" bezahlt. Dieser Nettobetrag entspricht nach der eigenen Behauptung der Beklagten genau dem Nettobetrag, welcher bei Abrechnung des Weihnachtsgeldes an die Klägerin hätte ausgezahlt werden müssen. Der relativ geringe Nettobetrag von 619,82 EUR bei 1.266,66 EUR brutto resultiere daraus, dass im Monat November 2003 das normale Gehalt mit der Sonderzuwendung fiktiv zusammengezogen worden und dann daraus Sozialversicherungsbeiträge und aufgrund des höheren Bruttolohnes auch erheblich höhere Steuern abgezogen worden seien (vgl. dazu den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12. August 2004, Seite 1, Bl. 28 d. A.).

Die Beklagte hat somit den Anspruch der Klägerin nach ihrer Behauptung jedenfalls netto sogar erfüllt und damit jedenfalls den Gratifikationsanspruch der Klägerin entstehen lassen.

Die Zahlung von 619,82 EUR erfolgte auch nicht aufgrund eines Darlehensvertrages. Zum einen ist ein Darlehensvertrag unstreitig nicht geschlossen worden, zum anderen hat die Beklagte gemäß § 366 Abs. 1 BGB die Zahlung nicht als Darlehensauszahlung bestimmt, sondern als Tilgung ihrer Sonderzahlungs- also Sonderzuwendungsschuld. "Vorschuss" bedeutet dabei keine vorbehaltliche Leistung, sondern nur eine Leistung, die vor Fälligkeit geleistet wird, wie die erste Instanz zutreffend entschieden hat.

2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes. Denn nach dem oben unter II 1 a und b ausgeführten handelt es sich bei der vertraglichen Formulierung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) um eine Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt, die das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs hindert, so lange der Arbeitgeber nicht erkennbar vorbehaltlos zusagt, die Gratifikation zu erbringen oder die Gratifikation zahlt.

Vorliegend bestand jedoch weder eine Zusage ohne Vorbehalt - im Gegenteil hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 02. Februar 2004 unter der Überschrift "Sonderzuwendung" sogar bereits im Februar 2004 darauf hingewiesen, dass sie keine Sonderzuwendungen erbringen werde und unter Sonderzuwendungen nach dem Arbeitsvertrag Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld versteht - noch hat die Beklagte eine Zahlung an die Klägerin geleistet.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei war klarzustellen, dass der Zinssatz "5 Prozentpunkte" und nicht "5 %" über dem Basiszinssatz beträgt (vgl. dazu nur BAG 08.06.2004 EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 5).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei die Kosten entsprechend dem jeweiligen Unterliegen verteilt worden sind.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand in Hinblick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Freiwilligkeitsvorbehalten, die vorliegend lediglich auf den Einzelfall angewandt wurde, keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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