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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 13 Sa 2465/03
Rechtsgebiete: BGB, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
SGB VI 236 a
Erhält nach den Regeln eines Altersteilzeitvertrages der Arbeitnehmer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung, die danach berechnet wird, wie viele Monate zwischen dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, zu den der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, erhält auch der Arbeitnehmer eine Abfindung, dessen Altersteilzeitverhältnis vorzeitig wegen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236 a SGB IV endet.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 2465/03

Verkündet am 20.02.2004

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Britze und Herrn Adelt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2003 - 9 Ca 17100/03 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.451,12 € (dreitausendvierhunderteinundfünfzig 12/100) zu zahlen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um eine Abfindungszahlung aus einem Altersteilzeitvertrag.

Der am .... 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig in Vollzeit beschäftigt.

Am 20. Juli / 29. Juli 2000 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Dort heißt es u.a.:

§ 1 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis

Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

§ 2 Arbeitszeit

1. Der Arbeitnehmer leistet zunächst für einen Zeitraum von 01.10.2000 bis 31.03.2003 die bisherige Vollzeittätigkeit.

2. Ab dem 01.04.2003 wird er für den weiteren Zeitraum bis 30.09.2005 freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung für den vorbezeichneten Zeitraum besteht dann, wenn der Arbeitnehmer die auf die zweite Hälfte des Arbeitszeitverhältnisses entfallende Arbeitszeit bereits in der ersten Phase des Arbeitsteilzeitverhältnisses vorgearbeitet und auf diese Weise ein entsprechendes Zeitguthaben erlangt hat. Ansonsten verschiebt sich der Anspruch auf Freistellung, bis der Arbeitnehmer das Zeitguthaben entsprechend aufgefüllt hat.

..... § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.09.2005.

2. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt unberührt.

3. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunterneh-mens beanspruchen kann,

b) mit dem Tod des Arbeitnehmers; in diesem Fall geht das Wertguthaben auf den Erben über.

.... § 13 Mitwirkungs- und Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer hat eine Änderung der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Gewährung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit an den Arbeitgeber erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, frühstmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Ziffer 2 Abs. 1 ATG führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers den frühstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem er eine solche Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.

3. Hiermit wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart, falls der Arbeitnehmer seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht erfüllt oder es um unrichtige und unvollständige Angaben oder Auskünfte geht, die seinen Vergütungsanspruch, seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung oder Beiträge zur Rentenversicherung berühren können.

Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Arbeitnehmer zurückzuerstatten.

4. Führt der Arbeitnehmer ein vorzeitiges Ende des Altersteilzeitverhältnisses schuldhaft herbei, so hat er dem Arbeitgeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 16 Gesetz- /Tarifvertragsänderungen

Werden durch Gesetze oder Tarifvertragpunkte dieses Vertrages geändert, erhalten sie Gültigkeit für diesen Altersteilzeitvertrag ......."

Wegen der weiteren Regelungen im Altersteilzeitvertrag wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 3 ff d.A. verwiesen.

Bei der Beklagten wird eine "Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der Firmen G. oHG und G-Elit " zur Altersteilzeit (im Folgenden: BV Altersteilzeit) jedenfalls auf einzelvertraglicher Ebene angewendet. Dort heißt es u.a. :

"II 6. Abfindung

Der Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres) liegen.

Der Betrag beträgt 450 DM/Monat (230,08 EURO/Monat) für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.

7. Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt.

Außerdem endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Beginn des Kalendermonats eines Rentenbezugs, mit dem Erlöschen eines Anspruchs auf Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit wegen Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsverbot.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhält der Beschäftigte die eventuelle Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. Der Beschäftigte hat ebenfalls Anspruch auf den anteiligen Anspruch für nicht ausbezahlte Sonderzahlungen und zusätzliches Urlaubsgeld. Im übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen. Im Todesfall gehen die Ansprüche auf die Erben über.

Das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen, tariflichen und einzelvertraglichen Bestimmungen bleibt unberührt.

.... "

Wegen der weiteren Regelungen der BV Altersteilzeit wird auf die Kopie Bl. 16-20 d.A. verwiesen.

