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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 62/03
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB


Vorschriften:

BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a)
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. b)
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c)
BGB § 362
Wirken sich bei Kaufpreisverhandlungen über GmbH-Anteile Rückstellungen für Urlaubsansprüche bestimmter Arbeitnehmer kaufpreismindernd aus, so bedeutet dies kein Anerkenntnis dieser Ansprüche durch den späteren Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 62/03

Verkündet am 24.01.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Bräuer und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. August 2002 - 34 Ca 16940/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.745,21 EUR für 13 Tage nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 6. August 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Urlaubsanspruch des Klägers hätte ursprünglich in Höhe von 14 Urlaubstagen bestanden. Zwar hätte der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2001 nicht als Arbeitnehmer im Dienste der Beklagten gestanden, sondern erst ab 1. September 2001, jedoch hätte die Beklagte die Zeit ab 1. Januar 2001 als Arbeitszeit durch die steuerliche Rückstellung, die auf den Urlaub des Klägers verweise, und durch das Schreiben vom 18. Februar 2002 (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 55 d.A.) anerkannt. Dieser Anspruch des Klägers sei auch nicht verfallen am 31. Dezember 2001, da die Beklagte mit dem Schreiben vom 18. Februar 2002 den Urlaub aus betriebsinternen Gründen auf das Folgejahr übertragen hätte. Allerdings sei der Urlaubsanspruch des Klägers durch das Schreiben vom 5. Februar 2002, zugegangen am 6. Februar 2002, mit dem ihm Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2002 gewährt worden sei (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 34 d.A.), erfüllt worden.

Wegen der konkreten weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 61 - 65 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 23. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 23. Oktober 2002 eingegangene und am 13. Dezember 2002 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Dezember 2002 begründete Berufung des Klägers.

Er ist der Auffassung, dass er sich die Zeit seiner Freistellung vom 6. Februar 2002 bis zum 28. Februar 2002 nicht auf seinen Urlaubsanspruch anrechnen lassen muss. Er sei bereits am 31. Januar 2002 von der Arbeitspflicht suspendiert worden. Diese Suspendierung könne nicht nachträglich in eine Beurlaubung umgedeutet werden. Das Schreiben vom 5. Februar 2002 könne schließlich nicht als Gewährung des restlichen Urlaubs angesehen werden, da der "Urlaub" in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 den tatsächlich bestehenden Resturlaub übertroffen hätte und dem Kläger auch nach Ablauf seines "Urlaubs" der Zutritt zum Betriebsgelände der Beklagten verweigert worden sei. Endlich sei der Beurlaubung mit anwaltlichem Schreiben vom 13. März 2002 ausdrücklich widersprochen worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 6. August 2002 - 34 Ca 16940/02 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.745,21 EUR nebst 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Berufung bereits für unzulässig. Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2002 (Bl. 117 ff. d.A.) und den der Beklagten vom 20. Januar 2003 (Bl. 133 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat sich auch ausreichend mit der Entscheidung der ersten Instanz auseinandergesetzt. Dies betrifft zwar nicht die rückwirkende Gewährung von Urlaub, wie die Beklagte zu Recht rügt, der Kläger hat aber auch vorgetragen, dass der Urlaubsanspruch auch nicht durch die Erklärung vom 5. Februar 2002 für die Zukunft erfüllt werden konnte. Dies reicht vorliegend aus.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da die Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers erfüllt hat. Insofern folgt das Landesarbeitsgericht der ersten Instanz, weist aber auf Folgendes hin:

1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hatte der Kläger ursprünglich keinen Anspruch auf Abgeltung von 14 Urlaubstagen, er selbst hat für das Jahr 2001 nur die Abgeltung von ursprünglich acht Urlaubstagen und für das Jahr 2002 von fünf Urlaubstagen, also insgesamt 13 verlangt.

a) Für das Jahr 2001 stand dem Kläger für jeden Folgemonat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) BUrlG zu. Da der Kläger erst ab 1. September 2002 oder ab 2. September 2002 (dies ist zwischen den Parteien streitig) im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand, hatte er einen Urlaubsanspruch in Höhe von sechs (nach Auffassung der Beklagten) oder acht (nach Auffassung des Klägers) Werktagen. Dieser Teilurlaubsanspruch wurde für 2001 nicht geltend gemacht. Da die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG nicht vorlagen, ist der Teilurlaub von sechs bzw. acht Tagen am 31. Dezember 2001 untergegangen.

Eine arbeitsvertragliche Übertragung abseits des Bundesurlaubsgesetzes ist vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Weder konnte danach von einer betrieblichen Übung ausgegangen werden, den Urlaub stets auf die Zeit des Folgejahres bis zum 31. März zu übertragen (s. den Schriftsatz des Klägers vom 25.7.2002, S. 3, Bl. 50 d.A.), noch hat die Beklagte durch die Reduzierung des Kaufpreises im Hinblick auf steuerliche Rückstellungen bezogen auf Urlaubsansprüche, u.a. des Klägers, den Urlaubsanspruch des Klägers anerkannt. Diese Kaufpreisvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der W.-Gruppe und Th. G. GmbH & Co. KG (vgl. dazu den Gesellschaftsvertrag in Kopie Bl. 25 ff. d.A.), an der die Beklagte nicht einmal beteiligt war, und beinhaltet keine Anerkennung der Forderungen des Klägers. Ebenso wenig hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2002 die Ansprüche des Klägers anerkannt. Dort heißt es ausdrücklich "Resturlaub lt. Ihrer Angabe", die Beklagte erklärt mit diesem Schreiben lediglich, dass nach Auffassung des Klägers 13 Tage Resturlaub bestünden, diese aber auf jeden Fall durch die Erfüllung erloschen seien.

b) Für das Jahr 2002 standen dem Kläger ursprünglich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu, also vier Werktage, da der Kläger vor Ablauf der Wartezeit des § 4 BUrlG (zum Ablauf der Wartezeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau nach sechs Monaten, vgl. nur Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 19 m.w.N.) aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.

Dies wäre auch dann so, wenn man nicht der herrschenden Meinung, sondern der alten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1967, AP Nr. 1 zu § 4 BUrlG folgte, da dann der Anspruch des Klägers ebenfalls nur in Höhe von vier Werktagen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c) BUrlG bestanden hätte, da der Kläger in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.

2. Dieser Anspruch auf vier Werktage Urlaub ist durch Erfüllung, spätestens ab 7. Februar 2002, dem Tage nach Zugang des Beurlaubungsschreibens vom 5. Februar 2002, erloschen. Insofern zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin das Schreiben vom 5. Februar 2002 als Beurlaubungsschreiben für die Zukunft ausgelegt, da es dort ausdrücklich heißt: "Aus diesem Grund beurlauben wir Sie ab dem 1. Januar 2002".

Zwar ist für die Zeit vor dem 7. Februar 2002 die rückwirkende Beurlaubung nicht möglich, wie der Kläger insofern zutreffend vorträgt. Für die Zukunft bestehen aber keine Bedenken auch im Hinblick auf die nach Auffassung des Klägers erfolgte Suspendierung von der Arbeitspflicht am 31. Januar 2002. Da diese Suspendierung nach seinem Vortrag nicht unwiderruflich war, konnte die Beklagte durch die Urlaubsgewährung für die Zukunft konkludent von ihrer Suspendierung abrücken und den Kläger für die Zukunft im Hinblick auf seine Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freistellen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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