Mit Rentenbescheid vom 15. April 2003 erhielt der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2003. Da der Kläger diese Rente "vorzeitig" im Sinne des SGB VI in Anspruch nahm, wurde die Rente bei der Berechnung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wurde, gemindert, für insgesamt 15 Kalendermonate also um 0,045 Punkte (vgl. dazu den Rentenbescheid vom 15. April 2003 einschließlich der Anlage 6 in Kopie, Bl. 21-23 d.A.).

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 25. Juni 2003 eingegangenen Klage hat der Kläger die Abfindung nach II 6 der BV Altersteilzeit in Höhe von insofern unstreitigen 3.451,20 € (15 Monate a 230,08 €) verlangt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der zwischenzeitlich erweiterten Klage wegen eines Differenzbetrages nach II 7 Abs. 3 BV Altersteilzeit zum größten Teil stattgegeben, hinsichtlich der Abfindung die Klage jedoch abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwendung der Abfindungsregelung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und dem Gesamtzusammenhang voraussetze, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt, also dem 30. September 2005 ende.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bl. 93-106 d.A. verwiesen.

Gegen dieses ihm am 10. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 9. Dezember 2003 im Original eingegangene und am 7. Januar 2004 begründete Berufung des Klägers nur hinsichtlich der Abfindungszahlung. Er rügt eine Verletzung materiellen Rechts durch das Arbeitsgericht bei der Auslegung der BV Altersteilzeit und begründet dies im Einzelnen konkret unter Heranziehung des Wortlauts und Sinn und Zwecks der BV Altersteilzeit und des Altersteilzeitvertrages.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.451,12 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Auslegung der BV Altersteilzeit durch das Arbeitsgericht Berlin für zutreffend.

Wegen des konkreten Vortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 7. Januar 2004 (Bl. 123 ff d.A.) sowie der Beklagten vom 27. Januar 2004 (Bl. 132 ff d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004 (Bl. 136 f d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abfindung in unstreitiger Höhe von 3.451,20 € (15 Monate a 230,08 €) aus dem Altersteilzeitvertrag in Verbindung mit II 6 der BV Altersteilzeit. Da er in der zweiten Instanz jedoch nur 3.451,12 € verlangt hat, war ihm unter Berücksichtigung von § 308 ZPO auch dieser Betrag zuzusprechen. Der Betrag ist ein Bruttobetrag, fällt als "Abfindung" jedoch entweder direkt unter § 3 Ziff. 9 EStG oder als hier anzunehmende Zahlung des Arbeitgebers zum Ausgleich für Rentenabschläge nach dem Schreiben des BMF vom 12.12.1999 (Z IV A 5 - S 2290 - 51/99 II) unter 3 Ziff. 9 EStG (vgl. dazu Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 3. Aufl. 2002, S. 188 f.).

1. Die BV Altersteilzeit gilt nicht für den Kläger als Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Denn eine Betriebsvereinbarung zwischen einem "Gesamtbetriebsrat" zweier Unternehmen und den beiden betroffenen Unternehmen ist auch als freiwillige Betriebsvereinbarung nicht möglich. Einen "Gesamtbetriebsrat" zweier Unternehmen kann es nach dem System des BetrVG 1972 nicht geben, da ein Gesamtbetriebsrat nur für ein Unternehmen mit mehreren Betrieben gebildet werden kann.

Ein möglicher Konzernbetriebsrat existiert bei den beiden betroffenen Unternehmen nicht.

2. Die BV Altersteilzeit gilt jedoch auf einzelvertraglicher Ebene zwischen den Parteien aufgrund der unstreitigen (vgl. Protokoll vom 20.2.2004, S. 1, Bl. 136 d.A.) Anwendung im Unternehmen der Beklagten. Dementsprechend ist die BV Altersteilzeit im Zusammenhang mit den Altersteilzeitvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Auch danach ist zunächst trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen. Danach sind die außerhalb des eigentlichen Erklärungsinhalts begründeten Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen. Dabei ist die Entstehungsgeschichte des Vertrages und der mit dem Vertrag verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen (vgl.nur BGH BGHZ 121, 16; BAG 25.6.2002 EzA § 3 ATG Nr. 2, zu 1 a der Gründe zur Auslegung eines Altersteilzeitvertrages).

3. Danach erfasst die Abfindungsregelung nach II 6 der BV Altersteilzeit auch den vorzeitig endenden Altersteilzeitvertrag wegen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des II 6 Abs. 1 BV Altersteilzeit. Denn danach erhält der Beschäftigte "am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses" für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Das "Ende des Altersteilzeitverhältnisses" ist in II 7 BV Altersteilzeit definiert. Zwar fällt der Kläger nicht unter II 7 Abs. 1 BV Altersteilzeit, da sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht ohne Kündigung zum vereinbarten Ende angedauert hat, jedoch unter II 7 Abs. 2 BV Altersteilzeit, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis "außerdem endet".... " mit Beginn des Kalendermonats eines Rentenbezugs".

b) Diese Auslegung des Wortlauts entspricht auch der Systematik der Regelungen II 6 und II 7 zueinander. Unabhängig von den Regelungen für "Störfälle" (vgl. dazu nur Debler, NZA 2001, 1285, 1289; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, a.a.O., S. 69) in II 7 Abs. 3 BV Altersteilzeit regelt II 6 BV Altersteilzeit die Abfindungsregelung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Ende eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dieses Ende wiederum wird in II 7 BV Altersteilzeit definiert. In der Überschrift wird auf alle Beendigungsformen zusammenfassend abgestellt, in II 7 Abs. 1 BV Altersteilzeit auf das Ende ohne "Störfälle", in II 7 Abs. 2 BV Altersteilzeit auf das Ende u.a. mit Beginn des Kalendermonats eines Rentenbezugs. In beiden Fällen endet der Altersteilzeitvertrag, in allen Fällen ist daher grundsätzlich ein Anspruch auf Abfindung "am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses" gegeben.

c) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen in II 6 BV Altersteilzeit. Denn diese Abfindung oder Einmalzahlung sollte die durch eine vorgezogene Rente eintretende Rentenminderung zumindest teilweise ausgleichen, worauf auch die Beklagte und das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen haben. Dies ergibt sich eindeutig auch aus II 6 Abs. 2, wonach die Höhe der Abfindung sich aus dem Zeitraum errechnet, der zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt liegt, an dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. "Ungeminderte Altersrente" im Sinne des SGB VI ist für unterschiedliche Personengruppen in §§ 236 ff SGB VI in Verbindung mit §§ 63 Abs. 5; 77 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI unterschiedlich geregelt. Für den schwerbehinderten Kläger war dies nicht das 65. Lebensjahr, sondern nach dem Rentenbescheid vom 15. April 2003 der 1. Juli 2004. Zu diesem Termin wird der Kläger erst 61 Jahre alt sein. Der Kläger erhält ebenfalls eine geminderte Altersrente wie ein Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne "Störfälle" vor dem 65. Lebensjahr endet.

d) Endlich spricht auch der Gesamtzusammenhang zwischen der BV Altersteilzeit und dem Altersteilzeitvertrag selbst für diese Auslegung. Denn der Kläger war nach § 13 Nr. 2 Satz 1 des Altersteilzeitvertrages sogar verpflichtet, frühstmöglich einen Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Ziff. 2 Abs. 1 ATG führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Es kann bei Berücksichtigung dieser Pflicht nicht angenommen werden, dass die Beklagte, die von der frühzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses bei der Möglichkeit einer Antragstellung auf Rente durch den Arbeitnehmer wegen des vorzeitigen Wegfalls von Vergütungszahlungen profitiert, während der Arbeitnehmer durch die vorzeitige Rente eine Rentenminderung hinnehmen muss, für diesen Fall überhaupt keine Zahlungen erbringen will, während sie für den Fall, dass für sie negativ das Altersteilzeitverhältnis regulär, aber vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente haben würde, endet, eine Zahlung nach Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten erbringen müsste.

e) Endlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts auch aus keiner Regelung - weder aus dem Altersteilzeitvertrag noch aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - , warum die Parteien nur die Rente nach § 237 SGB VI, jedoch keine andere Rente wegen Alters gemeint haben sollen. Dies würde ansonsten bedeuten, dass auch die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI nicht von der Regelung des Altersteilzeitvertrages und der BV Altersteilzeit betroffen wäre, an diese also keine Abfindungen zu zahlen wären. Dies kann im Hinblick auf Artikel 3 Abs.2 GG und Artikel 141 EG Vertrag 1999 nicht richtig sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kosten nach dem jeweiligen Unterliegen bei unterschiedlichen Streitwerten (14.496,83 € in der ersten Instanz, 3.451,12 € in der zweiten Instanz) zu verteilen waren.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.



Ende der Entscheidung

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